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   OLG Karlsruhe, 17.03.1989 - 3 Ws 227/88   

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OLG Karlsruhe, 17.03.1989 - 3 Ws 227/88 (https://dejure.org/1989,11552)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.03.1989 - 3 Ws 227/88 (https://dejure.org/1989,11552)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17. März 1989 - 3 Ws 227/88 (https://dejure.org/1989,11552)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1989, 402
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Düsseldorf, 23.04.2012 - 2 Ws 67/12

    Erstattungsfähigkeit von Terminsgebühren eines Nebenklägervertreters als

    Unbillig ist eine Gebührenbestimmung nur dann, wenn die Bewertung des Sachverhalts nach den Bemessungskriterien des § 14 RVG unter Berücksichtigung der gebotenen gleichen Behandlung gleichartiger Fälle eine Gebühr ergibt, die von der vom Rechtsanwalt bestimmten Gebühr derartig abweicht, dass die Abweichung im Interesse der Gebührengerechtigkeit nicht mehr hingenommen werden kann (vgl. OLG Karlsruhe StV 1989, 402, 403).
  • OLG Karlsruhe, 15.11.1999 - 3 Ws 132/99

    Frist für Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss; Rechtsanwaltsvergütung:

    Denn das Gesetz hat nicht dem Kostenbeamten, sondern dem Rechtsanwalt die Ausübung des billigen Ermessens eingeräumt (Senat StV 1989, 402 f.).
  • OLG Bremen, 03.08.2000 - Ws 61/00

    Haftzuschlag - Reisekosten des auswärtigen Verteidigers

    Die Ansetzung der Höchstgebühr für eine nur dem Verursachen eines Gebührentatbestandes dienende Tätigkeit liegt nicht im billigen Ermessen von Rechtsanwalt K., da Umstände des Einzelfalls völlig unberücksichtigt bleiben und eine gebührenrechtliche Gleichbehandlung gleichartiger Fälle nicht mehr möglich wäre (vgl. OLG Karlsruhe StV 1989, 402 f.).
  • LG Freiburg, 05.11.1997 - VI Qs 17/97
    Diese Gebührenbestimmung durch den Verteidiger wäre nur dann unbillig, wenn die Bewertung des Sachverhalts nach den Merkmalen des § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO unter Berücksichtigung der gebotenen gleichen Behandlung gleichartiger Fälle eine Gebühr ergibt, die von der vom Rechtsanwalt bestimmten Gebühr derart abweicht, daß die Abweichung im Interesse der Gebührengerechtigkeit nicht mehr hingenommen werden kann (vgl. OLG Karlsruhe, Strafverteidiger 1989, 402).
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