Weitere Entscheidung unten: BGH, 02.05.1989

Rechtsprechung
   BGH, 12.10.1988 - 3 StR 194/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,720
BGH, 12.10.1988 - 3 StR 194/88 (https://dejure.org/1988,720)
BGH, Entscheidung vom 12.10.1988 - 3 StR 194/88 (https://dejure.org/1988,720)
BGH, Entscheidung vom 12. Oktober 1988 - 3 StR 194/88 (https://dejure.org/1988,720)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1988,720) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Qualifizierung des Merkmals einer fortgesetzen Handlung bei einer wiederholten Steuerverkürzung - Wiederholte Angabe einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung zur Erlangung einer Vorsteuererstattung - Verwendung unrichtiger Rechnungskopien bei der Voranmeldung

  • rechtsportal.de

    AO (1977) § 370 Abs. 3 Nr. 4
    Begriff der fortgesetzten Begehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 35, 374
  • NJW 1989, 309
  • MDR 1989, 87
  • NStZ 1989, 124
  • StV 1989, 529
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.08.1987 - 3 StR 189/87

    Fortsetzungstat - Gesamtvorsatz - Aufhebung eines Schuldspruchs über

    Auszug aus BGH, 12.10.1988 - 3 StR 194/88
    Er nimmt den Fall jedoch erneut zum Anlaß hervorzuheben, daß der Gesamtvorsatz, ohne den Fortsetzungszusammenhang rechtlich ausscheidet, grundsätzlich nur dann vorliegt, wenn der auf einen Gesamterfolg gerichtete Tatentschluß sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Elementen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt und das zu verletzende Rechtsgut und seine Träger sowie Ort, Zeit und ungefähre Begehungsart vorweg begreift (BGHR AO § 370 I Gesamtvorsatz 1 + 2).
  • BGH, 20.01.1988 - 3 StR 434/87

    Einkommensteuerhinterziehung - Gesamtvorsatz - Fortgesetzte Handlung -

    Auszug aus BGH, 12.10.1988 - 3 StR 194/88
    Über die Frage, ob und inwieweit die Annahme einer fortgesetzten Tat bei Steuerhinterziehungsdelikten einzuschränken ist (vgl. BGHR AO § 370 I Gesamtvorsatz 2), braucht der Senat hier nicht zu befinden.
  • BGH, 11.08.1988 - 4 StR 217/88

    Strafklageverbrauch bei fortgesetzter Handlung

    Auszug aus BGH, 12.10.1988 - 3 StR 194/88
    Der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" darf für den Rückschluß auf den Gesamtvorsatz nicht angewendet werden (BGHR StGB vor § 1 fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 11 + 2; vgl. ferner BGH, Urteil vom 11. August 1988 - 4 StR 217/88 - zu Ziffern III. 2 und 3, zum Abdruck in BGHSt vorgesehen).
  • BGH, 08.04.1986 - 1 StR 109/86

    Voraussetzungen der Annahme des strafrechtlichen Fortsetzungszusammenhangs -

    Auszug aus BGH, 12.10.1988 - 3 StR 194/88
    Nach hierzu ergangener Rechtsprechung (vgl. BGH NStZ 1986, 408) - ihr folgend die herrschende Meinung (vgl. LK 10. Aufl. § 244 Rdn. 12 m.w.N.) - muß sich eine Bande zur Begehung mehrerer selbständiger Taten, also nicht nur zur Begehung lediglich einer fortgesetzten Tat verbunden haben.
  • BGH, 25.01.1983 - 5 StR 814/82

    Strafschärfung bei fortgesetzter Verwendung falscher oder nachgemachter Belege

    Auszug aus BGH, 12.10.1988 - 3 StR 194/88
    Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß die Verwendung der nachgemachten oder verfälschten Belege, ebenso wie die Steuerverkürzung, "fortgesetzt" stattgefunden haben muß, also die einmalige Vorlage - auch mehrerer Belege - nicht ausreicht (BGH bei Holtz MDR 1980, 107) und ferner, daß die unechten Belege fortgesetzt zur Tatbegehung verwendet, sie also dazu benutzt werden müssen, der Behörde über steuerlich erhebliche Tatsachen falsche Angaben zu machen, es somit nicht ausreicht, lediglich den unrichtigen Inhalt der Belege in die Steuererklärung einfließen zu lassen (BGHSt 31, 225).
  • BGH, 03.02.1982 - 2 StR 634/81

    Voraussetzungen für die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts - Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 12.10.1988 - 3 StR 194/88
    Zutreffend hat der Generalbundesanwalt auf die in BGHSt 30, 371 abgedruckte Entscheidung hingewiesen.
  • BGH, 23.11.1993 - 5 StR 595/93

    Beginn der Verjährung bei einer fortgesetzten Handlung - Verjährungsbeginn für

    Die Rechtsprechung wird Anlaß haben, bei Annahme von Fortsetzungszusammenhang bislang angenommene, vom Wortlaut jedoch nicht unerläßlich geforderte eingeschränkte Auslegungen von Tatbeständen, in denen auf bandenmäßige Begehung abgestellt wird, kritisch zu überdenken (vgl. dazu nur BGHSt 35, 374, 377 f. [BGH 12.10.1988 - 3 StR 194/88]; BGH, Urteile vom 19. Mai 1992 - 1 StR 162/92 - und vom 19. Februar 1993 - 1 StR 419/92 - ferner BGH StV 1993, 418, 419 f.).
  • BGH, 21.04.1998 - 5 StR 79/98

    Mehrfach wiederholte Begehungsweise im Sinne des Merkmals "fortgesetzt" in § 370

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert das Merkmal "fortgesetzt" in § 370 Abs. 3 Nr. 4 AO eine mehrfach wiederholte Begehungsweise (BGHSt 35, 374, 376).

    Der vom Gesetzgeber vorgesehene höhere Strafrahmen, der eine bestimmte steuerschädliche Begehungsweise voraussetzt, um dadurch den gefährlicheren Täter schärfer bestrafen zu können (BGHSt 35, 374, 376 f.), ist unter diesem Gesichtspunkt auch dann gerechtfertigt, wenn der Täter zunächst mit einem auf den Einzelfall bezogenen Vorsatz handelt und seine Vorgehensweise gegenüber dem Finanzamt "ausprobiert", um sodann im Fall des Erfolges sein steuerschädliches Verhalten mehrfach fortzusetzen.

  • BGH, 21.06.2007 - 5 StR 532/06

    Betrug (Vorsatz: Beweiswürdigung; besonders schwerer Fall); Urkundenfälschung;

    a) Ob es rechtsfehlerhaft ist, dass das Landgericht im Fall der versuchten Umsatzsteuerhinterziehung für den Monat Februar 2004 - unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 35, 374, 376; BGH wistra 1998, 265, 266 und 1990, 26, 27) - das Regelbeispiel der fortgesetzten Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 AO) und damit einen möglichen Strafschärfungsgrund nicht erörtert hat, kann dahinstehen.
  • BGH, 24.01.1989 - 3 StR 313/88

    Scheinrechnungen als nachgemachte oder verfälschte Belege - Schriftliche Lügen

    Dagegen würde er sie zur Tatbegehung benutzen, wenn er sie dem Finanzamt einreicht oder sie einem zur Prüfung erschienenen Amtsträger vorlegt (BGHSt 31, 225f.; Senatsurteil vom 12. Oktober 1988 - 3 StR 194/88, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
  • BGH, 12.05.1993 - 3 StR 2/93

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln;

    Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß es für die Anwendung des § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG nicht genügt, wenn sich die Täter von vorneherein nur zu einer einzigen, wenn auch fortgesetzten Tat verbunden haben (BGH NStZ 1992, 497; BGHR BtMG § 30 I 1 Bande 3; BGH bei Holtz MDR 1991, 296; etwas anderes ist auch nicht aus BGHSt 35, 374, 378 zu folgern).
  • BGH, 19.05.1992 - 1 StR 162/92

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    Der vorliegende Fall gibt dem Senat jedoch keinen Anlaß, die bisherige Rechtsprechung in Frage zu stellen, mag sie auch angesichts der vom Landgericht aufgezeigten Besonderheiten des organisierten Rauschgifthandels kriminalpolitischen Bedenken begegnen (vgl. auch BGHSt 35, 374, 377 f.) [BGH 12.10.1988 - 3 StR 194/88].
  • BGH, 01.04.1992 - 2 StR 538/91

    Revisionsrechtliche Beurteilung der fehlerhaften Besetzung des Gerichts -

    Die Änderung darf sogar bereits anhängige Verfahren erfassen (BGHSt 30, 371; BGHR GVG § 21 e Abs. 3 Änderung 1).
  • AG Bad Oeynhausen, 08.03.2005 - 11 C 512/04
  • OLG Düsseldorf, 15.07.2002 - 9 W 55/02

    Ausgestaltung der Prüfung der Erfolgsaussichten einer zivilprozessrechtlichen

  • KG, 02.02.1995 - 12 U 2903/93

    Rechte des Geschädigten im Zusammenhang mit wirtschaftlich sinnvoller

  • BGH, 05.04.1989 - 3 StR 87/89

    Strafrechtliche Wirkungen der fortgesetzten Benutzung unechter Belege zur

  • AG Düsseldorf, 04.10.2006 - 40 C 5341/06

    Fiktive Abrechnung - Stundenverrechnungssätze, UPE-Aufschläge und

  • AG Bad Oeynhausen, 03.02.2009 - 11 C 93/08
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 02.05.1989 - 1 StR 165/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,4570
BGH, 02.05.1989 - 1 StR 165/89 (https://dejure.org/1989,4570)
BGH, Entscheidung vom 02.05.1989 - 1 StR 165/89 (https://dejure.org/1989,4570)
BGH, Entscheidung vom 02. Mai 1989 - 1 StR 165/89 (https://dejure.org/1989,4570)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,4570) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Annahme einer mit einer Vergewaltigung tateinheitlich begangenen Körperverletzung - Einziehung eines Fahrzeuges

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1989, 529
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.03.1985 - 2 StR 845/84

    Umfang der Berücksichtigung des Wertes eines eingezogenen Gegenstandes in die

    Auszug aus BGH, 02.05.1989 - 1 StR 165/89
    Auf den sich daraus ergebenden Zusammenhang von Haupt- und Nebenstrafe braucht das Urteil nur dann nicht einzugehen, wenn die Einziehung im Einzelfall die Bemessung der Hauptstrafe - etwa wegen des geringen Wertes des eingezogenen Gegenstandes - nicht wesentlich zu beeinflussen vermag (vgl. BGH NStZ 1985, 362).
  • BGH, 26.04.1983 - 1 StR 28/83

    Einziehung - Nebenstrafe - Strafzumessung - Gesamtbetrachtung

    Auszug aus BGH, 02.05.1989 - 1 StR 165/89
    Die Einziehung nach dieser Vorschrift ist eine Nebenstrafe und somit Teil der Strafzumessung, die eine Gesamtbetrachtung erfordert (vgl. BGH NStZ 1983, 408).
  • OLG Celle, 06.05.1996 - 3 Ss 21/96

    Strafbarkeitsvoraussetzungen wegen versuchten Computerbetrugs; Ausgestaltung der

    Die Einziehung - insbesondere die Einziehung wertvoller Gegenstände - macht eine Gesamtbetrachtung der als Tatfolge angeordneten Sanktionen erforderlich, denn bei der Einziehung handelt es sich um eine Nebenfolge der Tat mit Strafcharakter, die den Angeklagten ebenfalls belastet und deswegen Bedeutung auch für die Hauptstrafe gewinnt (vgl. etwa BGH NJW 1983, 2710 [BGH 26.04.1983 - 1 StR 28/83] ; NStZ 1985, 362 [BGH 06.03.1985 - 2 StR 845/84] ; StV 1987, 389 ; 1989, 529 ).
  • OLG Hamm, 19.10.2004 - 3 Ss 236/04

    Steuern des Fluchtfahrzeugs bei Einbruchdiebstahl - Abgrenzung von Mittäterschaft

    Die Gesamtbelastung aus allen Sanktionen, auf die gegen den Täter wegen der Anknüpfungstat erkannt wird (also Strafe und Vermögenseinbuße durch die Gegenstandseinziehung) darf das Gewicht des verschuldeten Unrechts nicht übersteigen ( BGH StV 1983, 327; StV 1989, 529).
  • BGH, 13.05.1992 - 5 StR 204/92

    Konkurrenzverhältnis zwischen den Tatbestandsalternativen des Erwerbs und des

    Der Rechtsfehler zieht die Aufhebung von Strafe und Einziehung nach sich (vgl. zum Vorstehenden BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 6, 12, 16; BGH StV 1989, 529).
  • OLG Düsseldorf, 27.11.2001 - 2b Ss 309/01

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Betäubungsmitteltransport: Einziehung des

    Die in diesem Zusammenhang insbesondere erforderlichen Ausführungen zu den wirtschaftlichen Folgen der Einziehung für den Täter sind nur dann entbehrlich, wenn der zur Rede stehende Gegenstand offensichtlich derart geringwertig ist, dass seiner Einziehung bei der Strafzumessung erkennbar keine maßgebliche Bedeutung zukommen kann (BGH StV 1984, 286, 287; BGH StV 1988, 201; BGH StV 1989, 529; BGH StV 1992, 570).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht