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   BayObLG, 30.11.1988 - 1 ObOWi 248/88   

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https://dejure.org/1988,2759
BayObLG, 30.11.1988 - 1 ObOWi 248/88 (https://dejure.org/1988,2759)
BayObLG, Entscheidung vom 30.11.1988 - 1 ObOWi 248/88 (https://dejure.org/1988,2759)
BayObLG, Entscheidung vom 30. November 1988 - 1 ObOWi 248/88 (https://dejure.org/1988,2759)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erfolgsaussichten einer Rechtsbeschwerde gegen eine Festsetzung einer Geldbuße wegen zweier rechtlich zusammentreffender fahrlässig begangener Verkehrsordnungswidrigkeiten; Anforderungen an die Substantiierung des Verstoßes eines Amtsgerichts gegen den Anspruch eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OWiG § 46 Abs. 1; StPO § 137 Abs. 1 S. 1, § 228

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gericht; Verpflichtung; Hauptverhandlung; Fürsorgepflicht; Unterbrechung; Verteidiger; Verhindert

Papierfundstellen

  • NZV 1989, 124
  • StV 1989, 94
  • BayObLGSt 1988, 179
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 11.03.1975 - 2 BvR 135/75

    Strafverfahren - Beschränkung der Zahl der Wahlverteidiger - Verbot der

    Auszug aus BayObLG, 30.11.1988 - 1 ObOWi 248/88
    Diese Vorschrift ist Ausdruck des Rechts auf ein faires Verfahren, das auch das Recht umfaßt, sich im Straf- oder (wie hier) im Ordnungswidrigkeitsverfahren von einem gewählten Anwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (BVerfG, NJW 1975, 1013, 1014).
  • KG, 21.07.2016 - 3 Ws (B) 382/16

    Bußgeldhauptverhandlung wegen Ordnungswidrigkeit: Wartepflicht des Gerichts vor

    1 St 130/84|BGH; 04.12.1984; 5 StR 746/84">StV 1985, 6 f.; 1989, 94 f.; NJW 1995, 3134; OLG Stuttgart MDR 1985, 871 f.; OLG Düsseldorf StV 1995, 454 f.; OLG Hamm NZV 1997, 408 f.; ebenso zu den Anforderungen an den Erlass eines Versäumnisurteils wegen Nichterscheinens vor Gericht: OLG Dresden NJW-RR 96, 246 und BGH NJW 1999, 724 f.).
  • BayObLG, 29.03.1995 - 2 ObOWi 61/95
    Diese Ziele sind mit dem Interesse des Betroffenen am Beistand des von ihm gewählten Verteidigers in einen angemessenen Ausgleich zu bringen (BayObLG VRS 76, 290 ).

    Ob die Fürsorgepflicht des Gerichts, die u.a. in § 265 Abs. 4 StPO Ausdruck gefunden hat, gebietet, wegen der Verhinderung eines Verteidigers auf Antrag oder von Amts wegen einen Termin zu verlegen, damit die Mitwirkung des Verteidigers im Interesse des Betroffenen möglich wird, ist daher immer im Einzelfall zu entscheiden (BayObLG VRS 76, 290/291; Beschluß vom 14.11.1994 - 2 ObOWi 533/94).

    Irgendeine Möglichkeit, für eine anderweitige Verteidigung Sorge zu tragen, bestand für ihn zu diesem Zeitpunkt nicht mehr (vgl. BayObLG VRS 76, 290 mit zahlreichen Nachweisen).

  • OLG Hamm, 30.09.1996 - 3 Ss OWi 1054/96

    Durchführung der Hauptverhandlung ohne den nicht rechtzeitig erschienenen

    Hinsichtlich der letztgenannten Fallkonstellationen ist dabei zusätzlich zu berücksichtigen, daß das erst unmittelbar vor Terminsbeginn durch eine entsprechende Nachricht bekanntwerdende Ausbleiben des Verteidigers für den Betroffenen überraschend und dieser deshalb nicht auf eine Verhandlung ohne Verteidiger vorbereitet ist (BayObLG, StV 1989, 94, 95; NJW 1995, 3134).

    Andererseits stehen dem Interesse des Betroffenen an einer Terminsverlegung die ebenfalls aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Interessen der Allgemeinheit an der Durchführbarkeit des Verfahrens sowie seiner Beschleunigung gegenüber, die mit dem Interesse des Betroffenen am Beistand des von ihm gewählten Verteidigers in einen angemessenen Ausgleich zu bringen sind (BayObLG, StV 1989, 94, 95; NJW 1995, 3134; OLG Düsseldorf, StV 1995, 454, 455).

  • VerfGH Berlin, 08.03.2000 - VerfGH 121/98

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Versagung der Wiedereinsetzung gegen

    1 St 130/84|BGH; 04.12.1984; 5 StR 746/84">StV 85, 6 f.; 89, 94 f.; NJW 95, 3134; OLG Stuttgart, MDR 85, 871 f.; OLG Düsseldorf, StV 95, 454 f.; OLG Hamm, NZV 97, 408 f.; ebenso zu den Anforderungen an den Erlass eines Versäumnisurteils wegen Nichterscheinens vor Gericht: OLG Dresden, Beschluss vom 11. Januar 1995, NJW-RR 96, 246 und BGH, Urteil vom 19. November 1998, NJW 1999, 724 f.).
  • OLG Brandenburg, 30.05.2005 - 1 Ss OWi 82 B/05

    Fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb

    Diese Ziele sind mit dem Interesse des Betroffenen am Beistand des von ihm gewählten Verteidigers in einen angemessenen Ausgleich zu bringen (BayObLG VRS 76, 290), wobei das Verteidigungsinteresse im Zweifel Vorrang hat (BayObLG zfs 1994, 387; MDR 1996 a. a. O.).
  • KG, 10.03.2022 - 3 Ws (B) 56/22

    Genügende Entschuldigung bei Verspätung wegen Vergessens des Impfpasses

    1 St 130/84|BGH; 04.12.1984; 5 StR 746/84">StV 1985, 6; 1989, 94; NJW 1995, 3134; OLG Stuttgart MDR 1985, 871; OLG Düsseldorf StV 1995, 454; OLG Hamm NZV 1997, 408; ebenso zu den Anforderungen an den Erlass eines Versäumnisurteils wegen Nichterscheinens vor Gericht: OLG Dresden NJW-RR 96, 246 und BGH NJW 1999, 724).
  • BayObLG, 31.05.1994 - 2 ObOWi 194/94

    Erhebung eines Bußgeldes wegen der Überschreitung der zulässigen

    Diese Vorschrift ist Ausdruck des Rechts auf ein faires Verfahren, das auch das Recht umfaßt, sich im Straf- oder (wie hier) im Ordnungswidrigkeitenverfahren von einem gewählten Anwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (vgl. BayObLG VRS 76, 290 unter Hinweis auf BVerfG NJW 1975, 1013/1014).
  • OLG Köln, 24.03.1994 - Ss 114/94
    So braucht es ein Betroffener nicht hinzunehmen, daß sich durch eine Verhinderung des Verteidigers seine Verteidigungsmöglichkeit, ohne daß er dies voraussehen konnte oder noch abwenden könnte, so verschlechtert, daß ihm eine weitere Verhandlung ohne den Beistand seines Verteidigers nicht zugemutet werden kann (BVerfG NJW 1984, 883; Bay0bLG VRS 76, 290; OLG Düsseldorf VRS 86, 125, 126; OLG Zweibrücken VRS 83, 366 ).
  • KG, 19.03.2019 - 3 Ws (B) 85/19

    Verwerfung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid bei Entfernen des Betroffenen

    Zwar kann es - auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen - die Fürsorgepflicht und das Gebot des fairen Verfahrens unter Abwägung der Interessen des Betroffenen und den rechtsstaatlichen Zielen der Durchführbarkeit des Verfahrens und der Beschleunigung gebieten, die Hauptverhandlung zu unterbrechen, auszusetzen oder den Termin zu verlegen (OLG Zweibrücken NZV 1996, 162; BayObLG NZV 1989, 124; Göhler a.a.O.).
  • OLG Koblenz, 25.01.2000 - 1 Ss 9/00

    Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Verteidigers

    Dazu besteht insbesondere Anlass, wenn der Angeklagte darauf vertrauen konnte, ihm werde ein Verteidiger beistehen, und dessen Verhinderung auf ein unvorhergesehenes Ereignis zurückzuführen ist (BayObLG VRS 67, 438; StV 89, 94 [Autopannenbedingte Verhinderung des Verteidigers in einem geringfügigen Bußgeldverfahren]; OLG Düsseldorf StV 95, 69).
  • BayObLG, 27.08.1998 - 4St RR 135/98

    Substantiierung der auf § 338 Nr. 8 StPO i.V.m. 228 Abs. 2 StPO gestützten

  • BayObLG, 03.07.1996 - 2St RR 90/96
  • OLG Köln, 24.03.1994 - Ss 114/94 (Z) 60

    Rechtliches Gehör; Verletzung; Rüge; Entscheidungserhebliche Tatsachen und

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