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   OLG Hamburg, 20.02.1990 - 2 Ws 30/90   

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OLG Hamburg, 20.02.1990 - 2 Ws 30/90 (https://dejure.org/1990,2294)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 20.02.1990 - 2 Ws 30/90 (https://dejure.org/1990,2294)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 20. Februar 1990 - 2 Ws 30/90 (https://dejure.org/1990,2294)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Sofortige Beschwerde; Antrag der Staatsanwaltschaft; Widerruf der Strafaussetzung; Anfechtung der Ablehnung

Papierfundstellen

  • MDR 1990, 564
  • StV 1990, 270
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 22.07.1988 - 3 Ws 452/88

    Nachtragsentscheidung; Strafaussetzung; Widerruf der Strafaussetzung;

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.02.1990 - 2 Ws 30/90
    Nach einer im Vordringen befindlichen Ansicht in der Rechtspr. (OLG Hamm, NStZ 1988, 291 ; OLG Düsseldorf, MDR 1989, 666 [hier: IV (466) 205 c]) ist diese Vorschrift dahin auszulegen, daß auch gegen den Beschluß, mit dem ein Antrag auf Widerruf der Strafaussetzung abgelehnt wird, nur die sofortige Beschwerde gegeben ist.
  • OLG Hamm, 10.12.1987 - 4 Ws 602/87
    Auszug aus OLG Hamburg, 20.02.1990 - 2 Ws 30/90
    Nach einer im Vordringen befindlichen Ansicht in der Rechtspr. (OLG Hamm, NStZ 1988, 291 ; OLG Düsseldorf, MDR 1989, 666 [hier: IV (466) 205 c]) ist diese Vorschrift dahin auszulegen, daß auch gegen den Beschluß, mit dem ein Antrag auf Widerruf der Strafaussetzung abgelehnt wird, nur die sofortige Beschwerde gegeben ist.
  • OLG Hamm, 15.03.2011 - 2 Ws 29/11

    Verlängerung der Bewährungszeit; Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft; Umfang

    Eine Ausnahme gilt indes nach inzwischen überwiegender Rechtsprechung und herrschender Meinung in der Literatur für den Beschluss, mit welchem ein Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt wird; dieser ist nach herrschender Meinung aus Gründen der Rechtssicherheit entsprechend § 453 Abs. 2 Satz 3 nur mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, die - anders als die einfache Beschwerde (vgl. § 453 Abs. 2 S. 2 StPO) - eine uneingeschränkte Überprüfungsmöglichkeit eröffnet, anfechtbar (vgl. OLG Hamm NStZ 1988, 291 und NStZ 2010, 105; Beschluss vom 10. Februar 2011, 5 Ws 166/10; OLG Düsseldorf MDR 1989, 666 und NStZ-RR 2002, 28; OLG Hamburg StV 1990, 270 und NStZ-RR 2005, 221; OLG Saarbrücken MDR 1992, 205; OLG Stuttgart NStZ 1995, 53, 54; OLG Zweibrücken NStZ-RR 1998, 93; OLG Naumburg, Beschluss vom 19. September 2001, 1 Ws 343/01, bei juris; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 453 Rdnr. 13; KK-Appl, StPO, 6. Aufl., § 453 Rdnr. 16).
  • OLG Köln, 20.09.1994 - 2 Ws 365/94
    In der obergerichtlichen Rechtsprechung war zwar in jüngerer Zeit die Ansicht im Vordringen begriffen, daß die Zurückweisung des Antrags auf Widerruf der Strafaussetzung der sofortigen Beschwerde unterliege (OLG Hamm NStZ 88, 291 mit abl. Anm. Funck NStZ 1989, 46 ; OLG Düsseldorf MDR 1989, 666 - nunmehr ausdrücklich wieder aufgegeben von OLG Düsseldorf JMBl. NW 94, 142 - OLG Hamburg StV 1990, 270 - anders noch OLG Hamburg MDR 80, 600 - OLG Saarbrücken MDR 92, 505).

    cc) Schon wegen ihrer Unvereinbarkeit mit dem Gesetzeswortlaut vermag auch weder die Ansicht des OLG Hamm (NStZ 88, 291), wonach die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde "denknotwendig" auch für negative Entscheidungen gegeben sei, noch diejenige des OLG Hamburg (StV 1990, 270 ) und dem folgend des OLG Saarbrücken (MDR 92, 205), wonach die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde wegen der im laufenden Widerrufsverfahren erforderlichen Rechtssicherheit geboten sei, zu überzeugen.

  • OLG Hamburg, 11.02.2005 - 2 Ws 24/05

    Zulässige Beschwerde gegen Aussetzung des Widerrufs der Strafaussetzung bei

    Diese ist auch dann eröffnet, wenn der Widerruf der Strafaussetzung abgelehnt wird, sei es ersatzlos (h.M., vgl. HansOLG Hamburg in MDR 1990, 564; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 453 Rdn. 13 m.w.N.) oder sei es, dass statt des beantragten Widerrufes der Strafaussetzung eine mildere Maßnahme im Sinne des § 56 f Abs. 2 StGB angeordnet wird (h.M., vgl. OLG Düsseldorf in NStZ-RR 2002, 28; Meyer-Goßner, a.a.O., m.w.N.), weil darin zugleich eine Ablehnung des Widerrufes liegt.
  • OLG Köln, 15.07.1994 - 2 Ws 365/94
    In der obergerichtlichen Rechtsprechung war zwar in jüngerer Zeit die Ansicht im Vordringen begriffen, daß die Zurückweisung des Antrags auf Widerruf der Strafaussetzung der sofortigen Beschwerde unterliege (OLG Hamm NStZ 88, 291 mit abl. Anm. Funck NStZ 89, 46; OLG Düsseldorf MDR 89, 666 - nunmehr ausdrücklich wieder aufgegeben von OLG Düsseldorf JMBl. NW 94, 142 - OLG Hamburg StV 90, 270 - anders noch OLG Hamburg MDR 80, 600 - OLG Saarbrücken MDR 92, 505).

    cc) Schon wegen ihrer Unvereinbarkeit mit dem Gesetzeswortlaut vermag auch weder die Ansicht des OLG Hamm (NStZ 88, 291), wonach die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde "denknotwendig" auch für negative Entscheidungen gegeben sei, noch diejenige des OLG Hamburg (StV 90, 270) und dem folgend des OLG Saarbrücken (MDR 92, 205), wonach die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde wegen der im laufenden Widerrufsverfahren erforderlichen Rechtssicherheit geboten sei, zu überzeugen.

  • OLG Hamburg, 12.05.2004 - 2 Ws 361/03

    Bestimmung des Bewährungszeitraums bei aufeinander folgenden, zum Teil

    Da dem Verlängerungsbeschluss der Strafvollstreckungskammer vom 2. September 1998 kein Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft vorausgegangen war, stand lediglich die Beschwerde gemäß § 453 Abs. 2 S. 1 StPO, nicht jedoch die sofortige Beschwerde gemäß § 453 Abs. 2 S. 3 StPO zur Verfügung (vgl. HansOLG Hamburg, MDR 1990, 564; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 453 Rdn. 13 m.w.N. zum Meinungsstand).
  • OLG Düsseldorf, 02.10.2001 - 3 Ws 409/01

    Antrag der Staatsanwaltschaft; Widerruf der Strafaussetzung; Verlängerung der

    Andererseits wird aus Gründen der Rechtssicherheit für den Verurteilten die Anfechtbarkeit mit der sofortigen Beschwerde nach § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO befürwortet (OLG Hamm, NStZ 1988, 291; Senat, Beschluss vom 22. Juli 1988 in MDR 1989, 666; OLG Hamburg, StV 1990, 270; OLG Saarbrücken, MDR 1992, 505; OLG Stuttgart, NStZ 1995, 53; OLG Zweibrücken NStZ-RR 1998, 93; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl., § 453 Rdnr. 13; Krehl in HK, StPO, 3. Aufl., § 453 Rn. 6 und jetzt auch Wendisch a.a.O. 25. Aufl. § 453 Rn. 30).
  • OLG Hamburg, 12.05.2004 - 2 Ws 362/03

    Verlängerung einer Bewährungszeit durch einen wirksamen aber zu Unrecht

    Da dem Verlängerungsbeschluss der Strafvollstreckungskammer vom 2. September 1998 kein Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft vorausgegangen war, stand lediglich die Beschwerde gemäß § 453 Abs. 2 S. 1 StPO, nicht jedoch die sofortige Beschwerde gemäß § 453 Abs. 2 S. 3 StPO zur Verfügung (vgl. HansOLG Hamburg, MDR 1990, 564; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 453 Rdn. 13 m.w.N. zum Meinungsstand).
  • LG Bückeburg, 22.01.2003 - Qs 5/03
    Die Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung über den Antrag auf Widerruf der Strafaussetzung kann nicht längere Zeit in der Schwebe bleiben (Hamburg MDR 1990, 564, Stuttgart NStZ 1995, 53 [OLG Stuttgart 12.09.1994 - 4 Ws 182/94] ; Meyer-Goßner a. a. O.).
  • OLG Naumburg, 19.09.2001 - 1 Ws 343/01

    Vollstreckung der Freiheitsstrafe; Strafaussetzung zur Bewährung; Widerruf der

    Eine solche Frage kann nicht längere Zeit in der Schwebe bleiben (OLG Hamm, 4. Strafsenat, NStZ 1988, 291; HansOLG Hamburg MDR 1990, 564; OLG Saarbrücken MDR 1992, 505 unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung - NStZ 1983, 430; OLG Stuttgart NStZ 1995, 53; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO, 45. Aufl., Rdn. 13 zu § 453; HK/Krehl, StPO, 3. Aufl., Rdn. 6 zu § 453; LR/Wendisch StPO, 25. Aufl., Rdn. 30 zu § 453 - unter Aufgabe der gegenteiligen Ansicht in der 24. Aufl. -, der ergänzend geltend macht, dass das, was für einen Widerruf ausdrücklich vorgesehen sei auch für entsprechende Negativentscheidung gelten müsse).
  • OLG Koblenz, 15.05.2002 - 1 Ws 269/02

    Strafvollstreckungskammer, örtliche Zuständigkeit, Aufnahme, erster Zugriff,

    Da das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft innerhalb der für die sofortige Beschwerde gemäß § 311 Abs. 2 StPO geltenden Wochenfrist eingelegt worden ist, kann offen bleiben, ob gegen die Ablehnung des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung grundsätzlich oder nur bei sachlicher Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen die sofortige Beschwerde nach § 453 Abs. 2 S. 3 StPO (vgl. OLG Hamburg MDR 90, 564; OLG Stuttgart NStZ 95, 53; OLG Zweibrücken OLGSt § 462 a StPO Nr. 16; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Auflage § 453 Rdn. 13) oder die einfache Beschwerde nach § 453 Abs. 2 S. 1 und 2 StPO (OLG Köln NStZ 95, 151) der statthafte Rechtsbehelf ist.
  • KG, 27.07.2020 - 5 Ws 91/20

    Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gegen die (antragsgemäße) Verlängerung der

  • OLG Hamm, 10.02.2011 - 5 Ws 166/10

    Beschwerde, Staatsanwaltschaift, Widerrufsantrag, Ablehnung, Beschwerdefrist

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Rechtsprechung
   LG Bochum, 21.02.1990 - 8 Qs 9/90   

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https://dejure.org/1990,19926
LG Bochum, 21.02.1990 - 8 Qs 9/90 (https://dejure.org/1990,19926)
LG Bochum, Entscheidung vom 21.02.1990 - 8 Qs 9/90 (https://dejure.org/1990,19926)
LG Bochum, Entscheidung vom 21. Februar 1990 - 8 Qs 9/90 (https://dejure.org/1990,19926)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1990, 270
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