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Rechtsprechung
   BGH, 20.12.1989 - 3 StR 276/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,1906
BGH, 20.12.1989 - 3 StR 276/88 (https://dejure.org/1989,1906)
BGH, Entscheidung vom 20.12.1989 - 3 StR 276/88 (https://dejure.org/1989,1906)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 1989 - 3 StR 276/88 (https://dejure.org/1989,1906)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Tatbeteiligung - Vorsatz - Mittäterschaft - Einzelakte - Fortgesetzte Handlung - Verjährung - Tateinheit - Verurteilung wegen Einkommensteuerhinterziehung in Tateinheit mit Vermögensteuerhinterziehung - Beurteilung des bloßen Setzens einer Mitursache - Eigenschaft als ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 1990, 404
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 20.01.1988 - 3 StR 434/87

    Einkommensteuerhinterziehung - Gesamtvorsatz - Fortgesetzte Handlung -

    Auszug aus BGH, 20.12.1989 - 3 StR 276/88
    Der Angeklagte konnte auch nicht die Entwicklung des Betriebsvermögens der werbend tätigen Firmengruppe in der Bundesrepublik Deutschland sowie die Vermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen und von dessen ausländischen Gesellschaften im voraus über Jahre hinweg überblicken (vgl. BGHR AO § 370 I Gesamtvorsatz 2).
  • BGH, 28.01.1987 - 3 StR 373/86

    Steuerliche Folgen verdeckter Parteispenden

    Auszug aus BGH, 20.12.1989 - 3 StR 276/88
    Das wäre rechtlich möglich, weil jedenfalls bei der Steuerhinterziehung durch unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) Täter oder Mittäter auch sein kann, wer weder selbst Steuerschuldner noch sonst Steuerpflichtiger in Bezug auf die verkürzte Steuer ist (BGHSt 31, 323, 347; BGH NStZ 1986, 463; BGHR AO § 370 I 1 Täter 1 und 2).
  • BGH, 19.06.1975 - 3 StR 160/75

    Verjährung einer Strafandrohung aufgrund Änderung der Strafandrohungen dieser

    Auszug aus BGH, 20.12.1989 - 3 StR 276/88
    Vielmehr bestimmt sich auch bei tateinheitlichem Zusammentreffen die Verjährung für jede Gesetzesverletzung gesondert (BGH wistra 1982, 188; BGH bei Dallinger MDR 1976, 15; BGHR StGB § 180a I Konkurrenzen 1 a. E.).
  • BGH, 26.11.1986 - 3 StR 107/86

    Bewertung eines Tatbeitrags als Beihilfe - Auslegung des Täterbegriffs nach § 25

    Auszug aus BGH, 20.12.1989 - 3 StR 276/88
    Das wäre rechtlich möglich, weil jedenfalls bei der Steuerhinterziehung durch unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) Täter oder Mittäter auch sein kann, wer weder selbst Steuerschuldner noch sonst Steuerpflichtiger in Bezug auf die verkürzte Steuer ist (BGHSt 31, 323, 347; BGH NStZ 1986, 463; BGHR AO § 370 I 1 Täter 1 und 2).
  • BGH, 22.04.1983 - 3 StR 420/82

    Notwendigkeit der Einrichtung von zwei Wirtschaftsstrafkammern - Zulässigkeit der

    Auszug aus BGH, 20.12.1989 - 3 StR 276/88
    Das wäre rechtlich möglich, weil jedenfalls bei der Steuerhinterziehung durch unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) Täter oder Mittäter auch sein kann, wer weder selbst Steuerschuldner noch sonst Steuerpflichtiger in Bezug auf die verkürzte Steuer ist (BGHSt 31, 323, 347; BGH NStZ 1986, 463; BGHR AO § 370 I 1 Täter 1 und 2).
  • BGH, 06.10.1989 - 3 StR 80/89

    Straftatbestand der dirigierenden Zuhälterei - Überprüfung der Verjährung beim

    Auszug aus BGH, 20.12.1989 - 3 StR 276/88
    Vielmehr bestimmt sich auch bei tateinheitlichem Zusammentreffen die Verjährung für jede Gesetzesverletzung gesondert (BGH wistra 1982, 188; BGH bei Dallinger MDR 1976, 15; BGHR StGB § 180a I Konkurrenzen 1 a. E.).
  • BGH, 11.06.1965 - 2 StR 187/65

    Verurteilung wegen schwerer Freiheitsberaubung - Unterbrechung der Verjährung -

    Auszug aus BGH, 20.12.1989 - 3 StR 276/88
    Erstrecken sich Tatbeteiligung und Vorsatz des Mittäters lediglich auf einen Teil der Einzelakte einer fortgesetzten Handlung, so ist er auch nur insoweit verantwortlich mit der Folge, daß für ihn die Verjährungsfrist mit dem Abschluß des letzten Tuns, das in diese Einheit einbezogen, wird, also mit der Beendigung des letzten dieser Einzelakte beginnt (vgl. BGHSt 20, 227, 229; BGH bei Holtz a.a.O.; Hübner in Hubschmann/Hepp/Spitaler AO 8. Aufl. § 376 Rdn. 39; Samson in Franzen/Gast/Samson, Steuerstrafrecht 3. Aufl. § 376 AO Rdn. 16 a. E.; Kohlmann, Steuerstrafrecht, 4. Aufl.§ 376 AO Rdn. 20).
  • BGH, 04.05.1988 - 2 StR 82/88

    Versuch der Beteiligung an einem schweren Raub in der Form der Verabredung -

    Auszug aus BGH, 20.12.1989 - 3 StR 276/88
    Selbst wenn man das Vorliegen aller Voraussetzungen für eine ursprünglich bestehende Mittäterschaft annehmen sollte, ist nicht ersichtlich, wie der Angeklagte nach Beendigung seiner Beratungstätigkeit am 31. Dezember 1973 und nach Abfassen des für die Straftat wenig bedeutsamen Schriftsatzes vom 30. Mai 1974 noch Tatherrschaft oder den Willen dazu gehabt haben soll, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch von seinem Willen abhingen (vgl. BGHR StGB § 25 II Mittäter 2; AO § 370 I 1 Mittäter 3).
  • BGH, 28.05.1986 - 3 StR 103/86

    Mittäter einer Steuerhinterziehung - Die eigene Steuerpflichtigkeit als

    Auszug aus BGH, 20.12.1989 - 3 StR 276/88
    Das wäre rechtlich möglich, weil jedenfalls bei der Steuerhinterziehung durch unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) Täter oder Mittäter auch sein kann, wer weder selbst Steuerschuldner noch sonst Steuerpflichtiger in Bezug auf die verkürzte Steuer ist (BGHSt 31, 323, 347; BGH NStZ 1986, 463; BGHR AO § 370 I 1 Täter 1 und 2).
  • BGH, 01.02.1989 - 3 StR 450/88

    Umfang des Gesamtvorsatzes; Prozessualer Tatbegriff bei falschen Angaben

    Auszug aus BGH, 20.12.1989 - 3 StR 276/88
    Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, selbst wenn es sich um fortgesetzte Steuerhinterziehungen handeln sollte, wovon das Landgericht nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ausgegangen ist, ohne daß es die eine solche Annahme rechtfertigenden Feststellungen insbesondere zum Gesamtvorsatz getroffen hat (vgl. BGHSt 36, 105, 110).
  • BGH, 19.06.2008 - 3 StR 90/08

    Freisprüche vom Vorwurf der Bestechung und Bestechlichkeit im Zusammenhang mit

    Den Feststellungen des Landgerichts lässt sich nicht entnehmen, dass von diesem Grundsatz hier eine Ausnahme zu machen wäre, etwa weil sich die Beihilfehandlung des Angeklagten Dr. M. nur auf abgrenzbare Teile der Haupttat (vgl. BGHSt 20, 227, 228/229) oder einen begrenzten Zeitraum (vgl. BGH wistra 1990, 149, 150) beschränkte.
  • BGH, 25.08.2020 - KRB 25/20

    Unterlassenes Angebot

    Diese verjährungsrechtlichen Einschränkungen der Zurechnung fremden Verhaltens hat der Bundesgerichtshof für die frühere fortgesetzte Handlung entwickelt (s. Urteile vom 11. Juni 1965 - 2 StR 187/65, BGHSt 20, 227, 228 f.; vom 27. April 1978 - 4 StR 67/78, bei Holtz, MDR 1978, 803; Beschlüsse vom 20. Dezember 1989 - 3 StR 276/88, wistra 1990, 149, 150; vom 13. März 1990 - KRB 3/89, WuW/E BGH 2659 - Leerangebot).

    Voraussetzung für eine abweichende Tatbeendigung für den Mittäter oder Gehilfen ist aber, dass sich neben der Beteiligung der - für den subjektiven Straftatbestand notwendige (§ 15 StGB) - Vorsatz auf die abgrenzbaren Tatteile oder den begrenzten Zeitraum beschränkt und nicht auf die gesamte Tat erstreckt (s. BGHSt 20, 227, 228 f.; BGH bei Holtz, MDR 1978, 803; wistra 1990, 149, 150; WuW/E BGH 2659 - Leerangebot; LK/Greger/Weingarten, StGB, 13. Aufl., § 78a Rn. 18).

  • BGH, 19.12.1990 - 3 StR 90/90

    Steuerhinterziehung bei mittelbarer Parteienfinanzierung durch Wirtschaftsverband

    Das hat der Senat auch für den Fall anerkannt, daß Steuern verschiedener Art durch eine und dieselbe Handlung verkürzt worden sind (BGHR StGB § 78 I Tat 2).
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Rechtsprechung
   BGH, 09.02.1990 - 3 StR 379/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,1667
BGH, 09.02.1990 - 3 StR 379/89 (https://dejure.org/1990,1667)
BGH, Entscheidung vom 09.02.1990 - 3 StR 379/89 (https://dejure.org/1990,1667)
BGH, Entscheidung vom 09. Februar 1990 - 3 StR 379/89 (https://dejure.org/1990,1667)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Annahme einer einheitlichen Tat bei der Begehung von Vollrauschtaten - Annahme eines andauernden Rausches bei mehreren Taten - Anforderungen an die Begründung von Einzeljugendstrafen - Unzulässigkeit der Überschreitung der schuldangemessenen Strafe ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    JGG § 18 Abs. 2
    Überschreitung des schuldangemessenen Strafmaßes im Jugendstrafrecht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1990, 489
  • NStZ 1990, 389
  • StV 1990, 404
  • StV 1990, 505
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 17.01.1979 - 2 BvL 12/77

    Strafbarkeit von Bagatelldelikten

    Auszug aus BGH, 09.02.1990 - 3 StR 379/89
    Sie darf allerdings nicht dazu führen, daß die obere Grenze schuldangemessenen Strafens überschritten wird (vgl. BGH NStZ 1986, 71; BVerfGE 50, 205, 214/215; Brunner, JGG 8. Aufl. 1986 § 18 Rdn. 11).
  • BGH, 08.07.1959 - 2 StR 251/59
    Auszug aus BGH, 09.02.1990 - 3 StR 379/89
    Begeht der Täter mehrere mit Strafe bedrohte Handlungen in ein und demselben Rauschzustand, so liegt nur ein Vergehen des Vollrausches vor (BGHSt 13, 223, 225).
  • BGH, 08.07.1986 - 5 StR 234/86

    Sinn und Zweck einer hohen Jugendstrafe

    Auszug aus BGH, 09.02.1990 - 3 StR 379/89
    Da die Strafzumessung schon aus diesem Grunde wiederholt werden muß und hierbei auch Gründe des Schuldausgleichs und gerechter Sühne berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGHR JGG § 18 II Strafzwecke 1; BGH bei Böhm NStZ 1983, 448), bedarf es keiner Stellungnahme zu der in der Literatur verneinten Frage, ob eine fünf Jahre übersteigende Jugendstrafe allein mit erzieherischen Gründen gerechtfertigt werden kann (vgl. Dallinger/Lackner, JGG 2. Aufl. 1965 § 105 Rdn. 67; Ostendorf, JGG 1987 § 105 Rdn. 27; Brunner a.a.O. § 105 Rdn. 19; Eisenberg, JGG 3. Aufl. 1988 § 105 Rdn. 40).
  • BGH, 15.04.1988 - 3 StR 113/88

    Grundlage der Strafzumessung beim Vollrausch - Strafschärfende Berücksichtigung

    Auszug aus BGH, 09.02.1990 - 3 StR 379/89
    Denn bei § 323 a StGB ist Gegenstand des Schuldvorwurfs nicht die im Rausch begangene Tat, sondern das vorsätzliche oder fahrlässige Sichberauschen (vgl. BGHR StGB § 323 a II Strafzumessung 1).
  • BGH, 13.08.1985 - 1 StR 250/85

    Milderungsgründe - Strafmilderung - Straftatbestand

    Auszug aus BGH, 09.02.1990 - 3 StR 379/89
    Sie darf allerdings nicht dazu führen, daß die obere Grenze schuldangemessenen Strafens überschritten wird (vgl. BGH NStZ 1986, 71; BVerfGE 50, 205, 214/215; Brunner, JGG 8. Aufl. 1986 § 18 Rdn. 11).
  • BGH, 28.08.1996 - 3 StR 205/96

    Jugendstrafe - Bemessung - Ersttäter

    Auch bei der Bemessung der Jugendstrafe dürfen durch Art und Umfang der Schuld bestimmte Grunde des Schuldausgleichs und der gerechten Sühne angemessen neben dem Erziehungszweck berücksichtigt werden (vgl. BGHR JGG § 18 II Erziehung 4 und Strafzwecke 1).
  • BGH, 13.05.1997 - 4 StR 216/97

    Gebotenheit einer Jugendstrafe neben der Anordnung der Unterbringung in einem

    Das würde für sich genommen zwar noch keinen Bedenken begegnen, wenn die Jugendkammer damit lediglich zum Ausdruck bringen wollte, daß sie die Limitierungsfunktion des Schuldprinzips beachtet habe und die verhängte Jugendstrafe die Grenze schuldangemessenen Strafens nicht überschreite (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 4; Diemer/Schoreit/Sonnen JGG 2. Aufl. § 18 Rdn. 14 m.w.N.).
  • BVerfG, 24.02.1992 - 2 BvR 1667/91

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung der Jugendstrafe

    Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum wird die Strafdauer auch im Jugendstrafrecht von der Schwere des verschuldeten Tatunrechts mitbestimmt, die neben dem Erziehungszweck zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 4; Brunner, JGG , 8.Aufl., § 18 Rdnr. 7).
  • BGH, 13.06.1995 - 4 StR 315/95

    Jugendstrafe - Jugendstrafvollzug - Schuldangemessene Strafe - Strafrahmen -

    Die nunmehr entscheidende Jugendkammer wird dabei zu beachten haben, daß die obere Grenze schuldangemessenen Strafens auch aus erzieherischen Gründen nicht überschritten werden darf (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 4; BGH NStZ 1986, 71).
  • BGH, 06.08.1993 - 3 StR 404/93

    Verurteilung bei Begehung mehrerer Straftaten im Rauschzustand - Inhalt des

    Begeht der Täter nämlich mehrere mit Strafe bedrohte Handlungen in ein und demselben Rauschzustand, so liegt nur ein Vergehen des Vollrausches vor (vgl. BGHSt 13, 223, 225; BGH bei Holtz, MDR 1990, 489 [BGH 19.02.1990 - AnwSt R 11/89]; RGSt 73, 11).
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Rechtsprechung
   BGH, 14.12.1989 - 4 StR 480/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,8246
BGH, 14.12.1989 - 4 StR 480/89 (https://dejure.org/1989,8246)
BGH, Entscheidung vom 14.12.1989 - 4 StR 480/89 (https://dejure.org/1989,8246)
BGH, Entscheidung vom 14. Dezember 1989 - 4 StR 480/89 (https://dejure.org/1989,8246)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Fortsetzungszusammenhang zwischen uneidlicher Falschaussage und Meineid - Wiederholte Vernehmung eines Zeugen - Versuchte räuberische Erpressung - Zwangsweises Abarbeitenlassen einer Ablöse durch Prostituierte - Dirigistische Zuhälterei - Aussetzung der ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1990, 404
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 24.10.1955 - GSSt 1/55

    Meineid als erschwerte Form der vorsätzlichen falschen Aussage - Beschwörung

    Auszug aus BGH, 14.12.1989 - 4 StR 480/89
    Da die Angeklagten "schon im Ermittlungsverfahren" damit gerechnet haben, daß sie "wiederholt und auch in einer Hauptverhandlung" würden aussagen müssen und dabei "fest entschlossen" waren, die "falschen Bekundungen bis zur ... Verurteilung des Zeugen zu wiederholen" (UA 126, 128), hat das Landgericht dies mit Recht jeweils als eine einzige - fortgesetzte - Straftat des Meineids angesehen, in der die falsche uneidliche Aussage aufgeht (vgl. BGHSt 8, 301, 313; BGH StV 1982, 420).

    Zu Unrecht beruft sich die Revision in diesem Zusammenhang für ihre Auffassung, die Angeklagten hätten auch wegen falscher uneidlicher Aussage verurteilt werden müssen, auf die Entscheidung BGHSt 8, 301 ff. Aus dieser ergibt sich vielmehr, daß bei einer solchen fortgesetzten Tat die falsche uneidliche Aussage im Meineid aufgeht (BGHSt 8, 301, 313).

    Die in erster Linie in Betracht zu ziehende Möglichkeit einer Strafmilderung wegen Aussagenotstands nach § 157 StGB (vgl. BGHSt 7, 332, 333; 8, 301, 318/319; BGH, Beschluß vom 17. Dezember 1985 - 4 StR 583/85 - mit weiterem Nachweis) hat es dagegen nicht erwähnt.

  • BGH, 08.12.1970 - 1 StR 353/70

    Versagung einer Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung -

    Auszug aus BGH, 14.12.1989 - 4 StR 480/89
    Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nur dann, wenn sie erforderlich ist, um einem Verlust des Vertrauens der Allgemeinheit in die Funktion der Rechtspflege entgegenzuwirken und die Rechtstreue der Bevölkerung zu erhalten (vgl. BGHSt 24, 40, 45/46; BGHSt 24, 64, 66) [BGH 21.01.1971 - 4 StR 238/70].

    Es ist deshalb nicht zu besorgen, daß die Strafaussetzung von der rechtstreuen Bevölkerung als ungerechtfertigte Nachgiebigkeit und unsicheres Zurückweichen vor dem Verbrechen (vgl. BGHSt 24, 40, 46) verstanden werden kann.

  • BGH, 24.05.1955 - 2 StR 13/55
    Auszug aus BGH, 14.12.1989 - 4 StR 480/89
    Die in erster Linie in Betracht zu ziehende Möglichkeit einer Strafmilderung wegen Aussagenotstands nach § 157 StGB (vgl. BGHSt 7, 332, 333; 8, 301, 318/319; BGH, Beschluß vom 17. Dezember 1985 - 4 StR 583/85 - mit weiterem Nachweis) hat es dagegen nicht erwähnt.
  • BGH, 21.01.1971 - 4 StR 238/70

    Ausschluss der Aussetzung der Vollstreckung bei einer Trunkenheitsfahrt mit

    Auszug aus BGH, 14.12.1989 - 4 StR 480/89
    Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nur dann, wenn sie erforderlich ist, um einem Verlust des Vertrauens der Allgemeinheit in die Funktion der Rechtspflege entgegenzuwirken und die Rechtstreue der Bevölkerung zu erhalten (vgl. BGHSt 24, 40, 45/46; BGHSt 24, 64, 66) [BGH 21.01.1971 - 4 StR 238/70].
  • BGH, 30.11.1971 - 1 StR 485/71

    Berücksichtigung von Vorstrafen bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe -

    Auszug aus BGH, 14.12.1989 - 4 StR 480/89
    Soweit die Revision meint, das Landgericht habe auch in sonstiger Hinsicht nicht alle für die Strafzumessung in Betracht zu ziehenden Umstände berücksichtigt, verkennt sie, daß der Tatrichter in den Urteilsgründen nicht sämtliche, sondern nur die für die Strafe bestimmenden Strafzumessungserwägungen mitzuteilen hat (vgl. BGHSt 24, 268 [BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71] mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 17.12.1985 - 4 StR 583/85

    Falschaussage, um die Gefahr einer Bestrafung wegen Begünstigung von sich

    Auszug aus BGH, 14.12.1989 - 4 StR 480/89
    Die in erster Linie in Betracht zu ziehende Möglichkeit einer Strafmilderung wegen Aussagenotstands nach § 157 StGB (vgl. BGHSt 7, 332, 333; 8, 301, 318/319; BGH, Beschluß vom 17. Dezember 1985 - 4 StR 583/85 - mit weiterem Nachweis) hat es dagegen nicht erwähnt.
  • BGH, 12.11.1987 - 4 StR 550/87

    Mittäterschaft bei lediglich förderndem Tatbeitrag oder reiner

    Auszug aus BGH, 14.12.1989 - 4 StR 480/89
    Demzufolge braucht diese Frage im Urteil nur dann erörtert zu werden, wenn Gründe vorliegen, die zu der Annahme drängen, daß dieses Erfordernis im konkreten Fall gegeben sein kann (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 1).
  • BGH, 15.09.1988 - 1 StR 506/88

    Strafaussetzung zur Bewährung: Versagung wegen Verteidigung der Rechtsordnung

    Auszug aus BGH, 14.12.1989 - 4 StR 480/89
    Das folgt schon daraus, daß das Gesetz es nicht zuläßt, die Möglichkeit der Strafaussetzung generell für bestimmte Deliktsgruppen auszuschließen (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 2, 3).
  • BGH, 22.12.1988 - 2 StR 664/88

    Zulässigkeit des Ausschlusses einer ganzen Deliktsgruppe generell von der

    Auszug aus BGH, 14.12.1989 - 4 StR 480/89
    Das folgt schon daraus, daß das Gesetz es nicht zuläßt, die Möglichkeit der Strafaussetzung generell für bestimmte Deliktsgruppen auszuschließen (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 2, 3).
  • BGH, 18.06.1982 - 2 StR 234/82

    Bewertung von zwei getätigten falscher Aussagen in einem Strafverfahren -

    Auszug aus BGH, 14.12.1989 - 4 StR 480/89
    Da die Angeklagten "schon im Ermittlungsverfahren" damit gerechnet haben, daß sie "wiederholt und auch in einer Hauptverhandlung" würden aussagen müssen und dabei "fest entschlossen" waren, die "falschen Bekundungen bis zur ... Verurteilung des Zeugen zu wiederholen" (UA 126, 128), hat das Landgericht dies mit Recht jeweils als eine einzige - fortgesetzte - Straftat des Meineids angesehen, in der die falsche uneidliche Aussage aufgeht (vgl. BGHSt 8, 301, 313; BGH StV 1982, 420).
  • BGH, 29.04.1999 - 4 StR 44/99

    Raub; Zueignungsabsicht; Gewalteinsatz beim Raub; Lex mitior; Mittäterschaft;

    Für die Annahme einer durch die Beteiligung an der Wegnahme mittäterschaftlich begangenen schweren räuberischen Erpressung (vgl. dazu BGH NStZ 1998, 158) ist ebenfalls kein Raum, da der auch nach diesem Tatbestand erforderliche finale Zusammenhang zwischen Nötigungshandlung und erstrebtem Vermögensvorteil (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1989 - 4 StR 480/89) nicht belegt ist.
  • BGH, 29.01.1992 - 2 StR 523/91

    Befugnis des Revisionsgericht - Erhebliche Abweichung - Strafe - Schuldausgleich

    Die Frage der Verteidigung der Rechtsordnung bedurfte hier keiner besonderen Erörterung (vgl. BGH, Urt. v. 14. Dezember 1989 - 4 StR 480/89 und v. 22. Januar 1991 - 1 StR 655/90).
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Rechtsprechung
   BGH, 28.11.1989 - 1 StR 630/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,4349
BGH, 28.11.1989 - 1 StR 630/89 (https://dejure.org/1989,4349)
BGH, Entscheidung vom 28.11.1989 - 1 StR 630/89 (https://dejure.org/1989,4349)
BGH, Entscheidung vom 28. November 1989 - 1 StR 630/89 (https://dejure.org/1989,4349)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Prozeßverhalten - Angeklagter - Zeuge - Strafzumessung

Papierfundstellen

  • StV 1990, 404
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 27.04.1989 - 1 StR 10/89

    Berücksichtigung des Prozessverhaltens eines Angeklagten in der Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 28.11.1989 - 1 StR 630/89
    Das Prozeßverhalten eines Angekl., mit dem er wie hier dem ihn belastenden Vorbringen eines Zeugen oder Mitangeklagten entgegentritt, darf nicht ohne weiteres bei der Strafzumessung zu seinen Lasten berücksichtigt werden (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 4).
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