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   BGH, 11.05.1988 - 3 StR 563/87   

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BGH, 11.05.1988 - 3 StR 563/87 (https://dejure.org/1988,1973)
BGH, Entscheidung vom 11.05.1988 - 3 StR 563/87 (https://dejure.org/1988,1973)
BGH, Entscheidung vom 11. Mai 1988 - 3 StR 563/87 (https://dejure.org/1988,1973)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug - Verwertung des Inhalts von abgehörten Telefongesprächen zwischen einem Rechtsanwalt und der Mutter des Angeklagten - Verwertung des Inhalts von abgehörten Telefongesprächen zwischen einem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1988, 562
  • StV 1990, 435
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 05.11.1985 - 2 StR 279/85

    Überwachung des Telefonanschlusses eines Strafverteidigers

    Auszug aus BGH, 11.05.1988 - 3 StR 563/87
    Sie berufen sich hierzu auf die Entscheidung BGHSt 33, 347 und führen in diesem Zusammenhang aus: Rechtsanwalt B. sei - auch wenn Frau K. nicht Beschuldigte in einem gegen sie eingeleiteten Ermittlungsverfahren gewesen sei - zugleich auch Verteidiger von Frau K. gewesen, so daß der in BGHSt 33, 347, 349 umschriebene Schutzbereich der "Vertrauensbeziehung zwischen Verteidiger und Beschuldigten" unmittelbare Wirkung habe.

    Das ergibt sich aus § 148 StPO, der den freien mündlichen Verkehr zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger garantiert (vgl. BGHSt 33, 347, 350).

  • BGH, 05.01.1968 - 4 StR 425/67

    Zulässigkeit der Verlesung der Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung

    Auszug aus BGH, 11.05.1988 - 3 StR 563/87
    Die in diesen Vorschriften normierten Zeugnisverweigerungsrechte sollen die dort genannten Personen vor Konflikten schützen, die ihnen aus der Wahrheitspflicht als Zeugen einerseits und aus der Bindung an den Angehörigen (BGHSt 22, 35, 36; 27, 231, 232) beziehungsweise aus dem beruflichen Vertrauensverhältnis (BGHSt 9, 59, 61) andererseits entstehen können.
  • BGH, 15.03.1976 - AnwSt (R) 4/75

    Zufallsfunde bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs

    Auszug aus BGH, 11.05.1988 - 3 StR 563/87
    Diese beziehen sich auch ihrem Inhalt nach auf die Katalogtaten, deren die Angeklagten, gegen welche die Überwachungsmaßnahme angeordnet worden war, verdächtig waren (vgl. BGHSt 26, 298; 27, 355, 356).
  • BGH, 03.08.1977 - 2 StR 318/77

    Auswirkungen des erst nach der richterlichen Vernehmung erworbenen

    Auszug aus BGH, 11.05.1988 - 3 StR 563/87
    Die in diesen Vorschriften normierten Zeugnisverweigerungsrechte sollen die dort genannten Personen vor Konflikten schützen, die ihnen aus der Wahrheitspflicht als Zeugen einerseits und aus der Bindung an den Angehörigen (BGHSt 22, 35, 36; 27, 231, 232) beziehungsweise aus dem beruflichen Vertrauensverhältnis (BGHSt 9, 59, 61) andererseits entstehen können.
  • BGH, 22.02.1978 - 2 StR 334/77

    Auswirkungen der Beeinflussung der Aussage eines Beschuldigten/Zeugen durch

    Auszug aus BGH, 11.05.1988 - 3 StR 563/87
    Diese beziehen sich auch ihrem Inhalt nach auf die Katalogtaten, deren die Angeklagten, gegen welche die Überwachungsmaßnahme angeordnet worden war, verdächtig waren (vgl. BGHSt 26, 298; 27, 355, 356).
  • BGH, 20.06.1979 - 2 StR 63/79

    Verurteilung wegen Mordes - Fehlende Belehrung über ein Zeugnisverweigerungsrecht

    Auszug aus BGH, 11.05.1988 - 3 StR 563/87
    Auch wenn sich die Überwachungsmaßnahme nur gegen den Tatverdächtigen und gegen die in § 100 a Satz 2 StPO genannten Personen richten darf, wird die Überwachung nicht dadurch unzulässig, daß ein - möglicherweise - Unbeteiligter (hier Frau K.) von der Maßnahme mit betroffen wird, weil er den Telefonapparat des zulässig Überwachten benutzt (BGHSt 29, 23, 24).
  • BGH, 12.01.1956 - 3 StR 195/55

    Pflichtenwiderspruch - Wahrung des Vertrauens - Aufklärung einer Straftat -

    Auszug aus BGH, 11.05.1988 - 3 StR 563/87
    Die in diesen Vorschriften normierten Zeugnisverweigerungsrechte sollen die dort genannten Personen vor Konflikten schützen, die ihnen aus der Wahrheitspflicht als Zeugen einerseits und aus der Bindung an den Angehörigen (BGHSt 22, 35, 36; 27, 231, 232) beziehungsweise aus dem beruflichen Vertrauensverhältnis (BGHSt 9, 59, 61) andererseits entstehen können.
  • BGH, 21.07.1994 - 1 StR 83/94

    Zeugnisverweigerungsrecht und V-Mann

    Das hier eingeräumte Zeugnisverweigerungsrecht soll den Angehörigen vor Konflikten schützen, die sich ergeben können aus der Besonderheit einer Vernehmungssituation, insbesondere durch die Wahrheitspflicht bei einer Zeugenvernehmung einerseits und die sozialen Pflichten, die aus seiner familiären Bindung gegenüber dem Angeklagten andererseits erwachsen (vgl. BGHSt 22, 35, 36; 27, 231, 232; NStZ 1988, 562 f. = StV 1990, 435, 436; BGH 20, 384 f.).

    Dieser Widerstreit der Pflichten, auf den das Gesetz in den §§ 52, 252 StPO Rücksicht nimmt, besteht nicht, soweit sich jemand außerhalb einer Vernehmung anderen gegenüber aus freien Stücken äußert (BGHSt 1, 373 ff.; BGH NStZ 1988, 562, 563).

    Bezüglich der Verwertbarkeit von Zeugenaussagen hat der Bundesgerichtshof (BGH NStZ 1988, 562 f. = StV 1990, 435 f.) bereits entschieden - und das kommt der vorliegenden Situation am nächsten -, daß Erkenntnisse aus einer zulässigen Telefonüberwachung auch dann verwertbar sind, wenn die Gesprächsteilnehmer zu dem Angeklagten in einem (Angehörigen-)Verhältnis stehen, das ein Zeugnisverweigerungsrecht begründet.

  • BVerfG, 15.10.2008 - 2 BvR 236/08

    (Erfolgloser) Antrag auf Einstweilige Anordnung gegen Art. 1 des Gesetzes zur

    Nach überwiegender Auffassung in Literatur (vgl. nur Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 50. Aufl. 2007, § 100a Rn. 13; Nack, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl. 2003, § 100a Rn. 28; Schäfer, in: Löwe/Rosenberg, Strafprozessordnung, 25. Aufl. 2004, § 100a Rn. 75 ; Rudolphi, in: Festschrift Schaffstein, S. 433 ) und Rechtsprechung (BGH, NStZ 1988, S. 562) war jedenfalls das Abhören von Telefonaten zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger nach § 100a StPO a.F. zum Schutz deren Vertrauensverhältnisses ausgeschlossen.
  • BGH, 25.03.1998 - 3 StR 686/97

    Aussageverweigerung eines Zeugen bzgl. sexuellen Mißbrauchs von Kindern

    Verwertbar und einer Beweiserhebung zugänglich sind daher Bekundungen gegenüber Privatpersonen, aber auch Erklärungen gegenüber Amtspersonen die der Angehörige von sich aus außerhalb einer Vernehmung, etwa bei der Bitte um polizeiliche Hilfe, bei einer nicht mit einer Vernehmung verbundenen Strafanzeige oder bei sonstigen Verlangen nach behördlichem Einschreiten "spontan" und "aus freien Stücken" abgegeben hat (vgl. BGHSt 1, 373, 374/375; 29, 230, 232; 36, 384, 389; 40, 211, 215; BGHR StPO § 252 Vernehmung 1; BGH GA 1970, 153, 154; BGH NStZ 1988, 562, 563; ferner Schlüchter in SK-StPO § 252 Rdn. 5, 6).

    Sinn der Regelung des Zeugnisverweigerungsrechts nach § 52 StPO und der sie ergänzenden Vorschrift des § 252 StPO ist es, Angehörige vor Konflikten zu schützen, die sich ergeben können zum einen aus den mit einer Vernehmungssituation verbundenen Besonderheiten, insbesondere - aber nicht allein - aus der Wahrheitspflicht bei einer Zeugenvernehmung, und zum anderen aus den sozialen Pflichten, die aus den familiären Bindungen gegenüber dem Angeklagten erwachsen (vgl. BGHSt 22, 35, 36; 27, 231, 232; 40, 211, 214; BGH NStZ 1988, 562 f.).

  • BGH, 11.04.2023 - 5 StR 458/22

    Besonders schwerer Fall der Urkundenfälschung (Vermögensverlust großen Ausmaßes;

    Danach fällt auch der eigentliche Kommunikationspartner des Beschuldigten unter § 100a Abs. 3 StPO, selbst wenn er keine Nachrichten vermittelt und deswegen kein Nachrichtenmittler im Wortsinn ist (vgl. MüKoStPO/Rückert, 2. Aufl., § 100a Rn. 189 ff.; KKStPO/Henrichs/Weingast, 9. Aufl., § 100a Rn. 33; Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, aaO; aA SKStPO/Greco/Wolter, aaO, unter Hinweis auf Sankol MMR 2008, 154, 155 f., der allerdings bei der Variante der Entgegennahme von Mitteilungen, die vom Beschuldigten herrühren, zusätzlich deren vom Gesetz nicht vorgesehene Weitergabe zu verlangen scheint und den Austausch von Mitteilungen nicht unter § 100a Abs. 3 StPO fassen will; das zum Beleg herangezogene Urteil des BGH vom 11. Mai 1988 - 3 StR 563/87, BGHR StPO § 100a Verwertungsverbot 1, ist hierfür indes unergiebig).
  • OLG Hamburg, 06.01.2000 - 2 Ws 185/99

    Entgegennahme von Verteidigerhonorar als Geldwäsche

    Daher darf der Telefonanschluß des Verteidigers des Beschuldigten nicht abgehört werden (vgl. dazu u.a. BGH NStZ 1988, 562 m. Anm. Taschke; KK-Nack StPO 4. Aufl. § 100a Rdn. 30; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 100a Rdn. 13; Niemöller/Schuppert AöR 107 (1982) 440; Rudolphi FS Schaffstein 440; Welp JZ 1972, 428 und FS Gallas 1973, 421).
  • BGH, 10.03.1999 - 1 StR 665/98

    Telefonüberwachung; Verwertungsverbot; Zeugnisverweigerungsrecht

    Der durch Telefonüberwachung bekannt gewordene Inhalt eines Gesprächs des Angeklagten mit seinem Bruder war nicht deshalb unverwertbar, weil der Bruder in der Hauptverhandlung die Zeugenaussage gemäß § 52 StPO verweigerte (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 100a Rdn. 21; BGH NStZ 1988, 562; BGHSt 40, 211, 214 ff.).
  • OLG Celle, 04.07.2001 - 3 ARs 25/01

    Zuständigkeit und Rechtsgrundlage für den Ausschluss eines selbst beschuldigten

    Der Rechtsanwalt war im Zeitpunkt des inkriminierten Telefonats noch nicht Verteidiger der Beschuldigten #######, und es handelte sich weder um ein Mandatsanbahnungsgespräch, wie der Gesprächsinhalt zweifelsfrei erweist, noch um die Entgegennahme einer Mitteilung zur Weitergabe an den Mandanten #######, wie sie vereinzelt für schutzwürdig erachtet wird, (vgl. Mörlein, Der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Verteidiger und Beschuldigtem im Rahmen des § 100 a StPO, 1993; vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 100 a Rn. 13), sondern um ein zulässigerweise überwachtes Gespräch eines Dritten mit einem Rechtsanwalt, zu dem kein Verteidigungsverhältnis besteht und dessen Verwertung § 148 StPO nicht entgegensteht (BGH NStZ 1988, 562; KK-Nack, StPO, 4. Aufl., § 100 a Rn. 30).
  • OLG Karlsruhe, 03.01.1994 - 2 Ss 173/92

    Telefonüberwachung; Verwertungsverbot; Verwertung; Beweis; Aussagedelikt;

    c) Auch wenn man trotz der hier gegebenen besonderen Sachlage, bei der nicht der Inhalt der abgehörten Telefongespräche, sondern späteres und von jener Situation unabhängiges strafbares Verhalten aufgeklärt werden soll, mit der Rechtsprechung (BGHSt 26, 298 [302 ff.]; 27, 355 ff.; 28, 123 [125 ff.]; 29, 23 ff.; 32, 10 [14 ff.]; BGH NJW 1979, 1370 f.; NStZ 1988, 562 f.; NStE Nr. 4 zu § 100a StPO ; BGHR StPO § 100a - Verwertungsverbot 5; StV 1991, 208 ; wistra 1991, 146; …
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