Rechtsprechung
BGH, 27.03.1990 - 1 StR 43/90 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Strafmilderung - Widerruf der Aussage
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BtMG § 31 Nr. 1
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 1991, 376
- StV 1990, 455
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 14.02.1989 - 1 StR 808/88
Voraussetzungen der Strafmilderung; Erfolgsaussicht eines gegen einen Dritten …
Auszug aus BGH, 27.03.1990 - 1 StR 43/90
Der durch die ursprünglichen Angaben eingetretene Aufklärungserfolg wurde dadurch jedoch nicht in Frage gestellt, so daß kein Anlaß bestand, von der Vergünstigung des § 31 Nr. 1 BtMG keinen Gebrauch zu machen (BGHR BtMG § 31 Nr. 1, Aufdeckung 11; Pelchen in Erbs/Kohlhaas, BtMG § 31 Anm. 1 a). - BGH, 24.11.1982 - 3 StR 384/82
Vollendung der Einfuhr von Haschisch durch Verneinung der Frage der Zollbeamten …
Auszug aus BGH, 27.03.1990 - 1 StR 43/90
§ 31 Nr. 1 BtMG soll die Möglichkeiten verbessern, begangene Straftaten aufzuklären und zu verfolgen (BGHSt 31, 163, 167).
- BGH, 10.04.2013 - 4 StR 90/13
Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; …
c) Ein Aufklärungserfolg ist nach den Urteilsfeststellungen eingetreten und wird durch das Schweigen des Angeklagten in der Hauptverhandlung ersichtlich nicht in Frage gestellt (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 1990 - 1 StR 43/90, BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 16). - BGH, 16.09.2009 - 2 StR 253/09
Aufklärungshilfe im Betäubungsmittelstrafrecht (kein zwingendes Gebot der Nennung …
Zutreffend führt der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. Juli 2009 aus, dass weder der Umstand, dass der Angeklagte seine Lieferanten nicht benannt hat noch, dass er seine Angaben später widerrufen hat (vgl. hierzu u. a. BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 11, 16, 20), der grundsätzlichen Anwendung des § 31 BtMG entgegensteht. - BGH, 22.08.2013 - 1 StR 440/13
Kronzeugenregelung (Voraussetzungen der Versagung der vertypten Strafmilderung …
Der Senat kann diesen Erwägungen nicht entnehmen, ob das Landgericht gemeint hat, in einem solchen Fall lägen die Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht vor (vgl. dagegen Senat, Urteil vom 27. März 1990 - 1 StR 43/90, StV 1990, 455 f.;… Weber, BtMG, 4. Aufl., § 31 Rn. 57 ff. mwN), oder ob es - was an sich zulässig wäre (…vgl. Maier in MükoStGB, 2. Aufl., § 46b Rn. 30) - im Rahmen seiner Ermessensausübung aus diesem Grund die Strafrahmenverschiebung versagen wollte.
Rechtsprechung
BGH, 30.03.1989 - 4 StR 79/89 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für eine Strafmilderung und für einen besonders schweren Fall - Betäubungsmittel - Tatbeitrag - Tatbeteiligter - Teilnehmer - Mittäter
- rechtsportal.de
BtMG § 31 Nr. 1
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 1989, 326
- StV 1990, 455
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 28.11.1984 - 2 StR 608/84
Strafmilderung bei nicht umfassend geständigem Angeklagten
Auszug aus BGH, 30.03.1989 - 4 StR 79/89
Ausschlaggebend ist vielmehr allein, ob er überprüfbare Tatsachen preisgegeben hat, die zur Aufklärung des gesamten Tatgeschehens und zur Überprüfung der (an diesem) Beteiligten wesentlich beigetragen haben (vgl. BGHSt 33, 80, 81/82 m.w.Nachw.).
- BGH, 10.04.2013 - 4 StR 90/13
Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; …
Ausschlaggebend ist vielmehr allein, ob er überprüfbare Tatsachen preisgegeben hat, die zur Aufklärung des gesamten Tatgeschehens und zur Überprüfung der (an diesem) Beteiligten wesentlich beigetragen haben (BGH, Beschluss vom 30. März 1989 - 4 StR 79/89, BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Milderung 3). - BGH, 17.02.1994 - 4 StR 24/94
Strafverfolgungsbehörde - Betäubungsmittelhändler - Strafverfolgung - …
b) Schließlich gibt die Begründung der Strafkammer, eine Strafrahmenverschiebung nach § 31 BtMG komme nicht in Betracht, da "der Angeklagte viele wichtige Abnehmer verschwiegen hat" (UA 16) noch zu einem weiteren rechtlichen Bedenken Anlaß: § 31 Nr. 1 BtMG verlangt weder ein umfassendes Geständnis noch setzt die Vorschrift eine Offenbarung des gesamten Wissens des Täters voraus (st. Rspr., BGHSt 33, 80, 82; BGH NStZ 1989, 326; StV 1991, 67, 68).