Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 02.08.1990

Rechtsprechung
   OLG Bamberg, 12.10.1990 - Ws 465/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,6778
OLG Bamberg, 12.10.1990 - Ws 465/90 (https://dejure.org/1990,6778)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 12.10.1990 - Ws 465/90 (https://dejure.org/1990,6778)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 12. Oktober 1990 - Ws 465/90 (https://dejure.org/1990,6778)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Aufhebung eines Haftbefehls; Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 1991, 29
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Düsseldorf, 13.04.1995 - 1 Ws 275/95
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann der Beschuldigte sich jeweils nur gegen die zuletzt ergangene Haftentscheidung wenden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. September 1992 in StV 1993, 592 ; vom 7. Juni 1990 - 1 Ws 465/90 - ; vom 31. Mai 1989 in JMBI.
  • OLG Düsseldorf, 12.11.1991 - 1 Ws 1016/91

    Zur Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit

    a) Aus dem Rechtsgedanken des § 117 Abs. 2 StPO folgt, dass der Angeklagte jeweils nur die letzte Haftentscheidung in zulässiger Weise angreifen kann (ständige Senatsrechtsprechung, unter anderem Senatsbeschlüsse vom 22. Juli 1988 - 1 Ws 666/88; vom 30. März 1989 - 1 Ws 317/89; vom 31. Mai 1989 in JMBl. NW 1989, 244 = MDR 1990, 75; vom 7. Juni 1990 - 1 Ws 465/90; vom 8. August 1991 - 1 Ws 717/91).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 02.08.1990 - 3 Ws 494/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,7896
OLG Düsseldorf, 02.08.1990 - 3 Ws 494/90 (https://dejure.org/1990,7896)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.08.1990 - 3 Ws 494/90 (https://dejure.org/1990,7896)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02. August 1990 - 3 Ws 494/90 (https://dejure.org/1990,7896)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1991, 29
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • OLG Bamberg, 24.03.2015 - 22 Ws 19/15

    Prognoseentscheidung bei Bewährungswiderruf wegen neuer Straftaten

    Zwar ist in der Regel ein Bewährungswiderruf nach einer inzwischen erfolgten Entlassung aus der Strafhaft in anderer Sache dann nicht geboten, wenn dadurch inzwischen aufgebaute soziale und berufliche Bindungen und eine erfolgte oder begonnene Integration des Verurteilten gefährdet würden (Schönke-Schröder/ Stree-Kinzig StGB 29. Aufl. § 56 f Rn. 17; OLG Düsseldorf StV 1991, 29 und StV 1994, 200).

    Da der Senat den Verurteilten als derzeit bewährungsuntauglich beurteilt und mildere Maßnahmen angesichts des eklatanten Bewährungsversagens, der Rückfallgeschwindigkeit und der hierin zum Ausdruck kommenden Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung nicht mehr ausreichen, erscheint der ausgesprochene Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung unumgänglich, zumal der Senat im Widerrufsverfahren auch keine vermeidbaren zeitlichen Versäumnisse erheblicher Art zu Lasten des Verurteilten zu erkennen vermag, die einem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung entgegenstehen könnten (vgl. hierzu etwa OLG Düsseldorf StV 1991, 29 f.).

  • OLG Karlsruhe, 26.11.2012 - 2 Ws 412/12

    Strafaussetzung zur Bewährung: Verlängerung der Bewährungszeit über die

    Doch ist bei der Prüfung, ob von einem Widerruf nach § 56f Abs. 2 StGB abgesehen werden kann, auch einzubeziehen, ob durch den Widerruf eine begonnene soziale Integration nachhaltig gefährdet würde (vgl. dazu OLG Braunschweig NdsRpfl 2011, 269; OLG Düsseldorf StV 1991, 29), wovon hier unter Berücksichtigung des gleichzeitig erfolgten Bewährungswiderrufs hinsichtlich der dreimonatigen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts R. vom 08.07.2010 auszugehen ist.
  • OLG Hamburg, 30.08.2004 - 2 Ws 190/04

    Strafaussetzung zur Bewährung: Verlängerung der Bewährungszeit nach Verstoß gegen

    Die Möglichkeit des Absehens vom nach § 56 f Abs. 1 StGB verwirkten Widerruf der Strafaussetzung ist kodifizierter Ausdruck des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. OLG Düsseldorf in StV 1991, 29, 30; Stree in Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl., § 56 f Rdn. 9; Lackner in Lackner/Kühl, StGB, 24. Aufl., § 56 f Rdn. 9 m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 12.03.2009 - 1 Ws 23/09

    Widerruf einer Strafrestaussetzung: Rechtzeitigkeit der Nachtragsentscheidung

    In jenen Fällen zwischenzeitlicher Strafverbüßung in anderer Sache ist der Widerruf der Strafaussetzung mit der Folge einer erneuten Inhaftierung dann nicht mehr geboten, wenn dadurch inzwischen aufgebaute soziale und berufliche Bindungen und eine erfolgte oder begonnene Integration des Verurteilten gefährdet würden (vgl. Senatsbeschluss vom 17. November 2008 - 1 Ws 198/08 - m.w.N.; OLG Düsseldorf in StV 1991, 29f.).

    In jenen Fällen zwischenzeitlicher Strafverbüßung in anderer Sache ist der Widerruf der Strafaussetzung mit der Folge einer erneuten Inhaftierung dann nicht mehr geboten, wenn dadurch inzwischen aufgebaute soziale und berufliche Bindungen und eine erfolgte oder begonnene Integration des Verurteilten gefährdet würden (vgl. Senatsbeschluss vom 17. November 2008 - 1 Ws 198/08 - m.w.N.; OLG Düsseldorf in StV 1991, 29f.).

  • OLG Brandenburg, 17.11.2008 - 1 Ws 198/08

    Bewährungswiderruf: Verzögerte Widerrufsentscheidung nach Entlassung des

    Nach der zutreffenden obergerichtlichen Rechtsprechung ist jedoch eine erneute Inhaftierung eines Verurteilten durch Bewährungswiderruf nach zwischenzeitlich erfolgter Entlassung aus dem Strafvollzug in anderer Sache grundsätzlich nicht sinnvoll, wenn dadurch der Beginn der sozialen Integration des Verurteilten wieder gefährdet würde (vgl. OLG Düsseldorf StV 1991, 29, 30; 1994, 200; Senatsbeschlüsse vom 21. November 2005 - 1 Ws 171/05 sowie vom 20. Februar 2006 - 1 Ws 209/05).

    Diesem Grundsatz ist im Einzelfall dadurch Rechnung zu tragen, dass ohne Verzögerungen frühzeitig entschieden wird (vgl. OLG Düsseldorf, StV 1991, 29 f).

  • OLG Brandenburg, 19.08.2008 - 1 Ws 157/08

    Bewährungswiderruf: Rechtzeitigkeit der Nachtragsentscheidung; Straferlass bei

    Die nach § 453 Abs. 1 StPO zu treffenden Nachtragsentscheidungen müssen nach ihrem Sinn und Zweck und dem Ziel der Strafvollstreckung im Fall der Verbüßung einer Freiheitsstrafe in anderer Sache so rechtzeitig ergehen, dass eine nahtlose Anschlussvollstreckung gewährleistet ist (vgl. OLG Düsseldorf StV 1991, 29 f).

    Die nach § 453 Abs. 1 StPO zu treffenden Nachtragsentscheidungen müssen aber nach ihrem Sinn und Zweck und dem Ziel der Strafvollstreckung im Fall der Verbüßung einer Freiheitsstrafe in anderer Sache so rechtzeitig ergehen, dass eine nahtlose Anschlussvollstreckung gewährleistet ist (vgl. OLG Düsseldorf StV 1991, 29 f).

  • OLG Düsseldorf, 14.10.1993 - 3 Ws 584/93
    Der Senat hat wiederholt entschieden (vgl. zuletzt Beschluß vom 2.8.1990 = StV 1991, 29 m.w.N.), daß im Rahmen des § 56f Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB eine erneute Inhaftierung eines Verurteilten nach einer zwischenzeitlich erfolgten Entlassung aus dem Strafvollzug in anderer Sache nicht sinnvoll erscheint, wenn dadurch inzwischen aufgebaute soziale und berufliche Bindungen und eine erfolgte oder begonnene Integration des Verurteilten gefährdet würden.

    Darüberhinaus scheidet ein Widerruf der Strafaussetzung dann aus, wenn der Aussetzungszweck durch weniger einschneidende Maßnahmen nach § 56f Abs. 2 StGB ebenfalls erreicht werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2.8.1990, a.a.O. und vom 6.2.1989 = StV 1990, 118 m.w.N.).

  • OLG Hamm, 17.02.2009 - 3 Ws 33/09

    Widerruf nach Haftentlassung in anderer Sache

    b) Nach § 56f Abs. 2 StGB kommt es auch nicht darauf an, ob der Widerruf einer Strafaussetzung nach Haftverbüßung in anderer Sache und zwischenzeitlicher Wiedererlangung der Freiheit nicht "sinnvoll" ist oder ob das Widerrufsverfahren zögerlich geführt wurde (so aber OLG Brandenburg Beschl. v. 17.11.2008 - 1 Ws 198/08 - juris; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 169; OLG Düsseldorf StV 1994, 198; OLG Düsseldorf StV 1991, 29).
  • OLG Brandenburg, 22.12.2004 - 1 Ws 180/04

    Strafaussetzung zur Bewährung: Widerruf bei Begehung einer neuen Straftat mit zur

    Eine erneute Inhaftierung durch den Bewährungswiderruf nach erfolgter Entlassung aus dem Vollzug in anderer Sache könnte die begonnene Integration des Verurteiten gefährden (vgl. OLG Düsseldorf StV 91, 29; 94, 200).
  • OLG Düsseldorf, 22.11.1993 - 3 Ws 644/93
    Darüberhinaus ist eine erneute Inhaftierung dann nicht sinnvoll, wenn dadurch inzwischen aufgebaute soziale und berufliche Bindungen und eine erfolgte oder begonnene Integration des Verurteilten, die als erhebliche Grundlagen zur wirkungsvollen Unterstützung einer dauerhaften Abkehr von einer kriminellen Vergangenheit anzusehen sind, gefährdet würden (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 14.10.1993 [3 Ws 584793], 2.8.1990 = StV 1991, 29 m.w.N. und 6.2.1989 = StV 1990, 118 m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 25.05.2009 - 1 Ws 75/09

    Widerruf der Strafaussetzung: Verhängung milderer Maßnahmen bei wesentlicher

  • OLG Hamburg, 22.04.2013 - 2 Ws 33/13

    Widerruf der Bewährung: Erfordernis einer aktuellen Prognose

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