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Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 01.08.1990 - 1 Ws 398/90   

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https://dejure.org/1990,2630
OLG Zweibrücken, 01.08.1990 - 1 Ws 398/90 (https://dejure.org/1990,2630)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 01.08.1990 - 1 Ws 398/90 (https://dejure.org/1990,2630)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 01. August 1990 - 1 Ws 398/90 (https://dejure.org/1990,2630)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Regelungszusammenhang; Zurückstellung; Anrechnung; Strafvollstreckung; Therapie; Freiheitsstrafe

Papierfundstellen

  • MDR 1991, 178
  • NStZ 1991, 92
  • StV 1991, 30
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 15.10.1986 - 2 Ws 342/86
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 01.08.1990 - 1 Ws 398/90
    Danach soll die fakultative Berücksichtigung von Therapiezeit nach § 36 Abs. 3 BtMG die obligatorische Anrechnung ergänzen, nicht aber einen größeren Anrechnungsumfang als Abs. 1 der Vorschrift bieten (so auch OLG Hamm NStZ 1987, 246 ; OLG Hamburg StV 1989, 258 [259]; LG Aurich, Beschluß vom 25.11.1983 - 11 KLs I 27/82 - Körner, BtMG , 3. Aufl., § 36 Rdn. 12; Endriß/Malek, Betäubungsmittelstrafrecht, Rdn. 704).

    Danach soll die fakultative Berücksichtigung von Therapiezeit nach § 36 Abs. 3 BtMG die obligatorische Anrechnung ergänzen, nicht aber einen größeren Anrechnungsumfang als Abs. 1 der Vorschrift bieten (so auch OLG Hamm NStZ 1987, 246 ; OLG Hamburg Strafverteidiger 1989, 258, 259; LG Aurich, Beschluß vom 25. November 1983 - 11 KLs 1 27/82 - Körner, BtMG , 3. Aufl., § 36 Rdn. 12; Endreß/Malek, Betäubungsmittelstrafrecht, Rdn. 704).

  • OLG Hamburg, 23.11.1988 - 2 Ws 327/88
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 01.08.1990 - 1 Ws 398/90
    Danach soll die fakultative Berücksichtigung von Therapiezeit nach § 36 Abs. 3 BtMG die obligatorische Anrechnung ergänzen, nicht aber einen größeren Anrechnungsumfang als Abs. 1 der Vorschrift bieten (so auch OLG Hamm NStZ 1987, 246 ; OLG Hamburg StV 1989, 258 [259]; LG Aurich, Beschluß vom 25.11.1983 - 11 KLs I 27/82 - Körner, BtMG , 3. Aufl., § 36 Rdn. 12; Endriß/Malek, Betäubungsmittelstrafrecht, Rdn. 704).

    Danach soll die fakultative Berücksichtigung von Therapiezeit nach § 36 Abs. 3 BtMG die obligatorische Anrechnung ergänzen, nicht aber einen größeren Anrechnungsumfang als Abs. 1 der Vorschrift bieten (so auch OLG Hamm NStZ 1987, 246 ; OLG Hamburg Strafverteidiger 1989, 258, 259; LG Aurich, Beschluß vom 25. November 1983 - 11 KLs 1 27/82 - Körner, BtMG , 3. Aufl., § 36 Rdn. 12; Endreß/Malek, Betäubungsmittelstrafrecht, Rdn. 704).

  • FG Hessen, 26.04.1982 - I 27/82
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 01.08.1990 - 1 Ws 398/90
    Danach soll die fakultative Berücksichtigung von Therapiezeit nach § 36 Abs. 3 BtMG die obligatorische Anrechnung ergänzen, nicht aber einen größeren Anrechnungsumfang als Abs. 1 der Vorschrift bieten (so auch OLG Hamm NStZ 1987, 246 ; OLG Hamburg StV 1989, 258 [259]; LG Aurich, Beschluß vom 25.11.1983 - 11 KLs I 27/82 - Körner, BtMG , 3. Aufl., § 36 Rdn. 12; Endriß/Malek, Betäubungsmittelstrafrecht, Rdn. 704).
  • OLG Köln, 04.08.2010 - 2 Ws 449/10

    Voraussetzungen der Anrechnung von Therapiezeiten

    Mit dieser Rechtsmeinung folgt der Senat der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, die eine Anrechnung gem. § 36 Abs. 3 BtMG erst dann für zulässig hält, wenn die zu vollstreckende Strafe oder der zu vollstreckende Strafrest zwei Jahre nicht überschreitet (so etwa OLG Zweibrücken NStZ 1991, 92; OLG Hamburg NStZ 1989, 217; OLG Hamm NStZ 1987, 246; Körner, BtMG, 6. Auflage 2007, § 36 Rz. 30; Weber, BtMG, 3. Auflage 2009, § 36 Rz. 94 jew. mit weit. Nachw.).

    § 36 Abs. 3 BtMG bezweckt jedoch nicht die Ausdehnung der Anrechnungsmöglichkeit gegenüber § 36 Abs. 1 BtMG (OLG Zweibrücken NStZ 1991, 92).

    Vielmehr kann nach Erreichen des Zwei-Jahres-Zeitpunkts eine Anrechnung auf die dann noch offene Strafe auch dann erfolgen, wenn sich eine weitere therapeutische Behandlung und eine mit ihr einhergehende Strafzurückstellung gem. § 35 Abs. 3 BtMG als nicht mehr erforderlich erweist (so zutr. OLG Zweibrücken NStZ 1991, 92; Körner, a.a.O., § 36 Rz. 30).

  • LG Görlitz, 22.04.2004 - 2 Qs 50/04

    Betäubungsmittelstrafrecht: Fakultative Anrechnung einer Therapiezeit

    Die Argumente der in Rechtsprechung und Schrifttum teilweise vertretenen gegenteiligen Auffassung (vgl. etwa OLG Hamburg, StV 1989, 258 ; OLG Hamm, NStZ 1987, 246 ; OLG Zweibrücken, NStZ 1991, 92 ; Körner, Betäubungsmittelgesetz , 5. Aufl., § 36 Rn. 28 f.) vermögen die Kammer nicht zu überzeugen.
  • LG Berlin, 13.05.2004 - 3 OpJs 1332/01 KLs (28/02)

    Betäubungsmittelstrafrecht: Anrechnung von Therapiezeiten

    Die positive Entwicklung des Verurteilen hat sich vielmehr im ebenfalls zu berücksichtigenden (vgl. OLG Zweibrücken NStZ 1991, 92 ) Vollzugsverhalten fortgesetzt.
  • OLG Oldenburg, 21.04.1999 - 1 Ws 179/99

    Voraussetzung einer Strafaussetzung zur Bewährung nach § 36 Abs. 3

    Eine Entscheidung über die Anrechnung von Behandlungszeiten nach § 36 Abs. 3 BtMG und die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung setzt voraus, dass der noch zu vollstreckende Rest der Freiheitsstrafe - anders als gegenwärtig hier - zwei Jahre nicht übersteigt (OLG Hamm NStZ 1987, 246; OLG Hamburg NStZ 1989, 127; OLG Zweibrücken NStZ 1991, 92 [OLG Zweibrücken 01.08.1990 - 1 Ws 398/90] ; Franke BtMG § 36 Rn. 13; Joachimski BtMG 6. Auflage § 36 Rn. 14; Körner BtMG 4. Auflage § 36 Rn. 21; Weber BtMG § 36 Rn. 83).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 24.08.1990 - 1 Ws 765/90   

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https://dejure.org/1990,21254
OLG Düsseldorf, 24.08.1990 - 1 Ws 765/90 (https://dejure.org/1990,21254)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.08.1990 - 1 Ws 765/90 (https://dejure.org/1990,21254)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. August 1990 - 1 Ws 765/90 (https://dejure.org/1990,21254)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1991, 30
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Düsseldorf, 01.12.1999 - 1 Ws 932/99

    Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung einer nachträglich gebildeten

    b) Mit der am 11. August 1998 eingetretenen Rechtskraft des nach § 460 StPO erlassenen Gesamtstrafenbeschlusses und der damit verbundenen neuen Sachentscheidung über die Bewährung verloren die einbezogenen Freiheitsstrafen ihre selbständige Bedeutung; die Bewährungen aus den zugrundeliegenden Entscheidungen wurden ohne weiteres gegenstandslos (vgl. BGHSt 7, 180 ff. und 8, 254, 260; Senat OLGSt StGB § 56 f. Nr. 4 sowie StV 1991, 30; ferner Senatsbeschluß vom 27. Februar 1997 - 1 Ws 171 - 172/97; OLG Hamm NStZ 1987, 382 und 1991, 559; OLG Koblenz MDR 1987, 602; OLG Stuttgart MDR 1989, 282 f., sämtlich m. w. N.; Schönke/Schröder/Stree, StGB, 25. Aufl., § 58 Rdnr. 8; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 56 f. Rdnr. 3 a, ebenfalls m. w. N.).
  • OLG Hamm, 08.03.2001 - 3 Ws 86/01

    Strafaussetzung zur Bewährung, Widerruf; nachträgliche Gesamtstrafenbildung;

    Infolgedessen können als Widerrufsgrund bei einer nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährung für einen Widerruf grundsätzlich nur solche Straftaten herangezogen werden, die während des Laufes der neu festgesetzten Bewährungszeit begangen worden sind, nicht aber Delikte, die der Verurteilte begangen hat, als er aufgrund der einbezogenen Verurteilungen und der durch diese gewährten Strafaussetzung unter Bewährung stand (vgl. OLG Hamm, NStZ 1987, 382; OLG Karlsruhe, NStZ 1988, 364; OLG Düsseldorf, StV 1991, 30; OLG Stuttgart, MDR 1992, 1067).
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