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Rechtsprechung
   BGH, 25.04.1991 - 4 StR 89/91   

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https://dejure.org/1991,958
BGH, 25.04.1991 - 4 StR 89/91 (https://dejure.org/1991,958)
BGH, Entscheidung vom 25.04.1991 - 4 StR 89/91 (https://dejure.org/1991,958)
BGH, Entscheidung vom 25. April 1991 - 4 StR 89/91 (https://dejure.org/1991,958)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Unterbringung - Jugendlicher - Psychiatrisches Krankenhaus - Anordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    JGG § 7; StGB § 63
    Psychiatrische Unterbringung eines Jugendlichen

Papierfundstellen

  • BGHSt 37, 373
  • NJW 1992, 1570
  • MDR 1991, 1188
  • NStZ 1991, 384
  • NStZ 1992, 100 (Ls.)
  • NJ 1991, 514
  • StV 1991, 424
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 22.10.1953 - 4 StR 545/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.04.1991 - 4 StR 89/91
    Im Strafverfahren gegen einen Jugendlichen, das vom Erziehungsgedanken beherrscht wird und an den Zielen von Schutz, Förderung und Integration des Jugendlichen ausgerichtet ist (Eisenberg aaO Rdn. 11), ist nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum besonders eingehend und sorgfältig zu prüfen, ob die Maßregel erforderlich ist oder eine weniger einschneidende Maßnahme ausreicht (BGH NJW 1951, 450; BGH bei Herlan GA 1959, 339; BGH, Urteil vom 22. Oktober 1953 - 4 StR 545/53; OLG Schleswig SchlHA 1957, 161; Hanack in LK StGB 10. Aufl. § 61 Rdn. 61; Dallinger/Lackner JGG 2. Aufl. § 7 Rdn. 5; Brunner JGG 8. Aufl. § 7 Rdn. 2; Eisenberg NJW 1986, 2408, 2409; Ostendorf § 7 JGG Rdn. 5; vgl. auch BVerfG NJW 1986, 767, 768).

    Eine - gesetzlich nicht befristete (§ 67 d Abs. 1 und 2 StGB) - Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus dient ausschließlich dazu, erkrankte oder krankhaft veranlagte Menschen von einem seelischen Leiden, das die öffentliche Sicherheit gefährdet, zu heilen oder, falls das nicht möglich ist, sie in einem psychiatrischen Krankenhaus in ihrem Zustand zu pflegen, weil andere Maßnahmen die von ihnen für die Rechtsordnung ausgehende Gefahr nicht zu bannen vermögen (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1953 - 4 StR 545/53).

  • BGH, 02.03.1951 - 1 StR 44/50
    Auszug aus BGH, 25.04.1991 - 4 StR 89/91
    Im Strafverfahren gegen einen Jugendlichen, das vom Erziehungsgedanken beherrscht wird und an den Zielen von Schutz, Förderung und Integration des Jugendlichen ausgerichtet ist (Eisenberg aaO Rdn. 11), ist nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum besonders eingehend und sorgfältig zu prüfen, ob die Maßregel erforderlich ist oder eine weniger einschneidende Maßnahme ausreicht (BGH NJW 1951, 450; BGH bei Herlan GA 1959, 339; BGH, Urteil vom 22. Oktober 1953 - 4 StR 545/53; OLG Schleswig SchlHA 1957, 161; Hanack in LK StGB 10. Aufl. § 61 Rdn. 61; Dallinger/Lackner JGG 2. Aufl. § 7 Rdn. 5; Brunner JGG 8. Aufl. § 7 Rdn. 2; Eisenberg NJW 1986, 2408, 2409; Ostendorf § 7 JGG Rdn. 5; vgl. auch BVerfG NJW 1986, 767, 768).

    Das Gericht muß danach neben der Würdigung der den Anlaß des Verfahrens gebenden strafbedrohten Handlung die Gesamtpersönlichkeit des Täters, insbesondere die Art seiner Erkrankung, sein ganzes Vorleben, seine allgemeinen Lebensbedingungen und alle sonst in Frage kommenden maßgeblichen Umstände berücksichtigen (BGH NJW 1951, 450).

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BGH, 25.04.1991 - 4 StR 89/91
    Im Strafverfahren gegen einen Jugendlichen, das vom Erziehungsgedanken beherrscht wird und an den Zielen von Schutz, Förderung und Integration des Jugendlichen ausgerichtet ist (Eisenberg aaO Rdn. 11), ist nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum besonders eingehend und sorgfältig zu prüfen, ob die Maßregel erforderlich ist oder eine weniger einschneidende Maßnahme ausreicht (BGH NJW 1951, 450; BGH bei Herlan GA 1959, 339; BGH, Urteil vom 22. Oktober 1953 - 4 StR 545/53; OLG Schleswig SchlHA 1957, 161; Hanack in LK StGB 10. Aufl. § 61 Rdn. 61; Dallinger/Lackner JGG 2. Aufl. § 7 Rdn. 5; Brunner JGG 8. Aufl. § 7 Rdn. 2; Eisenberg NJW 1986, 2408, 2409; Ostendorf § 7 JGG Rdn. 5; vgl. auch BVerfG NJW 1986, 767, 768).
  • BGH, 13.07.1989 - 4 StR 308/89

    Voraussetzung für die Anwendung besonderer Maßregeln - Sanktionierung einer

    Auszug aus BGH, 25.04.1991 - 4 StR 89/91
    Auch ist die Vorschrift so zu verstehen, daß die Unterbringung - wie gegenüber Erwachsenen - angeordnet werden muß, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind (BGHR StGB § 63 Ablehnung 1), die Anordnung also nicht etwa in das Ermessen des Gerichts gestellt ist (Ostendorf JGG § 7 Rdn. 3; abw. LG Oldenburg bei Böhm NStZ 1985, 447 betr. § 69 StGB; zweifelnd Eisenberg JGG 4. Aufl. § 7 Rdn. 6).
  • BGH, 21.04.1955 - 3 StR 460/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.04.1991 - 4 StR 89/91
    psychiatrischen Krankenhaus kann aber immer nur in besonderen Ausnahmefällen gerechtfertigt sein (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1955 - 3 StR 460/54).
  • BGH, 31.10.1989 - 5 StR 496/89

    Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung eines Angeklagten in einem

    Auszug aus BGH, 25.04.1991 - 4 StR 89/91
    Voraussetzung für die Unterbringung nach § 63 StGB ist, daß eine "Wahrscheinlichkeit höheren Grades" und nicht nur die einfache Möglichkeit neuerlicher schwerer Störungen des Rechtsfriedens besteht (BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 11).
  • BGH, 21.11.1972 - 1 StR 390/72
    Auszug aus BGH, 25.04.1991 - 4 StR 89/91
    Das bedeutet indessen nicht, daß die zukünftige Entwicklung völlig außer Betracht zu lassen wäre (BGHSt 25, 59, 63).
  • BGH, 30.08.1988 - 1 StR 358/88

    Anforderungen an die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 25.04.1991 - 4 StR 89/91
    Zwar ist maßgebender Zeitpunkt für die Gefährlichkeitsprognose die Aburteilung (vgl. BGH NJW 1978, 599; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 6).
  • BGH, 03.11.1977 - 1 StR 417/77

    Anforderungen an eine Sozialprognose zur Aussetzung einer Strafe zur Bewährung

    Auszug aus BGH, 25.04.1991 - 4 StR 89/91
    Zwar ist maßgebender Zeitpunkt für die Gefährlichkeitsprognose die Aburteilung (vgl. BGH NJW 1978, 599; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 6).
  • BGH, 29.03.1985 - 2 StR 140/85

    Feststellung von schädlichen Neigungen eines jugendlichen Angeklagten in

    Auszug aus BGH, 25.04.1991 - 4 StR 89/91
    Auch ist die Vorschrift so zu verstehen, daß die Unterbringung - wie gegenüber Erwachsenen - angeordnet werden muß, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind (BGHR StGB § 63 Ablehnung 1), die Anordnung also nicht etwa in das Ermessen des Gerichts gestellt ist (Ostendorf JGG § 7 Rdn. 3; abw. LG Oldenburg bei Böhm NStZ 1985, 447 betr. § 69 StGB; zweifelnd Eisenberg JGG 4. Aufl. § 7 Rdn. 6).
  • BGH, 28.06.2016 - 1 StR 5/16

    Verantwortlichkeit eines Jugendlichen (Voraussetzungen); Anordnung der

    Im Hinblick auf eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB wird darüber hinaus infolge der Ziele eines Strafverfahrens gegen Jugendliche (Schutz, Förderung und Integration des Jugendlichen) stets besonders eingehend zu prüfen sein, ob die Maßregel erforderlich ist oder weniger einschneidende Maßnahmen ausreichen (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 1991 - 4 StR 89/91, BGHSt 37, 373).
  • BGH, 20.01.2021 - GSSt 2/20

    Einziehung (kein Ermessen über die Anordnung der Einziehung von Wertersatz auch

    Ebenso wenig wie für § 7 Abs. 1 JGG aus der Verwendung des Wortes "können' auf ein Anordnungsermessen zu schließen ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 1991 - 4 StR 89/91, aaO, S. 374; Beschluss vom 17. Juni 2019 - 4 StR 62/19 Rn. 12 mwN; Eisenberg/Kölbel, aaO, § 7 Rn. 6), ist dem Wort "kann' in § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG eine solche Bedeutung beizumessen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2019 - 4 StR 62/19 Rn. 12).
  • BGH, 17.06.2019 - 4 StR 62/19

    Anwendung des allgemeinen Strafrechts im Jugendstrafrecht (keine

    § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG ist an dieser Stelle nicht anders zu lesen, als die Bestimmung des § 7 Abs. 1 JGG, die - im System des JGG funktionsgleich - die kumulative Anordnung von jugendrechtlichen Sanktionen und Maßregeln der Besserung und Sicherung betrifft, und für die dies trotz der vergleichbaren Verwendung des Wortes "können' ausdrücklich anerkannt ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 1991 - 4 StR 89/91, BGHSt 37, 373, 374; Diemer in: Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 7. Aufl., § 7 Rn. 2; Laue in: MünchKomm. z. StGB, 3. Aufl., JGG, Rn. 7; Eisenberg, JGG, 20. Aufl., Rn. 6 (abw. Ansicht im Hinblick auf § 69 StGB in Rn. 73)).
  • BGH, 09.05.2000 - 4 StR 59/00

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Voraussetzungen); Absehen von

    Dazu nötigt hier schon, daß der unmittelbar die Verhängung der Jugendstrafe betreffende Rechtsfehler eng mit dem Verhältnis zwischen Jugendstrafe und Unterbringung zusammenhängt, die Unterbringung eines jugendlichen oder eines nach Jugendrecht beurteilten heranwachsenden Täters in einem psychiatrischen Krankenhaus nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt (vgl. BGHSt 37, 373, 374) und deshalb ohnehin neue Erwägungen über die angemessenen Rechtsfolgen geboten sind (vgl. BGH NStZ 1998, 86, 87; BGHR JGG § 5 Abs. 3 Absehen 1).
  • BayObLG, 10.02.1995 - 1St RR 203/94
    Maßgebender Zeitpunkt für die Gefährlichkeitsprognose ist der der Aburteilung (BVerfGE 42, 6/7 für die Sicherungsverwahrung; BGH NJW 1978, 599; BGHSt 25, 59 ; BGH MDR 1991, 1188 je für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Schönke/Schröder/Stree StGB 24. Aufl. vor §§ 61 ff. Rn. 10; Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 64 Rn. 7, § 63 Rn. 11).

    Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof in Fällen, in denen die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe voranging, gebilligt, daß der Tatrichter die Wirkungen des Strafvollzugs bei der Gefährlichkeitsprognose berücksichtigt und mildere Möglichkeiten geprüft hatte; die zukünftige Entwicklung könne sich durchaus auf die Gegenwartsprognose auswirken (BGHSt 25, 59/63; BGH MDR 1991, 1188/1189).

  • BGH, 09.12.1992 - 3 StR 434/92

    Absehen von Zuchtmitteln und Jugendstrafe bei Unterbringung in einem

    Liegen aber die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Maßregel nach § 63 StGB oder § 64 StGB vor, so sieht das Gesetz deren Anwendung, wie im Erwachsenenstrafrecht, zwingend vor (BGHSt 37, 373, 374; vgl. auch BGHSt 26, 67, 68).
  • BGH, 04.07.2002 - 4 StR 192/02

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei Jugendlichen

    In einem solchen Verfahren, das sich an den Zielen von Schutz, Förderung und Integration des Jugendlichen ausrichtet, ist aber stets besonders eingehend und sorgfältig zu prüfen, ob die Maßregel erforderlich ist oder eine weniger einschneidende Maßnahme ausreicht (BGHSt 37, 373, 374 m.w.N.); nichts anderes gilt im Verfahren gegen einen Heranwachsenden, der nach seiner sittlichen und geistigen Reife einem Jugendlichen gleichsteht.
  • OLG Karlsruhe, 28.02.2000 - 2 Ss 225/99

    Unterbringung eines Jugendlichen

    Es ist im übrigen allgemeine Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass im Strafverfahren gegen einen Jugendlichen, das vom Erziehungsgedanken beherrscht wird und an den Zielen von Schutz, Förderung und Integration des Jugendlichen ausgerichtet ist, besonders eingehend und sorgfältig zu prüfen ist, ob die Maßregel erforderlich ist oder eine weniger einschneidende Maßnahme ausreicht (BGHSt 37, 373, 374 = BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 14; Ostendorf a.a.O. § 7 Rdnr. 5; Brunner/Dölling a.a.O. § 7 Rdnr. 2; Hanack in LK StGB 11. Aufl. § 63 Rdnr. 85; Jähnke ebenda § 20 Rdnr. 87 a.E.).
  • BGH, 18.01.1993 - 5 StR 682/92

    Entbehrlichkeit der Verhängung einer Jugendstrafe wegen Unterbringung des

    Angesichts dieses Sachzusammenhanges und mit Rücksicht darauf, daß die Unterbringung eines Jugendlichen in einem psychiatrischen Krankenhaus immer nur in besonderen Ausnahmefällen gerechtfertigt sein kann (BGHSt 37, 373, 374), hält es der Senat für angezeigt, daß im Rahmen der ohnehin gebotenen neuen Erwägungen über die angemessenen Rechtsfolgen, auch unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung des Angeklagten in der Untersuchungshaft, mit sachverständiger Hilfe nochmals sorgfältig mitgeprüft wird, ob der durch die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten begründeten Gefährlichkeit allein durch einen länger andauernden normgerechten Jugendstrafvollzug ausreichend begegnet werden kann.
  • OLG Saarbrücken, 05.02.2016 - Ss 4/16

    Rechtsmittel im Jugendstrafverfahren: Revision eines Heranwachsenden gegen ein in

    Dies war - anders als in den Fällen eines bloßen Freispruchs - schon mit Blick darauf geboten, dass im Falle der Anwendung des allgemeinen Strafrechts die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht von der Rechtsfolgenkompetenz der Jugendkammer als Berufungsgericht umfasst gewesen wäre (§ 108 Abs. 3 Satz 1 JGG i. V. mit § 24 Abs. 2 GVG; vgl. BGH NStZ 2010, 94; Eisenberg, a. a. O., § 108 Rn. 12), aber auch deshalb, weil zu den unter den Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 JGG entsprechend anzuwendenden, für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 105 Abs. 1 JGG auch § 7 Abs. 1 JGG, der unter anderem die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vorsieht, gehört, wobei die Anordnung einer solchen Unterbringung bei einem Jugendlichen oder Heranwachsenden, auf den Jugendstrafrecht anzuwenden ist, eine besonders eingehende und sorgfältige Prüfung, ob die Maßregel erforderlich ist oder eine weniger einschneidende Maßnahme ausreicht, voraussetzt (vgl. BGHSt 37, 373, 374).
  • BGH, 09.09.1997 - 4 StR 377/97

    Tateinheit von Taten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter - Abgrenzung und

  • BayObLG, 22.06.2004 - 5St RR 121/04
  • BGH, 18.08.1992 - 4 StR 239/92

    Voraussetzung der Annahme der verminderten Schuldfähigkeit - Erfordernis der

  • OLG Düsseldorf, 27.04.1994 - 1 Ws 287/94
  • LG Kiel, 02.04.2002 - II KLs 48/01

    Anordnung der Unterbringung eines Beschuldigten in einem psychiatrischen

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Rechtsprechung
   BGH, 08.10.1990 - 4 StR 426/90   

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https://dejure.org/1990,6807
BGH, 08.10.1990 - 4 StR 426/90 (https://dejure.org/1990,6807)
BGH, Entscheidung vom 08.10.1990 - 4 StR 426/90 (https://dejure.org/1990,6807)
BGH, Entscheidung vom 08. Oktober 1990 - 4 StR 426/90 (https://dejure.org/1990,6807)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Ablehnug der Strafaussetzung zur Bewährung im Jugendstrafverfahren - Zulässigkeit der Beurteilung der Persönlichkeit eines jugendlichen Straftäters anhand vorangegangener Verfehlungen - Pflicht zur Berücksichtigung von Untersuchungshaft und ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1991, 424
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 26.06.1980 - 4 StR 294/80

    Revision wegen fehlerhafter Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung -

    Auszug aus BGH, 08.10.1990 - 4 StR 426/90
    Der Hinweis der Jugendkammer auf die vorliegende Tat und die vorausgehende Verfehlung vom Mai 1984 und das darin gezeigte neurotisch fehlentwickelte Persönlichkeitsbild des Angeklagten (UA 11) lassen demgegenüber besorgen, daß sie bei der Prüfung der Prognose den Umständen der Tat ein zu großes Gewicht beigemessen und die weitere Entwicklung der Persönlichkeit des Angeklagten nicht genügend berücksichtigt hat (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Juni 1980 - 4 StR 294/80).
  • BGH, 21.06.1990 - 4 StR 122/90

    Anrechnung von Untersuchungshaft im Jugendstrafrecht

    Auszug aus BGH, 08.10.1990 - 4 StR 426/90
    Welche erzieherische Wirkung der Vollzug der Untersuchungshaft auf den Angeklagten gehabt hat (§ 93 Abs. 2 JGG, vgl. Senatsurteil vom 21. Juni 1990 - 4 StR 122/90 -, zum Abdruck in BGHSt bestimmt), bleibt ebenso unerörtert wie die Art der Behandlung, der sich der Angeklagte in der jugendpsychiatrischen Klinik unterzogen hat.
  • BGH, 01.07.1998 - 1 StR 182/98

    Gleichstellung eines Heranwachsenden mit einem Jugendlichen im Rahmen des

    Daß sie ihren auch bei dieser Prüfung bestehenden erheblichen Beurteilungsspielraum (BGH StV 1991, 424) überschritten hätte, ist nicht ersichtlich.
  • BGH, 08.10.1991 - 4 StR 440/91

    Sozialprognose - Bewertung durch Tatrichter - Auflagen - Weisungen -

    Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß sich der neue Tatrichter bei der Prüfung der für eine Strafaussetzung nach § 56 StGB vorausgesetzten positiven Sozialprognose der Frage zuzuwenden haben wird, ob Auflagen und Weisungen in Betracht kommen, die die weitere Entwicklung der Angeklagten positiv beeinflussen können und geeignet sind, einer Rückfallgefahr zu begegnen (vgl. BGH StV 1987, 63; StV 1991, 424).
  • BGH, 15.01.1992 - 2 StR 297/91

    Hinweispflicht des Gerichts auf die Möglichkeit der Anordnung einer Unterbringung

    Angesichts ihrer Feststellungen war die Strafkammer auch nicht gehalten, sich eingehend damit auseinanderzusetzen, ob Auflagen und Weisungen in Betracht kommen, die die weitere Entwicklung des Angeklagten positiv beeinflußen könnten und geeignet wären, der Rückfallgefahr zu begegnen (vgl. dazu BGH StV 1987, 63; 1991, 424).
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Rechtsprechung
   BGH, 27.11.1990 - 5 StR 497/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,6317
BGH, 27.11.1990 - 5 StR 497/90 (https://dejure.org/1990,6317)
BGH, Entscheidung vom 27.11.1990 - 5 StR 497/90 (https://dejure.org/1990,6317)
BGH, Entscheidung vom 27. November 1990 - 5 StR 497/90 (https://dejure.org/1990,6317)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Jugendstrafrecht - Heranwachsende - Jugendliche Unreife - Raub

Papierfundstellen

  • StV 1991, 424
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 17.10.2000 - 1 StR 261/00

    Anwendungsvoraussetzungen für das Jugendstrafrecht bei Heranwachsenden; Einfluß

    So kann etwa das Motiv einer Tat in gleicher Weise auf Entwicklungsrückstände und auf eine Jugendverfehlung hindeuten (BGH StV 1991, 424).

    Insgesamt ist jedenfalls nicht ersichtlich, daß die Jugendkammer den bei der Prüfung von § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG bestehenden weiten tatrichterlichen Beurteilungsspielraum (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 26, 27; StV 1991, 424) überschritten hätte.

  • BGH, 15.03.2001 - 3 StR 61/01

    Deal; Absprachen im Strafprozeß; Vergleich; Anwendung von Jugendstrafrecht

    Der Tatrichter, der sich einen persönlichen Eindruck vom Angeklagten verschaffen kann, hat dabei einen erheblichen Beurteilungsspielraum (BGHSt 36, 37, 38; BGH StV 1991, 424 jew. m.w.Nachw.); es ist indes nicht ersichtlich, welchen Einfluß die Abgabe eines Geständnisses auf die Beurteilung haben könnte, ob der Angeklagte noch einem Jugendlichen gleichstand oder ob es sich um eine Jugendverfehlung gehandelt hat.
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