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   BGH, 23.07.1991 - 5 StR 298/91   

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https://dejure.org/1991,2145
BGH, 23.07.1991 - 5 StR 298/91 (https://dejure.org/1991,2145)
BGH, Entscheidung vom 23.07.1991 - 5 StR 298/91 (https://dejure.org/1991,2145)
BGH, Entscheidung vom 23. Juli 1991 - 5 StR 298/91 (https://dejure.org/1991,2145)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Fehlerhafte Gesamtstrafenbildung als Revisionsgrund - Anforderungen an Bildung einer Gesamtstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 46
    Berücksichtigung der Spezialprävention

Papierfundstellen

  • MDR 1992, 16
  • StV 1991, 513
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus BGH, 23.07.1991 - 5 StR 298/91
    Zwar darf das Bestreben, dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen, nicht dazu führen, daß die schuldangemessene Strafe unterschritten wird (BGHSt 29, 319).

    Dem Tatrichter ist aber bei Feststellung der schuldangemessenen Strafe ein Spielraum eingeräumt (BGHSt 29, 319, 320 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).

    Innerhalb dieses Spielraums schuldangemessener Strafen trifft den Richter nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB die Pflicht, die von der Strafe ausgehende Wirkung für das künftige Leben des Täters zu berücksichtigen (BGHSt 29, 319, 321).

  • BGH, 08.12.1970 - 1 StR 353/70

    Versagung einer Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung -

    Auszug aus BGH, 23.07.1991 - 5 StR 298/91
    Dazu gehört auch die Vermeidung unbeabsichtigter Nebenwirkungen von Verurteilung und Vollzug, etwa der Gefahr, daß die Strafe einen bisher sozial ausreichend eingepaßten Täter aus der sozialen Ordnung herausreißt (BGHSt 24, 40, 42).
  • BGH, 03.10.1972 - 1 StR 348/72

    Verstoß gegen die Denkgesetze - Verstoß gegen den Grundsatz "im Zweifel für den

    Auszug aus BGH, 23.07.1991 - 5 StR 298/91
    Aus Rechtsgründen war die Strafkammer nicht verpflichtet, trotz Einbeziehung weiterer Strafen eine höhere Gesamtstrafe zu verhängen als die frühere (BGH NJW 1973, 63).
  • BGH, 30.04.1997 - 1 StR 105/97

    Unterbliebene Gesamtstrafenbildung (Härteausgleich bei Auslandstat);

    Dieser Gesichtspunkt kann es rechtfertigen, trotz schwerer Schuld zu einer vergleichsweise milden Strafe zu gelangen, wenn ein künftig straffreies Leben des Täters zu erwarten steht und eine der Schwere der Schuld voll entsprechende hohe Strafe die Wiedereingliederung in die Gesellschaft vereiteln oder unangemessen erschweren würde (BGH NJW 1978, 174; StV 1991, 513).
  • BGH, 10.03.2015 - 5 StR 22/15

    Rechtsfehlerhafte Strafzumessung (fehlende Prüfung der Schuldangemessenheit einer

    Es hat jedoch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung (§ 54 Abs. 1 StGB) nicht dargetan, aus welchen Gründen nicht auch eine nach der Strafhöhe aussetzungsfähige Gesamtfreiheitsstrafe noch schuldangemessen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 1991 - 5 StR 298/91, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Spezialprävention 3; vom 13. Mai 1992 - 5 StR 440/91, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 18; vom 10. August 1993 - 5 StR 462/93, NStZ 1993, 584).
  • BGH, 10.08.1993 - 5 StR 462/93

    Strafmilderungsgrund - Strafaussetzung - Bewährung - Urteilsgründe -

    Bei dieser außergewöhnlichen Häufung gewichtiger Strafmilderungsgründe hat das Landgericht nicht ausreichend dargetan, aus welchen Gründen nicht auch eine nach der Strafhöhe aussetzungsfähige Strafe noch schuldangemessen gewesen wäre und hätte verhängt werden können (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Spezialprävention 3; Begründung 18).
  • BGH, 20.04.2022 - 6 StR 104/22

    Grundsätze der Strafzumessung (unterlassene Erörterung der Schuldangemessenheit

    Dem Tatgericht ist aber bei der Feststellung der schuldangemessenen Strafe ein Spielraum eröffnet, innerhalb dessen es nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB die von der Strafe ausgehende Wirkung für das künftige Leben des Täters zu berücksichtigen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 1991 - 5 StR 298/91, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Spezialprävention 3; vom 10. August 1993 - 5 StR 462/93, NStZ 1993, 584; vom 20. Oktober 2021 - 6 StR 460/21).
  • BGH, 20.10.2021 - 6 StR 460/21

    Grundsätze der Strafzumessung (unterlassene Erörterung der Schuldangemessenheit

    Dem Tatgericht ist aber bei der Feststellung der schuldangemessenen Strafe ein Spielraum eröffnet, innerhalb dessen es nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB die von der Strafe ausgehende Wirkung für das künftige Leben des Täters zu berücksichtigen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 1991 - 5 StR 298/91, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Spezialprävention 3; vom 10. August 1993 - 5 StR 462/93, NStZ 1993, 584 mwN).
  • BGH, 08.09.1993 - 5 StR 507/93

    Strafschärfende Berücksichtigung verjährten Tatverhaltens

    Aus welchen Gründen nicht auch eine nach der Strafhöhe aussetzungsfähige Strafe noch schuldangemessen gewesen wäre und hätte verhängt werden können (Senatsbeschluß vom 10. August 1993 - 5 StR 462/93 -, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Spezialprävention 3; Begründung 18), ist bislang nicht ausreichend dargetan.
  • BGH, 13.05.1992 - 5 StR 254/87

    Eigenkapitalausstattung des Subventionsnehmers als subventionserhebliche Tatsache

    Bei dieser Sachlage, den Besonderheiten des Falles und der persönlichen Verhältnisse der Angeklagten sowie angesichts der Nähe der jeweils verhängten Freiheitsstrafe zu einer solchen in aussetzungsfähiger Höhe (vgl. dazu G. Schäfer, Spezialpräventive Erwägungen bei der richterlichen Entscheidungsfindung, in: Jehle, Individualprävention und Strafzumessung, 1992 S. 183, 203, 206; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Spezialprävention 3) bedurfte es einer besonders sorgfältigen Begründung der Strafzumessung.
  • AG Augsburg, 15.03.1994 - 2 Ls 201 Js 8646/93

    Betäubungsmittelstrafrecht: Bereitstellen von Geldmitteln, Minder schwerer Fall

    Vielmehr erschien dem Gericht mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren die schuldangemessene Strafe keineswegs unterschritten, zumal in Bezug auf den Angeklagten W. dadurch unbeabsichtigte Nebenwirkungen von Verurteilung und Vollzug, insbesondere die Gefahr, daß die Strafe einen bisher sozial ausreichend eingepaßten Menschen aus seiner sozialen Ordnung herausreißt, vermieden werden kann (vgl. BGH StV 1991, 513 ).
  • KG, 19.01.1999 - 1 Ss 313/98
    Vorsorglich weist der Senat für den Fall, daß die erneute Hauptverhandlung zu dem Ergebnis führt, daß eine Gesamtfreiheitsstrafe mit dem Urteil vom 29. März 1995 zu bilden ist, darauf hin, daß angesichts der lange zurückliegenden Tatzeit und der jetzigen Lebensführung des Angeklagten zu prüfen sein wird, ob nicht auch eine nach ihrer Höhe aussetzungsfähige Gesamtstrafe noch schuldangemessen wäre und verhängt werden könnte (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Spezialprävention 3).
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Rechtsprechung
   BGH, 23.07.1991 - 5 StR 268/91   

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https://dejure.org/1991,2344
BGH, 23.07.1991 - 5 StR 268/91 (https://dejure.org/1991,2344)
BGH, Entscheidung vom 23.07.1991 - 5 StR 268/91 (https://dejure.org/1991,2344)
BGH, Entscheidung vom 23. Juli 1991 - 5 StR 268/91 (https://dejure.org/1991,2344)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wertung einer HIV-Infektion in der Strafzumessung - Bedeutung der besonderen Strafempfindlichkeit für die Wahl des Strafrahmens sowie die Strafzumessung - Auswirkungen einer HIV-Infektion für die Aussetzung der Strafe zur Bewährung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1991, 527
  • StV 1991, 513
  • StV 1991, 514
  • StV 1991, 52
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.04.1987 - 2 StR 107/87

    Überprüfung vager Angaben; Aufdeckung einer anderen Tat

    Auszug aus BGH, 23.07.1991 - 5 StR 268/91
    Bei derart erhöhter Strafempfindlichkeit kann ein Ausgleich der Schuld durch eine geringere als die sonst schuldangemessene Strafe erreicht werden (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 7, 13; BGH Urteil vom 13. November 1990 - 5 StR 457/90 - vgl. auch BGHR a.a.O. 3, 19, 20).
  • BGH, 16.03.1988 - 3 StR 62/88

    Anforderungen an die tatrichterliche Auseinandersetzung mit einer ausgebrochenen

    Auszug aus BGH, 23.07.1991 - 5 StR 268/91
    Bei derart erhöhter Strafempfindlichkeit kann ein Ausgleich der Schuld durch eine geringere als die sonst schuldangemessene Strafe erreicht werden (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 7, 13; BGH Urteil vom 13. November 1990 - 5 StR 457/90 - vgl. auch BGHR a.a.O. 3, 19, 20).
  • BGH, 13.11.1990 - 5 StR 457/90

    Strafzumessung - HIV-Infizierung - Aids

    Auszug aus BGH, 23.07.1991 - 5 StR 268/91
    Bei derart erhöhter Strafempfindlichkeit kann ein Ausgleich der Schuld durch eine geringere als die sonst schuldangemessene Strafe erreicht werden (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 7, 13; BGH Urteil vom 13. November 1990 - 5 StR 457/90 - vgl. auch BGHR a.a.O. 3, 19, 20).
  • BGH, 27.04.2006 - 4 StR 572/05

    Verurteilung der "Opa-Bande" rechtskräftig

    Das Landgericht hat alle für die Strafzumessung bestimmenden Umstände gesehen und in dem Sinne, dass die Strafen gerechter Schuldausgleich sein müssen (vgl. BGHSt 24, 132, 134; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 25, 27, 29), rechtsfehlerfrei gewichtet.
  • BGH, 15.07.1998 - 2 StR 192/98

    Berücksichtigung einer Schwangerschaft bei Bemessung des Strafmaßes als erhöhte

    Es ist hier nicht ersichtlich, daß die Schwangerschaft der Angeklagten mit irgendwelchen Komplikationen verbunden ist, die zu besonders erhöhter Strafempfindlichkeit führen können, wie es die Rechtsprechung z.B. für schwere Erkrankungen oder hohes Alter anerkannt hat (vgl. hierzu BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 3, 7, 13, 19, 20, 25, 31 ).
  • BGH, 06.10.2004 - 5 StR 345/04

    Strafzumessung (unzureichende Berücksichtigung der erhöhten Strafempfindlichkeit

    Derartigen außergewöhnlichen Belastungen ist regelmäßig durch eine Milderung der an sich verwirkten Strafe Rechnung zu tragen (vgl. BGHR StGB § 46 Schuldausgleich 3, 7, 13, 19, 25).
  • BGH, 28.10.1994 - 3 StR 467/94

    Strafzumessung - Strafmilderung - Krankheit des Angeklagten -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist als wesentlicher Umstand im Hinblick auf die Strafempfindlichkeit zu berücksichtigen, daß eine Freiheitsstrafe in Fällen schwerer Erkrankung den Verurteilten besonders hart trifft und ein Ausgleich der Schuld möglicherweise auch noch durch eine geringere Strafe erreicht werden kann (BGHR StGB § 46 I Schuldausgleich 3, 7, 13, 19, 20, 25).
  • BGH, 23.02.1995 - 4 StR 767/94

    Strafzumessung - Strafänderung - Strafänderungsgründe - Strafmilderung -

    Der nunmehr entscheidende Tatrichter wird die beim Angeklagten festgestellte Aids-Erkrankung mit dem ihr zukommenden strafmildernden Gewicht und dabei auch zu berücksichtigen haben, daß der Angeklagte mit dem Widerruf von Bewährungsstrafen rechnen muß (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 3, 7, 13, 25).
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Rechtsprechung
   BGH, 23.07.1991 - StR 268/91   

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https://dejure.org/1991,6637
BGH, 23.07.1991 - StR 268/91 (https://dejure.org/1991,6637)
BGH, Entscheidung vom 23.07.1991 - StR 268/91 (https://dejure.org/1991,6637)
BGH, Entscheidung vom 23. Juli 1991 - StR 268/91 (https://dejure.org/1991,6637)
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Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    AIDS - HIV-Infektion - Strafmilderungsgrund - Schuldangemessenheit der Strafe - Strafempfindlichkeit

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    StGB § 46
    Strafempfindlichkeit (HIV-Infektion des Angeklagten

Papierfundstellen

  • NStZ 1991, 527
  • StV 1991, 513
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