Weitere Entscheidungen unten: BGH, 11.06.1991 | BGH, 29.05.1991

Rechtsprechung
   BGH, 23.07.1991 - 5 StR 268/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,2344
BGH, 23.07.1991 - 5 StR 268/91 (https://dejure.org/1991,2344)
BGH, Entscheidung vom 23.07.1991 - 5 StR 268/91 (https://dejure.org/1991,2344)
BGH, Entscheidung vom 23. Juli 1991 - 5 StR 268/91 (https://dejure.org/1991,2344)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wertung einer HIV-Infektion in der Strafzumessung - Bedeutung der besonderen Strafempfindlichkeit für die Wahl des Strafrahmens sowie die Strafzumessung - Auswirkungen einer HIV-Infektion für die Aussetzung der Strafe zur Bewährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1991, 527
  • StV 1991, 513
  • StV 1991, 514
  • StV 1991, 52
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.04.1987 - 2 StR 107/87

    Überprüfung vager Angaben; Aufdeckung einer anderen Tat

    Auszug aus BGH, 23.07.1991 - 5 StR 268/91
    Bei derart erhöhter Strafempfindlichkeit kann ein Ausgleich der Schuld durch eine geringere als die sonst schuldangemessene Strafe erreicht werden (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 7, 13; BGH Urteil vom 13. November 1990 - 5 StR 457/90 - vgl. auch BGHR a.a.O. 3, 19, 20).
  • BGH, 16.03.1988 - 3 StR 62/88

    Anforderungen an die tatrichterliche Auseinandersetzung mit einer ausgebrochenen

    Auszug aus BGH, 23.07.1991 - 5 StR 268/91
    Bei derart erhöhter Strafempfindlichkeit kann ein Ausgleich der Schuld durch eine geringere als die sonst schuldangemessene Strafe erreicht werden (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 7, 13; BGH Urteil vom 13. November 1990 - 5 StR 457/90 - vgl. auch BGHR a.a.O. 3, 19, 20).
  • BGH, 13.11.1990 - 5 StR 457/90

    Strafzumessung - HIV-Infizierung - Aids

    Auszug aus BGH, 23.07.1991 - 5 StR 268/91
    Bei derart erhöhter Strafempfindlichkeit kann ein Ausgleich der Schuld durch eine geringere als die sonst schuldangemessene Strafe erreicht werden (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 7, 13; BGH Urteil vom 13. November 1990 - 5 StR 457/90 - vgl. auch BGHR a.a.O. 3, 19, 20).
  • BGH, 27.04.2006 - 4 StR 572/05

    Verurteilung der "Opa-Bande" rechtskräftig

    Das Landgericht hat alle für die Strafzumessung bestimmenden Umstände gesehen und in dem Sinne, dass die Strafen gerechter Schuldausgleich sein müssen (vgl. BGHSt 24, 132, 134; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 25, 27, 29), rechtsfehlerfrei gewichtet.
  • BGH, 15.07.1998 - 2 StR 192/98

    Berücksichtigung einer Schwangerschaft bei Bemessung des Strafmaßes als erhöhte

    Es ist hier nicht ersichtlich, daß die Schwangerschaft der Angeklagten mit irgendwelchen Komplikationen verbunden ist, die zu besonders erhöhter Strafempfindlichkeit führen können, wie es die Rechtsprechung z.B. für schwere Erkrankungen oder hohes Alter anerkannt hat (vgl. hierzu BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 3, 7, 13, 19, 20, 25, 31 ).
  • BGH, 06.10.2004 - 5 StR 345/04

    Strafzumessung (unzureichende Berücksichtigung der erhöhten Strafempfindlichkeit

    Derartigen außergewöhnlichen Belastungen ist regelmäßig durch eine Milderung der an sich verwirkten Strafe Rechnung zu tragen (vgl. BGHR StGB § 46 Schuldausgleich 3, 7, 13, 19, 25).
  • BGH, 28.10.1994 - 3 StR 467/94

    Strafzumessung - Strafmilderung - Krankheit des Angeklagten -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist als wesentlicher Umstand im Hinblick auf die Strafempfindlichkeit zu berücksichtigen, daß eine Freiheitsstrafe in Fällen schwerer Erkrankung den Verurteilten besonders hart trifft und ein Ausgleich der Schuld möglicherweise auch noch durch eine geringere Strafe erreicht werden kann (BGHR StGB § 46 I Schuldausgleich 3, 7, 13, 19, 20, 25).
  • BGH, 23.02.1995 - 4 StR 767/94

    Strafzumessung - Strafänderung - Strafänderungsgründe - Strafmilderung -

    Der nunmehr entscheidende Tatrichter wird die beim Angeklagten festgestellte Aids-Erkrankung mit dem ihr zukommenden strafmildernden Gewicht und dabei auch zu berücksichtigen haben, daß der Angeklagte mit dem Widerruf von Bewährungsstrafen rechnen muß (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 3, 7, 13, 25).
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Rechtsprechung
   BGH, 11.06.1991 - 5 StR 222/91   

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https://dejure.org/1991,3047
BGH, 11.06.1991 - 5 StR 222/91 (https://dejure.org/1991,3047)
BGH, Entscheidung vom 11.06.1991 - 5 StR 222/91 (https://dejure.org/1991,3047)
BGH, Entscheidung vom 11. Juni 1991 - 5 StR 222/91 (https://dejure.org/1991,3047)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Sozialprognose - Ausschluß weiterer Straftaten - Rechtstreues Verhalten - Hinreichende Wahrscheinlichkeit - Gesamtabwägung - Therapieanordnung - Führungsaufsicht - Aussetzung der Vollstreckung - Unterbringung

  • rechtsportal.de

    StGB § 56 Abs. 1, Abs. 2, § 64 Abs. 1, § 67b

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1991, 514
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.05.2008 - 2 StR 140/08

    Strafaussetzung und Maßregelaussetzung zur Bewährung (Beurteilungsspielraum des

    Es hat die Aussetzungsentscheidungen auf der Grundlage vertretbarer Erwägungen getroffen, die dem sich aus § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB ergebenden inneren Zusammenhang zwischen der Straf- und Maßregelaussetzung gerecht werden (vgl. BGHR StGB § 67b Abs. 1 Gesamtwürdigung 1).
  • OLG Celle, 13.04.2010 - 32 Ss 7/10

    Begriff der Tat im prozessualen Sinne

    Die Erwartung des Tatrichters von dem zukünftigen Legalverhalten des Verurteilten auch ohne den Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe muss auf einer durch Tatsachen begründeten Wahrscheinlichkeit zukünftiger Straffreiheit beruhen (BGHSt 7, 6; BGH NStZ 1988, 452; BGH StV 1991, 514).
  • BGH, 20.11.2012 - 1 StR 428/12

    Strafzumessung bei der Jugendstrafe (Anforderungen an die Begründung:

    Zwar durften in diesem Zusammenhang "enge Bewährungsauflagen und Weisungen" (UA S. 25) als für die Prognose grundsätzlich relevante sog. flankierende Maßnahmen berücksichtigt werden (vgl. BGH StV 1987, 63; 1992, 230; BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 19, 20 und 21; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung 5. Aufl. Rn. 216).
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Rechtsprechung
   BGH, 29.05.1991 - 3 StR 152/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,3424
BGH, 29.05.1991 - 3 StR 152/91 (https://dejure.org/1991,3424)
BGH, Entscheidung vom 29.05.1991 - 3 StR 152/91 (https://dejure.org/1991,3424)
BGH, Entscheidung vom 29. Mai 1991 - 3 StR 152/91 (https://dejure.org/1991,3424)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Versuch einer Vergewaltigung bei Gegenwehr durch ein Opfer - Berücksichtigung des Glaubens an den Willen zum Geschlechtsverkehr des Opfers durch einen Täter - Handgreiflichkeiten des Opfers als Indizien für die Unwilligkeit zur Vollziehung von Geschlechtsverkehr - Folgen ...

  • rechtsportal.de

    StGB §§ 56, 177, 2393.2.18.6.; StPO § 261

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1991, 514
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 26.07.1988 - 1 StR 379/88

    Freiheitsberaubung in Tateinheit begangen mit Vergewaltigung und Entführung gegen

    Auszug aus BGH, 29.05.1991 - 3 StR 152/91
    Im übrigen ist zu bemerken, daß eine Bestrafung wegen Freiheitsberaubung nicht in Betracht kommt, wenn diese lediglich das Mittel zur Begehung eines Sexualdelikts ist und nicht über das hinausgeht, was zu dessen Tatbestandsverwirklichung gehört (BGHR StGB § 239 I Konkurrenzen 2 und 4; Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 239 Rdn. 13).
  • BGH, 08.08.1989 - 1 StR 381/89

    Strafrechtliche Beurteilung einer Freiheitsberaubung als Mittel und Zweck zur

    Auszug aus BGH, 29.05.1991 - 3 StR 152/91
    Im übrigen ist zu bemerken, daß eine Bestrafung wegen Freiheitsberaubung nicht in Betracht kommt, wenn diese lediglich das Mittel zur Begehung eines Sexualdelikts ist und nicht über das hinausgeht, was zu dessen Tatbestandsverwirklichung gehört (BGHR StGB § 239 I Konkurrenzen 2 und 4; Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 239 Rdn. 13).
  • BGH, 09.03.1993 - 5 StR 1/93

    Voraussetzungen für die Annahme einer sexuellen Nötigung und Körperverletzung

    Sie stellte sich für die Nebenklägerin nicht nur als seelischer, sondern auch als körperlicher Zwang dar, dem Ansinnen des Angeklagten nachzukommen und ihm zu Willen zu sein (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Beweiswürdigung 10; Gewalt 2, 3, 4, 8).
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