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Rechtsprechung
   BVerfG, 04.11.1991 - 2 BvR 1327/91, 2 BvR 1411/91, 2 BvR 1412/91   

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BVerfG, 04.11.1991 - 2 BvR 1327/91, 2 BvR 1411/91, 2 BvR 1412/91 (https://dejure.org/1991,1681)
BVerfG, Entscheidung vom 04.11.1991 - 2 BvR 1327/91, 2 BvR 1411/91, 2 BvR 1412/91 (https://dejure.org/1991,1681)
BVerfG, Entscheidung vom 04. November 1991 - 2 BvR 1327/91, 2 BvR 1411/91, 2 BvR 1412/91 (https://dejure.org/1991,1681)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2; StPO § 121
    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer der Untersuchungshaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Untersuchungshaft - Befangenheit - Richter - Urteil - Wichtiger Grund

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 1749
  • MDR 1992, 594
  • StV 1991, 565
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 04.11.1991 - 2 BvR 1327/91
    Diese Ausnahmetatbestände sind, wie aus dem Wortlaut ersichtlich ist und durch die Entstehungsgeschichte bestätigt wird, eng auszulegen (vgl. BVerfGE 36, 264 [271 m.w.N.]).

    Wird ein "wichtiger Grund" im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO festgestellt, bleibt noch zu prüfen, ob die Fortdauer der Haft nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 36, 264 [271]).

  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

    Auszug aus BVerfG, 04.11.1991 - 2 BvR 1327/91
    Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt, und zu bedenken, daß sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößern wird (vgl. BVerfGE 53, 152 [158 f. m.w.N.]).

    In dieser Vorschrift begrenzt er den Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat grundsätzlich auf sechs Monate und gestattet Ausnahmen hiervon nur in beschranktem Umfang (vgl. BVerfGE 53, 152 [159]).

  • BVerfG, 03.09.1957 - 2 BvR 7/57

    Sendezeit I

    Auszug aus BVerfG, 04.11.1991 - 2 BvR 1327/91
    Mit der Entscheidung der Hauptsachen erledigen sich die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 7, 99 [109]).
  • OLG Hamm, 20.01.2003 - 2 BL 3/03

    Haftprüfung durch das OLG, Vorlage der Akten, Verspätete Vorlage, Aufhebung des

    Bei der insoweit erforderlichen Prüfung des Verfahrens(fort)gangs sind die Ausnahmetatbestände des § 121 Abs. 1 StPO grundsätzlich eng auszulegen (vgl. u.a. BVerfGE 36, 264, 271 mit weiteren Nachweisen; siehe auch BVerfG NJW 1980; 1448; 1992, 1749 f. = StV 1991, 565; vgl. die weiteren Rechtsprechungsnachweise bei Meyer-Goßner, § 121 StPO Rn. 18 ff.).
  • OLG Hamm, 20.10.2005 - 2 OBL 57/05

    Haftprüfung; Beschleunigungsgrundsatz; Haftsachen; Nichthaftsachen; Terminierung

    Bei der insoweit erforderlichen Prüfung des Verfahrens(fort)gangs sind die Ausnahmetatbestände des § 121 Abs. 1 StPO grundsätzlich auch eng auszulegen (vgl. u.a. BVerfGE 36, 264, 271 mit weiteren Nachweisen; siehe auch BVerfG NJW 1980; 1448; 1992, 1749 f. = StV 1991, 565; vgl. die weiteren Rechtsprechungsnachweise bei Meyer-Goßner, a.a.O., § 121 StPO Rn. 18 ff.; zu allem auch Burhoff StraFo 2000, 109, 114, 116).
  • OLG Hamm, 21.10.1999 - 2 BL 169/99

    Strafprozeßrecht: Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate

    Bei der insoweit erforderlichen Prüfung des Verfahrens(fort)gangs sind die Ausnahmetatbestände des § 121 Abs. 1 StPO grundsätzlich auch eng auszulegen (vgl. u.a. BVerfGE 36, 264, 271 mit weiteren Nachweisen; siehe auch BVerfG NJW 1980; 1448; 1992, 1749 f. = StV 1991, 565; vgl. die weiteren Rechtsprechungsnachweise bei Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 121 StPO Rn. 18 ff.).
  • OLG Hamm, 09.09.2002 - 2 BL 90/02

    Haftprüfung, BL 6, wichtiger Grund, Aussetzung der Hauptverhandlung, Einholung

    Bei der insoweit erforderlichen Prüfung des Verfahrens(fort)gangs sind die Ausnahmetatbestände des § 121 Abs. 1 StPO grundsätzlich auch eng auszulegen (vgl. u.a. BVerfGE 36, 264, 271 mit weiteren Nachweisen; siehe auch BVerfG NJW 1980; 1448; 1992, 1749 f. = StV 1991, 565; vgl. die weiteren Rechtsprechungsnachweise bei Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 121 StPO Rn. 18 ff.; zu allem auch Burhoff StraFo 2000, 109, 114, 116).
  • OLG Hamm, 19.10.2000 - 2 BL 186/00

    Haftprüfung, wichtiger Grund, Vorrang von Haftsachen bei der Terminierung

    Bei der insoweit erforderlichen Prüfung des Verfahrens(fort)gangs sind die Ausnahmetatbestände des § 121 Abs. 1 StPO grundsätzlich auch eng auszulegen (vgl. u.a. BVerfGE 36, 264, 271 mit weiteren Nachweisen; siehe auch BVerfG NJW 1980; 1448; 1992, 1749 f. = StV 1991, 565; vgl. die weiteren Rechtsprechungsnachweise bei Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 121 StPO Rn. 18 ff.; zu allem auch Burhoff StraFo 2000, 109, 114, 116).
  • OLG Hamm, 26.09.2000 - 2 BL 165/00

    Haftprüfung, wichtiger Grund, Stillstand der Ermittlungen, verzögerte

    Bei der insoweit erforderlichen Prüfung des Verfahrens(fort)gangs sind die Ausnahmetatbestände des § 121 Abs. 1 StPO grundsätzlich auch eng auszulegen (vgl. u.a. BVerfGE 36, 264, 271 mit weiteren Nachweisen; siehe auch BVerfG NJW 1980; 1448; 1992, 1749 f. = StV 1991, 565; vgl. die weiteren Rechtsprechungsnachweise bei Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 121 StPO Rn. 18 ff.; zu allem auch Burhoff StraFo 2000, 109, 114, 116).
  • OLG Hamm, 17.05.2004 - 2 OBL 36/04

    Haftprüfung; Beschleunigungsgrundsatz; Verfahrensförderung; richterliche

    Bei der insoweit erforderlichen Prüfung des Verfahrens(fort)gangs sind die Ausnahmetatbestände des § 121 Abs. 1 StPO grundsätzlich auch eng auszulegen (vgl. u.a. BVerfGE 36, 264, 271 mit weiteren Nachweisen; siehe auch BVerfG NJW 1980; 1448; 1992, 1749 f. = StV 1991, 565; vgl. die weiteren Rechtsprechungsnachweise bei Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl. § 121 StPO Rn. 18 ff.; zu allem auch Burhoff StraFo 2000, 109, 114, 116 sowie zuletzt Senat in wistra 2002, 236 = StV 2002, 318 mit Anmerkung Deckers StV 2002, 319 = NStZ 2003, 386 mit Anmerkung Lange NStZ 2003, 348 und Senat in StraFo 2002, 367 = NStZ-RR 2002, 348 = StV 2003, 172) Die Fortdauer der Untersuchungshaft kommt danach u.a., dann nicht in Betracht, wenn ihre Dauer dadurch verursacht worden ist und wird, dass die Strafverfolgungsbehörden und/oder Gerichte nicht alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Beschleunigung des Verfahrens ergriffen haben.
  • OLG Karlsruhe, 11.11.1999 - 3 HEs 267/99

    Strafprozeßrecht: Wichtiger Grund für die Fortdauer der U-Haft

    Der Umstand, daß der Angeklagte als Einziger nicht geständig war, rechtfertigt die Vertagung der Hauptverhandlung gegen ihn keineswegs, denn dies liefe quasi auf eine unzulässige "Prozeßstrafe" für ein legitimes Verteidigungsverhalten (§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO ) hinaus (vgl. BVerfG ZAP EN-Nr. 919/91 (S), dass. StV 1991, 565 ff.; OLG Frankfurt StV 1981, 25 f. m. Anm. Weider).
  • OLG Hamm, 10.10.1995 - 2 BL 385/95

    Anordnung der Fortdauer einer Untersuchungshaft; Zunahme des Gewichts des

    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt darauf hingewiesen (vgl. u.a. BVerfGE 36, 264, 271 m.w.N.; s.a. NJW 1992, 1749 f. = StV 1991, 565; vgl. die weiteren Nachweise bei vgl. Kleinknecht, a.a.O., § 121 StPO Rn. 18 ff.), daß den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten als Korrektiv entgegenzuhalten ist und daß sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft verstärken wird.
  • VerfGH Sachsen, 15.12.2016 - 111-IV-16

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfordauerentscheidung

    Eine im Ergebnis begründete Richterablehnung kann zwar im Einzelfall zu einer rechtsstaatswidrigen Verzögerung des Strafverfahrens führen (BVerfG, Beschluss vom 4. November 1991 - 2 BvR 1327/91, 2 BvR 1411/91, 2 BvR 1412/91 - juris Rn. 15), einer vertieften Erörterung dieses Aspekts durch das Oberlandesgericht bedurfte es angesichts des konkreten Verfahrensablaufs und des Umfangs der durch die Richterablehnung eingetretenen Verzögerung vorliegend jedoch nicht.
  • OLG Hamm, 18.12.2001 - 4 BL 231/01

    Aufhebung, fehlende Beschleunigung, Beschleunigungsgebot, späte Eröffnung des

  • OLG Köln, 03.05.2000 - HEs 62/00

    Haftbefehl; Verhältnismäßigkeit, Schöffe

  • OLG Hamm, 12.02.1997 - 2 BL 15/97

    Wichtiger Grund, Beschleunigungsgebot, Stillstand der Ermittlungen für einen

  • OLG Hamm, 24.02.1999 - 2 BL 19/99

    Wichtiger Grund, Einholung eines Sachverständigengutachtens erst durch das

  • OLG Hamm, 19.10.1998 - 2 BL 254/98

    Sechs-Monats-Prüfung, verzögerter Eingang eines Sachverständigengutachtens,

  • OLG Hamm, 24.02.1999 - 2 BL 318/98

    Wichtiger Grund, umfangreiche Ermittlungen, Auswertung umfangreicher Unterlagen

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Rechtsprechung
   BGH, 10.07.1991 - 2 StR 207/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,2627
BGH, 10.07.1991 - 2 StR 207/91 (https://dejure.org/1991,2627)
BGH, Entscheidung vom 10.07.1991 - 2 StR 207/91 (https://dejure.org/1991,2627)
BGH, Entscheidung vom 10. Juli 1991 - 2 StR 207/91 (https://dejure.org/1991,2627)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Menge des Rauschgiftes - Nicht geringe Menge - Strafrahmen - Bestimmung des Strafrahmens - Überschreitung der menge - Einfluß des Täters - Strafschärfung

  • rechtsportal.de

    BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; StGB § 46

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1991, 565
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 09.11.1999 - 1 StR 555/99

    Überlassen im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 6 b BtMG; Strafzumessung bei Einsatz

    Auch die große Menge von einem Kilogramm ergab sich nicht aus der Initiative des Angeklagten, sondern aus der Bestellung des Vordermann; das Landgericht hätte daher bei der Strafzumessung berücksichtigen müssen, daß der Menge hier nur beschränkt strafschärfende Wirkung zukommen kann (vgl. BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 15).
  • BGH, 10.03.1994 - 1 StR 62/94

    Strafzumessung - Menge - Betäubungsmittel - V-Leute - Polizei

    Die Bedeutung dieses Umstands wird jedoch dann relativiert, wenn Vertrauensleute der Polizei darauf hingewirkt haben, daß der Täter mit einer möglichst großen Menge Handel treibt (vgl. BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 1, 15, 16 m.w.Nachw.).
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