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Rechtsprechung
   BGH, 26.10.1990 - 2 StR 390/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,3471
BGH, 26.10.1990 - 2 StR 390/90 (https://dejure.org/1990,3471)
BGH, Entscheidung vom 26.10.1990 - 2 StR 390/90 (https://dejure.org/1990,3471)
BGH, Entscheidung vom 26. Oktober 1990 - 2 StR 390/90 (https://dejure.org/1990,3471)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Strafschärfung durch Fehlen eines Strafmilderungsgrundes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; StGB § 46 Abs. 2
    Strafzumessungsfehler durch strafschärfende Wertung des Fehlens eines Strafmilderungsgrundes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1991, 64
  • StV 1991, 64 LS
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 11.08.1987 - 1 StR 578/85

    Aufhebung eines Strafurteils - Entzug der Fahrerlaubnis - Vorliegen einer Sperre

    Auszug aus BGH, 26.10.1990 - 2 StR 390/90
    Sie läßt sich - anders als die in BGH NStZ 1987, 550 wiedergegebenen Ausführungen - nicht als bloß mißverständliche Formulierung bei im übrigen zutreffender Gewichtung des erwähnten Umstands begreifen.
  • BGH, 08.02.2023 - 2 StR 204/22

    BGH hebt Verurteilung von zwei Frankfurter Investmentbankern wegen verbotenen

    Hierdurch könnte ihm die Strafkammer in unzulässiger Weise das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes angelastet haben (vgl. zur Rechtsprechung BGH, Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345 Rn. 26; Urteil vom 11. August 1987 - 1 StR 578/85, NStZ 1987, 550; Senat, Beschluss vom 26. Oktober 1990 - 2 StR 390/90, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 4. März 2020 - 5 StR 20/20, juris Rn. 3).
  • BGH, 24.09.2009 - 3 StR 294/09

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Konkurrenzen; Einfuhr;

    Mit der strafschärfenden Berücksichtigung einer rein gewinnorientierten Motivation wird dem Täter deshalb auch - rechtsfehlerhaft - das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes angelastet (ebenso BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 11).
  • BGH, 07.11.2000 - 4 StR 456/00

    Nicht geringe Menge im Sinne des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; Wirkstoffgehalt;

    Im übrigen begegnen die Erwägungen, die Angeklagten hätten "allein um des schnellen finanziellen Gewinnes willen gehandelt" (UA 17, betreffend den Angeklagten E. ) bzw. "die Tat aus finanziellen Gründen begangen ..., ohne selbst drogenabhängig zu sein" (UA 18, betreffend den Angeklagten F. ), im Hinblick auf das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB rechtlichen Bedenken (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Handeltreiben 2; BGH, Beschluß vom 26. Oktober 1990 - 2 StR 390/90 = StV 1991, 64 (nur LS); Körner BtMG 4. Aufl. § 29 Rdn. 278 m.w. N.).
  • OLG Zweibrücken, 22.11.2021 - 1 OLG 2 Ss 36/21

    Strafrahmenwahl und Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten: Strafmildernde

    Der Gesamtzusammenhang in dem diese Umstände gestellt sind, lässt somit zu besorgen, dass das Landgericht das Fehlen von Strafmilderungsgründen rechtsfehlerhaft erschwerend berücksichtigt hat (vgl.BGH, Beschluss vom 26.10.1990 - 2 StR 390/90, juris Rn. 8; Beschluss vom 22.05.2018 - 4 StR 100/18, juris Rn. 8; Urteil vom 09.10.2019 - 1 StR 39/19, juris Rn. 18).
  • BGH, 15.03.2011 - 3 StR 62/11

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Aufklärungshilfe (Präklusion);

    Damit hat es unzulässig das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes als straferschwerend gewertet (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 1990 - 2 StR 390/90, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 11).
  • BGH, 19.11.2013 - 4 StR 480/13

    Strafzumessung (keine Strafschärfung wegen des Fehlens möglicher

    b) Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil das Landgericht damit das Fehlen möglicher Strafmilderungsgründe zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 1990 - 2 StR 390/90, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 11, und 9. November 2010 - 4 StR 532/10, NStZ-RR 2011, 90; Stree/Kinzig in Schönke/ Schröder, StGB, 28. Aufl., § 46 Rn. 57d mwN).
  • BGH, 05.11.1992 - 4 StR 506/92

    Möglichkeit der Beurteilung der ausschließlich gewinnorientierten Motivation des

    Damit aber hat die Strafkammer entgegen der Annahme der Revision - anders als etwa in dem der Entscheidung BGH StV 1991, 64 zugrundeliegenden Fall - nicht das Fehlen strafmildernder Gründe strafschärfend gewertet.
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Rechtsprechung
   BGH, 26.10.1990 - 2 StR 471/90   

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https://dejure.org/1990,3000
BGH, 26.10.1990 - 2 StR 471/90 (https://dejure.org/1990,3000)
BGH, Entscheidung vom 26.10.1990 - 2 StR 471/90 (https://dejure.org/1990,3000)
BGH, Entscheidung vom 26. Oktober 1990 - 2 StR 471/90 (https://dejure.org/1990,3000)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsfolgen der Verlesung ärztlicher Untersuchungsberichte - Änderung des Strafausspruchs mangels hinreichender Feststellungen zur Person des Angeklagten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1991, 64
  • StV 1991, 64 LS
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.12.1990 - 4 StR 519/90

    Rechtliches Gehör bei Entschädigungsanspruch

    Auf die Frage, ob der Anspruch im übrigen hinreichend substantiiert worden ist und ob das Landgericht alle für die Höhe eines zuzubilligenden Schmerzensgeldes maßgeblichen Gesichtspunkte bedacht hat (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 26. Oktober 1990 - 2 StR 471/90; Palandt BGB 49. Aufl. § 847 Anm. 4), kommt es damit nicht mehr an, Durch die Aufhebung des zuerkannten Entschädigungsanspruchs sind der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit sowie die Verurteilung zur Tragung der Kosten des Adhäsionsverfahrens gegenstandslos.
  • BGH, 08.02.1996 - 4 StR 776/95

    Beweisaufnahme - Bestimmtheit - Beweistatsache - Beweisantrag - Hilfsbeweisantrag

    d) Schließlich wird der neue Tatrichter zu bedenken haben, daß Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten - von Auswirkungen auf die Schuldfrage abgesehen - in dem Umfang erforderlich sind, in dem sie bestimmenden Einfluß auf den Rechtsfolgenausspruch haben (BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 8, 9, 10, 12; BGH NStZ 1996, 49).
  • BGH, 07.12.1990 - 3 StR 289/90

    Strafzumessung - Persönliche Verhältnisse des Täters - Richterliche Pflichten

    Es bedeutet daher grundsätzlich einen Sachmangel, wenn der Tatrichter bei der Strafzumessung die persönlichen Verhältnisse des Täters überhaupt nicht oder nur unzureichend berücksichtigt (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. zuletzt Beschlüsse vom 26. Oktober 1990 - 2 StR 471/90, vom 20. November 1990 - 2 StR 44O/90).
  • OLG Bamberg, 30.06.2010 - 3 Ss OWi 854/10

    Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Auslegung einer als

    21 Vielmehr ergibt sich aus dem Inhalt der einer Auslegung nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. aus der einhelligen Kommentarliteratur u.a. Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 344 Rn. 10 ff.; KK/ Kuckein StPO 6. Aufl. § 344 Rn. 19 ff.; HK/ Temming StPO 4. Aufl. § 344 Rn. 6 oder Göhler/ Seitz OWiG 15. Aufl. § 79 Rn. 27c, jeweils m.w.N. aus der Rspr.) zugänglichen Rechtsbeschwerderechtfertigung vom 26.04.2010 ohne weiteres, dass der Beschwerdeführer neben der schon aus der Formulierung seines Rechtsbeschwerdeantrags ersichtlichen Rechtsmittelbeschränkung den Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils mit der so genannten "Feststellungs- bzw. Darstellungsrüge", nämlich mit der Beanstandung angreift, dass die nach seiner Auffassung lückenhaften Urteilgründe des Amtsgerichts bereits keine tragfähige Tatsachengrundlage für die Rechtsfolgenbemessung abgeben, namentlich keine hinreichenden Feststellungen zu den "bestimmenden" Zumessungstatsachen im Sinne von § 267 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz StPO (i.V.m. § 71 OWiG) für die Begründung der über dem an sich verwirkten Bußgeldregelsatz verhängten Geldbuße enthalten (vgl. hierzu u.a. Meyer-Goßner § 267 Rn. 18 ff. i.V.m. Rn. 42 f.; KK/ Engelhardt § 267 Rn. 24 ff. i.V.m. Rn. 47; Göhler/ Seitz § 71 Rn. 42; Göhler/ Gürtler § 17 Rn. 34 f. und - im Überblick unter dem Gesichtspunkt der revisionsrechtlichen Behandlung - Burhoff , Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 6. Aufl. Rn. 758p ff.; aus der im dogmatischen Ansatz unverändert einheitlichen obergerichtlichen Rspr. u.a. BGH NStZ-RR 1998, 17 f.: "Das Urteil muß in jedem Fall erkennen lassen, dass sich das Tatgericht für die Strafzumessung um die Aufklärung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten - wenn auch vergeblich - bemüht hat" ; im gleichen Sinne z.B. auch BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 8, 9, 10, 15, 17 und OLG Düsseldorf DAR 2002, 174 ff.).
  • BGH, 29.09.1998 - 5 StR 480/98

    Anknüpfungstatsachen für die Strafzumessung - Aufklärungspflicht und

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein sachlichrechtlicher Fehler vor, wenn die Urteilsgründe keine Feststellungen zum persönlichen Werdegang des Angeklagten enthalten und zudem nicht erkennen lassen, daß der Tatrichter sich - angesichts des Schweigens des Angeklagten zu seinem Lebenslauf - anderweitig um die Aufklärung des Lebens des Angeklagten bemüht hat (BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 8, 9, 10, 12, 17; BGH NJW 1976, 2220; BGH StV 1986, 287 und 1992, 463).
  • BGH, 29.09.1998 - 5 StR 464/98

    Aufklärung der Umstände, die bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind,

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein sachlichrechtlicher Fehler vor, wenn die Urteilsgründe keine Feststellungen zum persönlichen Werdegang des Angeklagten enthalten und zudem nicht erkennen lassen, daß der Tatrichter sich - angesichts des Schweigens des Angeklagten zu seinem Lebenslauf - anderweitig um die Aufklärung des Lebens des Angeklagten bemüht hat (BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 8, 9, 10, 12, 17; BGH NJW 1976, 2220; BGH StV 1986, 287 und 1992, 463).
  • BGH, 13.09.1991 - 4 StR 413/91

    Würdigung der persönlichen Verhältnisse eines Täters bei der Strafzumessung -

    Es bedeutet daher grundsätzlich einen Sachmangel, wenn der Tatrichter bei der Strafzumessung die persönlichen Verhältnisse des Täters überhaupt nicht oder nur unzureichend berücksichtigt (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. zuletzt Beschlüsse vom 26. Oktober 1990 - 2 StR 471/90 , vom 20. November 1990 - 2 StR 440/90).
  • BGH, 12.06.1997 - 4 StR 237/97

    Anforderung an die Strafzumessung, insbesondere hinsichtlich der Kenntnis vom

    Es bedeutet daher grundsätzlich einen Sachmangel, wenn der Tatrichter bei der Strafzumessung diese Umstände nicht oder nur unzureichend berücksichtigt (vgl. BGHSt 16, 351, 353; 24, 268, 270 [BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71]; BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 9 und 10; BGH StV 1992, 463).
  • BGH, 22.03.1995 - 2 StR 51/95

    Beihilfe - Teilnahme - Erleichterung der Tatbegehung - Anwesenheit - Rechtsmangel

    Die Strafkammer war gehalten, auf andere Weise Näheres über seine Person in Erfahrung zu bringen, beispielsweise durch Verlesung früherer Strafurteile oder die Vernehmung nahestehender Personen (BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 1, 8, 9, 10 und 12;Beschluß des Senats vom 27. Januar 1995 - 2 StR 753/94).
  • BGH, 04.09.1998 - 2 StR 381/98

    Revision zum Strafausspruch bei einer Jugendstrafe; Urteilsfeststellungen zu den

    Das reicht gerade bei einer Verurteilung zu Jugendstrafe nicht aus (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 - Strafzumessung 9, 10, 12; StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 15).
  • BGH, 03.12.1997 - 2 StR 380/97

    Wertende Gesamtschau der Tatgeschehens zur Strafzumessung - Unvollständigkeit der

  • BGH, 11.03.1992 - 5 StR 79/92

    Fehlende Feststellungen zur Person des Angeklagten als Revisionsgrund

  • BGH, 27.01.1995 - 2 StR 753/94

    Persönliche Verhältnisse - Revision - Aufhebung des Strafausspruchs

  • BGH, 20.11.1990 - 2 StR 440/90

    Unterlassen hinreichender Feststellungen zur Person des Angeklagten

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Rechtsprechung
   BGH, 04.09.1990 - 2 StR 389/90   

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https://dejure.org/1990,3651
BGH, 04.09.1990 - 2 StR 389/90 (https://dejure.org/1990,3651)
BGH, Entscheidung vom 04.09.1990 - 2 StR 389/90 (https://dejure.org/1990,3651)
BGH, Entscheidung vom 04. September 1990 - 2 StR 389/90 (https://dejure.org/1990,3651)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Beschränkung einer Revision auf die Reihenfolge der Vollziehung - Erhöhung des Motivationsdrucks bei Vorwegnahme des Strafvollzugs

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • StV 1991, 64
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 23.12.1986 - 1 StR 707/86

    Anforderungen an die Anordnung eine Strafe vor einer Maßregel zu vollziehen -

    Auszug aus BGH, 04.09.1990 - 2 StR 389/90
    Mit dem bisher ausgeübten Leidensdruck im Strafvollzug hat die Kammer sich nicht erkennbar auseinandergesetzt (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 6).

    Mit der Zulassung eines teilweisen Vorwegvollzuges der Strafe schon durch das erkennende Gericht wollte der Gesetzgeber gerade nachträgliche Entscheidungen nach § 67 Abs. 3 StGB dort entbehrlich machen, wo ein Vorwegvollzug eines Teils der Strafe im Rehabilitationsinteresse des Verurteilten liegt (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 3, 5, 6).

  • BGH, 25.07.1985 - 1 StR 241/85

    Ziel der Maßregeln - Wechsel der Vollzugsart - Vorwegvollzug

    Auszug aus BGH, 04.09.1990 - 2 StR 389/90
    Zwar kann die Erzeugung eines Motivationsdruckes, der die Therapiebereitschaft des Verurteilten fördern soll, die Anordnung des Vorwegvollzugs von Strafe rechtfertigen (BGHSt 33, 285, 286 [BGH 25.07.1985 - 1 StR 241/85]; NStZ 1987, 574; Maul/Lauven NStZ 1986, 397, 398).
  • BGH, 18.03.1986 - 1 StR 73/86

    Reihenfolge der Vollstreckung von Maßregel und Strafe - Anordnung der

    Auszug aus BGH, 04.09.1990 - 2 StR 389/90
    Derartige Darlegungen, die die Persönlichkeit des Angeklagten berücksichtigen, sind jedoch erforderlich (BGH NStZ 1986, 428).
  • BGH, 07.07.1986 - 3 StR 255/86

    Strafbemessung: Anwendungsbereich des § 50 StGB - Maßregeln der Besserung und

    Auszug aus BGH, 04.09.1990 - 2 StR 389/90
    Mit der Zulassung eines teilweisen Vorwegvollzuges der Strafe schon durch das erkennende Gericht wollte der Gesetzgeber gerade nachträgliche Entscheidungen nach § 67 Abs. 3 StGB dort entbehrlich machen, wo ein Vorwegvollzug eines Teils der Strafe im Rehabilitationsinteresse des Verurteilten liegt (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 3, 5, 6).
  • BGH, 27.08.1986 - 3 StR 289/86

    Vorwegvollzug eines Teiles der Strafe entgegen dem Rehabilitationsinteresse des

    Auszug aus BGH, 04.09.1990 - 2 StR 389/90
    Mit der Zulassung eines teilweisen Vorwegvollzuges der Strafe schon durch das erkennende Gericht wollte der Gesetzgeber gerade nachträgliche Entscheidungen nach § 67 Abs. 3 StGB dort entbehrlich machen, wo ein Vorwegvollzug eines Teils der Strafe im Rehabilitationsinteresse des Verurteilten liegt (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 3, 5, 6).
  • BGH, 25.08.1987 - 1 StR 229/87

    Reihenfolge der Vollstreckung von Strafe und Maßregel

    Auszug aus BGH, 04.09.1990 - 2 StR 389/90
    Zwar kann die Erzeugung eines Motivationsdruckes, der die Therapiebereitschaft des Verurteilten fördern soll, die Anordnung des Vorwegvollzugs von Strafe rechtfertigen (BGHSt 33, 285, 286 [BGH 25.07.1985 - 1 StR 241/85]; NStZ 1987, 574; Maul/Lauven NStZ 1986, 397, 398).
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Rechtsprechung
   BGH, 08.11.1990 - 1 StR 551/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,7784
BGH, 08.11.1990 - 1 StR 551/90 (https://dejure.org/1990,7784)
BGH, Entscheidung vom 08.11.1990 - 1 StR 551/90 (https://dejure.org/1990,7784)
BGH, Entscheidung vom 08. November 1990 - 1 StR 551/90 (https://dejure.org/1990,7784)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Strafschärfende Wirkung einer durch vorangegangene strafrechtliche Maßnahmen vergeblichen Warnung - Zweifelsregelung bei Unklarheit über Gründe für das Vorliegen eines minder schweren Falls

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1991, 64
  • StV 1991, 64 LS
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 06.12.1972 - 2 StR 499/72

    Voraussetzungen für die Berücksichtigung mildernder Umstände bei der

    Auszug aus BGH, 08.11.1990 - 1 StR 551/90
    Zwar können nicht mit einer Verurteilung endende Verfahren dem Täter die Folgen strafbaren Verhaltens vor Augen führen und so Einfluß auf die Schwere seines Handlungsunrechts gewinnen (BGHSt 25, 65 [BGH 06.12.1972 - 2 StR 499/72]; BGH bei Holtz, MDR 1979, 635).
  • BGH, 25.04.2006 - 4 StR 125/06

    Minder schwerer Fall der schweren räuberischen Erpressung (mangelnde

    Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein früheres Strafverfahren eine bei der Strafzumessung berücksichtigungstaugliche Warnfunktion auch dann entfalten, wenn es mit einer Einstellung nach § 170 Abs. 2, §§ 153 ff. oder § 260 Abs. 3 StPO oder - wie hier - gar mit einem Freispruch geendet hat (vgl. BGHSt 25, 64 m.w.N.; BGH MDR 1954, 151; MDR 1979, 635 m.w.N.; StV 1991, 64; NStZ-RR 2005, 72; vgl. auch Gribbohm in LK 11. Aufl. § 46 Rdn. 158, 165, 166; Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 46 Rdn. 41; Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl. Rdn. 367).
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Rechtsprechung
   BGH, 30.10.1990 - 5 StR 488/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,9863
BGH, 30.10.1990 - 5 StR 488/90 (https://dejure.org/1990,9863)
BGH, Entscheidung vom 30.10.1990 - 5 StR 488/90 (https://dejure.org/1990,9863)
BGH, Entscheidung vom 30. Oktober 1990 - 5 StR 488/90 (https://dejure.org/1990,9863)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • StV 1991, 64
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.07.1985 - 4 StR 334/85

    Teilrücknahme einer Revision bei fehlender ausdrücklicher Ermächtigung des

    Auszug aus BGH, 30.10.1990 - 5 StR 488/90
    Hinsichtlich des Schuldspruchs ist die Revision deshalb wegen des Fehlens der gesetzlich vorgeschriebenen Begründung nach § 349 Abs. 1 StPO unzulässig (BGH, Beschl. v. 9. Juli 1985 - 4 StR 334/85 - und Urt. v. 9. Dezember 1986 - 5 StR 504/86).
  • BGH, 09.12.1986 - 5 StR 504/86

    Tatrichterliche Würdigung bei gewerbsmäßigem Betäubungsmittelhandel

    Auszug aus BGH, 30.10.1990 - 5 StR 488/90
    Hinsichtlich des Schuldspruchs ist die Revision deshalb wegen des Fehlens der gesetzlich vorgeschriebenen Begründung nach § 349 Abs. 1 StPO unzulässig (BGH, Beschl. v. 9. Juli 1985 - 4 StR 334/85 - und Urt. v. 9. Dezember 1986 - 5 StR 504/86).
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