Weitere Entscheidung unten: BGH, 06.11.1990

Rechtsprechung
   BGH, 22.08.1990 - 3 StR 406/89   

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BGH, 22.08.1990 - 3 StR 406/89 (https://dejure.org/1990,2016)
BGH, Entscheidung vom 22.08.1990 - 3 StR 406/89 (https://dejure.org/1990,2016)
BGH, Entscheidung vom 22. August 1990 - 3 StR 406/89 (https://dejure.org/1990,2016)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Aufrechterhaltung trotz Gegenanzeichen - Dienstliche Erklärungen - Beweistatsache - Rechtsmißbräuchlicher Antrag - Unzulässigkeit - Unterbliebene Vereidigung eines Zeugen aufgrund eines Teilnahmeverdachtes - Ablehnung eines Antrages auf Vernehmung eines Berichterstatters ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • StV 1991, 99
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 15.05.1953 - 5 StR 17/53

    Tatbeteiligte i.S.v. § 60 Nr. 3 Strafprozessordnung (StPO) in einem

    Auszug aus BGH, 22.08.1990 - 3 StR 406/89
    Unabhängig davon hat allein der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob aus tatsächlichen Gründen ein Teilnahmeverdacht im Sinne des § 60 Nr. 2 StPO vorliegt (BGHSt 4, 255 [BGH 15.05.1953 - 5 StR 17/53]; 9, 71) [BGH 29.02.1956 - 4 StR 67/56].
  • BGH, 24.05.1955 - 2 StR 6/55
    Auszug aus BGH, 22.08.1990 - 3 StR 406/89
    Wird ein Beweisantrag trotz Kenntnis der dienstlichen Erklärung des Richters, zu der behaupteten Beweistatsache nichts bekunden zu können, aufrechterhalten, so kann hierin genügend Grund zu der Annahme liegen, dies geschehe nur deshalb, um den Richter auszuschalten und das Gericht an der Ausübung seines Amtes zu hindern (BGHSt 7, 330).
  • BGH, 22.12.1955 - 1 StR 381/55
    Auszug aus BGH, 22.08.1990 - 3 StR 406/89
    Unabhängig davon hat allein der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob aus tatsächlichen Gründen ein Teilnahmeverdacht im Sinne des § 60 Nr. 2 StPO vorliegt (BGHSt 4, 255 [BGH 15.05.1953 - 5 StR 17/53]; 9, 71) [BGH 29.02.1956 - 4 StR 67/56].
  • BGH, 07.11.1991 - 4 StR 252/91

    Beschränkung des Rechts auf Verteidigung durch Einschränkung des

    So ist es rechtsmißbräuchlich, wenn ein Antrag nur zum Schein der Sachaufklärung gestellt wird, mit ihm in Wahrheit aber verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden (BGH StV 1991, 99, 100).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2020 - 20 A 1923/11

    Vorhaben, Rohrfernleitungsanlage, Transport, Kohlenmonoxid, UVPG, Klageänderung,

    vgl. BGH, Urteile vom 22. August 1990 - 3 StR 406/89 -, StV 1991, 99, und vom 7. November 1991 - 4 StR 252/91 -, BGHSt 38, 111.
  • BGH, 22.03.2002 - 4 StR 485/01

    Dienstliche Erklärung über Wahrnehmungen, eines erkennenden Richters aus einer

    Der Beweisantrag kann dann - wie hier geschehen - als unzulässig abgelehnt werden (BGHSt 7, 330; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 1 Unzulässigkeit 4).
  • OLG Brandenburg, 06.07.1994 - 2 Ss 8/94

    Rechtzeitigkeit der Einlegung eines Rechtsmittels durch Telefax; Anforderungen an

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  • BGH, 16.07.2003 - 2 StR 68/03

    Beweisantrag (Prozessverschleppung; Verfolgung prozessfremder Ziele: Benennung

    Ein prozeßfremdes Ziel wird auch dann verfolgt, wenn ein erkennender Richter durch Benennung als Zeuge ausgeschaltet werden soll, obwohl in Wirklichkeit keine Sachaufklärung erstrebt wird (vgl. hierzu u.a. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 1 Unzulässigkeit 4, 9; BGHSt 7, 330, 331; 44, 4 ff.; 45, 354, 362; BGH StV 2002, 294, 296; zur Problematik insgesamt auch Rissing-van Saan MDR 1993, 310).

    Ein deutliches Indiz für diesen sachfremden Zweck ist das Beharren auf einer Zeugenvernehmung, wenn der als Zeuge benannte Richter bereits dienstlich erklärt hat, daß er die Behauptung, für die er als Zeuge benannt wurde, nicht bestätigen könne (vgl. u.a. BGHSt 7, 330, 331; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 1 Unzulässigkeit 4).

  • BGH, 13.05.1998 - 3 StR 566/97

    Beurkundung von Kaufverträgen mit überhöhten Kaufpreisen - Belehrung über das

    Es kann dahinstehen, ob die Strafkammer bei der Vereidigung des Zeugen den ihr im Rahmen des § 60 Nr. 2 StPO zuzugestehenden Ermessensspielraum, was die Beurteilung des Teilnahmeverdachts angeht, überschritten hat und die fehlende Erörterung der betreffenden Umstände ausnahmsweise einen revisionsrechtlich beachtlichen Fehler darstellt (vgl. BGHSt 39, 199, 200; 42, 86, 87 f.; BGHR StPO § 60 Nr. 2 Tatbeteiligung 1, 2, 3).
  • BGH, 12.03.1998 - 4 StR 578/97

    Zugrundelegung nicht beeideter Aussagen bei der Urteilsfindung als eidlich -

    Die tatsächliche Beurteilung des Gerichts ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (vgl. BGHR StPO § 60 Nr. 2 Tatbeteiligung 2; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 60 Rdn. 34).
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Rechtsprechung
   BGH, 06.11.1990 - 1 StR 718/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,4494
BGH, 06.11.1990 - 1 StR 718/89 (https://dejure.org/1990,4494)
BGH, Entscheidung vom 06.11.1990 - 1 StR 718/89 (https://dejure.org/1990,4494)
BGH, Entscheidung vom 06. November 1990 - 1 StR 718/89 (https://dejure.org/1990,4494)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung eines Beweismittels wegen Bedeutungslosigkeit - Betrug durch Erschleichen öffentlicher Förderungen - Tateinheit zwischen Bestechung und Betrug

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1991, 294
  • StV 1991, 99
  • StV 1991, 99 LS
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 29.02.1984 - 2 StR 560/83

    Diensthandlung - Bestimmtheit - Amtsträger - Gegenleistung - Künftiges Verhalten

    Auszug aus BGH, 06.11.1990 - 1 StR 718/89
    Die Vorschriften der §§ 331, 332 StGB sind, was die Bestimmtheit der Diensthandlungen angeht, weit gespannt (vgl. BGHSt 32, 290).
  • BGH, 28.10.1986 - 5 StR 244/86

    Vornahme einer Diensthandlung durch Begehung einer strafbaren Handlung; Begriff

    Auszug aus BGH, 06.11.1990 - 1 StR 718/89
    Wie die Revision zutreffend hervorhebt, kommt es nicht darauf an, ob die Bestechung ein Mittel war, N. zur Mitwirkung am Betrug zu veranlassen, sondern darauf, ob gemeinsame Ausführungshandlungen beider Tatbestände vorlagen (BGH NStZ 1987, 326).
  • BGH, 11.06.1965 - 2 StR 187/65

    Verurteilung wegen schwerer Freiheitsberaubung - Unterbrechung der Verjährung -

    Auszug aus BGH, 06.11.1990 - 1 StR 718/89
    Zwar beginne die Vollstreckungsverjährung für Täter und Teilnehmer bei der fortgesetzten Handlung erst mit deren Beendigung, doch sei das anders, wenn sich der Teilnehmer auf einen bestimmten Teilakt beschränke; dann richte sich für den Teilnehmer die Verjährung nach diesem Teilakt (BGHSt 20, 227, 228; BGH MDR 1978, 803 bei Holtz).
  • BGH, 06.11.1990 - 1 StR 726/89

    Beihilfe zur Bestechung - Verletzung der Dienstpflichten eines Beamten -

    Auszug aus BGH, 06.11.1990 - 1 StR 718/89
    Zu den Besetzungsrügen wird auch auf das gegen Hans S. ergangene Urteil vom 6. November 1990 (1 StR 726/89) hingewiesen.
  • BGH, 20.03.1981 - I ZR 12/79

    Sittenwidrigkeit eines Handelsvertretervertrages wegen zu geringer

    Auszug aus BGH, 06.11.1990 - 1 StR 718/89
    Auch wenn man der Auffassung folgen will, ein Mitangeklagter könne - ähnlich wie bei der Ablehnung eines Beweisantrags - seine Revision darauf stützen, die Frage eines anderen Angeklagten sei zu Unrecht nicht zugelassen worden (vgl. BGH bei Holtz MDR 1982, 448 [BGH 20.03.1981 - I ZR 12/79]), so müßte doch zunächst geprüft - und von der Revision vorgetragen - werden, inwiefern hier gleichlaufende Interessen bestanden und deshalb die Verteidigung des Revisionsführers durch die Zurückweisung überhaupt berührt wurde.
  • BGH, 24.08.1983 - 3 StR 89/83

    Bereicherung - Unmittelbarer Vermögensvorteil - Anderweitiger Vermögensvorteil -

    Auszug aus BGH, 06.11.1990 - 1 StR 718/89
    Daß auch mittelbare Vorteile unter § 41 StGB fallen, hat der Bundesgerichtshof entschieden (BGHSt 32, 60).
  • BGH, 24.03.2022 - 3 StR 375/20

    Keine Verhängung von Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe trotz Antrags

    Die Verhängung bedarf einer Begründung (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); die Nichtverhängung muss regelmäßig im Urteil nicht ausdrücklich erwähnt oder begründet werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1990 - 1 StR 718/89, juris Rn. 39; LK/Grube, StGB, 13. Aufl., § 41 Rn. 16; Matt/Renzikowski/ Bußmann, StGB, 2. Aufl., § 41 Rn. 8).

    Dies hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einem Fall angenommen, in dem die Straftaten zu "erheblichen Gewinnen" geführt hatten, durch die der Angeklagte "ein beträchtliches Vermögen erworben" hatte (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1990 - 1 StR 718/89, juris Rn. 39).

    Zwar wurde dort ausnahmsweise eine Erörterungspflicht bejaht, dies aber allein auf die Revision der Staatsanwaltschaft (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1990 - 1 StR 718/89, juris Rn. 39).

  • BayObLG, 11.10.2001 - 3 ObOWi 68/01

    Verfahrensrüge wegen Zurückweisung einer Frage des Mitbetroffenen

    Auch wenn man der Auffassung folgt, ein Betroffener könne - ähnlich wie bei der Ablehnung eines Beweisantrags (vgl. etwa BGHSt 29, 149) - seine Rechtsbeschwerde darauf stützen, die Frage eines anderen Betroffenen sei zu Unrecht nicht zugelassen worden, so muß von der Rechtsbeschwerde vorgetragen werden, inwiefern hier gleichlaufende Interessen bestanden und deshalb die Verteidigung des Beschwerdeführers durch die Zurückweisung der Frage überhaupt berührt wurde (BGH wistra 1991, 102).
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