Weitere Entscheidung unten: BGH, 27.11.1991

Rechtsprechung
   BGH, 20.11.1990 - 1 StR 548/90   

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BGH, 20.11.1990 - 1 StR 548/90 (https://dejure.org/1990,4006)
BGH, Entscheidung vom 20.11.1990 - 1 StR 548/90 (https://dejure.org/1990,4006)
BGH, Entscheidung vom 20. November 1990 - 1 StR 548/90 (https://dejure.org/1990,4006)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines besonders schweren Falls des Subventionsbetruges - Voraussetzungen für das Vorliegen "grobem Eigennutzes" - Vorliegen eines besonders schweren Falls bei Vorliegen eines Regelbeispiels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1992, 117
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 28.02.1984 - 1 StR 870/83

    Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung - Antrag der Staatsanwaltschaft, eine

    Auszug aus BGH, 20.11.1990 - 1 StR 548/90
    Sein Streben muß deshalb das bei jedem Straftäter vorhandene Gewinnstreben deutlich übersteigen (BGH wistra 1984, 227; BGH NJW 1985, 208 f.), wobei die kriminelle Energie, insbesondere Art und Häufigkeit der Begehung und der Grad der zutage getretenen Gewinnsucht von Bedeutung sind (BGH, Urt. vom 28. Februar 1984 - 1 StR 870/83 - wistra 1984, 147 - und Urt. vom 13. Juni 1985 - 4 StR 219/85).
  • BGH, 13.06.1985 - 4 StR 219/85

    Hinterziehung von Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer -

    Auszug aus BGH, 20.11.1990 - 1 StR 548/90
    Sein Streben muß deshalb das bei jedem Straftäter vorhandene Gewinnstreben deutlich übersteigen (BGH wistra 1984, 227; BGH NJW 1985, 208 f.), wobei die kriminelle Energie, insbesondere Art und Häufigkeit der Begehung und der Grad der zutage getretenen Gewinnsucht von Bedeutung sind (BGH, Urt. vom 28. Februar 1984 - 1 StR 870/83 - wistra 1984, 147 - und Urt. vom 13. Juni 1985 - 4 StR 219/85).
  • BGH, 01.08.1984 - 2 StR 220/84

    Vorführung des Geschlechtsverkehrs und anderer sexueller Handlungen auf einer

    Auszug aus BGH, 20.11.1990 - 1 StR 548/90
    Sein Streben muß deshalb das bei jedem Straftäter vorhandene Gewinnstreben deutlich übersteigen (BGH wistra 1984, 227; BGH NJW 1985, 208 f.), wobei die kriminelle Energie, insbesondere Art und Häufigkeit der Begehung und der Grad der zutage getretenen Gewinnsucht von Bedeutung sind (BGH, Urt. vom 28. Februar 1984 - 1 StR 870/83 - wistra 1984, 147 - und Urt. vom 13. Juni 1985 - 4 StR 219/85).
  • BGH, 24.01.1989 - 3 StR 313/88

    Scheinrechnungen als nachgemachte oder verfälschte Belege - Schriftliche Lügen

    Auszug aus BGH, 20.11.1990 - 1 StR 548/90
    Die Ansicht des Landgerichts trifft zu, daß die von dem Angeklagten in anderen Einzelfällen angefertigten, inhaltlich unrichtigen Lohnkonten und Lohnbelege als "schriftliche Lügen" nicht von § 267 StGB erfaßt werden (vgl. auch BGHR AO § 370 Abs. 3 Nr. 4 Belege 1 m.w.Nachw.).
  • BGH, 18.07.1984 - 2 StR 237/84

    Tateinheit bei der Hinterziehung mehrerer Steuerarten - Voraussetzungen für die

    Auszug aus BGH, 20.11.1990 - 1 StR 548/90
    Sein Streben muß deshalb das bei jedem Straftäter vorhandene Gewinnstreben deutlich übersteigen (BGH wistra 1984, 227; BGH NJW 1985, 208 f.), wobei die kriminelle Energie, insbesondere Art und Häufigkeit der Begehung und der Grad der zutage getretenen Gewinnsucht von Bedeutung sind (BGH, Urt. vom 28. Februar 1984 - 1 StR 870/83 - wistra 1984, 147 - und Urt. vom 13. Juni 1985 - 4 StR 219/85).
  • RG, 19.06.1941 - 3 D 212/41

    1. Einer vollendeten Zuwiderhandlung gegen den § 1 VO. über Strafen und

    Auszug aus BGH, 20.11.1990 - 1 StR 548/90
    Unter "grobem Eigennutz" ist in Anlehnung an die Definition des Bundesgerichtshofes für den identischen Begriff in § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO ein Verhalten zu verstehen, bei dem der Täter sich von seinem Streben nach eigenem Vorteil in einem besonders anstößigen Maße leiten läßt (BGH MDR 1985, 980 unter Bezugnahme auf RGSt 75, 237, 240).
  • BGH, 29.04.2015 - 1 StR 235/14

    Besonders schwerer Fall von Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (unlautere

    Denn diese Untergrenze müsste angesichts der gesetzgeberischen Vorgabe unter der für § 264 Abs. 2 Nr. 1 StGB geltenden Größenordnung (ab etwa 50.000 EUR, vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1990 - 1 StR 548/90, wistra 1991, 106: 100.000 DM als Grenze; BGH, Urteil vom 7. Oktober 2003 - 1 StR 274/03) liegen.
  • BGH, 07.10.2003 - 1 StR 274/03

    Vermögensverlust (Regelbeispiel; besonders schwerer Fall des Betruges; großes

    In früherer Zeit hat der Bundesgerichtshof zum ähnlich gefaßten Regelbeispiel eines besonders schweren Falls des Subventionsbetruges (§ 264 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB) bereits ausgesprochen, daß eine Subvention unter 100.000 DM (entspricht etwa 50.000 Euro) nicht großen Ausmaßes im Sinne jenes Regelbeispiels sei ("Subvention großen Ausmaßes", siehe BGHR StGB § 264 Abs. 3 Strafrahmenwahl 1).
  • BGH, 24.03.2022 - 3 StR 375/20

    Keine Verhängung von Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe trotz Antrags

    Soweit der 5. Strafsenat in einem obiter dictum die Rechtsprechung zu § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alternative 1 StGB und § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO auf die Bestechlichkeit und Bestechung von Amtsträgern (§ 335 Abs. 2 Nr. 1 StGB) übertragen und den insoweit angenommenen Wert von 50.000 EUR in einem Klammerzusatz ohne nähere Begründung auch auf § 300 Satz 2 Nr. 1 StGB erstreckt hat (BGH, Urteil vom 23. November 2015 - 5 StR 352/15, NZWiSt 2016, 359 Rn. 18 ff.), überzeugt ein solches Vorgehen nicht, da diese Sichtweise schon der gesetzgeberischen Intention nicht gerecht wird, nach der die Grenze unter der für § 264 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB geltenden Größenordnung (ab etwa 50.000 EUR, vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1990 - 1 StR 548/90, BGHR StGB § 264 Abs. 3 Strafrahmenwahl 1: 100.000 DM als Grenze; BGH, Urteil vom 7. Oktober 2003 - 1 StR 274/03, BGHSt 48, 360) liegen soll (vgl. Beschluss vom 29. April 2015 - 1 StR 235/14, NStZ-RR 2015, 278, 280).
  • BGH, 30.01.2024 - 5 StR 228/23

    Verurteilungen wegen Subventionsbetruges in Millionenhöhe rechtskräftig

    Im Rahmen der Strafzumessungsvorschrift des § 264 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB wird zwar darauf abgestellt, ob der Täter unter bestimmten Bedingungen eine "nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes" erlangt hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20. November 1990 - 1 StR 548/90, wistra 1991, 106).
  • BGH, 23.11.2015 - 5 StR 352/15

    Bestechlichkeit durch einen Schöffen (Gegenleistung für richterliche Handlung;

    Der Bundesgerichtshof hat in seinen Entscheidungen zum "Vermögensverlust großen Ausmaßes' im Sinne des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2003 - 1 StR 274/03, BGHSt 48, 360; zum Subventionsbetrug siehe auch BGH, Urteil vom 20. November 1990 - 1 StR 548/90, BGHR StGB § 264 Abs. 3 Strafrahmenwahl 1) und der Steuerverkürzung sowie der Erlangung von Steuervorteilen "in großem Ausmaß' nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71) das Bedürfnis nach Rechtssicherheit hervorgehoben und die Wertgrenze nach objektiven Kriterien auf jeweils grundsätzlich 50.000 EUR festgesetzt (vgl. auch die Begründung zum Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts, BT-Drucks. 13/8587, S. 43).
  • BGH, 13.06.2013 - 1 StR 226/13

    Steuerhinterziehung (Schenkungsteuer); Verlängerung der Verjährungsfrist gemäß §

    Dabei muss das Gewinnstreben des Täters das bei jedem Steuerstraftäter vorhandene Gewinnstreben deutlich übersteigen (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 1984 - 2 StR 220/84, NJW 1985, 208; Urteil vom 20. November 1990 - 1 StR 548/90, wistra 1991, 106; Urteil vom 23. Januar 1991 - 3 StR 365/90, BGHR AO § 370 Abs. 3 Nr. 1 Eigennutz 4; Urteil vom 24. Juli 1985 - 3 StR 191/85, wistra 1985, 228).
  • BGH, 30.06.2016 - 1 StR 99/16

    Tatzeitprinzip (Anwendbarkeit des Regelbeispiels einer alten Fassung);

    Dabei muss das Gewinnstreben des Täters das bei jedem Steuerstraftäter vorhandene Gewinnstreben deutlich übersteigen (vgl. BGH, Urteile vom 1. August 1984 - 2 StR 220/84, BGHSt 33, 35 (nicht abgedruckt); vom 20. November 1990 - 1 StR 548/90, wistra 1991, 106; vom 23. Januar 1991 - 3 StR 365/90, BGHR AO § 370 Abs. 3 Nr. 1 Eigennutz 4 und vom 24. Juli 1985 - 3 StR 191/85, wistra 1985, 228).
  • LG Saarbrücken, 14.01.2014 - 2 KLs 23/13

    Subventionsbetrug: Fördergelder als Subventionen ; rechtliche Bewertungseinheit

    Eine bloße schriftliche Lüge infolge der Ausweises überhöhter Honorarkosten in den im Rahmen der Mittelabrufung vorgelegten Originalrechnungen der D. Automobil GmbH erfüllt weder die Voraussetzungen eines in Anlehnung an die bei § 267 StGB geltenden Grundsätze zu bestimmenden Verfälschens noch eines Nachmachens (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1990 - 1 StR 548/90, [juris] Rn. 5; Fischer, StGB, § 264 Rn. 46).

    Unter grobem Eigennutz ist in Anlehnung an die Definition des Bundesgerichtshofes für den identischen Begriff in § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO ein Verhalten zu verstehen, bei dem der Täter sich von seinem Streben nach eigenem Vorteil in einem besonders anstößigen Maße leiten lässt (vgl. BGH, Urt. vom 20. November 1990 - 1 StR 548/90, [juris] Rn. 4 unter Bezugnahme auf BGH MDR 1985, 980 wiederum unter Bezugnahme auf RGSt 75, 237, 240).

  • BGH, 10.05.2001 - 3 StR 96/01

    Besonders schwerer Fall der Untreue (des Betruges); Herbeiführen eines

    Der Bundesgerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß eine Subvention unter 100.000 DM nicht großen Ausmaßes im Sinne dieses Regelbeispiels ist (BGHR StGB § 264 III Strafrahmenwahl 1).
  • LG Köln, 13.05.2004 - 107-3/04
    Unter grobem Eigennutz ist ein Verhalten zu verstehen, bei dem der Täter sich von seinem Streben nach eigenem Vorteil in einem besonders anstößigen Maße leiten lässt (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.1990, 1 StR 548/90, wistra 1991, 106 f.).
  • BGH, 09.02.1995 - 4 StR 662/94

    Betrug - Täuschung - Kreditrisiko - Kredit - Sicherheiten - Befangenheit -

  • LG Nürnberg-Fürth, 07.12.2022 - 12 KLs 501 Js 2401/22

    Subventionsbetrug bei Coronahilfen

  • BGH, 25.01.1994 - 1 StR 754/93

    Strafzumessung: Anrechnungsmaßstab im Ausland erlittener Haft, Schweiz

  • BGH, 27.05.1992 - 2 StR 209/92

    Strafzumessung: Anrechnungsmaßstab im Ausland erlittener Haft, Schweiz

  • BGH, 26.02.1991 - 5 StR 8/91

    Bejahung des Merkmals des groben Eigennutzes

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Rechtsprechung
   BGH, 27.11.1991 - 2 StR 312/91   

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BGH, Entscheidung vom 27.11.1991 - 2 StR 312/91 (https://dejure.org/1991,5618)
BGH, Entscheidung vom 27. November 1991 - 2 StR 312/91 (https://dejure.org/1991,5618)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Begründung eines Vermögensschadens beim Eingehungsbetrug

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1992, 117
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 24.03.1982 - 3 StR 68/82

    Verurteilung wegen versuchter fortgesetzter Steuerhinterziehung und wegen

    Auszug aus BGH, 27.11.1991 - 2 StR 312/91
    Soweit die neu erkennende Strafkammer in diesem Zusammenhang einen Vermögensschaden in der Vereitelung einer anderweitigen Verwertung des Grundstücks und der dadurch entgangenen Nutzungsmöglichkeit sehen sollte, wird sie zu beachten haben, daß dieser Vermögensschaden konkret bestimmbar sein muß (vgl. BGH wistra 1982, 148).
  • BGH, 06.03.2018 - 3 StR 552/17

    Vermögensschaden beim Betrug (notarieller Kaufvertrag; zahlungsunfähiger /

    Für Grundstücksgeschäfte bedeutet dies, dass in einem notariellen Kaufvertragsschluss noch kein Eingehungsbetrug liegt, wenn - wie im Regelfall - die Eintragung im Grundbuch von der vorherigen Kaufpreiszahlung abhängig ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Januar 1973 - 4 StR 544/72, bei Holtz, MDR 1973, 370; vom 4. Dezember 1974 - 2 StR 95/74, bei Holtz, MDR 1975, 196; vom 27. November 1991 - 2 StR 312/91, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 37).

    Der negative Vermögenssaldo muss jedoch in Form eines ausgebliebenen Vermögenszuwachses konkret bestimmbar sein (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1982 - 1 StR 872/81, wistra 1982, 148; Beschluss vom 27. November 1991 - 2 StR 312/91, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 37; insoweit überholt BGH, Beschluss vom 20. Juli 1988 - 2 StR 348/88, NJW 1989, 918 (gegenüber dem - zahlungsunfähigen - Täter nicht erhobene Entgeltforderung für die Gebrauchsüberlassung)).

  • OLG Frankfurt, 20.12.2007 - 2 Ss 409/07

    Betrug: Vermögensschaden im Falle eines erschlichenen Kaufvertrages

    In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass von einer schadensgleichen Vermögensgefährdung dann nicht gesprochen werden kann, wenn der Getäuschte deshalb genügend abgesichert ist, weil er nicht vorleistungspflichtig ist (vgl. BGH MDR (H) 1973, 307; 1975, 196; StV 1992, 117; OLG Stuttgart a. a. O.).

    Dies ist bei Grundstücksgeschäften in aller Regel der Fall (vgl. BGH wistra 1992, 101; OLG Stuttgart a. a. O.).

  • OLG Stuttgart, 08.06.2001 - 2 Ws 68/01

    Vermögensschaden bei Erschleichen von Grundstückskaufverträgen durch einen

    Dies wird bei Grundstücksgeschäften in aller Regel der Fall sein (St. Rspr.; vgl. BGH, wistra 92, 101 f.).
  • OLG Saarbrücken, 01.08.2003 - 8 W 162/03

    Maßgeblichkeit des Inhalts des zur Erledigung führenden Hauptsachevergleichs bei

    Dies gilt insbesondere auch bei Grundstücksgeschäften, wenn - wie meist und auch vorliegend - die Auflassung oder zumindest die Eintragung im Grundbuch - außerdem Besitz- und Nutzungsübergang - von der vorherigen Zahlung des Kaufpreises abhängen (vgl. BGH Strafverteidiger 1992, 117 m.w.N.; Schönke/Schröder-Cramer, Strafgesetzbuch, 26. Aufl., Rn. 132 zu § 263 StGB).
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