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   BGH, 07.02.1992 - 2 StR 569/91   

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https://dejure.org/1992,2335
BGH, 07.02.1992 - 2 StR 569/91 (https://dejure.org/1992,2335)
BGH, Entscheidung vom 07.02.1992 - 2 StR 569/91 (https://dejure.org/1992,2335)
BGH, Entscheidung vom 07. Februar 1992 - 2 StR 569/91 (https://dejure.org/1992,2335)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Unerlaubtes Handeltreiben - Bekämpfung - Empfindliche Strafe - Strafmilderungsgrund - Gerechter Schuldausgleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; StGB § 46
    Generalprävention im Betäubungsmittelstrafrecht

Papierfundstellen

  • NStZ 1992, 325
  • StV 1992, 271
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 19.06.2008 - 4 StR 105/08

    Prüfung niedriger Beweggründe und Strafzumessung bei einer "Kindstötung" durch

    Der Strafausspruch ist aber aufzuheben, weil nach den Feststellungen, die das Landgericht zur Schwere der Tat und zum Grad der persönlichen Schuld der Angeklagten getroffen hat, bei Abwägung der strafmildernden und der strafschärfenden Gesichtspunkte die verhängte Freiheitsstrafe unvertretbar hoch ist, das für vergleichbare Fälle übliche Maß erheblich überschreitet, damit den Anforderungen an einen gerechten Schuldausgleich nicht mehr entspricht und deshalb rechtsfehlerhaft ist (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 9, 11, 12 m.w.N.).
  • BGH, 17.01.2003 - 2 StR 471/02

    Mord (niedrige Beweggründe); minder schwerer Fall des Totschlages

    Die Darlegungen des Tatrichters hierzu sind aber nicht ohne Widerspruch und genügen den Anforderungen nicht, welche bei Verhängung einer nahe an der Höchstgrenze des Strafrahmens liegenden Strafe an die Darlegung der Zumessungserwägungen zu stellen sind (vgl. dazu BGH NJW 1995, 2234, 2235; BGH StV 1992, 271).
  • BGH, 27.02.1992 - 4 StR 53/92

    Kriterien bei der Bemessung der Strafhöhe bei sexueller Belästigung

    Diese Einzelstrafen, die das Landgericht gegen den 55-jährigen, nicht einschlägig vorbestraften und weitgehend geständigen Angeklagten verhängt hat, sind gemessen an der konkreten Tatschwere und den gewichtigen Strafmilderungsgründen unvertretbar hoch; sie überschreiten das für vergleichbare Fälle übliche Maß erheblich und werden den Anforderungen an einen gerechten Schuldausgleich nicht mehr gerecht (vgl. BGH, Beschluß vom 27. November 1991 - 2 StR 434/91 m.w.Nachw.; Beschluß vom 7. Februar 1992 - 2 StR 569/91).
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