Rechtsprechung
BGH, 07.02.1992 - 2 StR 569/91 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Unerlaubtes Handeltreiben - Bekämpfung - Empfindliche Strafe - Strafmilderungsgrund - Gerechter Schuldausgleich
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)
BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; StGB § 46
Generalprävention im Betäubungsmittelstrafrecht
Papierfundstellen
- NStZ 1992, 325
- StV 1992, 271
Wird zitiert von ... (9)
- BGH, 19.06.2008 - 4 StR 105/08
Prüfung niedriger Beweggründe und Strafzumessung bei einer "Kindstötung" durch …
Der Strafausspruch ist aber aufzuheben, weil nach den Feststellungen, die das Landgericht zur Schwere der Tat und zum Grad der persönlichen Schuld der Angeklagten getroffen hat, bei Abwägung der strafmildernden und der strafschärfenden Gesichtspunkte die verhängte Freiheitsstrafe unvertretbar hoch ist, das für vergleichbare Fälle übliche Maß erheblich überschreitet, damit den Anforderungen an einen gerechten Schuldausgleich nicht mehr entspricht und deshalb rechtsfehlerhaft ist (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 9, 11, 12 m.w.N.). - BGH, 17.01.2003 - 2 StR 471/02
Mord (niedrige Beweggründe); minder schwerer Fall des Totschlages …
Die Darlegungen des Tatrichters hierzu sind aber nicht ohne Widerspruch und genügen den Anforderungen nicht, welche bei Verhängung einer nahe an der Höchstgrenze des Strafrahmens liegenden Strafe an die Darlegung der Zumessungserwägungen zu stellen sind (vgl. dazu BGH NJW 1995, 2234, 2235; BGH StV 1992, 271). - BGH, 27.02.1992 - 4 StR 53/92
Kriterien bei der Bemessung der Strafhöhe bei sexueller Belästigung …
Diese Einzelstrafen, die das Landgericht gegen den 55-jährigen, nicht einschlägig vorbestraften und weitgehend geständigen Angeklagten verhängt hat, sind gemessen an der konkreten Tatschwere und den gewichtigen Strafmilderungsgründen unvertretbar hoch; sie überschreiten das für vergleichbare Fälle übliche Maß erheblich und werden den Anforderungen an einen gerechten Schuldausgleich nicht mehr gerecht (vgl. BGH, Beschluß vom 27. November 1991 - 2 StR 434/91 m.w.Nachw.; Beschluß vom 7. Februar 1992 - 2 StR 569/91).
- BGH, 15.07.1999 - 4 StR 279/99
Körperverletzung mit Todesfolge; Strafzumessung
Auch ist die verhängte Strafe für sich genommen noch nicht unvertretbar hoch (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 9, 11, 12), wenngleich sie die Obergrenze des für vergleichbare Fälle üblichen Maßes erreicht. - BGH, 07.05.1996 - 4 StR 139/96
Unvertretbar hohe Strafe - Tatbegehung eines Mittäters - Strafzumessungsgrund - …
Jedoch kann die Strafe nicht bestehenbleiben, weil sie - wie die Revision zu Recht geltend macht - schon für sich genommen unvertretbar hoch ist; sie überschreitet das für vergleichbare Fälle übliche Maß erheblich und wird deshalb den Anforderungen an einen gerechten Schuldausgleich nicht gerecht (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 9, 11, 12). - BGH, 18.08.1992 - 4 StR 345/92
Strafzumessung - Strafausspruch - Aufhebung der Strafe - Vergleichsfälle
Ungeachtet der zahlreichen Vorverurteilungen und des Umstandes, daß der Angeklagte die Tat während laufender Strafvollstreckung begangen hat, wird deshalb die Freiheitsstrafe von acht Jahren den Anforderungen eines gerechten Schuldausgleichs nicht mehr gerecht, sondern steht zur Tat außer Verhältnis (BGH StV 1990, 494; BGHR StGB § 46 Abs. 1 - Beurteilungsrahmen 11). - OLG Hamm, 11.02.2010 - 2 (6) Ss 511/09
Vorschrift des § 29 Abs. 6 BtMG als Rechtsfolgeverweisung
22. März 2002 - 2 StR 569/91 -, NStZ 2002, 439 f.; Körner, a.a.O., § 29 a. - BGH, 13.06.1995 - 4 StR 315/95
Jugendstrafe - Jugendstrafvollzug - Schuldangemessene Strafe - Strafrahmen - …
Die Strafe überschreitet vielmehr das für vergleichbare Fälle übliche Maß so erheblich, daß sie den Anforderungen an einen gerechten Schuldausgleich nicht mehr entspricht und deswegen rechtsfehlerhaft ist (vgl. BGHSt 29, 319, 320; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 9, 11; Strafhöhe 1, 5, 6, 7). - BGH, 12.08.1998 - 2 StR 349/98
Bestand eines Strafausspruchs bei einer Strafe für unerlaubtes Handeltreiben mit …
All dies vermag - auch unter Berücksichtigung der in vergleichbaren Fällen bisher verhängten Strafen, die dem Senat aus zahlreichen Verfahren bekannt sind - die Verhängung einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten als gerechten Schuldausgleich nicht zu rechtfertigen (…vgl. BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 12, 29;… BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 7; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 9, 11, 12; BGH StV 1996, 661).