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   OLG Frankfurt, 05.02.1992 - 3 Ws 65/92   

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OLG Frankfurt, 05.02.1992 - 3 Ws 65/92 (https://dejure.org/1992,2292)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05.02.1992 - 3 Ws 65/92 (https://dejure.org/1992,2292)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05. Februar 1992 - 3 Ws 65/92 (https://dejure.org/1992,2292)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Untersuchungsgefangener; Telefongespräche ; Person außerhalb Justizvollzugsanstalt; Besonderes berechtigtes Interesse; Richterliche Genehmigung; Träger der Kosten

Papierfundstellen

  • StV 1992, 281
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Frankfurt, 13.03.1986 - 3 Ws 185/86
    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.02.1992 - 3 Ws 65/92
    Allerdings darf die richterliche Genehmigung eines Telefongesprächs eines Untersuchungsgefangenen mit einer Person außerhalb der Justizvollzugsanstalt, insbesondere mit nahen Angehörigen im Ausland, bei Vorliegen eines besonderen berechtigten Interesses des Untersuchungsgefangenen nicht auf "seltene" oder - wovon die angefochtene Verfügung ausgeht - "dringende" Ausnahmefälle beschränkt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 1967 - 3 Ws 18/67 = NJW 1967, 1384, vom 15. März 1982 - 3 Ws 172182 = StV 1982, 476, vom 13. März 1986 - 3 Ws 185/86 = StV 1986, 398, vom 21. August 1991 - 3 Ws 570/91 und vom 21. November 1991 - 3 Ws 784/91; vgl. auch OLG Düsseldorf StV 1989, 254 ; LR-Wendisch, StPO , 24. Aufl., § 119 Rnd.
  • OLG Düsseldorf, 12.03.1991 - 3 Ws 26/91
    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.02.1992 - 3 Ws 65/92
    Die angefochtene Verfügung war deshalb aufzuheben und der Angeschuldigten zu gestatten, in der Justizvollzugsanstalt ein (kurzes) Telefonat mit ihrer Mutter in Kolumbien unter Hinzuziehung eines allgemein vereidigten Dolmetschers für die spanische Sprache auf eigene Kosten zu führen; die Kosten der Überwachung trägt allerdings die Staatskasse (vgl. OLG Frankfurt, Beschluß vom 30. August 1985 - 2 Ws 172/85 = StV 1986, 24 ; OLG Düsseldorf NStZ 1991, 403 ).
  • OLG Frankfurt, 30.08.1985 - 2 Ws 172/85
    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.02.1992 - 3 Ws 65/92
    Die angefochtene Verfügung war deshalb aufzuheben und der Angeschuldigten zu gestatten, in der Justizvollzugsanstalt ein (kurzes) Telefonat mit ihrer Mutter in Kolumbien unter Hinzuziehung eines allgemein vereidigten Dolmetschers für die spanische Sprache auf eigene Kosten zu führen; die Kosten der Überwachung trägt allerdings die Staatskasse (vgl. OLG Frankfurt, Beschluß vom 30. August 1985 - 2 Ws 172/85 = StV 1986, 24 ; OLG Düsseldorf NStZ 1991, 403 ).
  • BVerfG, 06.04.1976 - 2 BvR 61/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gestattung von Besuchen von Ehegatten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.02.1992 - 3 Ws 65/92
    Dabei ist der Tatsache Rechnung zu tragen, daß ein Untersuchungsgefangener noch nicht verurteilt ist und deshalb allein den unvermeidlichen Beschränkungen unterworfen werden darf (BVerfG NJW 1976, 1311 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 19.01.1989 - 4 Ws 13/89
    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.02.1992 - 3 Ws 65/92
    Allerdings darf die richterliche Genehmigung eines Telefongesprächs eines Untersuchungsgefangenen mit einer Person außerhalb der Justizvollzugsanstalt, insbesondere mit nahen Angehörigen im Ausland, bei Vorliegen eines besonderen berechtigten Interesses des Untersuchungsgefangenen nicht auf "seltene" oder - wovon die angefochtene Verfügung ausgeht - "dringende" Ausnahmefälle beschränkt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 1967 - 3 Ws 18/67 = NJW 1967, 1384, vom 15. März 1982 - 3 Ws 172182 = StV 1982, 476, vom 13. März 1986 - 3 Ws 185/86 = StV 1986, 398, vom 21. August 1991 - 3 Ws 570/91 und vom 21. November 1991 - 3 Ws 784/91; vgl. auch OLG Düsseldorf StV 1989, 254 ; LR-Wendisch, StPO , 24. Aufl., § 119 Rnd.
  • OLG Köln, 22.02.1994 - 2 Ws 29/94

    Ausländer ; Untersuchungshaft ; Telefongespräche; Überwachung; Dolmetscherkosten

    Deshalb kann insoweit nur in Ausnahmefällen Fernsprechverkehr mit der Außenwelt gestattet werden (OLG Oldenburg NJW 1964, 215; OLG Frankfurt/Main, StV 92, 281 m.w.N., Kleinknecht/MeyerGoßner, 41. Aufl., § 119 Rdnr. 14).

    Die Genehmigung zur Führung eines Telefongesprächs, das mit Hilfe eines Dolmetschers zu überwachen ist, darf nicht unter Hinweis auf die durch die angeordnete Überwachung des Gespräches entstehenden Kosten versagt werden (OLG Stuttgart StV 90, 79; OLG Düsseldorf NStZ 91, 403; OLG Frankfurt/Main StV 92, 281).

    Angesichts der dargelegten Erkrankung des Vaters des Angeklagten in Italien besteht auch ein nachvollziehbares Interesse an regelmäßigen Telefonaten einmal im Monat (hierzu insbesondere bei nahen Angehörigen im Ausland, vgl. OLG Frankfurt StV 92, 281).

  • OLG Stuttgart, 21.09.1994 - 1 Ws 197/94

    Ausländischer Beschuldigter; Untersuchungshaft; Telefongespräch; Angehörige;

    Angesichts dieser Umstände und der gebotenen Gleichbehandlung von Gefangenen ist es deshalb erforderlich, Telefongespräche von diesen mit Personen außerhalb der Vollzugsanstalt, auch mit nahen Angehörigen, nur eingeschränkt zuzulassen und nur dann zu genehmigen, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse des Untersuchungsgefangenen an einer telefonischen Kommunikation besteht (Theodor Grunau, Untersuchungshaftvollzugsordnung , 2. Auflage 1972, S. 95; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 41. Auflage 1993, § 119 Rdnr. 14; OLG Frankfurt StV 1982, 476, StV 1986, 398, StV 1992, 281 ; OLG Düsseldorf StV 1989, 254 ; Boujong in Karlsruher Kommentar, StPO , 3. Auflage 1993, § 119 Rdnr. 56, OLG Stuttgart Beschluß vom 25. Januar 1994, 1 Ws 14/94).

    Die angefochtene Entscheidung war deshalb aufzuheben; es wird dem Angeklagten gestattet, auf seine eigenen Kosten in der Justizvollzugsanstalt unter Hinzuziehung eines vereidigten Dolmetschers alsbald ein Ferngespräch mit seinen Eltern zu führen; die Kosten des Dolmetschers sind gerichtliche Auslagen und damit Teil der Gerichtskosten (OLG Frankfurt StV 1986, 24 , StV 92, 281; OLG Düsseldorf NStZ 1991, 403 ,- OLG Stuttgart StV 1990, 79).

  • OLG Jena, 04.12.2003 - 1 Ws 374/03

    Untersuchungshaft, ausländischer Untersuchungsgefangener, Kontakt zur Botschaft,

    Ferngespräche können nur genehmigt werden, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse des Untersuchungsgefangenen hieran besteht (vgl. OLG Frankfurt, StV 1992, 281, OLG Düsseldorf, StV 1989, 255).
  • OLG Karlsruhe, 24.11.2000 - 3 Ws 238/00

    Vollzugsanstalt ; Telefongespräche; Untersuchungsgefangener; Untersuchungshaft ;

    Telefongespräche eines Untersuchungsgefangenen mit einer Person außerhalb der Justizvollzugsanstalt können im Hinblick auf die vollzugstechnischen Gegebenheiten und unter Berücksichtigung der Erfordernisse zur Wahrung der Sicherheit und Ordnung in der Vollzugsanstalt nur im Einzelfall gestattet werden, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse des Untersuchungsgefangenen hieran besteht (Senat a.a.O.; OLG Frankfurt StV 1982, 476; StV 1986, 398; StV 1992, 281; KG B.v.11.06.1998 -4 Ws 72/98-, B. v. 15.11.1999 -4 Ws 275/99- und B. v. 23.08.2000 -4 Ws 161/00-; vgl. auch OLG Hamm B.v.28.05.1979 -4 Ws 243/79-).
  • OLG Hamm, 20.06.1996 - 2 Ws 249/96

    Zulässigkeit von Beschränkungen gem. § 119 Abs. 3 Strafprozessordnung (StPO);

    Unter diesen Umständen ist, zumal sich der Angeklagte bereits seit dem 2. August 1995 in Untersuchungshaft befindet, ein Telefonat zur Aufrechterhaltung des Kontaktes mit seiner Mutter zuzulassen (vgl. OLG Frankfurt StV 1992, 281).
  • OLG Jena, 04.12.2003 - 1 Ws 377/03

    Untersuchungshaft, ausländischer Untersuchungsgefangener, Kontakt zur Botschaft,

    Ferngespräche können nur genehmigt werden, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse des Untersuchungsgefangenen hieran besteht (vgl. OLG Frankfurt, StV 1992, 281, OLG Düsseldorf, StV 1989, 255).
  • OLG Düsseldorf, 17.02.2000 - 1 Ws 79/00

    Justizvollzugsanstalt; Untersuchungshaft; Untersuchungsgefangener; Telefonat;

    Sie lassen sich daher in aller Regel mit der Ordnung in der Anstalt nicht vereinbaren und können deshalb nur im Einzelfall gestattet werden, wenn ein ganz besonderes berechtigtes Interesse des Untersuchungsgefangenen an einer solchen Vergünstigung besteht (Senatsbesschlüsse NStZ 1995, 152; 6.4.1998 - 1 Ws 172/98: BGH StV 1999, 39: OLG Frankfurt StV 1992, 281: Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 119 Rn. 14).
  • LG Nürnberg-Fürth, 12.01.2011 - 7 Qs 96/10

    Umfang des Akteneinsichtsrechts im Strafverfahren

    Angesichts dieser Umstände und der gebotenen Gleichbehandlung von Gefangenen ist es deshalb erforderlich, Telefongespräche von diesen mit Personen außerhalb der Anstalt, auch mit nahen Angehörigen, nur eingeschränkt zuzulassen und nur dann zu genehmigen, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse des Untersuchungsgefangenen an einer telefonischen Kommunikation besteht (vgl. OLG Stuttgart StV 1995, 260; OLG Frankfurt StV 1992, 281).
  • OLG Köln, 18.04.2000 - 2 Ws 192/00

    Telefonerlaubnis

    Sie lassen sich deshalb - vor allem wegen der präjudiziellen Wirkung einer Genehmigung und dem Gebot der Gleichbehandlung - in der Regel nicht mit der Ordnung in der Anstalt vereinbaren (OLG Düsseldorf, NStZ 1995, 152, OLG Frankfurt/M., StV 1992, 281).
  • OLG Rostock, 15.10.1999 - I Ws 345/99

    Auferlegung von Beschränkungen gegenüber dem Untersuchungsgefangenen;

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