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   OLG Düsseldorf, 10.07.1991 - 3 Ws 376/91   

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OLG Düsseldorf, 10.07.1991 - 3 Ws 376/91 (https://dejure.org/1991,6007)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.07.1991 - 3 Ws 376/91 (https://dejure.org/1991,6007)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10. Juli 1991 - 3 Ws 376/91 (https://dejure.org/1991,6007)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1992, 287
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • OLG Hamm, 03.02.2010 - 2 Ws 24/10

    Versagung der vorzeitigen Entlassung eines Strafgefangenen wegen ungünstiger

    § 57 Abs. 1 StGB (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 13. Dezember 2004 in 2 Ws 314/04 und vom 12. Juli 2004 in 2 Ws 168/04, VRS 107, 170 f.; Senat in NStZ 1992, 350; OLG Düsseldorf StV 1992, 287).

    Außerdem geht es bei der Entscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB nicht um die Rechtsfolgen einer neuerlichen Straftat, sondern allein um die Frage der Fortsetzung der Vollstreckung einer bereits rechtskräftig abgeurteilten Strafe (Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2004 - 2 Ws 314/04 - mit Verweis auf OLG Düsseldorf, StV 1992, 287).

  • OLG Hamm, 12.07.2004 - 2 Ws 168/04

    Unschuldsvermutung; Prognoseentscheidung; Berücksichtigung

    Die Nachtragsentscheidung im Rahmen des § 56 f. StGB ist nämlich an andere Voraussetzungen geknüpft als die Entscheidung über eine bedingte Reststrafenaussetzung im Rahme des § 57 Abs. 1 StGB (so schon OLG Düsseldorf StV 1992, 287; siehe auch Senat in NStZ 1992, 350).
  • OLG Hamm, 03.02.2010 - 2 Ws 25/10

    Verstoß gegen die Unschuldsvermutung bei einer bedingten Reststrafenaussetzung

    Die Nachtragsentscheidung nach § 56 f StGB (Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung) ist nämlich an andere Voraussetzungen geknüpft als die Entscheidung über eine bedingte Reststrafenaussetzung im Rahmen des § 57 Abs. 1 StGB (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 13. Dezember 2004 in 2 Ws 314/04 und vom 12. Juli 2004 in 2 Ws 168/04, VRS 107, 170 f.; Senat in NStZ 1992, 350; OLG Düsseldorf StV 1992, 287).

    Außerdem geht es bei der Entscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB nicht um die Rechtsfolgen einer neuerlichen Straftat, sondern allein um die Frage der Fortsetzung der Vollstreckung einer bereits rechtskräftig abgeurteilten Strafe (Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2004 - 2 Ws 314/04 - mit Verweis auf OLG Düsseldorf, StV 1992, 287).

  • KG, 06.07.2006 - 5 Ws 273/06

    Entscheidung über die Strafrestaussetzung zum Zweidrittelzeitpunkt: Einschränkung

    Deshalb durfte die Strafvollstreckungskammer auch auf die Anklageschrift und den Haftbefehl zum Tatgeschehen für ihre Überzeugungsbildung zurückgreifen (vgl. zur Zulässigkeit der Überzeugungsbildung des Vollstreckungsgerichts anhand des Akteninhalts OLG Düsseldorf StV 1992, 287).
  • OLG Frankfurt, 20.05.2005 - 3 Ws 343/05

    Strafrestaussetzung: Beachtung der Unschuldsvermutung bei der

    Während § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB als Tatbestandsvoraussetzung die Feststellung einer neuen Straftat erfordert und hieran - bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen - die Rechtsfolge der Freiheitsentziehung knüpft, ist die bedingte Reststrafenaussetzung (nur) vom Vorliegen einer günstigen Sozialprognose abhängig; zudem geht es hierbei nicht um die Anordnung einer Freiheitsentziehung wegen einer weiteren Straftat, sondern allein um die Frage der Fortsetzung der Vollstreckung einer bereits rechtskräftig erkannten Strafe wegen ungünstiger Prognosebeurteilung (OLG Düsseldorf StV 1992, 287; OLG Hamm NStZ 2004, 685).
  • OLG Hamm, 13.12.2004 - 2 Ws 314/04

    bedingte Entlassung; Strafhaft; Unschuldsvermutung; neue Straftat; Feststellung;

    Die Nachtragsentscheidung nach § 56 f StGB (Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung) ist nämlich an andere Voraussetzungen geknüpft als die Entscheidung über eine bedingte Reststrafenaussetzung im Rahmen des § 57 Abs. 1 StGB (vgl. Beschluss des Senats vom 12. Juli 2004 in 2 Ws 168/04, VRS 107, 170 f.; Senat in NStZ 1992, 350; OLG Düsseldorf StV 1992, 287).
  • OLG Brandenburg, 23.06.2021 - 1 Ws 66/21

    Anforderungen an die Begründung der 2-Drittel-Entlassung gem. § 57 Abs. 2 StGB

    Die Nachtragsentscheidung im Rahmen des § 56 f StGB ist nämlich an andere Voraussetzungen geknüpft als die Entscheidung über eine bedingte Reststrafenaussetzung im Rahmen des § 57 Abs. 1 StGB (so schon OLG Düsseldorf StV 1992, 287 siehe auch OLG Hamm NStZ 1992, 350, NStZ 2004, 685, jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Hamm, 19.11.2007 - 2 Ws 341/07

    Bewährungsentscheidung; Bewährungswiderruf; Voraussetzungen; neue Entscsheidung;

    Die Nachtragsentscheidung nach § 56 f StGB (Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung) ist nämlich an andere Voraussetzungen geknüpft als die Entscheidung über eine bedingte Reststrafenaussetzung im Rahmen des § 57 Abs. 1 StGB (vgl. Beschlüsse des Senats vom 12. Juli 2004 in 2 Ws 168/04, VRS 107, 170 f. und vom 13. Dezember 2004 in 2 Ws 314/04; Senat in NStZ 1992, 350; OLG Düsseldorf StV 1992, 287).
  • OLG Koblenz, 04.04.2000 - 2 Ws 190/00

    Reststrafaussetzung, Prognose, neue Verurteilung, nicht rechtskräftig

    Denn über die Frage, ob ein Verurteilter weitere, noch nicht rechtskräftig abgeurteilte Straftaten begangen hat, hat das mit der Aussetzungsfrage nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB befasste Gericht eigenverantwortlich nach dem ihm möglichen Erkenntnisstand zu entscheiden (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 57 Rdnr. 6; OLG Hamm in NStZ 1992, 350; OLG Düsseldorf in StV 1992, 287, 288).
  • OLG Hamm, 28.09.1999 - 2 Ws 262/99

    Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung, neue Straftat, noch nicht

    Dem steht die für den Beschwerdegegner bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens sprechende Unschuldsvermutung nicht entgegen, da dieser keine absolute Ausstrahlungswirkung zukommt, sie sich vielmehr auf das Verfahren beschränkt, in dem der Strafvorwurf nach den dafür geltenden Regeln zu klären ist und deshalb die Feststellung strafbarer Handlungen in anderen Verfahren - wie dem vorliegenden über die Strafaussetzung zur Bewährung - nicht hindert (vgl. die o. g. Senatsbeschlüsse; BVerfG NStZ 1991, 30; OLG Düsseldorf StV 1992, 287).
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