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   BGH, Ermittlungsrichter, 18.03.1992 - 1 BGs 90/92, 2 BJs 186/91 - 5   

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BGH, Ermittlungsrichter, 18.03.1992 - 1 BGs 90/92, 2 BJs 186/91 - 5 (https://dejure.org/1992,1010)
BGH, Entscheidung vom Ermittlungsrichter, 18.03.1992 - 1 BGs 90/92, 2 BJs 186/91 - 5 (https://dejure.org/1992,1010)
BGH, Entscheidung vom Ermittlungsrichter, 18. März 1992 - 1 BGs 90/92, 2 BJs 186/91 - 5 (https://dejure.org/1992,1010)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 EMRK; § 94 StPO; § 96 StPO
    Beschlagnahmefähigkeit von Behördenakten (Sperrerklärung; Gewaltenteilung; Akteneinsicht; Aufklärungspflicht; Recht auf ein faires Verfahren)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Beschlagnahme von Behördenakten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beschlagnahme von Akten; Behördenakten; Beschlagnahmung; Sperrerklärung; Oberste Dienstbehörde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    StPO § 94, § 96
    Beschlagnahme von Behördenakten

Papierfundstellen

  • BGHSt 38, 237
  • NJW 1992, 1973
  • MDR 1992, 793
  • NVwZ 1992, 919 (Ls.)
  • NStZ 1992, 394
  • NStZ 1993, 48 (Ls.)
  • NStZ 1993, 94 (Ls.)
  • StV 1992, 308
  • DVBl 1992, 1220
  • DÖV 1992, 794
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 19.08.1987 - 2 BvR 815/84

    Strafverfahrensrechtliche Kostenentscheidung und Unschuldvermutung

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 18.03.1992 - 1 BGs 90/92
    b) Soweit die Beschlagnahme von Behördenakten für unzulässig gehalten wird, wird dies vor allem mit dem Prinzip der Gewaltenteilung und der daraus folgenden Gleichrangigkeit von Verwaltung und Rechtsprechung (LG Wuppertal, NJW 1978, 902; ebenso - unter Hinweis auf den Amtshilfecharakter der Anforderung und Zurverfügungstellung von Behördenakten - Löwe/Rosenberg-Schäfer, StPO, 24. Aufl., § 96 Rdnr. 3 u. 4, sowie Eb. Schmidt, StPO, § 96 Rdnr. 1 u. 6; Rudolphi, SKStPO, § 96 Rdnr. 2 u. 8), mit dem Fehlen einer Eingriffsnorm (KG (ER), JR 1980, 476 u. KG, 3. Strafsenat, Beschl. v. 28. April 1980 - 3 Ws 112/80 (siehe Fußnote zu dem Beschluß des Ermittlungsrichters aaO S. 477); Reiß, StV 1988, 31, 34) oder mit dem Gewahrsamsbegriff der §§ 94 ff StPO begründet (KG (ER) aaO S. 477).

    Selbst wenn daher der historische Gesetzgeber - wie Reiß (StV 1988, 31, 34) ohne Nachweis annimmt - davon ausgegangen sein sollte, behördliche Akten unterlägen niemals der Beschlagnahme nach § 94 Abs. 2 StPO, so kann dies mangels eindeutiger und ausdrücklicher Normierung nicht entscheidend sein, wenn andere Gesichtspunkte ohne Widerspruch zum Wortlaut der Bestimmung eine entgegengesetzte Auslegung gebieten.

    Einen eigenen gerichtlichen "Herausgabebefehl" (Reiß, StV 1988, 31, 33) sieht die Strafprozeßordnung, wie die §§ 95, 98 zeigen, nicht vor.

  • LG Wuppertal, 14.10.1977 - 23 Qs 608/77
    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 18.03.1992 - 1 BGs 90/92
    b) Soweit die Beschlagnahme von Behördenakten für unzulässig gehalten wird, wird dies vor allem mit dem Prinzip der Gewaltenteilung und der daraus folgenden Gleichrangigkeit von Verwaltung und Rechtsprechung (LG Wuppertal, NJW 1978, 902; ebenso - unter Hinweis auf den Amtshilfecharakter der Anforderung und Zurverfügungstellung von Behördenakten - Löwe/Rosenberg-Schäfer, StPO, 24. Aufl., § 96 Rdnr. 3 u. 4, sowie Eb. Schmidt, StPO, § 96 Rdnr. 1 u. 6; Rudolphi, SKStPO, § 96 Rdnr. 2 u. 8), mit dem Fehlen einer Eingriffsnorm (KG (ER), JR 1980, 476 u. KG, 3. Strafsenat, Beschl. v. 28. April 1980 - 3 Ws 112/80 (siehe Fußnote zu dem Beschluß des Ermittlungsrichters aaO S. 477); Reiß, StV 1988, 31, 34) oder mit dem Gewahrsamsbegriff der §§ 94 ff StPO begründet (KG (ER) aaO S. 477).

    Ausgangspunkt der Überlegungen kann daher nicht die Frage sein, ob § 94 StPO als Eingriffsnorm ausdrücklich auch die Beschlagnahme von amtlich verwahrten Gegenständen zuläßt (so aber offenbar LG Wuppertal, NJW 1978, 902 unter Hinweis auf die "globale Formulierung des § 94"); vielmehr kommt es darauf an, ob oder inwieweit die Strafprozeßordnung im 8. Abschnitt selbst oder andere Bestimmungen, einschließlich jener des Grundgesetzes, die grundsätzliche Beschlagnahmefähigkeit von potentiellen Beweismitteln einschränken.

    a) Gegen die Zulässigkeit der Beschlagnahme von Behördenakten wird vor allem eingewandt, ein derartiger Eingriff der Rechtsprechung in einen Bereich der Verwaltung widerspreche dem konstitutionellen Gleichrang der drei Staatsgewalten; sie setze - wie jede hoheitliche Maßnahme - ein Über- oder Unterordnungsverhältnis voraus, das zwischen verschiedenen, untereinander jedoch gleichwertigen Staatsgewalten undenkbar sei (KG (ER) aaO S. 477; LG Wuppertal, NJW 1978, 902; Rudolphi aaO Rdnr. 8; ebenso wohl Eb. Schmidt aaO Rdnr. 1, der die Möglichkeit einer Beschlagnahme von Behördenakten als "ziemlich unmögliche Vorstellung" bezeichnet).

  • KG, 22.06.1989 - 4 Ws 110/89

    Zulässigkeit; Beschlagnahme; Behördenakten; Akten

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 18.03.1992 - 1 BGs 90/92
    Abgesehen davon, daß diese im Jahre 1938 formulierten Sätze in ihrer Ausschließlichkeit kaum dem heutigen Verfassungsverständnis entsprechen, daß sie - was die Endgültigkeit der Sperrerklärung nach § 96 betrifft - zumindest für Fälle der vorliegenden Art nicht unbedenklich erscheinen (vgl. KK-Laufhütte, StPO, 2. Aufl., § 96 Rdnr. 3 a.E.; Kleinknecht/Meyer, StPO, 40. Aufl., § 96 Rdnr. 1; KG, NStZ 1989, 541) und insoweit eher den Charakter eines obiter dictum aufweisen, fehlt jeder ausdrückliche Hinweis auf die Beschlagnahmefrage.

    Die überwiegende Meinung bejaht dagegen die Zulässigkeit der Beschlagnahme von Behördenakten (z.B. KG (4. Strafsenat), NStZ 1989, 541; OLG Köln, NStZ 1986, 569 (ohne nähere Begründung); LG Darmstadt, NJW 1978, 901 u. NStZ 1989, 86; LG Düsseldorf, NJW 1978, 903; LG Marburg, NJW 1978, 2306; LG Koblenz, Wistra 1983, 166; LG Wuppertal, NJW 1992, 770; Kleinknecht/Meyer § 96 Rdnr. 2 (anders noch die Vorauflage); KMR-Müller, StPO, § 96 Rdnr. 2 u. 6; KK-Laufhütte, § 96 Rdnr. 1; Kramer, NJW 1984, 1502; Peters, Strafprozeß, 4. Aufl., § 48 A III 2 a (S. 443); Roxin, Strafverfahrensrecht, 22. Aufl., § 34 B II 1 (S. 232 f); Taschke, Die behördliche Zurückhaltung von Beweismitteln im Strafprozeß S. 273 ff; Walter, NJW 1978, 868, 871).

    In allen diesen Fällen geht es - wie bei der Beschlagnahme von Behördenakten - nicht um die Wahrnehmung der Position eines Über- oder Unterordnungsverhältnisses, sondern um die Zuständigkeit zur verbindlichen Entscheidung einer konkreten Konfliktslage (KG, NStZ 1989, 541; Kramer aaO S. 1504; ähnlich Taschke aaO S. 278 f).

  • LG Marburg, 24.05.1978 - Qs 146/78

    Zur Zulässigkeit richterlicher Beschlagnahme von Akten des Arbeitsamtes

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 18.03.1992 - 1 BGs 90/92
    Die überwiegende Meinung bejaht dagegen die Zulässigkeit der Beschlagnahme von Behördenakten (z.B. KG (4. Strafsenat), NStZ 1989, 541; OLG Köln, NStZ 1986, 569 (ohne nähere Begründung); LG Darmstadt, NJW 1978, 901 u. NStZ 1989, 86; LG Düsseldorf, NJW 1978, 903; LG Marburg, NJW 1978, 2306; LG Koblenz, Wistra 1983, 166; LG Wuppertal, NJW 1992, 770; Kleinknecht/Meyer § 96 Rdnr. 2 (anders noch die Vorauflage); KMR-Müller, StPO, § 96 Rdnr. 2 u. 6; KK-Laufhütte, § 96 Rdnr. 1; Kramer, NJW 1984, 1502; Peters, Strafprozeß, 4. Aufl., § 48 A III 2 a (S. 443); Roxin, Strafverfahrensrecht, 22. Aufl., § 34 B II 1 (S. 232 f); Taschke, Die behördliche Zurückhaltung von Beweismitteln im Strafprozeß S. 273 ff; Walter, NJW 1978, 868, 871).

    a) Es mag sein, daß der Gesetzgeber der Strafprozeßordnung eine ausdrückliche Regelung der Beschlagnahme von Behördenakten für entbehrlich hielt, weil er davon ausging, eine im Wege der Amtshilfe erbetene Herausgabe von Unterlagen werde ohne weiteres bewilligt werden, sofern nicht Gründe für eine Sperrerklärung nach § 96 StPO vorlägen, und eine Sperrerklärung der Verwaltung werde von der Justiz stets akzeptiert werden (vgl. dazu LG Marburg, NJW 1978, 2306, 2307; LG Wuppertal NJW 1992, 770, 771; Kramer, NJW 1984, 1502, 1503; Taschke aaO S. 277).

    Es ist nicht zu verkennen, daß diese systematische Betrachtung nicht zwingend ist; für die Auslegung der Norm kommt ihr jedoch erhebliche Bedeutung zu (LG Darmstadt, NJW 1978, 901; LG Marburg, NJW 1978, 2306, 2307; LG Koblenz, Wistra 1983, 166; Walter, NJW 1978, 868, 871; Kleinknecht/Meyer aaO; Taschke aaO S. 282).

  • LG Wuppertal, 12.04.1991 - 26 Qs 3/91

    Nicht ordnungsgemäße Erstellung von Abrechnungen durch Ärzte einer

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 18.03.1992 - 1 BGs 90/92
    Die überwiegende Meinung bejaht dagegen die Zulässigkeit der Beschlagnahme von Behördenakten (z.B. KG (4. Strafsenat), NStZ 1989, 541; OLG Köln, NStZ 1986, 569 (ohne nähere Begründung); LG Darmstadt, NJW 1978, 901 u. NStZ 1989, 86; LG Düsseldorf, NJW 1978, 903; LG Marburg, NJW 1978, 2306; LG Koblenz, Wistra 1983, 166; LG Wuppertal, NJW 1992, 770; Kleinknecht/Meyer § 96 Rdnr. 2 (anders noch die Vorauflage); KMR-Müller, StPO, § 96 Rdnr. 2 u. 6; KK-Laufhütte, § 96 Rdnr. 1; Kramer, NJW 1984, 1502; Peters, Strafprozeß, 4. Aufl., § 48 A III 2 a (S. 443); Roxin, Strafverfahrensrecht, 22. Aufl., § 34 B II 1 (S. 232 f); Taschke, Die behördliche Zurückhaltung von Beweismitteln im Strafprozeß S. 273 ff; Walter, NJW 1978, 868, 871).

    a) Es mag sein, daß der Gesetzgeber der Strafprozeßordnung eine ausdrückliche Regelung der Beschlagnahme von Behördenakten für entbehrlich hielt, weil er davon ausging, eine im Wege der Amtshilfe erbetene Herausgabe von Unterlagen werde ohne weiteres bewilligt werden, sofern nicht Gründe für eine Sperrerklärung nach § 96 StPO vorlägen, und eine Sperrerklärung der Verwaltung werde von der Justiz stets akzeptiert werden (vgl. dazu LG Marburg, NJW 1978, 2306, 2307; LG Wuppertal NJW 1992, 770, 771; Kramer, NJW 1984, 1502, 1503; Taschke aaO S. 277).

  • LG Darmstadt, 20.10.1977 - 3 Qs 1167/77

    Beschlagnahmebefugnis gegenüber anderen Verwaltungsbehörden; Zulässigkeit von

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 18.03.1992 - 1 BGs 90/92
    Die überwiegende Meinung bejaht dagegen die Zulässigkeit der Beschlagnahme von Behördenakten (z.B. KG (4. Strafsenat), NStZ 1989, 541; OLG Köln, NStZ 1986, 569 (ohne nähere Begründung); LG Darmstadt, NJW 1978, 901 u. NStZ 1989, 86; LG Düsseldorf, NJW 1978, 903; LG Marburg, NJW 1978, 2306; LG Koblenz, Wistra 1983, 166; LG Wuppertal, NJW 1992, 770; Kleinknecht/Meyer § 96 Rdnr. 2 (anders noch die Vorauflage); KMR-Müller, StPO, § 96 Rdnr. 2 u. 6; KK-Laufhütte, § 96 Rdnr. 1; Kramer, NJW 1984, 1502; Peters, Strafprozeß, 4. Aufl., § 48 A III 2 a (S. 443); Roxin, Strafverfahrensrecht, 22. Aufl., § 34 B II 1 (S. 232 f); Taschke, Die behördliche Zurückhaltung von Beweismitteln im Strafprozeß S. 273 ff; Walter, NJW 1978, 868, 871).

    Es ist nicht zu verkennen, daß diese systematische Betrachtung nicht zwingend ist; für die Auslegung der Norm kommt ihr jedoch erhebliche Bedeutung zu (LG Darmstadt, NJW 1978, 901; LG Marburg, NJW 1978, 2306, 2307; LG Koblenz, Wistra 1983, 166; Walter, NJW 1978, 868, 871; Kleinknecht/Meyer aaO; Taschke aaO S. 282).

  • LG Koblenz, 22.07.1983 - 8 Qs 34/82
    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 18.03.1992 - 1 BGs 90/92
    Die überwiegende Meinung bejaht dagegen die Zulässigkeit der Beschlagnahme von Behördenakten (z.B. KG (4. Strafsenat), NStZ 1989, 541; OLG Köln, NStZ 1986, 569 (ohne nähere Begründung); LG Darmstadt, NJW 1978, 901 u. NStZ 1989, 86; LG Düsseldorf, NJW 1978, 903; LG Marburg, NJW 1978, 2306; LG Koblenz, Wistra 1983, 166; LG Wuppertal, NJW 1992, 770; Kleinknecht/Meyer § 96 Rdnr. 2 (anders noch die Vorauflage); KMR-Müller, StPO, § 96 Rdnr. 2 u. 6; KK-Laufhütte, § 96 Rdnr. 1; Kramer, NJW 1984, 1502; Peters, Strafprozeß, 4. Aufl., § 48 A III 2 a (S. 443); Roxin, Strafverfahrensrecht, 22. Aufl., § 34 B II 1 (S. 232 f); Taschke, Die behördliche Zurückhaltung von Beweismitteln im Strafprozeß S. 273 ff; Walter, NJW 1978, 868, 871).

    Es ist nicht zu verkennen, daß diese systematische Betrachtung nicht zwingend ist; für die Auslegung der Norm kommt ihr jedoch erhebliche Bedeutung zu (LG Darmstadt, NJW 1978, 901; LG Marburg, NJW 1978, 2306, 2307; LG Koblenz, Wistra 1983, 166; Walter, NJW 1978, 868, 871; Kleinknecht/Meyer aaO; Taschke aaO S. 282).

  • LG Darmstadt, 07.10.1988 - 9 Qs 691/88
    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 18.03.1992 - 1 BGs 90/92
    Die überwiegende Meinung bejaht dagegen die Zulässigkeit der Beschlagnahme von Behördenakten (z.B. KG (4. Strafsenat), NStZ 1989, 541; OLG Köln, NStZ 1986, 569 (ohne nähere Begründung); LG Darmstadt, NJW 1978, 901 u. NStZ 1989, 86; LG Düsseldorf, NJW 1978, 903; LG Marburg, NJW 1978, 2306; LG Koblenz, Wistra 1983, 166; LG Wuppertal, NJW 1992, 770; Kleinknecht/Meyer § 96 Rdnr. 2 (anders noch die Vorauflage); KMR-Müller, StPO, § 96 Rdnr. 2 u. 6; KK-Laufhütte, § 96 Rdnr. 1; Kramer, NJW 1984, 1502; Peters, Strafprozeß, 4. Aufl., § 48 A III 2 a (S. 443); Roxin, Strafverfahrensrecht, 22. Aufl., § 34 B II 1 (S. 232 f); Taschke, Die behördliche Zurückhaltung von Beweismitteln im Strafprozeß S. 273 ff; Walter, NJW 1978, 868, 871).

    Zu Recht hat deshalb das LG Darmstadt (NStZ 1989, 86) darauf hingewiesen, daß sich eine isolierte Betrachtung des § 96 StPO allein nach seinem Wortlaut verbietet.

  • RG, 15.07.1938 - 4 D 87/38

    Der Verteidiger hat auf Grund des § 147 StPO. keinen Anspruch darauf, Akten

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 18.03.1992 - 1 BGs 90/92
    a) Das Reichsgericht hat in zwei im vorliegenden Zusammenhang häufig zitierten Entscheidungen die Frage der Behandlung von Behördenakten ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des Akteneinsichtsrechts des Verteidigers geprüft (RGSt 42, 291; 72, 268).

    Durch eine Entscheidung der obersten Dienstbehörde im Sinne des § 96 StPO würden diese Akten aber endgültig unverwertbar (RGSt 72, 268, 271).

  • BGH, 31.03.1989 - 2 StR 706/88

    Aufklärungspflicht des Gerichts bei Sperrerklärung bezüglich eines Informanten

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 18.03.1992 - 1 BGs 90/92
    Für die sogenannte Sperrerklärung einer obersten Dienstbehörde lassen beispielsweise die §§ 99 Abs. 2 VwGO und 86 Abs. 3 FGO eine gerichtliche Überprüfung zu; für § 96 StPO ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt, daß die Sperrerklärung - in Grenzen - der Nachprüfung durch das Gericht unterliegt (BGHR StPO § 96, Informant 3, Sperrerklärung 1).
  • BGH, 03.11.1987 - 5 StR 579/87

    Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten bei einer Zeugenvernehmung durch ein

  • BGH, 21.03.1989 - 5 StR 57/89

    Pflicht eines Tatrichters zur Überprüfung einer behördlichen Weigerung zur

  • OVG Berlin, 03.11.1988 - 6 B 20.88

    Unterhalt; Ausbildung; Zweitausbildung; Kind; Eltern; Studium; Wartezeit; ZVS

  • BGH, 15.12.1989 - 2 StR 167/89

    Verwertbarkeit von Angaben eines Asylbewerbers im Rahmen der Anhörung über die

  • BGH, 14.11.1984 - 3 StR 418/84

    Verwertung des Wissens eines unerreichbaren Zeugen; Nichtbekanntgabe der

  • LG Düsseldorf, 25.10.1977 - XII Qs 77/77
  • OLG Köln, 24.06.1986 - Ss 236/86

    Pflicht zur Leistung von Jugendgerichtshilfe gegen den Willen des Betroffenen;

  • RG, 06.04.1909 - II 103/09

    Steht dem Verteidiger die Einsicht der Personalakten eines als Zeuge zu

  • OLG Jena, 20.11.2000 - 1 Ws 313/00

    Behörde, Durchsuchung, Durchsicht, Beschlagnahme

    Es ist gerade umgekehrt nach dem Grundgedanken dieser Bestimmung davon auszugehen, daß die Behörde, die keine Sperrerklärung abgegeben hat, pflichtgemäß dem Herausgabeverlangen nachkommt, vgl. hierzu BGHSt 38, 237 ff. Zur vorstehend angeführten Ansicht von Kramer ist zu bemerken, daß der Senat dessen Argumentation, durch die bloße "Sichbemächtigung" der Beweismittel im Rahmen der Durchsuchung werde nicht das zu schützende "Auswertungsinteresse" einer Behörde an bestimmtem Schriftgut beeinträchtigt, sondern erst durch die Durchsicht, so daß die Durchsuchung selbst stets unbedenklich sei, nicht teilt.

    Nach BGHSt 38, 237 ff können Behördenakten - wobei die Art der Behörde unbeachtlich ist - beschlagnahmt werden, wenn ohne Abgabe einer Sperrerklärung die Akten nicht (völlig) herausgegeben werden und aufgrund von Tatsachen zu vermuten ist, daß diese Akten bei der Behörde vorhanden sind.

  • VGH Hessen, 29.05.2013 - 8 B 1005/13

    Anordnung der Zustimmung zur Vernehmung einer Vertrauensperson als Zeuge in einem

    Diese Verpflichtung kann deren oberste Dienstbehörde jedoch durch eine den Anforderungen des § 96 StPO genügende Sperrerklärung ausschließen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 - 1 C 7.85 -, juris Rn. 56 f.; BGH Ermittlungsrichter, Beschluss vom 18. März 1992 - 1 BGs 90/92 u.a. -, juris Rn.15; Nack, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Auf!. 2008, § 96 Rn. 1).

    Denn die Einflussnahme einer Behörde auf ein Strafverfahren mittels einer Sperrerklärung stellt einen Eingriff in den Gang der Rechtspflege dar und muss deshalb auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben (BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 -1 C 7.85 -, juris Rn. 81; BGH Ermittlungsrichter, Beschluss vom 18. März 1992 - 1 BGs 90/92, juris Rn. 22).

  • BGH, 24.06.1998 - 5 AR (VS) 1/98

    Rechtsweg für die Anfechtung einer Sperrerklärung

    § 96 StPO stellt inhaltlich keine strafprozessuale Vorschrift dar, sondern schränkt (ausdrücklich) die Vorlegung und Auslieferung von Akten und anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken und (analog) die Erteilung von entsprechenden Auskünften an die Strafjustiz aus - der Strafrechtspflege nicht grundsätzlich untergeordneten - Gründen des Staatswohls und der Gefahrenabwehr ein (vgl. BGHSt 38, 237; BGHSt 39, 141).

    Ob das für den Verwaltungsrechtsweg sprechende Argument des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 75, 1), gegen derartige Verletzungen biete das Strafverfahren keinen hinreichenden Schutz, weil die Strafprozeßordnung - im Gegensatz etwa zu § 99 Abs. 2 VwGO - den Prozeßbeteiligten nicht die Möglichkeit gebe, eine auch für die oberste Dienstbehörde verbindliche Entscheidung des Prozeßgerichts darüber zu erlangen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verweigerung der Vorlage von Akten gegeben sind, im Hinblick auf die von BGHSt 38, 237 eröffnete Möglichkeit der Beschlagnahme von Behördenakten noch Gewicht hat, braucht der Senat bei seiner hier vertretenen Auffassung nicht zu entscheiden.

  • OLG Köln, 16.07.1993 - Ss 278/93

    Amtsgericht; Erhöhung; Geldbuße; Verzicht; Fahrverbot; Vielfahrer; Überschreitung

    Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Entscheidung in erster Linie tatrichterlicher Würdigung unterliegt (vgl. BGHSt 38, 237) und daher vom Rechtsbeschwerdegericht nur in eingeschränktem Umfange, nämlich auf das Vorliegen von Ermessensfehlern hin, zu überprüfen ist.
  • LG Potsdam, 26.09.2006 - 21 Qs 127/06

    Beschlagnahme von Behördenakten: Anforderungen an die Sperrerklärung einer

    Denn eine strafprozessuale Beschlagnahme gemäß den §§ 94, 98 StPO von Behördenakten wird nach der in der Rechtsprechung überwiegend vertretenen Ansicht, die die Kammer teilt, nur für den Fall als zulässig angesehen, dass die Herausgabe der Behördenakten auch nach Gegenvorstellung ohne Abgabe einer Sperrerklärung der obersten Dienstbehörde oder offensichtlich willkürlich oder rechtsmissbräuchlich verweigert wird (vgl. dazu KG, NStZ 1989, 541; BGHSt 38, 237; LG Darmstadt, NStZ 1989, 86; LG Trier, NStZ-RR 2000, 248; LG Bonn, NStZ 1990, 55; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., 2006, § 96 Rdnr. 1, 2).

    Soweit der Untersuchungsführer seine Beschwerde auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18. März 1992 (BGHSt 38, S. 237 ff.) stützt, liegt dieser Entscheidung kein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde.

  • OLG Zweibrücken, 13.12.1993 - 1 Ss 202/93

    Konkrete Gefährdung; Querverkehr; Regelfahrverbot; Mißachtung; Sekunde; Rotlicht;

    Von der Verhängung eines nach dem Bußgeldkatalog an sich verwirkten Regelfahrverbotes kann deshalb nur dann abgesehen werden, wenn wesentliche Besonderheiten in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters anzunehmen sind und deshalb nicht der vom Bußgeldkatalog erfaßte Normalfall vorliegt (BGHSt 38, 237 ; OLG Düsseldorf VRS 85, 236 und VRS 83, 451).
  • VG Weimar, 24.10.2001 - 6 K 386/01

    Herausgabeverlangen von Akten einer obersten Landesbehörde im Rahmen eines

    Sie ist als echte Ausnahmevorschrift grundsätzlich eng auszulegen (BGH, Ermittlungsrichter - 1 BGs 90/92 - NJW 1992, 1973 [1974] Juris).
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   BGH, 24.03.1992 - 1 StR 124/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,3950
BGH, 24.03.1992 - 1 StR 124/92 (https://dejure.org/1992,3950)
BGH, Entscheidung vom 24.03.1992 - 1 StR 124/92 (https://dejure.org/1992,3950)
BGH, Entscheidung vom 24. März 1992 - 1 StR 124/92 (https://dejure.org/1992,3950)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verwertbarkeit der Einlassung eines vorher als Beschuldigten vernommenen und jetzt die Aussage befugtermaßen verweigernden Zeugen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • StV 1992, 308 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 08.12.1999 - 5 StR 32/99

    Verwertungsverbot in Fällen unlauterer Verfahrensmanipulation; Zulässigkeit der

    Den Ermittlungsbehörden bleibt hier - anders als beim aussagewilligen Angehörigen, den sie richterlich vernehmen lassen können - keine Chance, von einem Zeugen, der erst später ein Zeugnisverweigerungsrecht erlangt, durch eine förmliche Vernehmung eine verwertbar bleibende Aussage zu erhalten (vgl. zur höchst problematischen vorsorglichen Belehrung BGHR StPO § 252 - Verwertungsverbot 6 und BGHSt 42, 391, 398; siehe aber auch BGHSt 32, 25, 28 ff. und BGHR StPO § 252 - Verwertungsverbot 14; zum "Einsatz" von Augenblickshelfern, Vertrauenspersonen oder Verdeckten Ermittlern siehe BGHSt 40, 211; BGHSt 42, 139).
  • BGH, 20.02.1997 - 4 StR 598/96

    Faires Verfahren (Analogie; keine Berechtigung des Beschuldigten zur Anwesenheit

    In einem solchen Fall ist die frühere Aussage insgesamt unverwertbar; das schließt zugleich aus, daß der vernehmende Richter als Zeuge über die Beschuldigtenvernehmung gehört wird (BGHR StPO § 252 Verwertungsverbot 6; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 252 Rdn. 11; Mayr in KK-StPO 3. Aufl. § 252 Rdn. 15).
  • BGH, 07.11.2000 - 1 StR 458/00

    Verfahrensrüge; Verwertungsverbot bei vorheriger Vernehmung als Beschuldigter;

    Daran ändert nichts, daß die Vernehmungsrichterin den Zeugen bei seiner Beschuldigtenvernehmung nicht nur als Beschuldigten, sondern auch "über Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrecht" belehrt und "mit besonderem Nachdruck vor Augen geführt" hat, daß "er im Verfahren gegen seinen Onkel als Zeuge in Betracht komme" (vgl. BGHR StPO § 252 Verwertungsverbot 6).
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Rechtsprechung
   BGH, 08.01.1992 - 5 StR 649/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,4929
BGH, 08.01.1992 - 5 StR 649/91 (https://dejure.org/1992,4929)
BGH, Entscheidung vom 08.01.1992 - 5 StR 649/91 (https://dejure.org/1992,4929)
BGH, Entscheidung vom 08. Januar 1992 - 5 StR 649/91 (https://dejure.org/1992,4929)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit der Belehrung über ein zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht - Voraussetzungen für ein Zeugnisverweigerungsrecht - Unverwertbarkeit einer unrechtmäßig zustandegekommenen Zeugenaussage

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • StV 1992, 308 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 28.05.2003 - 2 StR 445/02

    Zur Verwertbarkeit von richterlichen Zeugenvernehmungen bei bewußt

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es zwar für die Wirksamkeit eines auf Verwandtschaft und Schwägerschaft beruhenden Zeugnisverweigerungsrechts ohne rechtliche Bedeutung, wenn ein Zeuge sich selbst als "mit dem Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert" bezeichnet, weil es auf die Kenntnis des Gerichts von dem bestehenden Angehörigenverhältnis nicht ankommt (vgl. BGH StV 1988, 89, 90; 1992, 308; 2002, 3 = NStZ-RR 2001, 259; für § 60 StPO: BGHSt 20, 98 ff.; 22, 266 ff.; vgl. aber auch BGHSt 32, 25, 30, 31).
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