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   BVerfG, 07.09.1992 - 2 BvR 1305/92   

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BVerfG, 07.09.1992 - 2 BvR 1305/92 (https://dejure.org/1992,1740)
BVerfG, Entscheidung vom 07.09.1992 - 2 BvR 1305/92 (https://dejure.org/1992,1740)
BVerfG, Entscheidung vom 07. September 1992 - 2 BvR 1305/92 (https://dejure.org/1992,1740)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2; StPO §§ 121 270
    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer der Untersuchungshaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfahren - Verzögerung - Landgericht - Anklage - Beschleunigungsgebot

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 1992, 522
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

    Auszug aus BVerfG, 07.09.1992 - 2 BvR 1305/92
    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung betont, daß der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert (vgl. BVerfGE 19, 342 [347]; 20, 45 [49 ff.]; 36, 264 [270]; 53, 152 [158 ff.]).

    Das bedeutet, daß der Eingriff in die Freiheit nur hinzunehmen ist, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann als durch vorläufige Inhaftierung eines Verdächtigen (vgl. BVerfGE 19, 342 [347 ff.]; 20, 45 [49]).

    Die Vorschrift des § 121 Abs. 1 StPO läßt nur in begrenztem Umfang eine Fortdauer der Untersuchungshaft zu und ist eng auszulegen (vgl. BVerfGE 20, 45 [50]; 36, 264 [271]).

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus BVerfG, 07.09.1992 - 2 BvR 1305/92
    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung betont, daß der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert (vgl. BVerfGE 19, 342 [347]; 20, 45 [49 ff.]; 36, 264 [270]; 53, 152 [158 ff.]).

    Das bedeutet, daß der Eingriff in die Freiheit nur hinzunehmen ist, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann als durch vorläufige Inhaftierung eines Verdächtigen (vgl. BVerfGE 19, 342 [347 ff.]; 20, 45 [49]).

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 07.09.1992 - 2 BvR 1305/92
    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung betont, daß der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert (vgl. BVerfGE 19, 342 [347]; 20, 45 [49 ff.]; 36, 264 [270]; 53, 152 [158 ff.]).

    Die Vorschrift des § 121 Abs. 1 StPO läßt nur in begrenztem Umfang eine Fortdauer der Untersuchungshaft zu und ist eng auszulegen (vgl. BVerfGE 20, 45 [50]; 36, 264 [271]).

  • OLG Hamm, 30.11.1983 - 1 Ws 140/83

    Außervollzugsetzung eines Haftbefehls zur Durchführung einer

    Auszug aus BVerfG, 07.09.1992 - 2 BvR 1305/92
    Gerade die Anklage vor einem unzuständigen Gericht und dadurch eingetretene Verfahrensverzögerungen können aber im Einzelfall der Annahme eines wichtigen Grundes im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO entgegenstehen (vgl. dazu auch aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung: OLG Bremen, MDR 1968, 863; KG, StV 1983, 111; OLG Frankfurt, StV 1984, 123 ).
  • OLG Düsseldorf, 25.10.1982 - 2 Ws 709/82
    Auszug aus BVerfG, 07.09.1992 - 2 BvR 1305/92
    Gerade die Anklage vor einem unzuständigen Gericht und dadurch eingetretene Verfahrensverzögerungen können aber im Einzelfall der Annahme eines wichtigen Grundes im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO entgegenstehen (vgl. dazu auch aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung: OLG Bremen, MDR 1968, 863; KG, StV 1983, 111; OLG Frankfurt, StV 1984, 123 ).
  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

    Auszug aus BVerfG, 07.09.1992 - 2 BvR 1305/92
    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung betont, daß der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert (vgl. BVerfGE 19, 342 [347]; 20, 45 [49 ff.]; 36, 264 [270]; 53, 152 [158 ff.]).
  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 1309/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Beschleunigungsgebot in Haftsachen

    Auszug aus BVerfG, 07.09.1992 - 2 BvR 1305/92
    In diesem Freiheitsgrundrecht ist das in Haftsachen geltende verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot angesiedelt (vgl. BVerfGE 46, 194 [195] m.w.N.).
  • BVerfG, 18.02.2020 - 2 BvR 2090/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft über ein Jahr (Beschleunigungsgebot in Haftsachen

    Auch Verzögerungen, die sich aus der Verweisung an ein unzuständiges Gericht oder sonstigen vermeidbaren Kompetenzkonflikten ergeben, muss ein Beschuldigter in Untersuchungshaft nicht hinnehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer der Zweiten Senats vom 7. September 1992 - 2 BvR 1305/92 -, juris, Rn. 9; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2000 - 2 BvR 453/99 -, Rn. 17).

    bb) Das Oberlandesgericht verhält sich zudem nicht zu der Frage, ob die Vorlage an das Schwurgericht überhaupt unter rechtlichen Gesichtspunkten vertretbar war oder ob eine aus Sicht des Beschwerdeführers nicht hinnehmbare Verzögerung vorliegt, die Folge eines vermeidbaren Kompetenzkonflikts ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer der Zweiten Senats vom 7. September 1992 - 2 BvR 1305/92 -, juris, Rn. 9; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2000 - 2 BvR 453/99 -, Rn. 17).

  • BVerfG, 04.02.2000 - 2 BvR 453/99

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 durch Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund

    Ein Kompetenzkonflikt kann aber ebenso wie der insofern vergleichbare Fall einer Anklage bei einem unzuständigen Gericht (vgl. dazu: Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. September 1992 - 2 BvR 1305/92 -, StV 1992, S. 522) der Annahme eines wichtigen Grundes verfassungsrechtlich entgegenstehen, wenn ein grober Fehler angenommen wird und dadurch erhebliche vermeidbare Verzögerungen entstehen.
  • BVerfG, 27.08.2003 - 2 BvR 1324/03

    Zu den Anforderungen an die gerichtliche Entscheidung über die Fortdauer von

    Dies gilt insbesondere, wenn es auf Grund von Kompetenzkonflikten, die ihre Ursache in grob fehlerhaften Entscheidungen haben, zu erheblichen Verfahrensverzögerungen kommt (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. September 1992 - 2 BvR 1305/92 -, StV 1992, S. 522; a.a.O., NJW 2000, S. 1401 f.).
  • OLG Schleswig, 16.05.2007 - 2 HEs 5/07
    Vor allem aber die Anklageerhebung vor dem unzuständigen Amtsgericht Plön führte zu einer vermeidbaren und unnötigen Verzögerung des Verfahrens und kann deshalb keine Fortsetzung der Untersuchungshaft rechtfertigen, weil dies keinen wichtigen Grund im Sinne von § 121 Abs. 1 StPO darstellt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 121 Rz. 24; BVerfG StV 1992, 522 [BVerfG 07.09.1992 - 2 BvR 1305/92] ).

    Ein derartiger Verweisungsbeschluss ist daher nicht nur unzulässig, sondern auch willkürlich und nicht bindend (Hans OLG Bremen StV 1998, S. 558 f.; BVerfG StV 1992, S. 522).

  • OLG Hamm, 15.09.2022 - 5 Ws 243/22

    Kein Fortbestand der Untersuchungshaft bei vermeidbaren Verzögerungen durch

    Die Anklage vor einem unzuständigen Gericht und dadurch eingetretene Verfahrensverzögerungen können zwar im Einzelfall der Annahme eines wichtigen Grundes im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO entgegenstehen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. September 1992 - 2 BvR 1305/92 -, Rn. 9, juris; Schmitt, in: Meyer/Goßner, 65. Aufl. 2022, § 121 StPO Rn. 24).
  • OLG Düsseldorf, 15.06.2000 - 1 Ws 293/00

    Untersuchungshaft; Wichtiger Grund; Verfahrensverzögerung; Verweisung; Gericht;

    Unter dem Gesichtspunkt der besonderen Beschleunigung in Haftsachen hätten sie schon bei der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens (am 14. Februar 2000) und nicht erst in der zweiten Hauptverhandlung (am 8. Juni 2000) berücksichtigt werden können und müssen (vgl. auch BVerfG StV 1992, 522).
  • OLG Hamm, 28.09.1998 - 3 BL 239/98

    Wichtiger Grund, Kompensation, Fehler hat sich nicht ausgewirkt, BtM, Eröffnung,

    Grob fehlerhaft in dem Sinne, dass ein wichtiger Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft gemäß § 121 Abs. 1 StPO ausscheidet, ist nämlich sowohl die Anrufung eines unzuständigen Gerichtes - für den Fall, dass tatsächlich die Zuständigkeit der Strafkammer gegeben sein sollte - (vgl. BVerfG, StV 1992, 522; KG, StV 1983, 111; OLG Frankfurt, StV 1992, 124 und StV 1994, 328) als auch eine zögerliche oder fehlerhafte Unzuständigkeitserklärung durch das zunächst angerufene Gericht (OLG Frankfurt, StV 1994, 328; OLG Düsseldorf, StV 1992, 425; OLGSt § 121 Nr. 11; OLG Hamm, StV 1990, 168).

    Dabei ist sich der Senat des Umstandes bewusst, dass die zunächst erfolgte Anrufung eines unzuständigen Gerichtes in aller Regel eine zur Aufhebung des Haftbefehls gemäß § 121 Abs. 1 StPO führende Verletzung des Beschleunigungsgebotes darstellt (BVerfG, StV 1992, 522) und dass im Verfahren nach § 121 StPO den sich aus Art. 2 Abs. 2 S.2 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht schon dadurch genügt wird, dass das mit dieser Haftprüfung befaßte Gericht seine Entscheidung auf die hypothetische Überlegung stützt, auch bei zügiger Sachbehandlung wäre ein Urteil bis zum Haftprüfungstermin noch nicht ergangen (BVerfG, NStZ 1995, 459, 460).

  • OLG Braunschweig, 30.03.1998 - HEs 8/98

    Vorliegen der besonderen Voraussetzungen einer Anordnung der Untersuchungshaft

    Denn ohne den dargestellten Kompetenzkonflikt wäre der Erlaß eines erstinstanzlichen Urteils unschwer innerhalb der Sechs-Monats-Frist möglich gewesen (vgl. in diesem Sinne zur Frage Kompetenzkonflikt/wichtiger Grund nach § 121 StPO : BVerfG StV 1992, 522 [BVerfG 07.09.1992 - 2 BvR 1305/92] ; OLG Düsseldorf StV 92, 425; OLG Frankfurt/Main StV 94, 328; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 121 Rdnr. 25).
  • KG, 25.11.2005 - 1 HEs 187/05

    Beschleunigung in Haftsachen: Verfahrensfehlerhafte Verfahrensverzögerung wegen

    Ein Kompetenzkonflikt kann der Annahme eines wichtigen Grundes verfassungsrechtlich entgegenstehen, wenn er durch eine grob fehlerhafte Sachbearbeitung ausgelöst wird und dadurch erhebliche vermeidbare Verzögerungen entstehen (vgl. BVerfG StV 2000, 321 = NJW 2000, 1401; StV 1992, 522 zu dem insoweit vergleichbaren Fall der Anklage bei einem unzuständigen Gericht).
  • OLG Hamm, 02.10.2001 - 5 BL 183/01

    Haftprüfung, Sechsmonatsfrist, wichtiger Grund, Anklage vor einem unzuständigen

    Gerade die Anklage vor einem unzuständigen Gericht kann aber der Annahme eines wichtigen Grundes i.S.d. § 121 Abs. 1 StPO entgegen stehen (vgl. BVerfG StV 1992, 522 m.w.N.).
  • KG, 23.09.2009 - 4 Ws 102/09

    Aufhebung des Haftbefehls: Unverhältnismäßige Verfahrensverzögerungen

  • OLG Celle, 27.09.2000 - 32 HEs 8/00

    Untersuchungshaft über 6 Monate: Verzögerte Entscheidung des Gerichts über

  • OLG Zweibrücken, 02.03.2000 - 1 HPL 6/00

    Verzögerung durch Anklageerhebung bei dem sachlich unzuständigen

  • OLG Hamm, 05.12.1994 - 2 BL 456/94

    Wichtiger Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

  • OLG Hamm, 22.10.1992 - 2 BL 390/92

    Wichtiger Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

  • OLG Hamm, 23.11.1992 - 2 BL 440/92

    Wichtiger Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

  • OLG Hamm, 29.11.1994 - 2 BL 376/94

    § 21 StGB, grober Verfahrensfehler, Haftgrund, Tatverdacht, unzuständiges

  • OLG Hamm, 29.09.1998 - 3 BL 247/98

    Aufhebung des Haftbefehls, Gutachten, Raub, kein wichtiger Grund, Verweisung

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