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   BGH, 17.06.1992 - 1 StR 196/92   

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https://dejure.org/1992,1888
BGH, 17.06.1992 - 1 StR 196/92 (https://dejure.org/1992,1888)
BGH, Entscheidung vom 17.06.1992 - 1 StR 196/92 (https://dejure.org/1992,1888)
BGH, Entscheidung vom 17. Juni 1992 - 1 StR 196/92 (https://dejure.org/1992,1888)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zulässiger Grund zur Ablehnung eines Beweisantrags - Vernehmung einer Verhörperson - Antrag auf kommissarische Vernehmung von Zeugen - Wiederholung einer bereits ordnungsgemäß durchgeführten Beweiserhebung - Absehen von einer an sich durchführbaren kommissarischen ...

  • rechtsportal.de

    StPO § 251 Abs. 2, § 244 Abs. 2, §§ 261, 223, 224

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • StV 1992, 548
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.03.1968 - 4 StR 615/67

    Rechtmäßigkeit der Verlesung einer Niederschrift über die richterliche Vernehmung

    Auszug aus BGH, 17.06.1992 - 1 StR 196/92
    Bevor dies bejaht werden kann, ist zunächst zu prüfen, ob eine Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter durchzuführen ist (st. Rspr., vgl. u.a. BGHSt 22, 118, 122; BGH JR 1984, 129; BGH NStZ 1983, 276, 277; w. Nachw. bei Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 Rdn. 81).

    Die für die Ausübung des Ermessens maßgebenden Erwägungen müssen jedoch erkennen lassen, weshalb eine (nur) kommissarische Vernehmung zur Sachaufklärung ungeeignet und daher ohne jeden Beweiswert ist (st. Rspr., vgl. u.a. BGHSt 13, 300, 302; 22, 118, 122; BGH NJW 1983, 527; BGH JR 1984, 129; BGH NStZ 1985, 375, 376; w. Nachw. bei Herdegen aaO).

  • BGH, 30.10.1959 - 1 StR 432/59
    Auszug aus BGH, 17.06.1992 - 1 StR 196/92
    Die für die Ausübung des Ermessens maßgebenden Erwägungen müssen jedoch erkennen lassen, weshalb eine (nur) kommissarische Vernehmung zur Sachaufklärung ungeeignet und daher ohne jeden Beweiswert ist (st. Rspr., vgl. u.a. BGHSt 13, 300, 302; 22, 118, 122; BGH NJW 1983, 527; BGH JR 1984, 129; BGH NStZ 1985, 375, 376; w. Nachw. bei Herdegen aaO).
  • BGH, 05.10.1982 - 5 StR 466/82

    Vollständige Mitteilung in einer Revisionsbegründung hinsichtlich der

    Auszug aus BGH, 17.06.1992 - 1 StR 196/92
    Die für die Ausübung des Ermessens maßgebenden Erwägungen müssen jedoch erkennen lassen, weshalb eine (nur) kommissarische Vernehmung zur Sachaufklärung ungeeignet und daher ohne jeden Beweiswert ist (st. Rspr., vgl. u.a. BGHSt 13, 300, 302; 22, 118, 122; BGH NJW 1983, 527; BGH JR 1984, 129; BGH NStZ 1985, 375, 376; w. Nachw. bei Herdegen aaO).
  • BGH, 18.01.1983 - 5 StR 818/82

    Beweisantrag - Ablehnung - Beweismittel - Erreichbarkeit - Beweisaufnahme -

    Auszug aus BGH, 17.06.1992 - 1 StR 196/92
    Bevor dies bejaht werden kann, ist zunächst zu prüfen, ob eine Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter durchzuführen ist (st. Rspr., vgl. u.a. BGHSt 22, 118, 122; BGH JR 1984, 129; BGH NStZ 1983, 276, 277; w. Nachw. bei Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 Rdn. 81).
  • BGH, 25.10.1983 - 5 StR 736/82

    Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord - Verhandlungsunfähigkeit während einer

    Auszug aus BGH, 17.06.1992 - 1 StR 196/92
    Dies gilt auch für Vernehmungen eines ausländischen Zeugen, der freiwillig zu einer konsularischen Vernehmung erschienen ist (vgl. BGH NStZ 1984, 128, 129).
  • BGH, 08.11.1999 - 5 StR 632/98

    Mittelbare Täterschaft hoher DDR-Funktionäre

    Ob nur eine Vernehmung eines Zeugen vor dem erkennenden Gericht zur Wahrheitsfindung beizutragen vermag, hat der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden (BGH StV 1992, 548).
  • BGH, 28.01.2010 - 3 StR 274/09

    Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz aufgehoben

    Die Frage, ob nur eine Vernehmung des Zeugen vor dem erkennenden Gericht die nach Sach- und Rechtslage erforderliche Ausschöpfung des Beweismittels gewährleistet oder ob auch eine kommissarische oder audiovisuelle Vernehmung zur Sachaufklärung tauglich ist, hat der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden (BGH JR aaO; BGH StV 1992, 548; BGH NJW 2000, 443, 447).
  • BGH, 01.06.2022 - 1 StR 139/22

    Strafverurteilung wegen Sexualdelikten: Beweiswürdigung bei Schweigen und/oder

    Das pauschale Bestreiten des Tatvorwurfs durch den Angeklagten im Ermittlungsverfahren ist einem Schweigen gleichzusetzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. September 2012 - 1 StR 324/12 Rn. 7 und vom 17. Juni 1992 - 1 StR 196/92 Rn. 30; Urteil vom 26. Mai 1992 - 5 StR 122/92, BGHSt 38, 302, 307).
  • BGH, 24.11.2022 - 3 StR 64/22

    Anwendung deutschen Strafrechts (Inlandstat bei mehreren verwirklichten

    aa) Ein Zeuge kann gerichtlich nicht vernommen werden, wenn er im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 5 StPO unerreichbar ist (s. BGH, Beschluss vom 17. Juni 1992 - 1 StR 196/92, BGHR StPO § 251 Abs. 2 Unerreichbarkeit 4 unter Bezugnahme auf § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO aF; KK-StPO/Diemer, 8. Aufl., § 251 Rn. 14; SK-StPO/Velten, 5. Aufl., § 251 Rn. 16; SSW-StPO/Kudlich/Schuhr, 4. Aufl., § 251 Rn. 26; Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Aufl., § 251 Rn. 9).

    Für eine solche Unerreichbarkeit genügt die Weigerung eines sich im Ausland aufhaltenden Zeugen, vor dem erkennenden Gericht zu erscheinen, nicht ohne Weiteres (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 1992 - 1 StR 196/92, BGHR StPO § 251 Abs. 2 Unerreichbarkeit 4; vom 17. Februar 1983 - 1 StR 325/82, wistra 1983, 120; entsprechend zum Zivilverfahren BGH, Beschluss vom 22. Juli 2021 - I ZR 180/20, MDR 2021, 1409 Rn. 23; weitergehend LR/Cirener/Sander, StPO, 27. Aufl., § 251 Rn. 30, 39; MüKoStPO/Kreicker, § 251 Rn. 64); denn bereits nach dem Gesetzeswortlaut betrifft die Voraussetzung für die Verlesung einer - nichtrichterlichen - Vernehmung eine in absehbarer Zeit ausgeschlossene gerichtliche Vernehmung (§ 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO in der Fassung nach dem 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004; entsprechend der zuvor geltende § 251 Abs. 2 Satz 2 StPO).

  • BGH, 18.05.2000 - 4 StR 647/99

    Videovernehmung eines Auslandszeugen

    Der nach dem Hauptverhandlungsprotokoll als "Beweisantrag" gestellte Antrag war nämlich - mangels Behauptung einer bestimmten (neuen, vgl. Gollwitzer aaO § 244 Rdn. 134; § 251 Rdn. 85) Beweistatsache - ein auf Wiederholung einer bereits ordnungsgemäß durchgeführten Beweiserhebung gerichteter Beweisermittlungsantrag (BGHSt 19, 24 f.) bzw. eine Beweisanregung (BGH StV 1992, 548); die vom Schwurgericht gewählte Ablehnungsbegründung ist daher für den Senat nicht bindend (vgl. BGH StV 1996, 581, 582).
  • BGH, 30.11.2010 - 3 StR 418/10

    Ablehnung eines Beweisantrags (Vernehmung eines Auslandszeugen; völlige

    Die mit dem bisherigen Aussageverhalten des Zeugen begründete Annahme des Landgerichts, nur dessen Vernehmung vor dem erkennenden Gericht vermöge zur Wahrheitsfindung beizutragen, während eine kommissarische Vernehmung im Rechtshilfewege für sich allein zur Sachaufklärung ungeeignet und ohne Beweiswert sei, ist hier von Rechts wegen nicht zu beanstanden (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 17. Juni 1992 - 1 StR 196/92, StV 1992, 548 mwN).
  • OLG Hamm, 19.11.2002 - 3 Ss 975/02

    Aufklärungsrüge, Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages wegen Unerreichbarkeit,

    Darüber hinaus würde auch eine Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter oder eine konsularische Vernehmung in Polen in Betracht kommen (vgl. BGH, StV 1992, 548).
  • BGH, 24.01.1995 - 1 StR 528/94

    Zeugenvernehmung - Beweiswürdigung - Wahrheitsfindung - Ausländische

    Ob nur eine Vernehmung eines Zeugen vor dem erkennenden Gericht zur Wahrheitsfindung beizutragen vermag, hat der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden (BGH StV 1992, 548).
  • OLG Köln, 11.05.1995 - Ss 210/95

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer kommissarischen Vernehmung eines Zeugen in

    Danach darf die kommissarische Vernehmung eines im Ausland wohnenden Zeugen unterbleiben, falls von vornherein abzusehen ist, daß nur die Vernehmung vor dem erkennenden Gericht Beweiswert hätte und zur Aufklärung beitragen könnte (vgl. BGHSt 22, 118, 122; BGH NStZ 1991, 143; StV 1992, 548; BGHR StPO § 244 Abs. 3 S. 2 "Unerreichbarkeit" Nr. 15; Herdegen a.a.O.).
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