Rechtsprechung
BGH, 01.07.1992 - 2 StR 191/92 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Betäubungsmittel - Abgabe von Heroin - Verkauf von Drogen - Fahrlässige Tötung - Strafzumessung - Betäubungsmittelvergehen - Strafverschärfung - Strafschärfung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)
Berücksichtigung der Todesfolge bei der Strafzumessung wegen Abgabe von Heroin
Papierfundstellen
- NStZ 1992, 489
- StV 1993, 128
- JR 1993, 418
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 14.02.1984 - 1 StR 808/83
Heroinspritzen - § 222 StGB, eigenverantwortliche Selbstgefährdung
Auszug aus BGH, 01.07.1992 - 2 StR 191/92
Der Berücksichtigung dieses Umstands stand auch nicht der Grundsatz entgegen, daß derjenige, der die eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbstgefährdung eines anderen nur veranlaßt, ermöglicht oder fördert, für die daraus erwachsende Körperverletzungs- oder Todesfolge nicht strafrechtlich haftet (BGHSt 32, 262 [BGH 14.02.1984 - 1 StR 808/83]).Mit der hier vertretenen Auffassung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu der bereits zitierten Entscheidung BGHSt 32, 262 [BGH 14.02.1984 - 1 StR 808/83].
- BGH, 25.09.1990 - 4 StR 359/90
Strafbarkeit nach BtMG im Hinblick auf Selbstverantwortung und die Grundsätze der …
Auszug aus BGH, 01.07.1992 - 2 StR 191/92
Denn dieser Grundsatz erfährt im Betäubungsmittelrecht nach dem Schutzzweck seiner Vorschriften eine Einschränkung (BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 3 Zurechenbarkeit 1). - BGH, 27.04.1989 - 4 StR 157/89
Anordnung nach § 64 Strafgesetzbuch (StGB) auf Grund gelegentlichen oder …
Auszug aus BGH, 01.07.1992 - 2 StR 191/92
Gelegentlicher oder auch häufigerer Rauschgiftkonsum in Verbindung mit der Begehung strafbedrohter Taten genügt für eine Unterbringungsanordnung noch nicht (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 1 m.w.N.).
- BGH, 09.07.2004 - 2 StR 213/04
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang zum Konsum von Betäubungsmitteln …
Damit scheidet jedenfalls die Annahme einer chronischen, auf körperlicher Sucht beruhenden Abhängigkeit aus; aber auch eine 'eingewurzelte, intensive Neigung, immer wieder Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen', kommt danach nicht in Betracht (vgl. auch BGH NStZ 1992, 489). - OLG Karlsruhe, 28.10.2002 - 3 Ws 195/02
Unterbringung rückfallgefährdeter Straftäter: Nachträgliche Unterbringung eines …
Die Beteiligung an der eigenverantwortlich gewollten - erstrebten, als sicher vorausgesehenen oder in Kauf genommenen und vollzogenen - Selbstgefährdung eines anderen unterfällt aber nicht dem Tatbestand eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts; wer lediglich -wie etwa der Drogenhändler- den Akt der eigenverantwortlich gewollten und bewirkten Selbstgefährdung vorsätzlich oder fahrlässig veranlasst, ermöglicht oder fördert, nimmt an einem Geschehen teil, das - soweit es um die Strafbarkeit wegen Tötung oder Körperverletzung geht - kein tatbestandsmäßiger und damit kein strafbarer Vorgang ist (…BGH a.a.O.; vgl. auch BGH StV 1993, 128); unter diesen Umständen entfällt seine strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Individualschädigung. - BGH, 24.08.1994 - 3 StR 268/94
Verpflichtung des Überlassers von Betäubungsmitteln zur Abwendung einer durch …
Der Senat sieht keine Veranlassung, von seiner Rechtsprechung abzuweichen, wonach der Überlasser von Betäubungsmitteln bei einer durch eine unbeabsichtigte Überdosis herbeigeführten Todesgefahr nach § 13 StGB aufgrund vorangegangenen pflichtwidrigen Tuns verpflichtet ist, die Gefahr abzuwenden (BGH NStZ 1984, 452; ebenso BGH NStZ 1985, 319, 320 m. abl. Anm. von Roxin; vgl. auch BGH JR 1993, 418, 419). - OLG Karlsruhe, 28.03.1996 - Ns 1/96
Fahrlässige Tötung des Schiffsführers bei Hydraulikreparatur
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat ebenso wie andere Obergerichte folgt, ist derjenige, der lediglich die eigenverantwortlich gewollte und bewirkte Selbstgefährdung eines anderen veranlaßt, ermöglicht oder fördert, regelmäßig nicht wegen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts strafbar, wenn sich das von diesem bewußt eingegangene Risiko verwirklicht (BGHSt 32, 262 ; vgl. ferner BGH NStZ 1984, 452 ; BGH NJW 1989, 781, 785; BayObLG JR 1990, 474; BGH JR 1993, 418, 419; BayObLG MedR 1995, 329; Pfälz. OLG Zweibrücken MedR 1995, 331, 332).