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   KG, 19.03.1992 - 1 HEs 179/91   

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https://dejure.org/1992,4175
KG, 19.03.1992 - 1 HEs 179/91 (https://dejure.org/1992,4175)
KG, Entscheidung vom 19.03.1992 - 1 HEs 179/91 (https://dejure.org/1992,4175)
KG, Entscheidung vom 19. März 1992 - 1 HEs 179/91 (https://dejure.org/1992,4175)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ablehnung; Antrag; Richter; Hauptverhandlung; Verteidiger; Aussetzung; Verzögern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StPO § 121

Papierfundstellen

  • StV 1993, 204
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Zweibrücken, 06.06.2000 - 1 HPL 27/00

    Aussetzung der Hauptverhandlung wegen Antrag auf Ablösung des Sitzungsvertreters

    Eine Aussetzung, die nicht der Förderung des Verfahrens dient und auch nicht in Erfüllung der prozessualen Fürsorgepflicht angeordnet wird, ist regelmäßig zu vermeiden (KG, StV 1993, 204; OLG Frankfurt, StV 1981, 25; OLG Bremen, StV 1986, 540; Senat, Beschluss vom 21.06.1991 - 1 BL 31/91 -).
  • OLG Koblenz, 20.09.2000 - 4420 BL - III - 19/00

    Haftprüfung, wichtiger Grund, Aussetzung der Hauptverhandlung

    Eine sachlich nicht gerechtfertigte Aussetzung der Hauptverhandlung, die eine längere, mehrmonatige Verfahrensverzögerung nach sich zieht, kann deshalb kein die Haftfortdauer rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO sein (OLG Karlsruhe, OLG Frankfurt, a.a.0.; KG, StV 1993, 204; OLG Köln, MDR 1991, 662; OLG Bremen, StV 1986, 540).
  • OLG Köln, 03.05.2000 - HEs 62/00

    Haftbefehl; Verhältnismäßigkeit, Schöffe

    Es ist in der Rechtsprechung insbesondere anerkannt, dass die schuldhaft herbeigeführte Aussetzung der Hauptverhandlung bzw. das Nichtvorliegen eines "triftigen Grundes" für die Aussetzung in der Regel die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht rechtfertigt (vgl. OLG Frankfurt/Main, StV 1981, 25 m.Anm.Weidner; OLG Bremen, StV 1986, 540; OLG Frankfurt/ Main, StV 1988, 210 = NStZ 1988, 233, Kammergericht , StV 93, 204; OLG Bremen StV 1993, 377).
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