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Rechtsprechung
   BGH, 05.01.1993 - 1 StR 785/92   

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BGH, 05.01.1993 - 1 StR 785/92 (https://dejure.org/1993,2348)
BGH, Entscheidung vom 05.01.1993 - 1 StR 785/92 (https://dejure.org/1993,2348)
BGH, Entscheidung vom 05. Januar 1993 - 1 StR 785/92 (https://dejure.org/1993,2348)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei Tatbegehung unter Alkoholeinfluss - Verminderte Schuldfähigkeit durch Zusammenwirken mehrerer Unstände - Aufnahme der Feststellung, die Schuld wiege besonders schwer, in die Urteilsformel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • StV 1993, 244
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.01.1987 - 1 StR 689/86

    Ablehnung einer Unterbringungsanordnung bei Vorliegen einer vorübergehenden,

    Auszug aus BGH, 05.01.1993 - 1 StR 785/92
    Hat ein Beschuldigter die Tat, die zur Unterbringung nach § 63 StGB geführt hat, unter Alkoholeinfluß begangen, so müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, ob die Schuldfähigkeit auch ohne Rücksicht auf den Alkoholgenuß mindestens erheblich vermindert war oder ob dies erst aufgrund des Zusammentreffens mit dem Alkoholgenuß der Fall war; denn im letzteren Fall kommt die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur ausnahmsweise in Betracht, dann nämlich, wenn der Täter an krankhafter Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 2; vgl. auch die sonstigen unter "Zustand" abgedruckten Entscheidungen).
  • BGH, 31.10.1989 - 1 StR 419/89

    Anwendung des Zweifelssatzes bei Prüfung der Schuldfähigkeit

    Auszug aus BGH, 05.01.1993 - 1 StR 785/92
    Zwar mögen solche Verhaltensmerkmale für sich allein eine erhebliche Verminderung der Hemmungsfähigkeit nicht ausschließen, doch können sie im Zusammenhang mit der Würdigung des gesamten Beweisstoffs die Überzeugung des Tatrichters begründen, die Anwendung von § 21 StGB scheide aus (BGHSt 36, 286, 293) [BGH 31.10.1989 - 1 StR 419/89].
  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 05.01.1993 - 1 StR 785/92
    Im Hinblick auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 (EuGRZ 1992, 225) hat das Landgericht zur Frage der besonderen Schwere der Schuld (§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) eine zusätzliche Wertung der Schuld des Angeklagten vorgenommen, hat geprüft, ob sie das "Mindestmaß an Schuld", welches jede Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe kraft Gesetzes voraussetzt (vgl. Lackner, StGB 19. Aufl. § 57 a Rdn. 4), "deutlich übersteigt", und hat diese Frage bejaht, ohne daß Rechtsfehler ersichtlich wären.
  • BGH, 22.11.1994 - GSSt 2/94

    Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach StGB § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr.

    Nach Auffassung des vorlegenden Senats genügt das; er hatte diese Meinung schon in dem Urteil vom 5. Januar 1993 - 1 StR 785/92 - vertreten.
  • BGH, 09.03.1993 - 1 StR 870/92

    Mordmerkmal der Ermöglichung einer anderen Straftat; bedingter Tötungsvorsatz;

    Seine Auffassung, die Schuld des Angeklagten wiege i.S. des § 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB besonders schwer, ist hier nicht zu beanstanden, unabhängig davon, ob er zugrundegelegt hat, die Schwere der Schuld habe das für die lebenslange Freiheitsstrafe vorausgesetzte "Mindestmaß" an Schuld deutlich überschritten (so BVerfGE 64, 261, 272; Senatsurteil vom 5. Januar 1993 - 1 StR 785/92; Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 57 a Rdn. 7; Ruß in LK 10. Aufl. § 57 a Rdn. 6), oder das Maß an Schuld, das mit dem Mordtatbestand üblicherweise verbunden ist, sei deutlich überschritten (BGH, Beschl. vom 16. Februar 1993 - 5 StR 716/92), oder das Tatbild weiche von den gewöhnlich vorkommenden Mordfällen in besonderem Maße nach oben ab (vgl. BGH, Urt. vom 21. Januar 1993 - 4 StR 560/92) - in jedem Fall war die tatrichterliche Wertung vertretbar, die Schuld wiege so schwer, daß eine Strafaussetzung nach 15 Jahren unangemessen wäre.
  • BGH, 13.06.1994 - 1 StR 504/93

    Besondere Schwere der Schuld - Lebenslange Freiheitsstrafe - Schuldbemessung

    Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hatte bereits in seinem Urteil vom 5. Januar 1993 den damals vom Landgericht angelegten Maßstab gebilligt, besondere Schwere der Schuld liege vor, wenn sie das Mindestmaß an Schuld, welches jede Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe kraft Gesetzes voraussetze, deutlich übersteige (1 StR 785/92).
  • BGH, 19.10.1993 - 1 StR 504/93

    Mord: besondere Schuldschwere - Rechtsnatur des Merkmals

    Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 5. Januar 1993 den damals vom Landgericht angelegten Maßstab gebilligt, besondere Schwere der Schuld liege vor, wenn sie das Mindestmaß an Schuld, welches jede Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe kraft Gesetzes voraussetze, deutlich übersteige (1 StR 785/92).
  • BGH, 28.01.2004 - 2 StR 430/93

    Zurückweisung der Gegenvorstellung; Rechtskraft; besondere Schwere der Schuld

    Ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot ist darin nicht zu sehen (vgl. auch BGH StV 1993, 244); denn das tatrichterliche Urteil hatte bereits die besondere Schwere der Schuld festgestellt, nur nicht in der später für erforderlich gehaltenen Form.
  • BGH, 11.02.1999 - 1 StR 528/98

    Besondere Schwere der Schuld; Natürliche Handlungseinheit; Zuständigkeit;

    Da ein Ausspruch hierüber im Urteilstenor nicht getroffen worden ist (vgl. BGHSt 39, 121, 123; BGHR StGB § 57a Abs. 1 Schuldschwere 3, 8), ist eine besondere Schwere der Schuld nicht festgestellt.
  • BGH, 26.10.1993 - 1 StR 401/93

    Einführung von Lichtbildern über die Tatwerkzeuge statt in Augenscheinnahme -

    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Nach Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe ist die Entscheidung, die Schuld des Täters wiege besonders schwer, in den Urteilstenor aufzunehmen (BGHR StGB § 57 a Abs. 1 Schuldschwere 3, 5 = BGHSt 39, 121).
  • BGH, 03.03.1993 - 5 StR 79/93

    Verwerfung der Revision - Aufnahme der Feststellung der besonderen Schwere der

    Die Feststellung besonderer Schwere der Schuld bedarf, wie vom Bundesgerichtshof mittlerweile entschieden (BGH, Urteil vom 21. Januar 1993 - 4 StR 560/92 -, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; ferner Urteil vom 5. Januar 1993 - 1 StR 785/92 -), der Aufnahme in den Urteilsspruch.
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Rechtsprechung
   BGH, 18.12.1992 - 2 StR 400/92   

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https://dejure.org/1992,4358
BGH, 18.12.1992 - 2 StR 400/92 (https://dejure.org/1992,4358)
BGH, Entscheidung vom 18.12.1992 - 2 StR 400/92 (https://dejure.org/1992,4358)
BGH, Entscheidung vom 18. Dezember 1992 - 2 StR 400/92 (https://dejure.org/1992,4358)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • StV 1993, 244 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.02.1990 - 4 StR 14/90

    Aufhebung eines Urteils aufgrund eines darin liegenden Rechtsfehlers

    Auszug aus BGH, 18.12.1992 - 2 StR 400/92
    Die neu entscheidende Strafkammer wird darauf hingewiesen, daß bei der gemäß § 56 Abs. 2 StGB gebotenen Gesamtabwägung, die sich nicht auf die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes oder die Hervorhebung nur eines belastenden Umstandes beschränken darf, auch die Stabilisierung der Lebensverhältnisse des Angeklagten, die zu einer günstigen Sozialprognose geführt hat, zu berücksichtigen ist (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 1, 8).
  • BGH, 27.08.1986 - 3 StR 265/86

    Vorliegen der Voraussetzunge der Strafaussetzung zur Bewährung - Vorliegen

    Auszug aus BGH, 18.12.1992 - 2 StR 400/92
    Die neu entscheidende Strafkammer wird darauf hingewiesen, daß bei der gemäß § 56 Abs. 2 StGB gebotenen Gesamtabwägung, die sich nicht auf die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes oder die Hervorhebung nur eines belastenden Umstandes beschränken darf, auch die Stabilisierung der Lebensverhältnisse des Angeklagten, die zu einer günstigen Sozialprognose geführt hat, zu berücksichtigen ist (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 1, 8).
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