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Rechtsprechung
   BGH, 30.09.1992 - 2 StR 397/92   

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https://dejure.org/1992,2815
BGH, 30.09.1992 - 2 StR 397/92 (https://dejure.org/1992,2815)
BGH, Entscheidung vom 30.09.1992 - 2 StR 397/92 (https://dejure.org/1992,2815)
BGH, Entscheidung vom 30. September 1992 - 2 StR 397/92 (https://dejure.org/1992,2815)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Unterlassen - Unterlassungsdelikt - Gleichstellungserfordernis des § 13 StGB - Garantenstellung des Vermieters - Gefahrenquelle - Ingerenz - Ingerent - Überwachung und Sicherung von Gefahrenquellen - Kfz-Diebstahl - Autodiebstahl - Verkauf von gestohlenen Autos

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB §§ 13, 27, 263

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1993, 25
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.02.1982 - 3 StR 34/82

    Garantenstellung des Wohnungsinhabers

    Auszug aus BGH, 30.09.1992 - 2 StR 397/92
    Der Vermieter von Räumen hat ebensowenig wie der Inhaber einer Wohnung (BGHSt 30, 391 [BGH 24.02.1982 - 3 StR 34/82]; Urteil vom 31. Juli 1992 - 4 StR 156/92) ohne weiteres rechtlich dafür einzustehen, daß in seinen Räumen durch Dritte keine Straftaten begangen werden.

    Etwas anderes kann gelten, wenn die Räume wegen ihrer besonderen Beschaffenheit oder Lage eine Gefahrenquelle darstellen, die er so zu sichern und zu überwachen hat, daß sie nicht zum Mittel für die leichtere Ausführung von Straftaten gemacht werden können (BGHSt 30, 391 (396) [BGH 24.02.1982 - 3 StR 34/82]).

  • BGH, 31.07.1992 - 4 StR 156/92

    Unterlassen - Garantenpflicht des Vermieters - Garantenstellung -

    Auszug aus BGH, 30.09.1992 - 2 StR 397/92
    Der Vermieter von Räumen hat ebensowenig wie der Inhaber einer Wohnung (BGHSt 30, 391 [BGH 24.02.1982 - 3 StR 34/82]; Urteil vom 31. Juli 1992 - 4 StR 156/92) ohne weiteres rechtlich dafür einzustehen, daß in seinen Räumen durch Dritte keine Straftaten begangen werden.
  • BGH, 09.11.2011 - IV ZR 16/10

    Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den versicherungsrechtlichen Folgen des

    Eine solche in einem Unterlassen gründende Beihilfe i.S. von § 27 StGB erfordert unter anderem eine Garantenstellung i.S. des § 13 StGB (vgl. nur BGH, Beschluss vom 30. September 1992 - 2 StR 397/92, wistra 1993, 59 unter 1; Urteil vom 9. September 1988 - 2 StR 352/88, NJW 1989, 914 unter IV 2 a; Kühl in Lackner/Kühl, StGB 27. Aufl. § 27 Rn. 5; Heine in Schönke/Schröder, StGB 28. Aufl. § 27 Rn. 15).
  • BGH, 09.11.2011 - IV ZR 15/10

    Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den versicherungsrechtlichen Folgen des

    Eine solche in einem Unterlassen gründende Beihilfe i.S. von § 27 StGB erfordert unter anderem eine Garantenstellung i.S. des § 13 StGB (vgl. nur BGH, Beschluss vom 30. September 1992  2 StR 397/92, wistra 1993, 59 unter 1; Urteil vom 9. September 1988  2 StR 352/88, NJW 1989, 914 unter IV 2 a; Kühl in Lackner/Kühl, StGB 27. Aufl. § 27 Rn. 5; Heine in Schönke/Schröder, StGB 28. Aufl. § 27 Rn. 15).
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Rechtsprechung
   BGH, 27.08.1992 - 4 StR 366/92   

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https://dejure.org/1992,4344
BGH, 27.08.1992 - 4 StR 366/92 (https://dejure.org/1992,4344)
BGH, Entscheidung vom 27.08.1992 - 4 StR 366/92 (https://dejure.org/1992,4344)
BGH, Entscheidung vom 27. August 1992 - 4 StR 366/92 (https://dejure.org/1992,4344)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Srafmildernde Berücksichtigung der Verarbeitung des Tatgeschehens ohne bleibende Schäden durch das Opfer - Notwendigkeit der Erörterung der Wirkungen der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • StV 1993, 25
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 23.06.2000 - 2 StR 225/00

    Fehlerhafte Strafzumessung

    Die Strafe kann somit schon deshalb keinen Bestand haben, so daß es keiner Erörterung bedarf, ob bei der Frage der Schuldangemessenheit der Strafe ausreichend die Folgen für das künftige Leben des Angeklagten gewürdigt sind (vgl. dazu BGH StV 1991, 207; 1993, 25 f.; 1995, 296 f.).
  • LG Düsseldorf, 12.02.2009 - 1 KLs 5/08
    Die Verhängung einer Strafe von zwei Jahren vermeidet es daher, dass der Angeklagter als unbeabsichtigte Nebenwirkung der Strafe aus seinem intakten sozialen Umfeld herausgerissen wird (vgl. BGH Beschluss vom 10. August 1993 - 5 StR 462/93 - NStZ 1993; StV 1993, 25).
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