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Rechtsprechung
   BGH, 31.07.1992 - 4 StR 156/92   

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BGH, 31.07.1992 - 4 StR 156/92 (https://dejure.org/1992,1903)
BGH, Entscheidung vom 31.07.1992 - 4 StR 156/92 (https://dejure.org/1992,1903)
BGH, Entscheidung vom 31. Juli 1992 - 4 StR 156/92 (https://dejure.org/1992,1903)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Unterlassen - Garantenpflicht des Vermieters - Garantenstellung - Unterlassungsdelikt - Betäubungsmittel - Drogen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 76
  • StV 1993, 28
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 24.02.1982 - 3 StR 34/82

    Garantenstellung des Wohnungsinhabers

    Auszug aus BGH, 31.07.1992 - 4 StR 156/92
    Eine Garantenpflicht des Wohnungsinhabers kann sich zwar dann ergeben, wenn die Wohnung wegen ihrer besonderen Beschaffenheit oder Lage - also über ihre Eigenschaft als Wohnung und damit als nach außen abgeschirmter, der Wahrnehmung dort geschehender Vorgänge von außen entzogener Bereich hinaus - eine Gefahrenquelle darstellt, die er so zu sichern und zu überwachen hat, daß sie nicht zum Mittel für die leichtere Ausführung von Straftaten gemacht werden kann (BGHSt 30, 391 (396) [BGH 24.02.1982 - 3 StR 34/82]).
  • BayObLG, 25.02.2022 - 201 StRR 95/21

    Freispruch bei Gewährung von Kirchenasyl bestätigt

    Der Inhaber einer Wohnung hat - entgegen früherer Rechtsprechung (BGH NJW 1966, 1763; BGH NJW 1953, 591) - nicht ohne Weiteres dafür einzustehen, dass in seinen Räumen durch Dritte keine Straftaten begangen werden (BGH NJW 1993, 76; BGH, Beschluss vom 31.07.1992 - 4 StR 156/92 bei juris; BGHSt 30, 391, 396; KG NStZ 1998, 571, 572; LK/Weigend a.a.O. § 13 Rn. 52; Schönke/Schröder/Bosch a.a.O. § 13 Rn. 54), nur weil er die Gewalt über einen bestimmten Herrschaftsbereich ausübt (Schönke/Schröder/Bosch a.a.O.).
  • BGH, 30.04.2013 - 3 StR 85/13

    Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch Überlassen der Wohnung

    Im Übrigen hätte der Gehilfenvorsatz näherer Erörterung bedurft, da die Angeklagte ihren Freund möglicherweise allein im Hinblick auf die persönliche Beziehung in ihre Wohnung aufnahm (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 1992 - 4 StR 156/92, NJW 1993, 76).
  • BGH, 16.02.2016 - 4 StR 459/15

    Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Denn der Inhaber einer Wohnung hat grundsätzlich nicht rechtlich dafür einzustehen, dass in seinen Räumen durch Dritte keine Straftaten begangen werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 4 StR 300/13, aaO; Beschluss vom 31. Juli 1992 - 4 StR 156/92, BGHR StGB § 13 Abs. 1 Garantenstellung 10; Urteil vom 24. Februar 1982 - 3 StR 34/82, BGHSt 30, 391).
  • OLG Karlsruhe, 19.01.2007 - 2 Ss 96/06

    Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch Duldung in der gemeinsamen

    Die Angeklagte hat die Wohnung ihrem Lebensgefährten nicht etwa zum Zweck des Anbaus von Betäubungsmitteln oder in der Erwartung, von diesem Anbau zu profitieren, zur Verfügung gestellt, sondern den Anbau - ohne damit einverstanden zu sein - in der aufgrund ihrer persönlichen Beziehung zu ihrem Lebensgefährten gemeinsam bewohnten Wohnung geduldet (BGH NJW 1993, 76; NStZ 1999, 451; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1, Handeltreiben 60).

    Auch eine Strafbarkeit wegen Unterlassens durch Duldung des Anbaus in der gemeinsamen Wohnung und Abbuchung der Stromkosten scheidet aus, da eine Garantenpflicht zur Verhinderung von Straftaten sich weder aus der persönlichen Beziehung der Angeklagten zu ihrem Lebensgefährten noch aus ihrer Wohnungsinhaberschaft ableiten lässt (BGH NJW 1993, 76; NStZ 1999, 451; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1, Handeltreiben 60; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1998, 27; OLG Zweibrücken StV 1999, 212; OLG Celle StV 2000, 624).

  • BGH, 07.01.2003 - 3 StR 414/02

    Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; aktives Tun;

    Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, wie dies etwa für den Fall einer die Begehung von Straftaten in besonderer Weise erleichternden Beschaffenheit oder Lage der Wohnung in Betracht kommen könnte (vgl. BGH NJW 1993, 76; BGH NStZ-RR 2002, 146), sind nicht festgestellt.
  • BGH, 11.05.1999 - 4 StR 162/99

    Beihilfe; Hilfeleisten; Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    Daß die Angeklagte von den Rauschgiftgeschäften des B. Kenntnis hatte und sie diese billigte, erfüllt für sich noch nicht die Voraussetzungen strafbarer Beihilfe (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 27 Rdn. 7 m.N.), auch nicht, soweit sie sich in der Zeit, in der die Verkäufe aus ihrer Wohnung heraus erfolgten, darauf beschränkte, dies zu dulden (BGHR StGB § 13 Abs. 1 Garantenstellung 10 = StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 7; BGH, Beschluß vom 9. September 1998 - 3 StR 413/98).
  • BGH, 19.12.2013 - 4 StR 300/13

    Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (zur

    aa) Zwar hat der Inhaber einer Wohnung nicht ohne weiteres rechtlich dafür einzustehen, dass in seinen Räumen durch Dritte keine Straftaten begangen werden (BGH, Urteil vom 24. Februar 1982 - 3 StR 34/82, BGHSt 30, 391, 396; Beschluss vom 31. Juli 1992 - 4 StR 156/92, BGHR StGB § 13 Abs. 1 Garantenstellung 10).
  • BGH, 22.01.2002 - 5 StR 549/01

    Täterschaftliches Handeltreiben; Beweiswürdigung (Gesamtwürdigung bei belastenden

    Der Senat weist darauf hin, daß das Aufbewahren von Rauschgift, das gewinnbringend veräußert werden soll, die Annahme täterschaftlichen Handeltreibens nur nach wertender Betrachtung der Gesamtumstände rechtfertigt (vgl. BGH StV 1998, 587, 588; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 42) und daß im Falle eines bloßen Duldens von Rauschgiftgeschäften eine Unterlassungstäterschaft des Wohnungsinhabers nur in Betracht kommt, wenn die Wohnung eine besondere Gefahrenquelle für eine leichtere Ausführung von Straftaten darstellt (vgl. BGHR StGB § 13 Abs. 1 Garantenstellung 10).
  • BGH, 09.09.1998 - 3 StR 413/98

    Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Das bloße Dulden von Rauschgiftgeschäften in der Wohnung erfüllt deshalb nicht die Voraussetzungen der Beihilfe (vgl. BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 7).
  • BGH, 29.09.1993 - 2 StR 397/93

    Gewerbsmäßiges Handeltreiben - Betäubungsmittel - Rauschgifthändler - Wohnung -

    Der Tatbeitrag der Angeklagten geht deshalb, anders als in der vom Generalbundesanwalt zitierten Entscheidung (BGHR StGB § 13 Abs. 1 Garantenstellung 10 = § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 7), über ein reines Dulden von Aktivitäten eines Rauschgifthändlers in der der Angeklagten gehörenden Wohnung hinaus.
  • BGH, 30.09.1992 - 2 StR 397/92

    Unterlassen - Unterlassungsdelikt - Gleichstellungserfordernis des § 13 StGB -

  • OLG Zweibrücken, 14.01.1999 - 1 Ss 3/99

    Garantenpflicht eines Grundstücksinhabers zur Verhinderung einer Straftat auf

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Rechtsprechung
   BGH, 21.08.1992 - 2 ARs 346/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,2857
BGH, 21.08.1992 - 2 ARs 346/92 (https://dejure.org/1992,2857)
BGH, Entscheidung vom 21.08.1992 - 2 ARs 346/92 (https://dejure.org/1992,2857)
BGH, Entscheidung vom 21. August 1992 - 2 ARs 346/92 (https://dejure.org/1992,2857)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss eines Strafverteidigers wegen Beihilfe zum Parteiverrat

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 3047
  • NStZ 1993, 43
  • StV 1993, 28
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.04.1988 - 3 StR 33/88

    Gemeinschaftliche Steuerhinterziehung - Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung -

    Auszug aus BGH, 21.08.1992 - 2 ARs 346/92
    Offen bleiben kann hier auch, ob bei wertender Betrachtungsweise durch die Rechtsauskunft eines Rechtsanwalts die Straftat seines Mandanten überhaupt objektiv gefördert wird (BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 3, für den Fall einer Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung durch Mitwirkung eines Angestellen beim Umsatz).
  • BGH, 08.06.1988 - 2 StR 239/88

    Voraussetzungen für die Bewertung eines Tatbeitrags als Gehilfenhandlung

    Auszug aus BGH, 21.08.1992 - 2 ARs 346/92
    Ferner bestehen gegen die Annahme eines Gehilfenvorsatzes Bedenken, wenn der Beitrag des Gehilfen zum Gelingen der Tat für diesen erkennbar an sich nicht erforderlich und auch für die Art der Tatausführung ohne wesentliche Bedeutung ist (BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 4; siehe auch BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 5).
  • BGH, 22.05.1989 - 2 StR 38/89

    Einverständnis eines anderen mit dem Erfolg der Haupttat wenn diese seinen

    Auszug aus BGH, 21.08.1992 - 2 ARs 346/92
    Ferner bestehen gegen die Annahme eines Gehilfenvorsatzes Bedenken, wenn der Beitrag des Gehilfen zum Gelingen der Tat für diesen erkennbar an sich nicht erforderlich und auch für die Art der Tatausführung ohne wesentliche Bedeutung ist (BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 4; siehe auch BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 5).
  • OLG Düsseldorf, 06.09.1983 - 5 Ss OWi 307/83
    Auszug aus BGH, 21.08.1992 - 2 ARs 346/92
    Das Bewußtsein und der Wille eines Rechtsanwalts sind bei Erteilung eines Rechtsrats in der Regel darauf gerichtet, pflichtgemäß Rat zu erteilen, und nicht darauf, eine Straftat zu fördern (vgl. RGSt 37, 323; OLG Stuttgart NJW 1987, 2883 [OLG Stuttgart 18.12.1986 - 1 Ausschl 3/86]; OLG Düsseldorf JR 1984, 257 m. Anm. Hruschka).
  • OLG Stuttgart, 18.12.1986 - 1 Ausschl 3/86

    Ausschluss eines Verteidigers ; Leistung einer psychischen Beihilfe zur Straftat

    Auszug aus BGH, 21.08.1992 - 2 ARs 346/92
    Das Bewußtsein und der Wille eines Rechtsanwalts sind bei Erteilung eines Rechtsrats in der Regel darauf gerichtet, pflichtgemäß Rat zu erteilen, und nicht darauf, eine Straftat zu fördern (vgl. RGSt 37, 323; OLG Stuttgart NJW 1987, 2883 [OLG Stuttgart 18.12.1986 - 1 Ausschl 3/86]; OLG Düsseldorf JR 1984, 257 m. Anm. Hruschka).
  • BGH, 20.09.1999 - 5 StR 729/98

    Beihilfe zum Betrug; Erlaubtes Risiko; Bankrott; Konkursverschleppung; Faktischer

    Grundsätzlich ist zwar davon auszugehen, daß Bewußtsein und Wille eines Rechtsanwalts bei Erteilung eines Rechtsrats in der Regel darauf gerichtet sind, pflichtgemäß Rat zu erteilen, und nicht etwa darauf, eine Straftat zu fördern (BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 6; vgl. auch RGSt 37, 321).
  • OLG Hamm, 26.09.2019 - 3 Ws 127/19

    Klageerzwingungsverfahren, neue Tatsachen, hinreichende Konkretisierung,

    Zu bedenken ist allerdings, dass der Wille eines Rechtsanwalts in der Regel darauf gerichtet ist, pflichtgemäß Rat zu erteilen, und nicht darauf, eine Straftat zu fördern (BGH, Beschluss vom 21.08.1992 - 2 ARs 346/92 -, juris).
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