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   BGH, 10.11.1992 - 5 StR 474/92   

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BGH, 10.11.1992 - 5 StR 474/92 (https://dejure.org/1992,711)
BGH, Entscheidung vom 10.11.1992 - 5 StR 474/92 (https://dejure.org/1992,711)
BGH, Entscheidung vom 10. November 1992 - 5 StR 474/92 (https://dejure.org/1992,711)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beweisantrag - Angeklagter - Tatsachen - Möglichkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 244 Abs. 3, 6
    Beweisermittlungsantrag bei Vermutung aufs Geradewohl - Begründungspflicht bei Ablehnung des Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 867
  • NStZ 1993, 143
  • StV 1993, 3
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 30.03.1965 - 2 BvR 341/60

    Gerichtlicher Geschäftsverteilungsplan und Anspruch auf den gesetzlichen Richter

    Auszug aus BGH, 10.11.1992 - 5 StR 474/92
    Die von der Revision erörterte theoretische Möglichkeit, daß ein Irrtum des Beamten der "Vorschaltstelle" Einfluß darauf haben kann, welcher Kammer eine bestimmte Sache zufällt, ist im vorliegenden Zusammenhang ebenso unbeachtlich, wie die abstrakte Möglichkeit eines Mißbrauchs eine Geschäftsverteilung weder verfassungswidrig noch gesetzeswidrig macht (zum letzteren BVerfGE 9, 223 (229 f.); 18, 423 (427); BGH NStZ 1990, 138; BGHZ 40, 91 (98)).
  • BGH, 03.05.1991 - 2 StR 455/90

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Rüge der fehlerhaften Ablehnung

    Auszug aus BGH, 10.11.1992 - 5 StR 474/92
    Die Annahme, ein Antrag enthalte nur eine aus der Luft gegriffene, aufs Geratewohl angestellte Vermutung, wird am ehesten in solchen Fällen in Betracht kommen, in denen das bisherige Beweisergebnis und die Akten keinerlei Verknüpfung des Beweisthemas mit dem benannten Beweismittel erkennen lassen, so daß jeder Anhalt dafür fehlt, daß der benannte Zeuge zu dem betreffenden Beweisthema überhaupt etwas werde bekunden können (vgl. etwa BGHR StPO § 244 Abs. 6 - Beweisantrag 19).
  • BGH, 10.07.1963 - VIII ZR 204/61

    Verteilung der richterlichen Geschäfte nach dem zeitlichen Eingang der Sachen bei

    Auszug aus BGH, 10.11.1992 - 5 StR 474/92
    Die von der Revision erörterte theoretische Möglichkeit, daß ein Irrtum des Beamten der "Vorschaltstelle" Einfluß darauf haben kann, welcher Kammer eine bestimmte Sache zufällt, ist im vorliegenden Zusammenhang ebenso unbeachtlich, wie die abstrakte Möglichkeit eines Mißbrauchs eine Geschäftsverteilung weder verfassungswidrig noch gesetzeswidrig macht (zum letzteren BVerfGE 9, 223 (229 f.); 18, 423 (427); BGH NStZ 1990, 138; BGHZ 40, 91 (98)).
  • BGH, 12.02.1981 - 3 StR 333/80

    Kompetenzen des Gerichts bei der Aufstellung einer bestimmten Beweisbehauptung -

    Auszug aus BGH, 10.11.1992 - 5 StR 474/92
    Die Kammer knüpft offenbar an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, wonach in Ausnahmefällen eine aus der Luft gegriffene, aufs Geratewohl angestellte Vermutung, die nur zum Schein in eine Tatsachenbehauptung gekleidet ist, einem Beweisbegehren den Charakter eines nur nach Maßgabe der Aufklärungspflicht zu beurteilenden Beweisermittlungsantrags geben kann (BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 21; BGH GA 1981, 228; BGH StV 1985, 311 m. Anm. Schulz; BGH Urteil vom 17. Oktober 1973 - 3 StR 248/71 BGH Beschluß vom 12. Februar 1981 - 3 StR 333/80 - BGH Beschluß vom 18. Februar 1981 - 3 StR 269/80 - BGH Beschluß vom 9. Juni 1982 - 3 StR 112/82 - BGH Urteil vom 27. Februar 1985 - 3 StR 501/84 - ebenso Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 45).
  • BVerwG, 12.12.1973 - VI C 104.73

    Terminkollision bei ehrenamtlichem Verwaltungsrichter, der kommunaler Wahlbeamter

    Auszug aus BGH, 10.11.1992 - 5 StR 474/92
    Entsprechend ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum anerkannt, daß Lücken im Geschäftsverteilungsplan durch "gewachsene Übung" ausgefüllt werden können (BVerwGE 44, 215 (218 f.); BVerwG DÖV 1976, 746 f.; BFHE 132, 377 f.; Katholnigg, Strafgerichtsverfassungsrecht (1990) § 21 e GVG Rdn. 2; Albers in Baumbach/Lauterbach, ZPO 50. Aufl. § 21 e GVG Anm. 2 E).
  • BVerfG, 02.06.1964 - 2 BvR 498/62

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter bei Überbesetzung der Spruchkörper

    Auszug aus BGH, 10.11.1992 - 5 StR 474/92
    Für ein "Auslegungsermessen" (Kissel a.a.O. Rdn. 83) bleibt kein Raum, so daß an der Eindeutigkeit der Regelung (vgl. BVerfGE 18, 65, 69) keine Zweifel bestehen.
  • BGH, 02.11.1989 - 1 StR 354/89

    Regelung der Zuständigkeit - Missbrauch - Geschäftsverteilung

    Auszug aus BGH, 10.11.1992 - 5 StR 474/92
    Die von der Revision erörterte theoretische Möglichkeit, daß ein Irrtum des Beamten der "Vorschaltstelle" Einfluß darauf haben kann, welcher Kammer eine bestimmte Sache zufällt, ist im vorliegenden Zusammenhang ebenso unbeachtlich, wie die abstrakte Möglichkeit eines Mißbrauchs eine Geschäftsverteilung weder verfassungswidrig noch gesetzeswidrig macht (zum letzteren BVerfGE 9, 223 (229 f.); 18, 423 (427); BGH NStZ 1990, 138; BGHZ 40, 91 (98)).
  • BGH, 04.10.1988 - 5 StR 374/88

    Begründung der Revision mit der Blindheit eines Schöffen

    Auszug aus BGH, 10.11.1992 - 5 StR 474/92
    4. Oktober 1988 - 5 StR 374/88 -).
  • BGH, 06.12.1983 - 5 StR 677/83

    Verfahrensanforderungen an die Behandlung eines Hilfsbeweisantrags durch das

    Auszug aus BGH, 10.11.1992 - 5 StR 474/92
    Die Kammer knüpft offenbar an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, wonach in Ausnahmefällen eine aus der Luft gegriffene, aufs Geratewohl angestellte Vermutung, die nur zum Schein in eine Tatsachenbehauptung gekleidet ist, einem Beweisbegehren den Charakter eines nur nach Maßgabe der Aufklärungspflicht zu beurteilenden Beweisermittlungsantrags geben kann (BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 21; BGH GA 1981, 228; BGH StV 1985, 311 m. Anm. Schulz; BGH Urteil vom 17. Oktober 1973 - 3 StR 248/71 BGH Beschluß vom 12. Februar 1981 - 3 StR 333/80 - BGH Beschluß vom 18. Februar 1981 - 3 StR 269/80 - BGH Beschluß vom 9. Juni 1982 - 3 StR 112/82 - BGH Urteil vom 27. Februar 1985 - 3 StR 501/84 - ebenso Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 45).
  • BGH, 23.02.1988 - 5 StR 582/87

    Folgen einer Nichtverwerfung wegen Verspätung der Besetzungsrüge für die Revision

    Auszug aus BGH, 10.11.1992 - 5 StR 474/92
    Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus beanstandet, daß bei der Verteilung der Geschäfte auch eine "Vorschaltstelle" mitwirkt, deren Tätigkeit nicht im Geschäftsverteilungsplan, sondern lediglich in einer Anordnung des Landgerichtspräsidenten geregelt ist, ist die Rüge unzulässig, weil nicht vorgetragen wird, daß ein entsprechender Einwand nach § 222 b StPO erhoben worden wäre (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V. mit §§ 222 b Abs. 1 Satz 2 und 3, 338 Nr. 1 lit. b StPO; vgl. BGH JR 1981, 122; BGH StV 1986, 516; BGH Beschluß vom 23. Februar 1988 - 5 StR 582/87 - und Beschluß vom.
  • BGH, 23.06.1981 - 5 StR 234/81

    Ablehnung eines Beweisantrages wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsache

  • BGH, 03.08.1966 - 2 StR 242/66

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Betruges - Voraussetzungen für eine

  • BGH, 09.06.1982 - 3 StR 112/82

    Erfordernis der Bescheidung von auf bloße Vermutungen gestüzten

  • BGH, 27.02.1985 - 3 StR 501/84

    Anträge ohne Tatsachengrundlage als Beweisermittlungsanträge - Beurteilung der

  • BGH, 18.02.1981 - 3 StR 269/80

    Gerhard Härdle

  • BGH, 17.10.1973 - 3 StR 248/71

    Rechtsfolgen bei Mängeln im gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan - Bestimmung

  • BGH, 03.02.1989 - 2 StR 677/88

    Abgrenzung von Beweisermittlungsantrag und Beweisantrag - Voraussetzungen eines

  • BGH, 03.05.1989 - 2 StR 44/89

    Vermutungen über Tatsachen - Beweisantrag - Tatsachenbehauptung -

  • BGH, 10.04.1992 - 3 StR 388/91

    Antrag auf Vernehmung zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen -

  • BGH, 19.12.1986 - 2 StR 324/86

    Abgrenzung von Beweisantrag und Beweisermittlungsantrag; Vermutung in Form der

  • BGH, 31.07.1980 - 2 StR 343/80

    Beweisantrag - Beweisermittlungsantrag - Abgrenzung

  • BGH, 31.03.1989 - 3 StR 486/88

    Strafbarkeit wegen Mordes - Voraussetzungen für das Vorliegen eines niedrigen

  • BFH, 06.11.1980 - IV R 181/79

    Revisionsrüge - Ehrenamtlicher Richter - Ladung eines Richters

  • BGH, 17.02.1988 - 2 StR 624/87

    Verurteilung wegen räuberischer Erpressung und wegen Raubes - Einsatz von

  • BVerfG, 19.03.1959 - 1 BvR 295/58

    Anklage beim Landgericht

  • BVerwG, 06.05.1976 - 6 ER 201.76

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Rechtmäßigkeit der unmittelbaren

  • BGH, 10.06.1980 - 5 StR 464/79

    Verfahrensrüge wegen unzureichender Zeit zur Überprüfung der Besetzung des

  • BGH, 29.10.2021 - 5 StR 443/19

    Revisionen der Angeklagten im Dresdener "Infinus-Verfahren" weitgehend erfolglos

    Weil die Herabstufung eines ansonsten formgerechten Beweisantrags zu einem bloß unter Aufklärungsgesichtspunkten beachtlichen Beweisermittlungsantrag (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 1992 - 5 StR 474/92, NStZ 1993, 143, 144 mwN) regelmäßig in ein Spannungsverhältnis zu den notwendig starken Beweisteilhaberechten der Verfahrensbeteiligten und insbesondere zu dem das Beweisantragsrecht prägenden Verbot der Beweisantizipation gerät, ist bei der Ablehnung derartiger Anträge mangels Ernsthaftigkeit äußerste Zurückhaltung geboten.
  • BGH, 16.03.2021 - 5 StR 35/21

    Ablehnung eines aufs Geratewohl oder ins Blaue hinein gestellten Beweisantrags

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt ein auf Beweiserhebung gerichteter Antrag keinen Beweisantrag im Rechtssinne dar, wenn die Beweisbehauptung ohne jeden tatsächlichen Anhaltspunkt und ohne jede begründete Vermutung lediglich "aufs Geratewohl' und "ins Blaue hinein' aufgestellt wird, so dass es sich nur um einen nicht ernstlich gemeinten, zum Schein gestellten Beweisantrag handelt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. März 1989 - 3 StR 486/88, NStZ 1989, 334; vom 10. April 1992 - 3 StR 388/91, NStZ 1992, 397; vom 10. November 1992 - 5 StR 474/92, NStZ 1993, 143; vom 5. Februar 2002 - 3 StR 482/01, NStZ 2002, 383; vom 7. November 2002 - 3 StR 216/02, NStZ 2004, 51; vom 5. März 2003 - 2 StR 405/02, NStZ 2003, 497; vom 4. April 2006 - 4 StR 30/06, NStZ 2006, 405; vom 12. März 2008 - 2 StR 549/07, NStZ 2008, 474; vom 3. November 2010 - 1 StR 497/10, NStZ 2011, 169; vom 4. Dezember 2012 - 4 StR 372/12, NStZ 2013, 476; vom 6. April 2018 - 1 StR 88/18, StraFo 2018, 433, 434; Urteile vom 6. Dezember 1983 - 5 StR 677/83, StV 1985, 311; vom 12. Juni 1997 - 5 StR 58/97, NJW 1997, 2762, 2764; vom 2. Februar 1999 - 1 StR 590/98, NStZ 1999, 312; vom 14. April 1999 - 3 StR 22/99, NJW 1999, 2683, 2684; vom 13. Juni 2007 - 4 StR 100/07, NStZ 2008, 52; vom 4. Dezember 2008 - 1 StR 327/08, NStZ 2009, 226; vom 11. April 2013 - 2 StR 504/12, NStZ 2013, 536, 537; vgl. auch KG, StV 2015, 103; NStZ 2015, 419; OLG Köln, NStZ 2008, 584; OLG Bamberg, NStZ 2018, 235; BVerwG, NVwZ 2017, 1388).

    Weil die Herabstufung eines ansonsten formgerechten Beweisantrags zu einem bloß unter Aufklärungsgesichtspunkten beachtlichen Beweisermittlungsantrag (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 1992 - 5 StR 474/92, NStZ 1993, 143, 144 mwN) regelmäßig in ein Spannungsverhältnis zu den notwendig starken Beweisteilhaberechten der Verfahrensbeteiligten und dem das Beweisantragsrecht prägenden Verbot der Beweisantizipation gerät (näher Schäuble, NStZ 2020, 377, 381), ist bei der Ablehnung derartiger Anträge mangels Ernsthaftigkeit - wie die bisherige Rechtsprechung zeigt - äußerste Zurückhaltung geboten (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 244 Rn. 21e).

  • BGH, 05.02.2002 - 3 StR 482/01

    Beweisantrag (Beweisermittlungsantrag ins Blaue hinein; Scheinbeweisantrag;

    Zwar trifft es zu, daß einem in die Form eines Beweisantrags gekleideten Beweisbegehren ausnahmsweise nicht oder allenfalls nach Maßgabe der Aufklärungspflicht nachgegangen werden muß, wenn die Beweisbehauptung ohne jeden tatsächlichen Anhaltspunkt und ohne jede begründete Vermutung aufs Geratewohl ins Blaue hinein aufgestellt wurde, so daß es sich in Wahrheit nur um einen nicht ernstlich gemeinten, zum Schein gestellten Beweisantrag handelt (BGH NStZ 1993, 143, 144; NJW 1997, 2762, 2764 jew. m.w.N.).

    Vielmehr kann hiervon etwa erst dann ausgegangen werden, wenn das bisherige Beweisergebnis, die Akten und der Antrag keinerlei Verknüpfung des Beweisthemas mit dem benannten Beweismittel erkennen lassen, so daß jeder Anhalt dafür fehlt, daß das Beweismittel überhaupt etwas zur Klärung der Beweisbehauptung beitragen kann (BGH NStZ 1993, 143, 144; zur fehlenden Konnexität vgl. auch BGHSt 43, 321, 329 ff.), oder wenn beispielsweise eine Mehrzahl neutraler Zeugen eine Tatsache übereinstimmend bekundet hat und, ohne Beleg für entsprechende tatsächliche Anhaltspunkte, das Gegenteil in das Wissen eines weiteren, völlig neu benannten Zeugen gestellt wird, dessen Zuverlässigkeit offensichtlichen Zweifeln begegnet (BGH NJW 1997, 2762, 2764).

    Dabei war auch zu beachten, daß es den Angeklagten nicht verwehrt war, mit dem Mittel des Beweisantrags auch solche Tatsachen unter Beweis zu stellen, die sie nur für möglich hielten (BGH NStZ 1993, 143,144 m.w.N.).

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