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   OLG Bremen, 29.04.1993 - BL 86/93, BL 87/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,4364
OLG Bremen, 29.04.1993 - BL 86/93, BL 87/93 (https://dejure.org/1993,4364)
OLG Bremen, Entscheidung vom 29.04.1993 - BL 86/93, BL 87/93 (https://dejure.org/1993,4364)
OLG Bremen, Entscheidung vom 29. April 1993 - BL 86/93, BL 87/93 (https://dejure.org/1993,4364)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Haftfortdauer ; Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat ; Fortdauer der Untersuchungshaft ; Gebot der Verfahrensbeschleunigung im Strafprozeß ; Aufhebung der Beschränkung des Akteneinsichtsrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 1993, 377
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.08.2005 - 2 StR 225/05

    Verurteilung von Lutz Drach wegen Geldwäsche im Schuldspruch bestätigt Frage der

    Soweit das Landgericht sich, wie die Revision, auf die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm in StV 1993, 299, und des Oberlandesgerichts Bremen in StV 1993, 377 gestützt hat, lagen diesen Entscheidungen jeweils andere Sachverhalte zu Grunde; hierauf ist schon in der Stellungnahme des Behördenleiters der Staatsanwaltschaft Aachen vom 13. September 2004 an den Vorsitzenden der erkennenden Strafkammer zutreffend hingewiesen.
  • OLG Düsseldorf, 25.07.2001 - 4 Ws 346/01

    Verfahrensverzögerung durch Akteneinsicht; Überlastung der Gerichte

    Insoweit wäre nämlich eine frühzeitige Anlegung von - weiteren - Aktendoppeln angezeigt und zumutbar gewesen, so dass eine weitere Förderung des Verfahrens durch das Gericht und gleichzeitiges Gewähren von Akteneinsicht möglich gewesen wäre (vgl. hierzu BVerfG, NJW 1994, 2081, 2082; StV 1999, 162; OLG Bremen, StV 1993, 377; Kleinknecht-Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl. 2001, § 121 Rdnr. 23).
  • OLG Karlsruhe, 11.11.1999 - 3 HEs 267/99

    Strafprozeßrecht: Wichtiger Grund für die Fortdauer der U-Haft

    Setzt das Gericht in einem solchen Falle die Hauptverhandlung aus, so kommt die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft im Regelfalle nur dann in Betracht, wenn die Aussetzung der Hauptverhandlung aus sachlichen Gründen zwingend geboten, mithin unumgänglich war (vgl. auch OLG Frankfurt NStZ 1988, 239 ; KG, Beschluß vom 29.06.1999, 1 HEs 128/99 OLG Bremen StV 1986, 540; dass. StV 1993, 377 f.; OLG Oldenburg StV 1996, 44 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 121 Rn. 25).
  • OLG Köln, 03.05.2000 - HEs 62/00

    Haftbefehl; Verhältnismäßigkeit, Schöffe

    Es ist in der Rechtsprechung insbesondere anerkannt, dass die schuldhaft herbeigeführte Aussetzung der Hauptverhandlung bzw. das Nichtvorliegen eines "triftigen Grundes" für die Aussetzung in der Regel die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht rechtfertigt (vgl. OLG Frankfurt/Main, StV 1981, 25 m.Anm.Weidner; OLG Bremen, StV 1986, 540; OLG Frankfurt/ Main, StV 1988, 210 = NStZ 1988, 233, Kammergericht , StV 93, 204; OLG Bremen StV 1993, 377).
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