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   OLG Düsseldorf, 29.04.1992 - 1 Ws 369/92   

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https://dejure.org/1992,2872
OLG Düsseldorf, 29.04.1992 - 1 Ws 369/92 (https://dejure.org/1992,2872)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.04.1992 - 1 Ws 369/92 (https://dejure.org/1992,2872)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29. April 1992 - 1 Ws 369/92 (https://dejure.org/1992,2872)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 57 Abs. 3, MRK Art. 6 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1992, 1078
  • StV 1993, 430
  • Rpfleger 1992, 493
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.12.1987 - 3 StR 104/87

    5 Jahre verzögerte Zuleitung an den BGH - § 347 StPO, willkürliche und

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.04.1992 - 1 Ws 369/92
    Er bezieht sich ersichtlich nur auf das Erkenntnisverfahren (vgl. BGHSt 35, 137,141; EGMR EuGRZ 78, 417; 83, 371,380; BGH, NStZ 87, 232; Kleinknecht/Meyer, StPO , 40. Aufl., Rdnr. 7-9a zu Art. 6 MRK ).
  • OLG Stuttgart, 01.03.1985 - 3 Ws 27/85
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.04.1992 - 1 Ws 369/92
    Trotz Vorliegens der formellen Voraussetzungen eines Bewährungswiderrufs wegen erneuter Straftaten kann dieser allerdings unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes des Verurteilten unzulässig sein, wenn das Widerrrufsverfahren ungewöhnlich lange verzögert und der Verurteilte in unzumutbarer Weise über den Widerruf im Ungewissen gelassen wurde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13.8.1982 in GA 1983, 87; vom 14.5.1984 - 1 Ws 451/81 - vom 3.9.1986 - 1 Ws 700-703/86; OLG Stuttgart, StV 1985, 380; Dreher-Tröndle, StGB , 45. Aufl., Rdnr. 2 a zu § 56 f.).
  • OLG Hamm, 14.06.2000 - 2 Ws 147/00

    Widerruf von Strafaussetzung, höchst zulässige Verlängerung der Bewährungszeit

    Der weitergehenden Auffassung, wonach die Hälfte der zuerst festgesetzten Bewährungszeit lediglich für jede einzelne Verlängerungsentscheidung die absolute Grenze bilden soll, was dann aber im Fall mehrfacher Verlängerung nicht hindern soll, die Hälfte der ursprünglich bestimmten Bewährungszeit im Rahmen des zulässigen Höchstmaßes zu überschreiten (vgl. die Nachweise bei den o.a. Literaturhinweisen; insbesondere auch OLG Düsseldorf StV 1993, 430; MDR 1994, 931 und die o.a. Beschlüsse des hiesigen 4. und 5. Strafsenats), vermag der Senat angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 56 f Abs. 2 Satz 2 StGB jedoch nicht zu folgen (ständige Rechtsprechung des Senats, siehe insbesondere 2 Ws 467 u. 468/95).
  • OLG Hamm, 14.06.2000 - 2 Ws 148/00

    Widerruf von Strafaussetzung, höchst zulässige Verlängerung der Bewährungszeit

    Der weitergehenden Auffassung, wonach die Hälfte der zuerst festgesetzten Bewährungszeit lediglich für jede einzelne Verlängerungsentscheidung die absolute Grenze bilden soll, was dann aber im Fall mehrfacher Verlängerung nicht hindern soll, die Hälfte der ursprünglich bestimmten Bewährungszeit im Rahmen des zulässigen Höchstmaßes zu überschreiten (vgl. die Nachweise bei den o.a. Literaturhinweisen; insbesondere auch OLG Düsseldorf StV 1993, 430; MDR 1994, 931 und die o.a. Beschlüsse des hiesigen 4. und 5. Strafsenats), vermag der Senat angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 56 f Abs. 2 Satz 2 StGB jedoch nicht zu folgen (ständige Rechtsprechung des Senats, siehe insbesondere 2 Ws 467 u. 468/95).
  • OLG Hamm, 14.06.2000 - 2 Ws 149/00

    Widerruf von Strafaussetzung, höchst zulässige Verlängerung der Bewährungszeit

    Der weitergehenden Auffassung, wonach die Hälfte der zuerst festgesetzten Bewährungszeit lediglich für jede einzelne Verlängerungsentscheidung die absolute Grenze bilden soll, was dann aber im Fall mehrfacher Verlängerung nicht hindern soll, die Hälfte der ursprünglich bestimmten Bewährungszeit im Rahmen des zulässigen Höchstmaßes zu überschreiten (vgl. die Nachweise bei den o.a. Literaturhinweisen; insbesondere auch OLG Düsseldorf StV 1993, 430; MDR 1994, 931 und die o.a. Beschlüsse des hiesigen 4. und 5. Strafsenats), vermag der Senat angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 56 f Abs. 2 Satz 2 StGB jedoch nicht zu folgen (ständige Rechtsprechung des Senats, siehe insbesondere 2 Ws 467 u. 468/95).
  • OLG Karlsruhe, 26.11.1996 - 1 Ws 322/96
    Voraussetzung für die Annahme einer solchen Fallgestaltung ist, daß der Verurteilte die berechtigte Erwartung hegen durfte, er werde trotz des ihm bekannten Widerrufs der Strafaussetzung von der Verbüßung der Freiheitsstrafe verschont bleiben (vgl. zum Vertrauensschutz beim Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung Senatsentscheidung vom 26.10.1973 - 1 Ws 341/73 - MDR 1974, 245; Senatsentscheidung vom 09.07.1976 - 1 Ws 220/76 - Die Justiz 1976, 436; OLG Stuttgart StV 1985, 380; OLG Düsseldorf StV 1993, 430 f-, LK-Ruß § 56 f Rdnr. 12).
  • OLG Hamm, 04.08.1998 - 4 Ws 248/98

    Aufhebung, Widerruf der Strafaussetzung, unzulässige Verlängerung der

    Zwar kann die Bewährungszeit wiederholt verlängert und dabei auch das Regelhöchstmaß des § 56 a Abs. 1 Satz 2 StGB von fünf Jahren überschritten werden (vgl. OLG Düsseldorf StV 93, 430 und MDR 94, 931; OLG Hamm Beschluss vom 7. November 1991 - 2 Ws 42/91 - und vom 20. Februar 1992 - 2 Ws 51/92 -).
  • OLG Hamm, 19.10.2000 - 4 Ws 344/00

    Widerruf der Strafaussetzung, Verlängerung der Bewährungszeit, Höchstmaß der

    Die Bewährungszeit kann wiederholt verlängert werden und dabei auch das Regelhöchstmaß des § 56 Abs. 1 S. 2 StGB von fünf Jahren überschreiten (vgl. auch OLG Düsseldorf StV 93, 430 und MDR 1994, 931; Senatsbeschluss vom 4. August 1998 in 4 Ws 248/98 u.a.).
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