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   BGH, 18.08.1992 - 4 StR 332/92   

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https://dejure.org/1992,3613
BGH, 18.08.1992 - 4 StR 332/92 (https://dejure.org/1992,3613)
BGH, Entscheidung vom 18.08.1992 - 4 StR 332/92 (https://dejure.org/1992,3613)
BGH, Entscheidung vom 18. August 1992 - 4 StR 332/92 (https://dejure.org/1992,3613)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Eingeschränkte Schuldfähigkeit - Blutalkohol - Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit - Zweifelssatz - Zeugenaussagen - Höchstmöglicher Blutalkoholwert - Indizwirkung - Rauschtat - Schuldunfähigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 21

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1993, 466
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 22.11.1990 - 4 StR 117/90

    Minderung des Steuerungsvermögens ab einer BAK von 2 o/oo

    Auszug aus BGH, 18.08.1992 - 4 StR 332/92
    In einem solchen Fall muß der Tatrichter angeben, von welchem höchstmöglichen Blutalkoholwert er ausgeht, da diesem bei der Prüfung, ob die Schuld des Täters zur Tatzeit erheblich eingeschränkt war, eine gewichtige Indizwirkung zukommt (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB ? 21 Blutalkoholkonzentration 4, 11-14; BGHSt 37, 231, 239).

    Planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten hat in erster Linie Beweiswert für die Frage der Einsichtsfähigkeit des Täters, steht einer erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit jedoch nicht entgegen (BGHR StGB ? 21 Blutalkoholkonzentration 4, 11, 15; BGHSt 37, 231, 242).

  • BGH, 25.10.2017 - 2 StR 118/16

    Notwehr (Erforderlichkeit eines sofortigen, lebensgefährlichen Messereinsatzes);

    a) Fehlen zuverlässige Berechnungsgrundlagen für die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit, ist der Tatrichter zwar gehalten, sich unter Beachtung des Zweifelssatzes eine Überzeugung davon zu verschaffen, welche Höchstmenge aufgenommenen Alkohols nach der Sachlage in Betracht kommt (BGH, Beschluss vom 18. August 1992 - 4 StR 332/92, StV 1993, 466; Beschluss vom 28. April 2010 - 5 StR 135/10, NStZ-RR 2010, 257, 258).

    Bei Vorliegen hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte ist eine Schätzung zulässig und geboten (BGH, Beschluss vom 18. August 1992 - 4 StR 332/92; Beschluss vom 28. April 2010 - 5 StR 135/10, jeweils aaO).

  • BGH, 09.07.1996 - 1 StR 511/95

    Alkoholeinfluß - Steuerungsfähigkeit - Verminderte Schuldfähigkeit

    Spätere Entscheidungen des 4. Strafsenats haben diesen Standpunkt bestätigt, zum Beispiel Beschl. v. 22. November 1990 - 4 StR 431/90 - (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 22), Urt. v. 14. März 1991 - 4 StR 84/91 - (BGHR aaO. 24), Beschl. v. 9. April 1991 - 4 StR 120/91-, Beschl. v. 13. September 1991 - 4 StR 380/91 - (BGHR aaO. 25), Beschl. v. 9. Januar 1992 - 4 StR 615/91 - (StV 1992, 317), Beschl. v. 18. August 1992 - 4 StR 332/92 - (StV 1993, 466 f.), Urt. v. 13. Mai 1993 - 4 StR 183/93 - (StV 1993, 519), Beschl. v. 21. Juni 1994 - 4 StR 279/94 - (BGHR aaO. 30), Beschl. v. 30. Mai 1996 - 4 StR 109/96-, Beschl. v. 18. Juni 1996 - 4 StR 263/96.
  • BGH, 02.06.2010 - 5 StR 171/10

    Erheblich verminderte Schuldfähigkeit (Schwachsinn); Steuerungsfähigkeit;

    Soweit das Landgericht darauf abhebt, "dass der Angeklagte (nicht) auch nur bei einer Tat aufgrund seines Schwachsinns den Überblick verloren oder nicht mehr zielgerichtet gehandelt" habe, vielmehr "sehr wohl planvoll und zielgerichtet vorgegangen" sei (UA S. 23), besorgt der Senat, dass es der Zweckgerichtetheit und Planmäßigkeit des Handelns des Angeklagten bei der Tatausführung einen zu hohen Beweiswert für die Beurteilung seiner Steuerungsfähigkeit zugemessen hat (vgl. BGHSt 34, 22, 26; BGH StV 1993, 466; BGH, Beschluss vom 16. Oktober 1987 - 4 StR 522/87 - und vom 21. April 1999 - 5 StR 115/99).
  • BGH, 17.03.1994 - 4 StR 54/94

    Zur Feststellung der Alkoholisierung bei unklaren Trinkmengenangaben

    Voraussetzung ist aber, daß die Trinkmengenangaben jedenfalls eine ungefähre zeitliche und mengenmäßige Eingrenzung des Alkoholkonsums ermöglichen (BGH StV 1993, 466, 467, 519).
  • OLG Celle, 26.03.2013 - 32 Ss 39/13

    Grundsätze zum Geltungsbereich des Verschlechterungsverbots für den Fall der

    Voraussetzung ist, dass die Trinkmengenangaben jedenfalls eine ungefähre zeitliche und mengenmäßige Eingrenzung des Alkoholkonsums ermöglichen (vgl. BGH StV 1993, 466, 467; 519).
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