Weitere Entscheidung unten: BGH, 18.06.1993

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   BGH, 14.06.1993 - 4 StR 288/93   

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BGH, 14.06.1993 - 4 StR 288/93 (https://dejure.org/1993,1590)
BGH, Entscheidung vom 14.06.1993 - 4 StR 288/93 (https://dejure.org/1993,1590)
BGH, Entscheidung vom 14. Juni 1993 - 4 StR 288/93 (https://dejure.org/1993,1590)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Schutzbefohlenen - Angabe der dem Angeschuldigten zur Last gelegten Tat in der Anklageschrift nach Zeit und Ort ihrer Begehung - Annahme einer fortgesetzten Handlung - Einstellung des Verfahrens wegen eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 247

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1993, 570 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 02.07.1969 - 4 StR 175/69

    Müttergenesungswerk - Fortgesetzte Handlung, Gesamtvorsatz (Hinweis: die

    Auszug aus BGH, 14.06.1993 - 4 StR 288/93
    Die Annahme einer fortgesetzten Handlung kommt allerdings nur in Betracht, wenn ein Gesamtvorsatz vorliegt, der nicht zu Gunsten des Angeklagten unterstellt werden darf (vgl. BGHSt 23, 33, 35; 35, 318, 324; BGH NStZ 1993, 35).
  • BGH, 04.05.1993 - 5 StR 206/93

    Wirkungen rechtsfehlerhafter Einbeziehung verjährter Taten in eine abgeurteilte

    Auszug aus BGH, 14.06.1993 - 4 StR 288/93
    Der Bundesgerichtshof erkennt zwar in seiner bisherigen Rechtsprechung eine fortgesetzte Handlung bei jahrelangem sexuellen Mißbrauch desselben Kindes in einer Vielzahl von Einzelfällen in sich wiederholender gleichartiger oder ähnlicher Weise im Rahmen eines Beziehungsgeflechts bei gleichbleibenden häuslichen und familiären Verhältnissen auch ohne weitere Begrenzung der beabsichtigten Tatdauer an (vgl. zuletzt Beschluß vom 4. Mai 1993 - 5 StR 206/93 mit zahlr. weit. Nachw.).
  • BGH, 21.12.1983 - 3 StR 330/83

    Gegenstand des Strafverfahrens - Bestimmtheit - Anforderungen - Erschießungen in

    Auszug aus BGH, 14.06.1993 - 4 StR 288/93
    Die Schilderung muß um so konkreter sein, je größer die allgemeine Möglichkeit ist, daß der Angeschuldigte verwechselbare weitere Straftaten gleicher Art verübt hat (BGH NStZ 1984, 229).
  • BGH, 16.03.1993 - 4 StR 81/93

    Voraussetzungen für die Annahme eines Gesamtvorsatzes bei fortgesetztem sexuellen

    Auszug aus BGH, 14.06.1993 - 4 StR 288/93
    Erhebliche zeitliche Unterbrechungen haben regelmäßig zur Folge, daß die vorangegangenen mit den anschließenden sexuellen Handlungen nicht mehr in einem Fortsetzungszusammenhang stehen können (vgl. Beschlüsse des Senats vom 19. November 1992 - 4 StR 522/92 = BGHR StGB vor § 1/f.H. Gesamtvorsatz 48 - und vom 16. März 1993 - 4 StR 81/93).
  • BGH, 19.05.1993 - 4 StR 237/93

    Anforderungen an die Bestimmtheit eines Tatvorgangs

    Auszug aus BGH, 14.06.1993 - 4 StR 288/93
    Wie der Senat erst kürzlich dargelegt hat (Beschluß vom 19. Mai 1993 - 4 StR 237/93), kann eine Verurteilung auf derartig vage Feststellungen nicht gestützt werden, da der Angeklagte dadurch in seinen Verteidigungsmöglichkeiten unangemessen beschränkt wird; im übrigen wird, je weniger konkrete Tatsachen über den Schuldvorwurf bekannt sind, auch fraglicher, ob der Richter von der Tat überhaupt im Sinne des § 261 StPO überzeugt sein kann.
  • BGH, 19.11.1992 - 4 StR 522/92

    Verfolgungsverjährung bei sexuellem Missbrauch eines Kindes - Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 14.06.1993 - 4 StR 288/93
    Erhebliche zeitliche Unterbrechungen haben regelmäßig zur Folge, daß die vorangegangenen mit den anschließenden sexuellen Handlungen nicht mehr in einem Fortsetzungszusammenhang stehen können (vgl. Beschlüsse des Senats vom 19. November 1992 - 4 StR 522/92 = BGHR StGB vor § 1/f.H. Gesamtvorsatz 48 - und vom 16. März 1993 - 4 StR 81/93).
  • BGH, 29.05.1990 - 5 StR 45/90

    Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges und wegen versuchten Betruges -

    Auszug aus BGH, 14.06.1993 - 4 StR 288/93
    Der bloße Wille zur Tatwiederholung erfüllt diese Voraussetzungen nicht (vgl. BGHSt 37, 45, 47; BGHR StGB vor § 1 fH Gesamtvorsatz 10, 13, 14, 30 und 35).
  • BGH, 11.08.1988 - 4 StR 217/88

    Strafklageverbrauch bei fortgesetzter Handlung

    Auszug aus BGH, 14.06.1993 - 4 StR 288/93
    Die Annahme einer fortgesetzten Handlung kommt allerdings nur in Betracht, wenn ein Gesamtvorsatz vorliegt, der nicht zu Gunsten des Angeklagten unterstellt werden darf (vgl. BGHSt 23, 33, 35; 35, 318, 324; BGH NStZ 1993, 35).
  • BGH, 09.02.1983 - 3 StR 503/82

    Auslegung einer Rechtsmittelerklärung - Vorraussetzungen für die Annahme eines

    Auszug aus BGH, 14.06.1993 - 4 StR 288/93
    Davon kann nur ausnahmsweise dann abgesehen werden, wenn sich der Mindestschuldumfang auch ohne solche Zahlenangabe entnehmen läßt oder wenn die Tatzeit auf Grund genauer Angaben über Beginn und Ende unmißverständlich eingegrenzt ist (BGH NStZ 1983, 326).
  • BGH, 01.02.1989 - 3 StR 450/88

    Umfang des Gesamtvorsatzes; Prozessualer Tatbegriff bei falschen Angaben

    Auszug aus BGH, 14.06.1993 - 4 StR 288/93
    Der Gesamtvorsatz muß so beschaffen sein, daß er sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt und den späteren Verlauf der mehreren Teilakte zwar nicht in allen Einzelheiten, mindestens aber insoweit vorweg begreift, als das zu verletzende Rechtsgut, sein Träger, sowie Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung in Frage stehen (vgl. u.a. BGHSt 36, 105, 110; BGHR StGB vor § 1 fH Gesamtvorsatz 44 und 48).
  • BGH, 09.09.1992 - 3 StR 364/92

    Zusammenfassende Wertung - Einzelakt - Fortsetzung - Fortgesetzte Tat

  • BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93

    Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten

    cc) In denselben verfahrensrechtlichen Zusammenhang gehören die demgegenüber täternachteiligen Auswirkungen, die eine ausdehnende Annahme von Fortsetzungszusammenhang auf die Funktion der Anklage, den Verfahrensgegenstand zu begrenzen und den Angeschuldigten über Inhalt und Umfang des gegen ihn erhobenen Vorwurfs zu unterrichten, zumal dann haben kann, wenn noch, wie nicht selten, eine pauschalierende, ungenaue Darstellung hinzukommt (vgl. BGHSt 10, 137, 139 f.; BGHR StPO § 200 I Tat 3; BGH GA 1973, 111; 1980, 468; BGH, Beschlüsse vom 14. Juni 1993 - 4 StR 288/93 - und vom 19. Januar 1994 - 2 StR 702/93).

    Nicht als Beleg für verfahrensrechtliche Erleichterungen kann herangezogen werden, daß der Bundesgerichtshof in Einzelfällen Entscheidungen nicht beanstandet hat, in denen eine Mindestzahl der Teilakte nicht festgestellt war, wenn der Schuldumfang auch ohne sie hinreichend abgegrenzt war, Zweifel über die Rechtskraftwirkung nicht entstehen konnten und eine genauere Aufklärung den Angeklagten nicht begünstigt hätte (vgl. u.a. BGHR StPO § 267 I 1 Schuldumfang 3, 4, 5; BGH NStZ 1983, 326; BGH StV 1981, 542; BGH, Beschluß vom 14. Juni 1993 - 4 StR 288/93).

    Die für fortgesetzte Handlungen und selbständige Serientaten gleichermaßen gültige Regelung des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO verlangt grundsätzlich, daß die einzelnen Teilakte ebenso wie die Einzeltaten möglichst genau nach Tatzeit, Tatort, Ausführungsart und anderen individualisierenden Merkmalen in der Anklage gekennzeichnet werden (BGH, Beschluß vom 14. Juni 1993 - 4 StR 288/93; vgl. auch BGH GA 1973, 111; 1980, 468; BGH NStZ 1986, 275).

  • BGH, 18.12.2007 - 1 StR 301/07

    Sukzessive Mittäterschaft beim Raub mit Todesfolge (Exzess; Vorsatz)

    Hierzu gehören auch die in seiner Abwesenheit gestellten Anträge, abgegebenen Erklärungen und die inzwischen ergangenen Beschlüsse (vgl. BGHR StPO § 247 Satz 4 Unterrichtung 5; BGH StV 1993, 570; bei Becker NStZ-RR 2002, 70).
  • BGH, 11.01.1994 - 5 StR 682/93

    Inhalt der Anklageschrift bei nicht näher individualisierbaren Handlungen in

    Insofern folgen aus den unterschiedlichen Aufgaben von Anklage und Urteil unterschiedliche Anforderungen an deren Inhalt (vgl. zu allem Jähnke GA 1989, 376, 388 ff unter Hinweis auf Nowakowski, Fortgesetztes Verbrechen und gleichartige Verbrechensmenge, 1950, S. 55 ff; ferner zu den Anforderungen an die Tatindividualisierung in der Anklage bei einer fortgesetzten Handlung BGH NStZ 1992, 553; sehr viel enger aber BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 3 und 4; BGH, Beschluß vom 24. Juni 1993 - 4 StR 315/93 - zu den Anforderungen an die Feststellungen im Urteil zum Mindestschuldumfang bei einer fortgesetzten Handlung: BGH NStZ 1983, 326).
  • BGH, 16.08.2018 - 4 StR 200/18

    Inhalt der Anklageschrift (hinreichende Abgrenzung der zur Last gelegten Tat);

    Die Schilderung muss allerdings umso konkreter sein, je größer die Möglichkeit ist, dass der Angeschuldigte verwechselbare weitere Straftaten gleicher Art verübt hat (BGH, Beschlüsse vom 14. Juni 1993 - 4 StR 288/93, BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 4; vom 11. Mai 1994 - 2 StR 171/94, BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 7; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 200 Rn. 7; MüKo-StPO/Wenske, § 200 Rn. 19).
  • BGH, 15.12.1995 - 2 StR 501/95

    Anklage - Anforderungen an Anklageschrift - Konkrete Lebenssachverhalte -

    Fehlt es hieran, ist die Anklage unwirksam (BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 1, 3, 4, 7, 8, 10; Anklagesatz 4; BGH, Beschl. vom 26. Juni 1993 - 4 StR 315/93).
  • BGH, 10.08.1994 - 4 StR 274/94

    Ungenügende Angabe nachvollziehbarer Urteilsgründe - Unterlassene Erörterung

    Die neu entscheidende Jugendkammer wird weiter zu prüfen haben, ob die der Aburteilung zugrunde liegenden Taten in der Anklageschrift hinreichend gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO konkretisiert sind (vgl. BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 2 bis 4) oder ob sie der Ergänzung durch eine Nachtragsanklage bedürfen (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 200 Rdn. 26).
  • BGH, 05.10.1994 - 2 StR 411/94

    Fortgesetzte Vergewaltigung - Opferschutz - Schuldumfang - Revision

    Je weniger konkrete Tatsachen über den Schuldvorwurf bekannt sind, um so fraglicher kann es sein, ob der Richter von der Tatbestandsverwirklichung durch den Angeklagten überhaupt überzeugt sein kann (vgl. BGH, Beschl. v. 25. März 1993 - 3 StR 14/84; v. 15. Mai 1993 - 4 StR 237/93; v. 16. Juni 1993 - 4 StR 288/93 = BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 4; BGHR StGB § 177 - Mindestfeststellungen 1; BGHR StGB § 177 Abs. 1 - Mindestfeststellungen 1).
  • BGH, 08.08.1996 - 4 StR 344/96

    Inhaltliche Anforderungen an die Darstellung des Tatgeschehens in der

    In diesem Zusammenhang ist ohne Belang, daß das gesamte Tatgeschehen trotz der gegen höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen gerichteten Einzelhandlungen in Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß (fälschlich) als eine fortgesetzte Handlung bewertet worden ist; denn auch bei der Annahme einer fortgesetzten Handlung entsprechend der vor der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1994 (BGHSt 40, 138) geltenden Rechtsprechung mußten die einzelnen Teilakte nach Zeit, Ort und individualisierenden Merkmalen beschrieben werden (BGH aaO; vgl. auch BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 1 und 4).
  • OLG Hamm, 02.07.2003 - 2 Ss 197/03

    Anklageschrift, Umgrenzungsfunktion, Inhalt der Anklage, Folgen der Unwirksamkeit

    Die Anforderungen an die Konkretisierung des Tatvorwurfs sind umso stärker, desto eher die allgemeine Möglichkeit besteht, dass der Angeklagte in der in Betracht kommenden Zeit andere verwechselbare weitere Straftaten gleicher Art verübt hat (BGHSt 10, 137, 140; NStZ 1984, 229; BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 4, 7).
  • OLG Zweibrücken, 25.06.1996 - 1 Ss 131/96
    Deshalb kann nur in Fällen, bei denen es trotz Ausschöpfung der Beweismittel nicht möglich ist, die einzelnen Akte der fortgesetzten Tat oder die Einzeltaten einer Tatserie nach genauer Tatzeit und exaktem Geschehensablauf darzustellen, zur Vermeidung unerträglicher Ausfälle in der Strafverfolgung die Schilderung des Kerngehalts der Taten genügen (Schäpe NStZ 1995, 612 ; vgl. auch Krause/Stein StV 1985, 252; BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 4; OLG Frankfurt OLGSt Nr. 1 zu § 200 StPO mit Anm. Rieß).
  • OLG Düsseldorf, 01.10.2003 - 2 Ss 124/03

    Unwirksamkeit einer Anklage mangels hinreichender Konkretisierung und

  • BGH, 13.06.1994 - 4 StR 273/94

    Fortgesetzte Tat - Beschwer des Angeklagten - Verjährung

  • OLG Düsseldorf, 14.05.1996 - 1 Ws 277/96
  • BGH, 24.06.1993 - 4 StR 315/93

    Anforderungen an eine wirksame Anklage - Unbestimmtheit getroffener

  • OLG Düsseldorf, 18.03.1997 - 5 Ss 13/97
  • BGH, 31.08.1993 - 4 StR 437/93

    Einstellung des Verfahrens wegen nicht ausreichender Beschreibung der Taten in

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Rechtsprechung
   BGH, 18.06.1993 - 4 StR 318/93   

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Papierfundstellen

  • StV 1993, 570
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.09.1992 - 3 StR 275/92

    Betäubungsmittel - Drogen - Drogenhandel - Unerlaubtes Handeltreiben

    Auszug aus BGH, 18.06.1993 - 4 StR 318/93
    Handelt der Täter mit dem Vorsatz, das Rauschgift mit Gewinn zu veräußern oder anderweitig hierdurch einen persönlichen Vorteil zu erlangen, so liegt bereits in der alleinigen Inbesitznahme von Betäubungsmitteln ein unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (BGHSt 30, 359; NStZ 1993, 44).

    Allerdings ist schon die bloße Inbesitznahme von Betäubungsmitteln, auf welchem Wege auch immer sie erfolgt, als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln anzusehen, wenn der Täter in der Absicht handelt, das Rauschgift gewinnbringend zu verwerten oder auf sonstige Weise für sich einen persönlichen Vorteil zu erlangen (BGHSt 30, 359, 360 f; NStZ 1993, 44, 45).

  • BGH, 20.01.1982 - 2 StR 593/81

    Anforderungen an Abgabe von Betäubungsmitteln nach dem Betäubungsmittelgesetz -

    Auszug aus BGH, 18.06.1993 - 4 StR 318/93
    Handelt der Täter mit dem Vorsatz, das Rauschgift mit Gewinn zu veräußern oder anderweitig hierdurch einen persönlichen Vorteil zu erlangen, so liegt bereits in der alleinigen Inbesitznahme von Betäubungsmitteln ein unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (BGHSt 30, 359; NStZ 1993, 44).

    Allerdings ist schon die bloße Inbesitznahme von Betäubungsmitteln, auf welchem Wege auch immer sie erfolgt, als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln anzusehen, wenn der Täter in der Absicht handelt, das Rauschgift gewinnbringend zu verwerten oder auf sonstige Weise für sich einen persönlichen Vorteil zu erlangen (BGHSt 30, 359, 360 f; NStZ 1993, 44, 45).

  • BGH, 02.10.1992 - 2 StR 466/92

    Anforderungen an ein eigennütziges Handeln im Sinne des § 29 Abs. 1 BtMG

    Auszug aus BGH, 18.06.1993 - 4 StR 318/93
    Zwar läßt sich die Erwartung eines Vorteils gegebenenfalls auch aus den Umständen, namentlich der Art und dem Umfang der umsatzgerichteten Tätigkeit sowie des damit für den Täter verbundenen persönlichen Aufwands ableiten, wenn andere als eigennützige Beweggründe nach Lage des Falles ausscheiden (BGH, Beschluß vom 2. Oktober 1992 - 2 StR 466/92).
  • BGH, 13.05.1992 - 2 StR 139/92

    Rauschgift - Rauschgiftgeschäft - Freundschaft - Kokain - Größenordnung des

    Auszug aus BGH, 18.06.1993 - 4 StR 318/93
    Das Landgericht kann sich nicht auf einen entsprechenden Erfahrungssatz stützen, der geeignet wäre, hier die erforderlichen konkreten Feststellungen zu ersetzen (vgl. BGH StV 1992, 469).
  • BGH, 08.07.2010 - 4 StR 210/10

    Konkurrenzen beim bewaffneten Handeltreiben; unerlaubte Erwerb von

    Der Tatbestand des Erwerbs ist dann erfüllt, wenn der Täter - wie hier - die Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel im einverständlichen Zusammenwirken mit dem Vorbesitzer erlangt hat (vgl. Weber aaO § 29 Rdn. 1046 m.w.N.); nur wenn ein solches Zusammenwirken nicht vorliegt oder nicht nachweisbar ist, liegt der Auffangtatbestand des Sichverschaffens vor (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 1993 - 4 StR 318/93, StV 1993, 570 f.; vgl. auch Weber aaO § 29 Rdn. 1110).
  • BGH, 20.01.2016 - 4 StR 528/15

    Bewaffnetes Sichverschaffen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Als Auffangtatbestand kommt die Tatmodalität des Sichverschaffens nur dann zur Anwendung, wenn im Einzelfall ein abgeleiteter Erwerb nicht sicher festzustellen ist (BGH, Beschluss vom 18. Juni 1993 - 4 StR 318/93, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Sichverschaffen 1; Urteil vom 29. Oktober 2009 - 4 StR 239/09, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Sichverschaffen 3).
  • OLG Hamburg, 26.07.2000 - 2 Ss 23/00

    Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung - Mangelhafte Feststellungen zur

    Dies ist nur möglich, wenn andere als eigennützige Beweggründe nach Lage des Falles ausscheiden (BGH StV 1993, 570 ).
  • OLG Hamburg, 26.07.2000 - II-27/00

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer strafrechtlichen Verurteilung wegen

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  • OLG Celle, 30.06.2009 - 32 Ss 28/09
    Es gibt keinen Erfahrungssatz, nach dem von der Menge des Betäubungsmittel, dem Tatort (hier: Diskothek) oder der Häufigkeit von Gesprächskontakten auf ein unerlaubtes Handeltreiben geschlossen werden könnte (vgl. dazu BGH StV 1993, S. 570).
  • BayObLG, 25.01.1996 - 4St RR 5/96

    Betäubungsmittelstrafrecht: Feststellung der Eigennützigkeit beim unerlaubten

    Ob jemand in Erwartung eines Vorteils Rauschgift veräußert, läßt sich auch aus den Umständen, namentlich der Art und dem Umfang der umsatzgerichteten Tätigkeit sowie des damit für den Täter verbundenen persönlichen Aufwands ableiten, wenn andere als eigennützige Beweggründe nach Lage des Falles ausscheiden (BGH StV 1993, 570 ).
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