Rechtsprechung
BVerfG, 29.01.1993 - 2 BvR 1121/92 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BVerfGG § 34a Abs. 3; StPO § 140 Abs. 2
Erstattung der notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Abhilfe druch die öffentliche Gewalt - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Verfassungsbeschwerde - Kostenerstattung - Beschwerdeführer - Abhilfe
Verfahrensgang
- LG Münster, 25.05.1992 - 7 Qs 17/92III
- BVerfG, 29.01.1993 - 2 BvR 1121/92
Papierfundstellen
- StV 1993, 647
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 24.11.1992 - 2 BvR 2033/89
Voraussetzungen für die Erstatung der notwendigen Auslagen in einem …
Auszug aus BVerfG, 29.01.1993 - 2 BvR 1121/92
In diesem Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 85, 109 [115]; BVerfG, Beschluß vom 24. November 1992 - 2 BvR 2033/89 -, Umdruck S. 5). - BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85
Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren
Auszug aus BVerfG, 29.01.1993 - 2 BvR 1121/92
Der Gegenstandswert ist, weil dem Begehren in der Sache stattgegeben wurde, auf 10.000 DM zu veranschlagen (vgl. BVerfGE 79, 365 [369]). - BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89
Auslagenerstattung bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde
Auszug aus BVerfG, 29.01.1993 - 2 BvR 1121/92
In diesem Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 85, 109 [115]; BVerfG, Beschluß vom 24. November 1992 - 2 BvR 2033/89 -, Umdruck S. 5).
- OLG Hamm, 22.04.2002 - 2 Ws 88/02
Pflichtverteidiger, Beiordnung des Anwalts des Vertrauens, Beiordnung bei einem …
Jedenfalls entspricht es allgemeiner Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass ein Pflichtverteidiger wegen "Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage" dann beigeordnet werden muss, wenn zu einer effizienten Verteidigung Akteneinsicht erforderlich ist, da diese grundsätzlich nur durch einen Verteidiger ausgeübt werden kann (vgl. BVerfG StV 1993, 647; OLG Karlsruhe NZV 1993, 165; OLG Celle StraFo 2000, 414; LG Cottbus StV 1999, 642; OLG Zweibrücken NStZ-RR 2002, 112).