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   KG, 19.12.1991 - Ausl.A. 413/91   

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https://dejure.org/1991,2904
KG, 19.12.1991 - Ausl.A. 413/91 (https://dejure.org/1991,2904)
KG, Entscheidung vom 19.12.1991 - Ausl.A. 413/91 (https://dejure.org/1991,2904)
KG, Entscheidung vom 19. Dezember 1991 - Ausl.A. 413/91 (https://dejure.org/1991,2904)
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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • StV 1993, 207
 
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Wird zitiert von ... (15)

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der

    Da ein Beweis von Negativtatsachen kaum zu führen ist, wurde die alte Fassung des Art. 175 CPP von den Oberlandesgerichten (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 1991 - Ausl A 413/91 -, StV 1993, S. 207; OLG Nürnberg, Beschluss vom 31. Juli 1997 - …
  • BGH, 16.10.2001 - 4 ARs 4/01

    Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (Erklärung

    Sie sind indessen nicht gehindert - und bei Abwesenheitsurteilen regelmäßig dazu verpflichtet (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2001, 62; KG StV 1993, 207, 208) - zu prüfen, ob die Auslieferung und ihr zugrunde liegende Akte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland vereinbar sind (BVerfGE 59, 280, 282 f.; BVerfG NJW 1991, 1411).

    b) Die Oberlandesgerichte, die Art. 175 CPP als nicht ausreichend zur Wahrung der Rechte des Verfolgten ansehen (vgl. etwa auch KG StV 1993, 207, 208; OLG Nürnberg StV 1997, 648, 649; SchlHOLG StV 1996, 102, 103), begründen ihre Auffassung damit, daß dem Rechtsbehelf wegen der Beweislastregeln und der kurzen Frist von zehn Tagen ab Erlangung der Kenntnis von dem Urteil, innerhalb derer der Verfolgte den Antrag auf Wiedereinsetzung bei dem italienischen Rechtsmittelgericht stellen muß (Art. 175 Abs. 3, Abs. 4 Satz 3 CPP), keine "mängelheilende Wirkung" im Sinne einer hinreichenden Gewährung nachträglichen rechtlichen Gehörs zuerkannt werden könne.

  • OLG Saarbrücken, 17.10.2014 - 1 Ws 241/12

    Verhängung einer Freiheitsstrafe gegen einen Deutschen in Abwesenheit in

    Nach einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur vertretenen Auffassung setzt ein dem ordre public und dem völkerrechtlichen Mindeststandard gemäßes Abwesenheitsverfahren jedoch nicht nur voraus, dass der Verfolgte rechtzeitig von der Tatsache der Durchführung des Verfahrens unterrichtet worden ist, sondern es ist vielmehr regelmäßig zudem erforderlich, dass er von anstehenden und zu erwartenden Hauptverhandlungsterminen Kenntnis erhalten hat (vgl. KG StV 1993, 207; OLG Hamm StV 1997, 364, 365; Thüring.

    OLG, jew. a.a.O.; wohl auch OLG Koblenz, a.a.O.; Vogel in Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., § 73 Rn. 87), wobei diese Kenntnis auf amtlichen Mitteilungen, insbesondere Ladungen, beruhen (KG StV 1993, 207; OLG Düsseldorf; Brandenburg.

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Rechtsprechung
   OLG Celle, 31.07.1992 - 1 Ws 221/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,8154
OLG Celle, 31.07.1992 - 1 Ws 221/92 (https://dejure.org/1992,8154)
OLG Celle, Entscheidung vom 31.07.1992 - 1 Ws 221/92 (https://dejure.org/1992,8154)
OLG Celle, Entscheidung vom 31. Juli 1992 - 1 Ws 221/92 (https://dejure.org/1992,8154)
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  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • StV 1993, 207
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Saarbrücken, 26.03.2014 - Vollz (Ws) 11/14

    Erlaubnis eines Strafgefangenen zum Besitz eines TV-Geräts nach Verlegung in eine

    Nach der Auffassung mehrerer Oberlandesgerichte verliert die einem Strafgefangenen von einer Justizvollzugsanstalt erteilte Erlaubnis zum Besitz eines Gegenstands (hier eines Fernsehers) durch die Verlegung des Strafgefangenen in eine andere Strafvollzugsanstalt nicht ihre Wirksamkeit (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 1990, 408 ; OLG Celle StV 1993, 207 ; OLG Frankfurt NStZ-RR 2009, 359 f. - Rn. 17 nach juris; OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 20.7.2011 - 1 Ws 70/11, Rn. 43 nach juris).

    In einem solchen Fall verliert die Besitz- und Nutzungserlaubnis durch die Verlegung des Strafgegangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt nach zutreffender herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur nicht ihre Wirksamkeit (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 1990, 408 ; OLG Celle StV 1993, 207 ; OLG Frankfurt NStZ-RR 2009, 359 f. - Rn. 17 nach juris; OLG Sachsen-Anhalt, a. a. O., Rn. 43 f. nach juris; Boetticher, a. a. O., § 69 Rn. 32, § 70 Rn. 29, 33; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG , 11. Aufl., § 69 Rn. 3, § 70 Rn. 6; a. A.: Arloth, StVollzG , 2. Aufl., § 70 Rn. 7; OLG Zweibrücken NStZ 1992, 102 - Rn. 6 ff. nach juris; differenzierend: Schwind, a. a. O., § 69 Rn. 12).

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