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   OLG Hamburg, 26.05.1993 - 2 Ws 270/93   

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https://dejure.org/1993,5073
OLG Hamburg, 26.05.1993 - 2 Ws 270/93 (https://dejure.org/1993,5073)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.05.1993 - 2 Ws 270/93 (https://dejure.org/1993,5073)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26. Mai 1993 - 2 Ws 270/93 (https://dejure.org/1993,5073)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Untersuchungshaft; Aufhebung des Haftbefehls; Versäumnisse mehrerer Justizbehörden; Verzögerung im Verfahren; Untersuchungshaftanstalt; Beschleunigungsgebot; Hauptverhandlungstermin

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StPO § 120

Papierfundstellen

  • StV 1993, 375
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerfG, 04.04.2006 - 2 BvR 523/06

    Freiheit der Person; Untersuchungshaft; Entscheidung über die Haftfortdauer

    Muss etwa eine Hauptverhandlung ausgesetzt werden, weil die Untersuchungshaftanstalt aus organisatorischen Gründen nicht in der Lage ist, den Angeklagten vorzuführen und trifft der erkennende Richter keine Maßnahmen um eine alsbaldige Hauptverhandlung zu ermöglichen, so kann dies auch nach einer nur zweimonatigen Untersuchungshaft zur Aufhebung eines Haftbefehls wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot führen (HansOLG Hamburg, Beschluss vom 26. Mai 1993 - 2 Ws 270/93, StV 1993, S. 375 f.).
  • VerfGH Berlin, 25.04.2008 - VerfGH 164/07

    Teils wegen nicht genügender Substantiierung und fehlender Rechtswegerschöpfung

    Dabei hätte geprüft werden können, ob die Untersuchungshaft wegen Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes durch die Behandlung der Sache nach dem 20. August 2007 unverhältnismäßig ist (OLG Hamburg, StV 1993, 375; OLG Koblenz, StV 2007, 91 ; OLG Dresden, StV 2007, 93; Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage 2007, § 120 Rn. 3; Rieß, in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 2001, § 120 Rn. 10).
  • OLG Bremen, 13.06.2005 - Ws 69/05

    Fortdauer der Untersuchungshaft bei Ladungsfehler und Überlastung des Gerichts

    Zwar ist allein bei Betrachtung der Tatvorwürfe und der deshalb zu erwartenden Strafe die bisherige Dauer der Untersuchungshaft nicht unverhältnismäßig, jedoch setzt unabhängig von der zu erwartenden Strafe der Verfahrensgrundsatz der Verhältnismäßigkeit insbesondere bei Verstößen gegen das Beschleunigungsgebot der Haftdauer Grenzen (Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 11.10.1999-Ws 153/99-; Hans. OLG Hamburg StV 1993, 375; BVerfG, NStZ 1995, 459; StV 1999, 40 und 162 sowie Beschluss vom 22.02.2005 - 2 BvR 109/05 - ).
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