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   OLG Hamburg, 27.08.1993 - 2 Ws 429/93   

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https://dejure.org/1993,4014
OLG Hamburg, 27.08.1993 - 2 Ws 429/93 (https://dejure.org/1993,4014)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.08.1993 - 2 Ws 429/93 (https://dejure.org/1993,4014)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 27. August 1993 - 2 Ws 429/93 (https://dejure.org/1993,4014)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Aufhebung eines Haftbefehls; Haftbefehls wegen derselben Tat; Zuständiges Gericht; Freitodversuch; Ungefestigkeit des Angeklagten; Strafverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1994, 84
  • NStZ 1995, 73
  • StV 1994, 142
  • JR 1995, 72
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Hamm, 21.12.1995 - 2 Ws 630/95

    Zulässigkeit des Erlasses eines Haftbefehls nach Aufhebung eines vorherigen

    Während die OLG Düsseldorf (StV 1993, 376 = JMBl. NW 1993, 131) und Stuttgart (NJW 1975, 1572) und ihnen folgend Kleinknecht/Meyer-Goßner (StPO, 42. Aufl., 1995, 122 Rn. 19) sowie LR-Wendisch (StPO, 24. Aufl., § 121 Rn. 46 und 122 Rn. 38 f.) der Auffassung sind, daß in diesen Fällen die weitere Untersuchungshaft wegen derselben Tat "dauerhaft ausgeschlossen ist", gehen die OLG Celle (NJW 1973, 1988), Frankfurt (StV 1985, 196 = NStZ 1985, 281), Hamburg (StV 1987, 256 und MDR 1994, 84) und ihnen folgend u.a. KK-Boujong (StPO, 3. Aufl., § 121 Rn. 31 m.w.N.) davon aus, daß unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise der Erlaß eines neuen Haftbefehls zulässig sein soll.
  • OLG Koblenz, 19.01.2004 - 2 Ws 32/04

    Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot nach Erlass des Ersturteils

    Vielmehr muss der Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz derart erheblich sein, dass dadurch die Gesamtdauer des Verfahrens unter Berücksichtigung von Schwere und Art des Tatvorwurfs sowie von Umfang und Schwierigkeit der Sache unangemessen lang wird (Beschlüsse des erkennenden Senats vom 20. August 2003 - 2 Ws 583/03 - und vom 13. Februar 2003 - 2 Ws 88/03 - OLG Bamberg in StV 94, 142; KG in StV 85, 67; sowie die zu Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK vom Bundesgerichtshof entwickelten und auch hier anwendbaren Grundsätze, z.B. BGH in NStZ-RR 2002, 166 und 219 sowie NStZ 1999, 313 ).
  • OLG Celle, 07.05.2002 - 2 Ws 113/02

    Kein neuer Haftbefehl wegen derselben Tat bei ablehnender Entscheidung des

    Anm. Wendisch; HansOLG Hamburg StV 1994, 142 m. abl.
  • OLG Celle, 07.05.2002 - 2 Ws 114/02

    Kein neuer Haftbefehl wegen derselben Tat bei ablehnender Entscheidung des

    Anm. Wendisch; HansOLG Hamburg StV 1994, 142 m. abl.
  • OLG Hamm, 07.01.2020 - 3 Ws 606/19

    Haftbefehl, Haftgrund, Fluchtgefahr, Lebensverhältnisse, Wohnsitz,

    Das Fehlen stabiler Bindungen und handlungsleitender Motive, sich den Konsequenzen seiner Taten zu stellen, kommt auch in seinem Suizidversuch vom April 2018 zum Ausdruck (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 27. August 1993 - 2 Ws 429/93 -, juris; Posthoff, a. a. O., Rn. 26).
  • OLG München, 06.09.1996 - 2 Ws 913/96

    Entfalten einer Sperrwirkung bzgl. eines erneuten Haftbefehls bis zur

    Die gegenteilige Meinung (vgl. u.a. KK-Boujong, 3. Aufl., § 121 RdNr. 31; KMR-Müller, B. Aufl., § 121 RdNr. 13: Kleinknecht/Janischowsky, Das Recht der Untersuchungshaft, RdNr. 271; OLG Köln NJW 1965, 2414; OLG Celle NJW 1973, 1988; OLG Frankfurt NStZ 1985, 282 ; OLG Hamburg StV 1987, 256; 1994, 142) die eine erneute Verhaftung ausnahmsweise dann zuläßt, wenn sich die Verfahrenslage wesentlich geändert hat und die Abwägung zwischen dem grundrechtlich verbürgten Freiheitsanspruch des Beschuldigten und dem legitimen Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters eine Entscheidung zu Lasten des Beschuldigten rechtfertigt, ist mit dem Sinn und Zweck der Bestimmung des § 121 StPO nicht zu vereinbaren.
  • OLG Zweibrücken, 21.06.1996 - 1 Ws 281/96
    Ob die Sperrwirkung des Aufhebungsbeschlusses gemäß § 121 Abs. 2 StPO erst mit dem erstinstanzlichen Urteil endet, das die besondere Entscheidungskompetenz des Oberlandesgerichts zeitlich begrenzt (so OLG Düsseldorf aaO; Schlothauer, aaO, 147), oder aber bereits mit Beginn der Hauptverhandlung Ausnahmen zuläßt (so OLG Hamburg StV 1994, 142 f; im Ergebnis auch OLG Frankfurt aaO; Paeffgen, aaO; kritisch dazu Schlothauer, aaO, 145), kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben: Die Hauptverhandlung ist zwar bereits terminiert, hat jedoch noch nicht begonnen.
  • OLG Koblenz, 13.02.2003 - 2 Ws 88/03

    Untersuchungshaft, Haftbefehl, Beschleunigungsgebot, Verfahrensverzögerung,

    Vielmehr muss der Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz so erheblich sein, dass dadurch die Gesamtdauer des Verfahrens unter Berücksichtigung von Schwere und Art des Tatvorwurfs sowie von Umfang und Schwierigkeit der Sache unangemessen lang wird (vgl. OLG Bamberg in StV 1994, 142; KG in StV 1985, 67 sowie die zu Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK vom Bundesgerichtshof entwickelten und auch hier anwendbaren Grundsätze, so in NStZ­RR 2002, 166 und 219 sowie in NStZ 1999, 313).
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