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   BGH, 18.11.1993 - 1 StR 315/93   

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https://dejure.org/1993,7926
BGH, 18.11.1993 - 1 StR 315/93 (https://dejure.org/1993,7926)
BGH, Entscheidung vom 18.11.1993 - 1 StR 315/93 (https://dejure.org/1993,7926)
BGH, Entscheidung vom 18. November 1993 - 1 StR 315/93 (https://dejure.org/1993,7926)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Zurückweisung eines Beweisantrags durch den Vorsitzenden - Einordnung eines Beweisantrags als Beweisermittlungsantrag - Zugänglichkeit der 'banküblichen Absicherung' oder der 'Beachtung banküblicher Grundsätze' für den unmittelbaren Beweis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1994, 172
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.02.1985 - 1 StR 709/84

    Vertrauensschutz hinsichtlich vorläufiger Verfahrenseinstellung; Einbeziehung von

    Auszug aus BGH, 18.11.1993 - 1 StR 315/93
    Er wird ferner darauf Bedacht nehmen müssen, daß gemäß §§ 154, 154 a StPO von der Strafverfolgung ausgeschiedene Taten oder Tatteile nicht ohne weiteres zum Nachteil der Angeklagten berücksichtigt oder sonst verwertet werden dürfen (vgl. etwa BGHSt 31, 302; BGH NStZ 1981, 100; 1982, 40; 1983, 20; NJW 1985, 1479).
  • BGH, 16.03.1983 - 2 StR 826/82

    Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz - Verwertung von Tatteilen -

    Auszug aus BGH, 18.11.1993 - 1 StR 315/93
    Er wird ferner darauf Bedacht nehmen müssen, daß gemäß §§ 154, 154 a StPO von der Strafverfolgung ausgeschiedene Taten oder Tatteile nicht ohne weiteres zum Nachteil der Angeklagten berücksichtigt oder sonst verwertet werden dürfen (vgl. etwa BGHSt 31, 302; BGH NStZ 1981, 100; 1982, 40; 1983, 20; NJW 1985, 1479).
  • BGH, 18.02.1992 - 1 StR 802/91

    Straftaten gegen das Vermögen: Untreue zum Nachteil einer Bank

    Auszug aus BGH, 18.11.1993 - 1 StR 315/93
    Jedoch weist der Senat auf folgendes hin: Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, sich näher mit der detaillierten Einlassung des Angeklagten Bretz auseinanderzusetzen sowie jeweils vor der Feststellung eines Nachteils im Sinne des § 266 StGB zu prüfen und darzulegen, ob und in welchem Umfang durch die infolge der "Garantieerklärungen" ermöglichte Darlehensgewährung ein schon zuvor entstandener Nachteil nur umgeschichtet und in anderer Weise als zuvor versteckt worden ist (vgl. etwa BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 29).
  • BGH, 20.08.1982 - 2 StR 278/82

    "krimineller Journalismus" - § 46 StGB, strafschärfende Mitberücksichtigung einer

    Auszug aus BGH, 18.11.1993 - 1 StR 315/93
    Er wird ferner darauf Bedacht nehmen müssen, daß gemäß §§ 154, 154 a StPO von der Strafverfolgung ausgeschiedene Taten oder Tatteile nicht ohne weiteres zum Nachteil der Angeklagten berücksichtigt oder sonst verwertet werden dürfen (vgl. etwa BGHSt 31, 302; BGH NStZ 1981, 100; 1982, 40; 1983, 20; NJW 1985, 1479).
  • BGH, 31.07.1980 - 2 StR 317/80

    Grundsatz des fairen Verfahrens - Strafschärfung aufgrund der vorläufigen

    Auszug aus BGH, 18.11.1993 - 1 StR 315/93
    Er wird ferner darauf Bedacht nehmen müssen, daß gemäß §§ 154, 154 a StPO von der Strafverfolgung ausgeschiedene Taten oder Tatteile nicht ohne weiteres zum Nachteil der Angeklagten berücksichtigt oder sonst verwertet werden dürfen (vgl. etwa BGHSt 31, 302; BGH NStZ 1981, 100; 1982, 40; 1983, 20; NJW 1985, 1479).
  • BGH, 09.09.1981 - 3 StR 290/81

    Strafschärfende Berücksichtigung einer vorläufigen Einstellung des Verfahrens

    Auszug aus BGH, 18.11.1993 - 1 StR 315/93
    Er wird ferner darauf Bedacht nehmen müssen, daß gemäß §§ 154, 154 a StPO von der Strafverfolgung ausgeschiedene Taten oder Tatteile nicht ohne weiteres zum Nachteil der Angeklagten berücksichtigt oder sonst verwertet werden dürfen (vgl. etwa BGHSt 31, 302; BGH NStZ 1981, 100; 1982, 40; 1983, 20; NJW 1985, 1479).
  • BGH, 02.10.2007 - 3 StR 373/07

    Entscheidung über einen Beweisermittlungsantrag (Anordnung des Vorsitzenden;

    Ob es hierzu gemäß § 244 Abs. 6 StPO unmittelbar eines Gerichtsbeschlusses bedurfte (so BGH StV 1994, 172 für den Fall, dass das Begehren erkennbar als Beweisantrag gestellt worden ist), oder ob dies ebenfalls (zunächst) durch Anordnung des Vorsitzenden geschehen konnte, kann hier offen bleiben.
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