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   OLG Hamburg, 03.01.1994 - 2 Ws 584 - 585/93, 2 Ws 584/93, 2 Ws 585/93   

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OLG Hamburg, 03.01.1994 - 2 Ws 584 - 585/93, 2 Ws 584/93, 2 Ws 585/93 (https://dejure.org/1994,2927)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 03.01.1994 - 2 Ws 584 - 585/93, 2 Ws 584/93, 2 Ws 585/93 (https://dejure.org/1994,2927)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 03. Januar 1994 - 2 Ws 584 - 585/93, 2 Ws 584/93, 2 Ws 585/93 (https://dejure.org/1994,2927)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • MDR 1994, 934
  • StV 1994, 195
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 02.05.1988 - 2 BvR 321/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Reststrafenaussetzung

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.01.1994 - 2 Ws 584/93
    b) Das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 GG ) und das rechtsstaatliche Prinzip einer fairen Verfahrensgestaltung (Art. 20 Abs. 3 GG ) gebieten es, aus einem solchen Verstoß gegen § 454b Abs. 2 StPO dem Verurteilten keinen Nachteil bei der Anwendung der §§ 57, 57a StGB erwachsen zu lassen (BVerfG NStZ 1988, 474 ).
  • BVerfG, 02.07.1992 - 2 BvR 579/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung der "besonderen Schwere

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.01.1994 - 2 Ws 584/93
    Nach den durch das Bundesverfassungsgericht (NJW 1992, 2947 und NJW 1993, 1124 ) gestalteten Anforderungen an die Auslegung des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB besteht in den sogenannten Altfällen, in denen das Erkenntnis aus der Zeit vor seiner Entscheidung vom 3. Juni 1992 datiert, eine strikte Bindung an die im Urteil ausdrücklich festgestellten Tatsachen, die einer revisionsrechtlichen Prüfung zugänglich waren.
  • OLG Frankfurt, 03.11.1989 - 3 Ws 827/89

    Unterbrechung der Strafvollstreckung; Anschlußvollstreckung; Mehrere

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.01.1994 - 2 Ws 584/93
    Demgegenüber nimmt die sogenannte vollstreckungsrechtliche Lösung eine nachträgliche Unterbrechung der unter Verstoß gegen § 454b Abs. 2 StPO vollstreckten Strafe vor und "bucht" die Verbüßungszeit auf die bei ordnungsgemäßer Rechtsanwendung zu vollstreckende anderweitige Strafe "um" (vgl. OLG Frankfurt/M. NStZ 1990, 254 ; OLG Celle NStZ 1990, 252 ; Graul GA 1991, 11).
  • OLG Hamm, 15.10.1992 - 1 VAs 43/92

    Ermessen der Vollstreckungsbehörden; Unterbrechung der Vollstreckung;

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.01.1994 - 2 Ws 584/93
    Rechtsbehelfe gegen eine fehlerhafte Bestimmung der Reihenfolge, die Unterlassung oder die Ablehnung einer Vollstreckungsunterbrechung stellt die Rechtsordnung dem Verurteilten mit dem Rechtsweg nach § 23 EGGVG (vgl. BGH NStZ 1991, 205 ; OLG Hamburg StV 1993, 256 ; OLG Hamm StV 1993, 257 - Leitsatz -) bzw. der Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung gemäß § 458 Abs. 2 StPO (vgl. Wendisch, a.a.O., Rdn. 31; Bringewat, a.a.O.; Fischer, a.a.O., § 458 Rdn. 18) zur Verfügung.
  • OLG Düsseldorf, 17.06.1992 - 4 Ws 201/92
    Auszug aus OLG Hamburg, 03.01.1994 - 2 Ws 584/93
    Nach der herrschenden sogenannten materiell-rechtlichen Lösung ist ein Verurteilter bei Anwendung der §§ 57 ; 57a StGB hinsichtlich der zeitlichen Aussetzungsvoraussetzungen so zu behandeln, als wäre § 454b Abs. 2 StPO durch die Vollstreckungsbehörde beachtet worden (vgl. OLG Düsseldorf StV 1993, 88 ; OLG Karlsruhe in NStE Nr. 11 zu § 454b StPO ; OLG Stuttgart in NStZ 1991, 150 ; Fischer in KK- StPO , 3. Aufl., § 454b Rdn. 6; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O.; Maatz, a.a.O., 216); auch das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) beschreitet - allein unter verfassungsrechtlicher Würdigung - diesen Weg, indem es die eine nachträgliche Neufestsetzung des Unterbrechungszeitpunktes verfolgende Verfassungsbeschwerde als mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig nicht zur Entscheidung annahm.
  • OLG Hamburg, 13.11.1992 - 2 Ws 523/92

    Vollstreckungsbehörde; Staatsanwaltschaft; Bindungswirkung;

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.01.1994 - 2 Ws 584/93
    Rechtsbehelfe gegen eine fehlerhafte Bestimmung der Reihenfolge, die Unterlassung oder die Ablehnung einer Vollstreckungsunterbrechung stellt die Rechtsordnung dem Verurteilten mit dem Rechtsweg nach § 23 EGGVG (vgl. BGH NStZ 1991, 205 ; OLG Hamburg StV 1993, 256 ; OLG Hamm StV 1993, 257 - Leitsatz -) bzw. der Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung gemäß § 458 Abs. 2 StPO (vgl. Wendisch, a.a.O., Rdn. 31; Bringewat, a.a.O.; Fischer, a.a.O., § 458 Rdn. 18) zur Verfügung.
  • OLG Celle, 15.08.1989 - 1 Ws 105/89
    Auszug aus OLG Hamburg, 03.01.1994 - 2 Ws 584/93
    Demgegenüber nimmt die sogenannte vollstreckungsrechtliche Lösung eine nachträgliche Unterbrechung der unter Verstoß gegen § 454b Abs. 2 StPO vollstreckten Strafe vor und "bucht" die Verbüßungszeit auf die bei ordnungsgemäßer Rechtsanwendung zu vollstreckende anderweitige Strafe "um" (vgl. OLG Frankfurt/M. NStZ 1990, 254 ; OLG Celle NStZ 1990, 252 ; Graul GA 1991, 11).
  • BGH, 21.12.1990 - 2 ARs 570/90

    Anfechtung der Ablehnung einer Vollstreckungsunterbrechung

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.01.1994 - 2 Ws 584/93
    Rechtsbehelfe gegen eine fehlerhafte Bestimmung der Reihenfolge, die Unterlassung oder die Ablehnung einer Vollstreckungsunterbrechung stellt die Rechtsordnung dem Verurteilten mit dem Rechtsweg nach § 23 EGGVG (vgl. BGH NStZ 1991, 205 ; OLG Hamburg StV 1993, 256 ; OLG Hamm StV 1993, 257 - Leitsatz -) bzw. der Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung gemäß § 458 Abs. 2 StPO (vgl. Wendisch, a.a.O., Rdn. 31; Bringewat, a.a.O.; Fischer, a.a.O., § 458 Rdn. 18) zur Verfügung.
  • BGH, 22.04.1993 - 4 StR 153/93

    Beschränkung des Rechtsmittels auf den Urteilsauspruch über die besondere Schwere

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.01.1994 - 2 Ws 584/93
    In Anwendung dieser Grundsätze hat der Verurteilte eindeutig besonders schwere Schuld verwirklicht, wobei vorliegend dahinstehen kann, ob Maßstab eine Schuld im unteren Bereich der mit lebenslanger Freiheitsstrafe geahndeten Mordfälle (so z.B. OLG Hamm NStZ 1986, 315 und - noch nach der oben angeführten Entscheidung des BVerfG - NStZ 1993, 452 ) oder eine Schuld im "Durchschnitt vorkommender Mordfälle (so z.B. OLG Celle StV 1983, 156 und nunmehr BGH NJW 1993, 1999 [2000]) ist.
  • OLG Stuttgart, 15.11.1990 - 3 Ws 270/90
    Auszug aus OLG Hamburg, 03.01.1994 - 2 Ws 584/93
    Nach der herrschenden sogenannten materiell-rechtlichen Lösung ist ein Verurteilter bei Anwendung der §§ 57 ; 57a StGB hinsichtlich der zeitlichen Aussetzungsvoraussetzungen so zu behandeln, als wäre § 454b Abs. 2 StPO durch die Vollstreckungsbehörde beachtet worden (vgl. OLG Düsseldorf StV 1993, 88 ; OLG Karlsruhe in NStE Nr. 11 zu § 454b StPO ; OLG Stuttgart in NStZ 1991, 150 ; Fischer in KK- StPO , 3. Aufl., § 454b Rdn. 6; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O.; Maatz, a.a.O., 216); auch das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) beschreitet - allein unter verfassungsrechtlicher Würdigung - diesen Weg, indem es die eine nachträgliche Neufestsetzung des Unterbrechungszeitpunktes verfolgende Verfassungsbeschwerde als mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig nicht zur Entscheidung annahm.
  • OLG Celle, 15.02.1983 - 3 Ws 229/82
  • OLG Hamm, 30.03.1993 - 1 Ws (L) 10/92

    Entlassung nach Verbüßung von 15 Jahren einer lebenslangen Freiheitsstrafe;

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

  • OLG Hamm, 13.01.1986 - 1 Ws (L) 1/86

    C-d

  • OLG Hamm, 03.08.2009 - 3 Ws 266/09

    Strafzeitberechnung; bedingte Entlassung; Unterbrechung

    Zudem ist nach einhelliger Ansicht eine Entscheidung über die Aussetzung mehrerer Reststrafen zur Bewährung auch dann zu treffen, wenn die zeitlichen Voraussetzungen für eine gleichzeitige Entscheidung nur deshalb nicht vorliegen, weil die Vollstreckungsbehörde entgegen § 454b Abs. 2 StPO die Vollstreckung der zunächst zu verbüßenden Freiheitsstrafe nicht unverzüglich unterbrochen hat (BVerfG NStZ 1988, 474, 475; KG Berlin Beschl. v. 11.12.2001 - 5 Ws 725-728/01 - juris; OLG Düsseldorf StV 1993, 88; OLG Hamburg StV 1994, 195; OLG Karlsruhe StV 1996, 219, 220; OLG Koblenz Beschl. v. 09.10.2006 - 1 Ws 623/06 - juris; Appl in: KK-StPO 6. Aufl. § 454b Rdn. 5; Klein in: Beck-OK-StPO Ed. 4 § 454b Rdn. 4; Wendisch in: Löwe-Rosenberg StPO 25. Aufl. § 454b Rdn. 25 ff.; Woynar in HK-StPO 4. Aufl. § 454b Rdn. 5).
  • OLG Hamm, 05.01.2010 - 1 VAs 114/09

    Änderung der Vollstreckungsreihenfolge zum Zweck der Zurückstellung der

    Ein solcher Verzicht ist, wie auch das Fehlen einer Einwilligung im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB, für die von der Vollstreckungsbehörde zu beachtende Unterbrechungspflicht unbeachtlich (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 454 b Rdnr. 4, Hanseatisches OLG StV 1994, 195, 196).
  • OLG Jena, 30.11.2004 - 1 VAs 10/04

    Strafvollstreckung, nachträgliche Unterbrechung der Vollstreckung

    Im Rahmen des § 454b Abs. 2 Satz 1 StPO entspricht es herrschender Auffassung, die der Senat teilt, dass eine nachträgliche Anordnung der Unterbrechung einer bereits vollständig verbüßten Freiheitsstrafe nicht möglich ist (siehe etwa OLG Hamburg StV 1994, 195, 196; Pohlmann/Jabel/Wolf, StrVollstrO, 8. Aufl., § 43 Rn. 33; KK-Fischer, StPO, 5. Aufl., § 454b Rn. 5; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 454b Rn. 5).
  • LG Hildesheim, 05.06.2008 - 23 StVK 319/08

    Anrechnung; Anschlussvollstreckung; Aussetzungsreife; Bewährung;

    Entgegen der in der vorgenannten Entscheidung vertretenen Auffassung ist aber nach einer Kammerentscheidung des BVerfG vom 2. Mai 1988, NStZ 1988, 474) in der obergerichtlichen Rechtsprechung inzwischen anerkannt, daß die Strafvollstreckungskammer berechtigt ist, den frühestmöglichen Aussetzungszeitpunkt bei Anschlußvollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen durch nachträgliche Verrechnung einer bereits zurückgelegten Vollstreckungszeit auf eine andere Strafe herzustellen (sogenannte nachträgliche Umstellung der Vollstreckungsreihenfolge, grundlegend OLG Celle, NdsRpfl 1989, 259ff.; Hans. OLG Hamburg, MdR 1994, 934f.; OLG Zweibrücken, StV 1998, 670f., KG, Beschl. v. 11.12.2001, 5 Ws 725-728/01, juris).
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