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   KG, 07.02.1994 - 5 Ws 51/94   

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https://dejure.org/1994,6265
KG, 07.02.1994 - 5 Ws 51/94 (https://dejure.org/1994,6265)
KG, Entscheidung vom 07.02.1994 - 5 Ws 51/94 (https://dejure.org/1994,6265)
KG, Entscheidung vom 07. Februar 1994 - 5 Ws 51/94 (https://dejure.org/1994,6265)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Akteneinsicht; Verweigert; Gefährdung; Ermittlung; Aufhebung; Haft; Haftfortdauerentscheidung; Dringender Tatverdacht; Zurückverweisung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StPO § 114 Abs. 2 Nr. 4, § 147 Abs. 2

Papierfundstellen

  • StV 1994, 319
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • EGMR, 09.07.2009 - 11364/03

    Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft (rechtsfehlerhafter Haftbefehl; Recht auf

    Die Pflicht, ein Verfahren, in dem der Beschuldigte sich in Haft befindet, zu beschleunigen, rechtfertigt keine andere Schlussfolgerung, denn nur die Zurückverweisung der Sache ermöglicht es ihm, von seinem Recht auf rechtliches Gehör wirksam Gebrauch zu machen (siehe Kammergericht Berlin, Beschluss vom 5. Oktober 1993, Az: 5 Ws 344/93, StV 1994, S. 319).

    Mit einem indirekten Hinweis auf die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft zwischen dem 25. Juli und 20. November 2002 darauf gedrängt hatte, dem Beschwerdeführer die Verdachtsgründe nicht zu eröffnen, führte das Oberlandesgericht in fine aus: "Sollte die Staatsanwaltschaft darauf bestehen, dass die Verdachtsgründe dem Beschuldigten im Interesse des Fortgangs der Ermittlungen noch nicht zur Kenntnis gelangen dürfen, wird der Haftbefehl aufzuheben sein (vgl. KG StV 1994, 318 [319]; 1994, 319 [320]).".

  • OLG Köln, 13.03.1998 - 2 Ws 115/98

    Aufhebung eines Haftbefehls aufgrund einer Verletzung des Anspruchs auf

    Es entspricht - wenngleich ausdrücklich entschieden nur für den Fall eines tatsächlich inhaftierten Beschuldigten - der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, daß aus dem Recht des Beschuldigten auf ein faires, rechtstaatliches Verfahren und auf rechtliches Gehör ein Anspruch auf Einsicht seines Verteidigers in die Akten folgt, wenn und soweit er die darin befindlichen Informationen benötigt, um auf die gerichtliche Haftentscheidung effektiv einwirken zu können; dabei genügt in der Regel eine Teilakteneinsicht hinsichtlich der für die Haftentscheidung relevanten Tatsachen und Beweismittel (BVerfG, Beschluß vom 11. Juli 1994, NJW 94, 3219 = NStZ 94, 551 = StV 94, 465; vgl. auch BVerfG StV 94, 1; KG StV 94, 319).

    Es kommt hinzu, daß der Haftbefehl in der Fassung des Beschlusses des Amtsgerichts Heinsberg vom 7. Oktober 1997 wegen der den dringenden Tatverdacht begründenden Beweismittel nur einen einzigen, pauschal gehaltenen Satz anführt; selbst wenn dem Verteidiger des Beschuldigten wenigstens (und nur) der Haftbefehl bekanntgegeben worden wäre, könnte sich der Beschuldigte dennoch nicht in der gebotenen Weise zur Beweislage verteidigen (vgl. hierzu insbesondere KG StV 94, 319).

  • LG Berlin, 18.02.2010 - 536 Qs 1/10
    Im vorbereitenden Verfahren entscheidet die Staatsanwaltschaft deshalb über die Gewährung von Akteneinsicht auch dann, wenn sich die Akten - wie hier - zur Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung bei Gericht befinden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. § 147 Rdn. 34; Laufhütte in KK-StPO, 6. Aufl., § 147 Rdn. 23; Wohlers in SK-StPO, § 147 Rdn. 106; Lüderssen/Jahn in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 147 Rdn. 149; OLG Stuttgart Die Justiz 1970, 113; OLG Hamm NStZ 1982, 348; OLG Saarbrücken StV 1991, 265; KG StV 1993, 370 und 1994, 319, jeweils m. zust. Anm. Schlothauer).
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