Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 15.08.1994 - 2 Ws 172/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,8314
OLG Karlsruhe, 15.08.1994 - 2 Ws 172/94 (https://dejure.org/1994,8314)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.08.1994 - 2 Ws 172/94 (https://dejure.org/1994,8314)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15. August 1994 - 2 Ws 172/94 (https://dejure.org/1994,8314)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,8314) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • StV 1994, 664
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Frankfurt, 21.02.1985 - 1 Ws 46/85
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.08.1994 - 2 Ws 172/94
    Dies wird in der Rechtsprechung für die vorliegende Fallgestaltung - Einlegung der (weiteren) Beschwerde nach Zuständigkeitswechsel - ebenso bejaht (Senat, NJW 1972, 1723; OLG Karlsruhe, Justiz 1973, 253; OLG Stuttgart, Justiz 1977, 103) wie für den Fall der vor Zuständigkeitswechsel nicht beschiedenen Beschwerde (OLG Hamm, NJW 1974, 1574 [1575]: Eingang der Akten beim Berufungsgericht; OLG Karlsruhe, Justiz 1977, 433; Justiz 1979, 444; OLG Frankfurt/M., NJW 1985, 1233 (unter Aufgabe der früheren gegenteiligen Auffassung); OLG Düsseldorf, NStE Nr. 2 und 3 zu § 125 StPO ).
  • OLG Karlsruhe, 11.04.1972 - 2 Ws 70/72
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.08.1994 - 2 Ws 172/94
    Dies wird in der Rechtsprechung für die vorliegende Fallgestaltung - Einlegung der (weiteren) Beschwerde nach Zuständigkeitswechsel - ebenso bejaht (Senat, NJW 1972, 1723; OLG Karlsruhe, Justiz 1973, 253; OLG Stuttgart, Justiz 1977, 103) wie für den Fall der vor Zuständigkeitswechsel nicht beschiedenen Beschwerde (OLG Hamm, NJW 1974, 1574 [1575]: Eingang der Akten beim Berufungsgericht; OLG Karlsruhe, Justiz 1977, 433; Justiz 1979, 444; OLG Frankfurt/M., NJW 1985, 1233 (unter Aufgabe der früheren gegenteiligen Auffassung); OLG Düsseldorf, NStE Nr. 2 und 3 zu § 125 StPO ).
  • OLG Hamm, 10.06.1974 - 4 Ws 124/74
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.08.1994 - 2 Ws 172/94
    Dies wird in der Rechtsprechung für die vorliegende Fallgestaltung - Einlegung der (weiteren) Beschwerde nach Zuständigkeitswechsel - ebenso bejaht (Senat, NJW 1972, 1723; OLG Karlsruhe, Justiz 1973, 253; OLG Stuttgart, Justiz 1977, 103) wie für den Fall der vor Zuständigkeitswechsel nicht beschiedenen Beschwerde (OLG Hamm, NJW 1974, 1574 [1575]: Eingang der Akten beim Berufungsgericht; OLG Karlsruhe, Justiz 1977, 433; Justiz 1979, 444; OLG Frankfurt/M., NJW 1985, 1233 (unter Aufgabe der früheren gegenteiligen Auffassung); OLG Düsseldorf, NStE Nr. 2 und 3 zu § 125 StPO ).
  • OLG Stuttgart, 16.10.2003 - 1 Ws 281/03

    Unzulässigkeit der weiteren Haftbeschwerde nach Anklageerhebung: Umdeutung in

    Eine solche doppelte erstinstanzliche Zuständigkeit zweier verschiedener Gerichte wird aber durch die in § 126 Abs. 2 StPO getroffene Zuständigkeitsregelung gerade ausgeschlossen (so auch OLG Stuttgart, Die Justiz 1977, 103, 104; OLG Hamm, NJW 1974, 157 f.; OLG Düsseldorf, StV 1993, 482; OLG Karlsruhe, StV 1994, 664, 665).

    Ebenso wie im Falle einer vor Anklageerhebung eingelegten, noch unerledigt gebliebenen Beschwerde gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts ist die entsprechende Eingabe deshalb grundsätzlich in einen Antrag auf Haftprüfung umzudeuten (vgl. für viele OLG Karlsruhe, NJW 1972, 1723; OLG Karlsruhe, Die Justiz 1973, 253; OLG Stuttgart, Die Justiz 1977, 103, 104; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, SchlHA 1990, 114, 115; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Januar 1992 - 3 Ws 45/92 -, zitiert nach JURIS; OLG Karlsruhe, StV 1994, 664, 665; OLG Celle, NdsRpfl 1995, 111, 112; KK-Boujong, StPO, 5. Aufl., Rdnr. 8 zu § 126; a.A. z.B. Wankel in KMR, Rdn. 13 zu § 126).

  • OLG Hamburg, 13.02.2002 - 2 Ws 38/02

    Vorführung; Beschuldigter; Haftbefehl; Zuständiger Richter; Richter;

    Die damit bezweckte Vermeidung doppelter Zuständigkeiten und widersprechender Entscheidungen (vgl. OLG Karlsruhe in StV 1994, 664; OLG Düsseldorf in NStE StPO § 125 Nr. 2) gebietet auch für die vorliegende Verfahrenslage eine vergleichbare Rangfolge der Rechtsbehelfe.
  • OLG Stuttgart, 04.11.2003 - 1 Ws 281/03

    Unzulässigkeit der Beschwerde gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts nach

    Eine solche doppelte erstinstanzliche Zuständigkeit zweier verschiedener Gerichte wird aber durch die in § 126 Abs. 2 StPO getroffene Zuständigkeitsregelung gerade ausgeschlossen (so auch OLG Stuttgart, Die Justiz 1977, 103, 104; OLG Hamm, NJW 1974, 157 f.; OLG Düsseldorf, StV 1993, 482; OLG Karlsruhe, StV 1994, 664, 665).

    Ebenso wie im Falle einer vor Anklageerhebung eingelegten, noch unerledigt gebliebenen Beschwerde gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts ist die entsprechende Eingabe deshalb grundsätzlich in einen Antrag auf Haftprüfung umzudeuten (vgl. für viele OLG Karlsruhe, NJW 1972, 1723; OLG Karlsruhe, Die Justiz 1973, 253; OLG Stuttgart, Die Justiz 1977, 103, 104; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, SchlHA 1990, 114, 115; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Januar 1992 - 3 Ws 45/92 -, zitiert nach JURIS; OLG Karlsruhe, StV 1994, 664, 665; OLG Celle, NdsRpfl 1995, 111, 112; KK-Boujong, StPO, 5. Aufl., Rdnr. 8 zu § 126; a.A. z.B. Wankel in KMR, Rdn. 13 zu § 126).

  • OLG Celle, 19.08.2010 - 1 Ws 419/10

    Zuständigkeit des Gerichts für die Beiordnung eines Verteidigers; Entpflichtung

    Es ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass wegen des durch die Anklageerhebung eintretenden Zuständigkeitswechsels eine bis dahin noch nicht erledigte Haftbeschwerde in einen Antrag auf Haftprüfung an das nunmehr zuständige Gericht des Hauptverfahrens umzudeuten ist, um divergierende Entscheidungen zu verhindern (vgl. OLG Karlsruhe StV 1994, 664; Meyer-Goßner, § 117 StPO Rdnr. 12 jew. m. w. N.).
  • OLG Hamm, 10.01.2019 - 1 Ws 8/19

    Untersuchungshaft: Umdeutung einer Haftbeschwerde in einen Haftprüfungsantrag;

    Zwar hat die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend auf den mit der Zurückverweisung der Hauptsache verbundenen Übergang der in § 126 StPO normierten Zuständigkeit auf die 39. Strafkammer des Landgerichts (vgl. nur Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 126 Rn. 6 m.w.N.) sowie darauf hingewiesen, dass bei einem solchen Wechsel der Zuständigkeit nach nahezu einhelliger Auffassung - und zwar auch bei einer Zurückverweisung der Hauptsache an einen anderen Spruchkörper (vgl. KG, Beschluss vom 17.01.2000 - 4 Ws 2/2000 -, juris; LR-Hilger, StPO, 26. Aufl., § 114 Rn. 46) - eine noch nicht erledigte Haftbeschwerde in einen Haftprüfungsantrag umzudeuten ist und dies zumindest teilweise auch für die Konstellation bejaht wird, in der die Beschwerde erst nach dem Zuständigkeitswechsel eingelegt wird (vgl. OLG Karlsruhe, StV 1994, 664; OLG Hamm, Beschluss vom 19.03.2013 - III-2 Ws 93/13 - KK-Schultheis, StPO, 7. Aufl., § 126 Rn. 8a; a.A. KMR-Wankel, StPO, § 126 Rn. 22).
  • OLG Jena, 01.09.2005 - 1 Ws 336/05

    Haftbeschwerde

    Eine Ausnahme hiervon soll nach Teilen des Schrifttums (KK-Boujong a.a.O.) und der Rechtsprechung (OLG Karlsruhe Justiz 1977, 433; StV 1994, 664, 665 m.w.N.) gelten, wenn die Beschwerdeentscheidung ¿kurz vorher¿ getroffen worden ist.

    Auch diejenigen, nach deren Auffassung eine Umdeutung in einen Haftprüfungsantrag zu unterbleiben hat, setzen weiter voraus, dass sachliche Gründe für eine erneute Befassung der Kammer fehlen (OLG Karlsruhe Justiz 1977, 433), insbesondere seit der Entscheidung des Beschwerdegerichts eine Änderung der Sachlage nicht eingetreten ist (OLG Karlsruhe StV 1994, 664, 665).

  • OLG Hamm, 19.03.2013 - 2 Ws 93/13

    Umdeutung einer Haftbeschwerde nach Änderung der gerichtlichen Zuständigkeit

    Aufgrund dieses eingetretenen Wechsels in der Zuständigkeit für Haftentscheidungen ist die - nach Zuständigkeitsübergang - eingelegte Haftbeschwerde in einen Antrag auf Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO umzudeuten, die ohnehin nach § 117 Abs. 2 StPO den Vorrang vor der Haftbeschwerde hat; erst gegen die Haftprüfungsentscheidung des nach § 126 Abs. 2 StPO zuständigen Gerichts ist dann die Beschwerde zulässig, wobei es gleichgültig ist, ob die Haftbeschwerde vor der Erhebung der Anklage eingelegt, aber in diesem Zeitpunkt noch nicht erledigt war (vgl. OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 22. September 2011 - III-2 Ws 267/11 - Senatsbeschluss vom 01. Juni 2010 - III-2 Ws 113/10 - Senatsbeschluss vom 18. August 2008 - 2 Ws 241/08 - OLG Frankfurt, a. M., StV 2010, 33; OLG Düsseldorf, wistra 1999, 318; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 117 Rdnr. 12; KK-Schultheis, StPO, 6. Aufl., § 126 Rdnr. 8) oder ob die Beschwerde - wie vorliegend - erst nach dem in § 126 Abs. 2 S. 1 StPO genannten Zeitpunkt erhoben wurde (vgl. OLG Karlsruhe, StV 1994, 664; KK-Schultheis, a.a.O.).
  • OLG Hamm, 25.04.2023 - 3 Ws 127/23

    Zuständigkeit des Gerichts nach aufgehobener Revisionsentscheidung; Umdeutung

    Dies ist auch bei der vorliegenden Konstellation der Fall, in welchem die Beschwerde erst nach dem Zuständigkeitswechsel (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 19. März 2013 - III-2 Ws 93/13 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. August 1994 - 2 Ws 172/94 -, juris) und im Fall einer Zurückverweisung durch das Revisionsgericht eingelegt worden ist (vgl. hierzu auch KG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2000 - 1 AR 1614/99 - 4 Ws 2/2000 -, juris).
  • LG Nürnberg-Fürth, 12.12.2019 - 18 Qs 47/19

    Umdeutung einer nach einer Zuständigkeitsübertragung gemäß § 126 Abs. 1 Satz 3

    Dies ist die ganz überwiegende Auffassung bei Übergang der Haftkontrolle infolge Anklageerhebung und gilt unabhängig davon, ob der Zuständigkeitswechsel nach Einlegung der Beschwerde (vgl. hierzu - statt vieler - Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 117 Rn. 12 m.w.N.) oder schon zuvor erfolgt ist (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 19.03.2013 - 2 Ws 93/13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.08.1994 - 2 Ws 172/94, StV 1994, 664; Krauß in: BeckOK-StPO, § 126 Rn. 6; Lind in: Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 114 Rn. 51; Schultheis in: KK-StPO, § 126 Rn. 8a; jeweils m.w.N.).
  • OLG Jena, 29.12.2003 - 1 Ws 400/03

    Strafverfahren, Untersuchungshaft, Haftprüfung, Haftbeschwerde, Umdeutung der

    Demgemäß ist eine Haftbeschwerde, wenn das durch die Anklageerhebung zuständig gewordene Gericht noch keine Haftprüfung durchgeführt hat, zur Vermeidung doppelter Zuständigkeiten und der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen als Haftprüfungsantrag zu behandeln; dabei kommt es nicht darauf an, ob die Haftbeschwerde bereits vor Anklageerhebung eingelegt worden war oder erst danach eingelegt worden ist (OLG Karlsruhe NJW 1972, 1723; StV 1994, 664, 665; OLG Hamm StV 1997, 197; KK-Boujong, a.a.O., § 126 Rn. 8; Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Aufl., Rn. 796).
  • OLG München, 13.10.2023 - 2 Ws 702/23

    Umdeutung einer Haftbeschwerde in einen Haftprüfungsantrag nach Anklageerhebung

  • OLG Bremen, 21.05.2019 - 1 Ws 60/19

    Zuständigkeit für weitere Beschwerde gegen die einstweilige Unterbringung nach

  • OLG Zweibrücken, 16.03.2001 - 1 Ws 121/01

    Zulässigkeit; Statthaftigkeit; Beschwerde; Haftbefehl; Anklage; Amtsgericht;

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht