Weitere Entscheidung unten: BGH, 26.07.1994

Rechtsprechung
   BGH, 11.10.1994 - 5 StR 546/94   

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https://dejure.org/1994,2553
BGH, 11.10.1994 - 5 StR 546/94 (https://dejure.org/1994,2553)
BGH, Entscheidung vom 11.10.1994 - 5 StR 546/94 (https://dejure.org/1994,2553)
BGH, Entscheidung vom 11. Oktober 1994 - 5 StR 546/94 (https://dejure.org/1994,2553)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • StV 1995, 130
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 09.12.1987 - 3 StR 104/87

    5 Jahre verzögerte Zuleitung an den BGH - § 347 StPO, willkürliche und

    Auszug aus BGH, 11.10.1994 - 5 StR 546/94
    Der Senat hat erwogen, das Verfahren nach den in BGHSt 35, 137 [BGH 09.12.1987 - 3 StR 104/87] entwickelten Grundsätzen zu beenden.

    Da der Schuldspruch indessen - anders als in der vom 3. Senat in BGHSt 35, 137 [BGH 09.12.1987 - 3 StR 104/87] zu entscheidenden Sache - mit den aufgezeigten Einschränkungen bestehen bleiben kann, ist ein Abbruch des Verfahrens und eine Einstellung aus rechtsstaatlichen Gründen noch nicht angezeigt.

  • BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93

    Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten

    Auszug aus BGH, 11.10.1994 - 5 StR 546/94
    Die vom Landgericht auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorgenommene rechtliche Würdigung der Steuerhinterziehung als eine fortgesetzte Handlung entspricht nicht dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen vom 3. Mai 1994 (BGHSt 40, 138) und der für die Steuerhinterziehung getroffenen Folgeentscheidung des Senats vom 20. Juni 1994 (wistra 1994, 266), wonach an der Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung für den Tatbestand der Steuerhinterziehung nicht festgehalten wird.
  • BGH, 06.09.1994 - 5 StR 228/94

    Anforderungen an die Strafzumessung beim Betrug

    Auszug aus BGH, 11.10.1994 - 5 StR 546/94
    Der neue Tatrichter wird dabei auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der überlangen Verfahrensdauer (vgl. nur BVerfG wistra 1993, 219 sowie BVerfG - 2 BvR 1072/94 - Beschluß vom 14. Juli 1994 jeweils m.w.N.; vgl. dazu auchSenatsurteil vom 6. September 1994 - 5 StR 228/94) zu beachten haben.
  • BVerfG, 19.04.1993 - 2 BvR 1487/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Dauer eines Strafverfahrens -

    Auszug aus BGH, 11.10.1994 - 5 StR 546/94
    Der neue Tatrichter wird dabei auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der überlangen Verfahrensdauer (vgl. nur BVerfG wistra 1993, 219 sowie BVerfG - 2 BvR 1072/94 - Beschluß vom 14. Juli 1994 jeweils m.w.N.; vgl. dazu auchSenatsurteil vom 6. September 1994 - 5 StR 228/94) zu beachten haben.
  • BVerfG, 14.07.1994 - 2 BvR 1072/94

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Dauer eines Strafverfahrens

    Auszug aus BGH, 11.10.1994 - 5 StR 546/94
    Der neue Tatrichter wird dabei auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der überlangen Verfahrensdauer (vgl. nur BVerfG wistra 1993, 219 sowie BVerfG - 2 BvR 1072/94 - Beschluß vom 14. Juli 1994 jeweils m.w.N.; vgl. dazu auchSenatsurteil vom 6. September 1994 - 5 StR 228/94) zu beachten haben.
  • BGH, 21.12.1972 - 1 StR 267/72

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Auszug aus BGH, 11.10.1994 - 5 StR 546/94
    War dies der Fall und hat der Beschwerdeführer demzufolge die Revisionsbegründungsfrist versäumt, so ist ihm nach den Grundsätzen von BGHSt 25, 89, 92 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
  • BGH, 23.11.1993 - 5 StR 595/93

    Beginn der Verjährung bei einer fortgesetzten Handlung - Verjährungsbeginn für

    Auszug aus BGH, 11.10.1994 - 5 StR 546/94
    Die vom Landgericht auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorgenommene rechtliche Würdigung der Steuerhinterziehung als eine fortgesetzte Handlung entspricht nicht dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen vom 3. Mai 1994 (BGHSt 40, 138) und der für die Steuerhinterziehung getroffenen Folgeentscheidung des Senats vom 20. Juni 1994 (wistra 1994, 266), wonach an der Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung für den Tatbestand der Steuerhinterziehung nicht festgehalten wird.
  • BGH, 04.06.1991 - 5 StR 192/91

    Voraussetzungen für die Begründung eines Verfahrenshindernisses bei übermäßiger

    Auszug aus BGH, 11.10.1994 - 5 StR 546/94
    Allerdings muß die von der Justiz vertretene Verfahrensverzögerung von viereinhalb Jahren, die eine schwerwiegende Verletzung des Beschleunigungsgebots bei der Zuleitung der Akten nach § 347 Abs. 2 StPO darstellt, zu einer deutlichen und angemessenen Berücksichtigung bei der Strafzumessung führen (vgl. BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 5).
  • BGH, 25.10.2000 - 2 StR 232/00

    Verfahrensverzögerung als Verfahrenshindernis

    Entsprechend haben verschiedene Oberlandesgerichte einen Abbruch des Verfahrens aus rechtsstaatlichen Gründen für unabweisbar gehalten, wenn einer außergewöhnlichen, vom Beschuldigten nicht zu vertretenden und auf Versäumnisse der Justiz zurückzuführenden Verfahrensverzögerung, die den Beschuldigten unter Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalls, namentlich des Tatvorwurfs, des festgestellten oder voraussichtlich feststellbaren Schuldumfangs sowie möglicher Belastungen durch das Verfahren, in unverhältnismäßiger Weise belastet, im Rahmen einer Sachentscheidung keinesfalls mehr hinreichend Rechnung getragen werden kann (vgl. etwa OLG Zweibrücken NStZ 1989, 134 und NStZ 1995, 49; OLG Düsseldorf NStZ 1993, 450; vgl. auch BGH StV 1995, 130, 131).
  • BGH, 21.12.1994 - 2 StR 415/94

    Strafbarkeit wegen Betrugs und Verletzung der Konkursantragspflicht -

    Das Verfahren ist damit seit der Verkündung des angefochtenen Urteils in einer gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verstoßenden Weise weiter verzögert worden (vgl. auch BGHSt 35, 137 [BGH 09.12.1987 - 3 StR 104/87]; BGH, Urt. v. 6. September 1994 - 5 StR 228/94 und Beschluß v. 11. Oktober 1994 - 5 StR 546/94).
  • BFH, 22.06.1995 - IV R 26/94

    Festsetzungsfrist; an der Rechtsfigur des Fortsetzungszusammenhangs für den

    Der für Steuerstrafsachen zuständige 5. Strafsenat des BGH hat hieran anschließend in seiner Entscheidung vom 20. Juni 1994 5 StR 595/93 (wistra 1994, 266) beschlossen, daß er auch für den Bereich der Steuerhinterziehung nicht mehr an der Rechtsfigur des Fortsetzungszusammenhangs festhalte (ebenso BGH-Beschluß vom 11. Oktober 1994 5 StR 546/94, wistra 1995, 21).
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Rechtsprechung
   BGH, 26.07.1994 - 5 StR 113/94   

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https://dejure.org/1994,3920
BGH, 26.07.1994 - 5 StR 113/94 (https://dejure.org/1994,3920)
BGH, Entscheidung vom 26.07.1994 - 5 StR 113/94 (https://dejure.org/1994,3920)
BGH, Entscheidung vom 26. Juli 1994 - 5 StR 113/94 (https://dejure.org/1994,3920)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • StV 1995, 130
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus BGH, 26.07.1994 - 5 StR 113/94
    Auf diesem Hintergrund tritt gerade unter Berücksichtigung des hohen Alters des Angeklagten nur noch hinzu: 'Zwar darf das Bestreben, dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen, nicht dazu führen, daß die schuldangemessene Strafe unterschritten wird (BGHSt 29, 319).

    Dem Tatrichter ist aber bei Feststellung der schuldangemessenen Strafe ein Spielraum eingeräumt (BGHSt 29, 319, 320 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).

    Innerhalb dieses Spielraums schuldangemessener Strafen trifft den Richter nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB die Pflicht, die von der Strafe ausgehende Wirkung für das künftige Leben des Täters zu berücksichtigen (BGHSt 29, 319, 321).' (BGH in NStZ 1993, 584 = StV 1993, 638).

  • BGH, 10.08.1993 - 5 StR 462/93

    Strafmilderungsgrund - Strafaussetzung - Bewährung - Urteilsgründe -

    Auszug aus BGH, 26.07.1994 - 5 StR 113/94
    Innerhalb dieses Spielraums schuldangemessener Strafen trifft den Richter nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB die Pflicht, die von der Strafe ausgehende Wirkung für das künftige Leben des Täters zu berücksichtigen (BGHSt 29, 319, 321).' (BGH in NStZ 1993, 584 = StV 1993, 638).
  • BGH, 12.06.2017 - GSSt 2/17

    Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung des zeitlichen Abstandes zwischen

    Folgerichtig hat die Rechtsprechung die Länge der Verjährungsfrist im Rahmen der Strafzumessung regelmäßig nur dafür herangezogen, um im Einzelfall die Dauer des seit der Tat vergangenen Zeitraumes bzw. das Gewicht des Tatunrechts näher zu verdeutlichen, ohne eine darüber hinausgehende innere Verknüpfung - etwa zu § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB - herzustellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 1992 - 3 StR 440/91, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 6; vom 26. Juli 1994 - 5 StR 113/94, StV 1995, 130; vom 7. Juni 2011 - 4 StR 643/10, StV 2011, 603, 607; insoweit unklar BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2006 - 2 BvR 750, 752 und 761/06, NStZ 2006, 680, 682; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12. August 2015 - 2 BvR 2646/13, juris Rn. 30).
  • BGH, 10.05.2016 - 1 ARs 5/16

    Anfrageverfahren; Berücksichtigung des zeitlichen Abstands zwischen Tat und

    In einem Fall ist die tatrichterliche Gewichtung der Strafmilderung einer Zeitspanne zwischen Taten und Urteil deswegen für unzureichend erachtet worden, da der Zeitablauf an die absolute Verjährung heranreiche (BGH, Beschluss vom 26. Juli 1994 - 5 StR 113/94, StV 1995, 130).
  • BGH, 17.09.1997 - 2 StR 317/97
    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der das Bestreben, dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen, nicht dazu führen darf, daß die schuldangemessene Strafe unterschritten wird (BGHSt 29, 319 ; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 19; Schuldausgleich 29), hindert den Tatrichter nicht daran, pflichtgemäß zu prüfen, ob - insbesondere im Hinblick auf die von der Strafe ausgehende Wirkung für das künftige Leben des Täters - eine Freiheitsstrafe, die noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann, in Verbindung mit einer anderen Sanktion, insbesondere einer Geldstrafe oder Vermögensstrafe noch schuldangemessen ist (vgl. auch BGH, Beschl. v. 20. Juli 1994 - 5 StR 113/94).
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