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   OLG Hamm, 29.12.1994 - 2 BL 507/94   

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https://dejure.org/1994,2581
OLG Hamm, 29.12.1994 - 2 BL 507/94 (https://dejure.org/1994,2581)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.12.1994 - 2 BL 507/94 (https://dejure.org/1994,2581)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29. Dezember 1994 - 2 BL 507/94 (https://dejure.org/1994,2581)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Burhoff online

    BtM, LKA, Verkündung des Haftbefehls durch Kammer, neuer Haftbefehl, Grundlage der Haftprüfung, TÜ, verdeckter Ermittler

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • StV 1995, 200
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 11.07.1994 - 2 BvR 777/94

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Versagung der Akteneinsicht im strafrechtlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 29.12.1994 - 2 BL 507/94
    Dies wiederum setzt voraus, dass der Beschuldigte bei der Haftbefehlseröffnung und vor einer weiteren Haftentscheidung substantiiert über den gegen ihn erhobenen Vorwurf, die Beweislage und die Haftgründe in Kenntnis gesetzt wird (vgl. BVerfG NSTZ 1994, 551, 552).
  • BVerfG, 20.09.2001 - 2 BvR 1144/01

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 iVm Art 104 Abs 1 S 1 durch

    In Rechtsprechung und Literatur (OLG Hamm, StV 1995, S. 200; StV 1998, S. 273; StV 1998, S. 555; Löwe/Rosenberg-Hilger, StPO, 25. Aufl. 1997, § 115 Rn. 3; Boujong in Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl. 1999, § 115 Rn. 15; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl. 1999, § 115 Rn. 11, jeweils m.w.N.) besteht aber Einigkeit, dass auf den erweiterten Haftbefehl § 115 StPO entsprechende Anwendung findet.
  • OLG Hamm, 13.02.2002 - 2 BL 7/02

    Haftprüfung; verweigerte Akteneinsicht, Auswirkungen, wichtiger Grund

    Sie haben daher bei der Prüfung der Frage des wichtigen Grundes im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO nach der ständigen Rechtsprechung des Senats außer Betracht zu bleiben (vgl. 2 BL 148/01 sowie Senat in StV 1995, 200).
  • OLG Hamm, 03.09.2001 - 2 BL 148/01

    Haftprüfung durch das Oberlandesgericht; Fluchtgefahr, hohe Straferwartung

    Sie haben daher bei der Prüfung der Fluchtgefahr außer Betracht zu bleiben (vgl. Senat in StV 1995, 200).
  • OLG Koblenz, 12.11.2007 - 4420 BL-III-29/07

    Untersuchungshaft: Grundlage der Haftprüfung; Zuständigkeit für die

    18 1. Grundlage der Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO ist einzig und allein die zuletzt erlassene und prozeßordnungsgemäß bekanntgegebene Haftentscheidung (OLG Hamm StV 95, 200).
  • OLG Celle, 26.02.2020 - 1 Ws 1/20

    Pflicht zur Anhörung des Verhafteten vor Aufrechterhaltung des Haftbefehls;

    Nach ständiger Rechtsprechung und Literatur findet § 115 StPO jedoch auf den erweiterten oder wesentlich geänderten Haftbefehl entsprechende Anwendung (BVerfG aaO; OLG Hamm, StV 1995, S. 200 ; StV 1998, S. 273 ; StV 1998, S. 555 ; Hilger in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2007, § 115, Rn. 3; KK-StPO/Graf, 8. Aufl. 2019, StPO § 115 Rn. 15; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 115 Rn. 12, jeweils m.w.N.).
  • OLG Hamm, 09.09.2002 - 2 BL 90/02

    Haftprüfung, BL 6, wichtiger Grund, Aussetzung der Hauptverhandlung, Einholung

    Damit ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat in StV 1995, 200), auf die der Senat schon wiederholt hingewiesen hat, für das Haftprüfungsverfahren nur vom Vorwurf des Haftbefehls auszugehen.
  • OLG Zweibrücken, 04.07.2007 - 1 HPL 24/07

    Gesetzliche Haftprüfung: Überprüfungsgrundlage bei zwischenzeitlich geändertem

    Dies darf auch nicht durch den Senat im Rahmen der gesetzlichen Haftprüfung nachgeholt werden, diese hat alleine den ursprünglichen Haftbefehl zugrunde zu legen (BVerfG NStZ 2002, 157; OLG Hamm StV 1998, 273; StV 1995, 200; KK Boujong StPO 5. Aufl. § 114 Rn. 9).
  • OLG Hamm, 21.04.1998 - 2 BL 62/98
    Insoweit hat der Senat in der Vergangenheit bereits wiederholt entschieden, daß bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nur ein Haftbefehl berücksichtigt werden darf, hinsichtlich dessen Voraussetzungen der Beschuldigte bei der Haftbefehlseröffnung und vor einer weiteren Haftentscheidung substantiiert über den gegen ihn erhobenen Vorwurf, die Beweislage und die Haftgründe in Kenntnis gesetzt worden ist (vgl. u.a. Senatsbeschluß in StV 1995, 200 unter Hinweis auf BVerfG NStZ 1994, 551).
  • OLG Hamm, 17.05.2004 - 2 OBL 36/04

    Haftprüfung; Beschleunigungsgrundsatz; Verfahrensförderung; richterliche

    Damit ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Senat in StV 1995, 200) für das Haftprüfungsverfahren nur vom Vorwurf des Haftbefehls auszugehen.
  • OLG Zweibrücken, 04.07.2007 - 1 HPL 25/07

    Umfang einer Überprüfung der erforderlichen Fortdauer der Untersuchungshaft im

    Dies darf auch nicht durch den Senat im Rahmen der gesetzlichen Haftprüfung nachgeholt werden, diese hat alleine den ursprünglichen Haftbefehl zugrunde zu legen (BVerfG NStZ 2002, 157; OLG Hamm StV 1998, 273; StV 1995, 200; KK Boujong StPO 5. Aufl. § 114 Rn. 9).
  • OLG Hamm, 22.01.1998 - 2 Bl 2/98

    Verkündung, erweiterter Haftbefehl, Gegenstand der Haftprüfung

  • OLG Hamm, 19.01.1999 - 2 BL 316/98

    Bestreitende Angeschuldigte, Diebstahl, Umfang, vorübergehende starke Belastung,

  • OLG Hamm, 24.02.1999 - 2 BL 19/99

    Wichtiger Grund, Einholung eines Sachverständigengutachtens erst durch das

  • OLG Hamm, 19.10.1998 - 2 BL 254/98

    Sechs-Monats-Prüfung, verzögerter Eingang eines Sachverständigengutachtens,

  • OLG Hamm, 24.02.1999 - 2 BL 318/98

    Wichtiger Grund, umfangreiche Ermittlungen, Auswertung umfangreicher Unterlagen

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