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Rechtsprechung
   BGH, 17.01.1995 - 4 StR 755/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,3074
BGH, 17.01.1995 - 4 StR 755/94 (https://dejure.org/1995,3074)
BGH, Entscheidung vom 17.01.1995 - 4 StR 755/94 (https://dejure.org/1995,3074)
BGH, Entscheidung vom 17. Januar 1995 - 4 StR 755/94 (https://dejure.org/1995,3074)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch - Leistungserbringung - Schadenswiedergutmachung - Täter-Opfer-Ausgleich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1995, 284
  • StV 1995, 249
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 04.12.2014 - 4 StR 213/14

    Täter-Opfer-Ausgleich (Voraussetzungen; Anwendbarkeit auf Delikte, die

    cc) Soweit der Senat in einer früheren Entscheidung eine Anwendung des § 46a StGB bei einer Verurteilung wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, gefährlicher Körperverletzung u.a. für zulässig erachtet hat, betraf dies einen Fall des § 46a Nr. 2 StGB (Beschluss vom 17. Januar 1995 - 4 StR 755/94, NStZ 1995, 284).
  • BGH, 25.07.1995 - 1 StR 205/95

    Immaterielle Folgen der Straftat - Materielle Folgen der Straftat -

    Unter diesen Umständen kann die Möglichkeit nicht verneint werden, daß auf eine mildere Strafe erkannt worden wäre (vgl. auch BGH, Beschluß vom 17. Januar 1995 - 4 StR 755/94).
  • BGH, 27.08.2002 - 1 StR 204/02

    Täter-Opfer-Ausgleich (Wiedergutmachungserfolg; Vorbehalt des Opfers;

    Der Anwendbarkeit steht zudem nicht von vornherein entgegen, daß der Täter den finanziellen Ausgleich durch seinen Verteidiger und etwa erst zu einem Zeitpunkt veranlaßt hat oder sich dazu verpflichtet hat, zudem ihn das Opfer bereits auf Zahlung in Anspruch genommen hat (BGH StV 2000, 129 = NStZ-RR 2000, 364; StV 1999, 89; NStZ 1995, 284).
  • BGH, 14.12.1999 - 4 StR 554/99

    Prüfungspflicht; Täter-Opfer-Ausgleich; Strafrahmenmilderung; Sexueller Mißbrauch

    In diesem Zusammenhang würde der Anwendbarkeit des § 46a StGB zwar nicht von vornherein entgegenstehen, daß der Angeklagte - wie mit der Revision vorgetragen - den finanziellen Ausgleich durch seinen Verteidiger und erst veranlaßt hat, nachdem er von den geschädigten Kindern auf Zahlung in Anspruch genommen worden ist (BGH NStZ 1995, 284; StV 1999, 89).
  • KG, 24.09.2015 - 121 Ss 157/15

    Berücksichtigung der Ergebnisse einer Atemalkoholmessung

    Einer Strafmilderung gemäß §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB steht jedoch nicht von vornherein entgegen, dass der Täter Leistungen zur Entschädigung des Opfers erst erbringt, nachdem er von diesem auf Zahlung in Anspruch genommen worden ist (vgl. BGH StV 1995, 249).
  • BayObLG, 28.02.1996 - 4St RR 33/96

    Revision gegen den Straffolgenausspruch in einem strafgerichtlichen Verfahren;

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Rechtsprechung
   BGH, 18.05.1993 - 1 StR 251/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,3379
BGH, 18.05.1993 - 1 StR 251/93 (https://dejure.org/1993,3379)
BGH, Entscheidung vom 18.05.1993 - 1 StR 251/93 (https://dejure.org/1993,3379)
BGH, Entscheidung vom 18. Mai 1993 - 1 StR 251/93 (https://dejure.org/1993,3379)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen das Vereidigungsverbot durch die Vereidigung eines der Tat Verdächtigen - Unterlassene Belehrung und Verstoß gegen das Vereidigungsverbot als Strafmilderungsgründe - Besondere Milderungsgründe bei bereits dem Tatrichter vorliegenden Anhaltspunkten bezüglich ...

  • rechtsportal.de

    StGB §§ 46, 154; StPO §§ 55, 60 Nr. 2

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1995, 249
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 02.07.1969 - 2 StR 198/69

    Voraussetzung für die Anwendung von Strafmilderungsgründen - Fehler bei der

    Auszug aus BGH, 18.05.1993 - 1 StR 251/93
    Dies gilt auch dann, wenn dem vereidigenden Richter die Verdachtsmomente, die eine Tatbeteiligung des Zeugen als möglich erscheinen lassen, im Zeitpunkt der Entscheidung über die Vereidigung nicht bekannt waren (BGHSt 23, 30 und 27, 74, 75).
  • BGH, 18.03.1976 - 4 StR 77/76

    Verurteilung wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage in Tateinheit mit

    Auszug aus BGH, 18.05.1993 - 1 StR 251/93
    Dies gilt auch dann, wenn dem vereidigenden Richter die Verdachtsmomente, die eine Tatbeteiligung des Zeugen als möglich erscheinen lassen, im Zeitpunkt der Entscheidung über die Vereidigung nicht bekannt waren (BGHSt 23, 30 und 27, 74, 75).
  • BGH, 29.12.1988 - 1 StR 705/88

    Entscheidung über die strafbare Beteiligung eines Zeugen an der Tat als Teil der

    Auszug aus BGH, 18.05.1993 - 1 StR 251/93
    Dies wäre - entgegen der Auffassung des Landgerichts - hinreichender Anlaß für die Nachholung einer Belehrung nach § 55 StPO und insbesondere auch für ein Absehen von der Vereidigung nach § 60 Nr. 2 StPO gewesen (BGHR StPO § 60 Nr. 2 Tatbeteiligung 1 u. 3 m.w.Nachw.).
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Rechtsprechung
   BGH, 23.03.1993 - 4 StR 100/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,5396
BGH, 23.03.1993 - 4 StR 100/93 (https://dejure.org/1993,5396)
BGH, Entscheidung vom 23.03.1993 - 4 StR 100/93 (https://dejure.org/1993,5396)
BGH, Entscheidung vom 23. März 1993 - 4 StR 100/93 (https://dejure.org/1993,5396)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Aussagenotstands - Strafschärfende Berücksichtigung des Bestreitens einer Falschaussage

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1995, 249
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.10.1955 - GSSt 1/55

    Meineid als erschwerte Form der vorsätzlichen falschen Aussage - Beschwörung

    Auszug aus BGH, 23.03.1993 - 4 StR 100/93
    Ebensowenig wird die durch § 157 StGB eröffnete Strafmilderungsmöglichkeit dadurch ausgeschlossen, daß der Angeklagte den Aussagenotstand durch seine falschen Angaben in der ersten Instanz schuldhaft herbeigeführt hat (h.M.; vgl. BGHSt 7, 332; 8, 301, 318 f; a.A. Lenckner in Schönke/Schröder 24. Aufl. § 157 Rdn. 11; Rudolphi in SK/StGB § 157 Rdn. 14).
  • BGH, 24.05.1955 - 2 StR 13/55
    Auszug aus BGH, 23.03.1993 - 4 StR 100/93
    Ebensowenig wird die durch § 157 StGB eröffnete Strafmilderungsmöglichkeit dadurch ausgeschlossen, daß der Angeklagte den Aussagenotstand durch seine falschen Angaben in der ersten Instanz schuldhaft herbeigeführt hat (h.M.; vgl. BGHSt 7, 332; 8, 301, 318 f; a.A. Lenckner in Schönke/Schröder 24. Aufl. § 157 Rdn. 11; Rudolphi in SK/StGB § 157 Rdn. 14).
  • BGH, 08.11.1988 - 1 StR 548/88

    Verschiebung eines Strafrahmens - Voraussetzungen eines Aussagenotstands -

    Auszug aus BGH, 23.03.1993 - 4 StR 100/93
    Daß die Absicht, die Gefahr einer Bestrafung von sich abzuwenden, der einzige oder der Hauptbeweggrund für die falsche Aussage war, setzt § 157 StGB nicht voraus (BGHR StGB § 157 Abs. 1 Selbstbegünstigung 1 m.w.N.).
  • BGH, 07.11.1986 - 2 StR 563/86

    Bestreiten - Tat - Strafschärfung

    Auszug aus BGH, 23.03.1993 - 4 StR 100/93
    Sein von der Strafkammer beanstandetes Verhalten war daher notwendige Folge seines zulässigen Verteidigungsvorgehens, das keinen Hinweis auf eine besondere Rechtsfeindlichkeit oder Gefährlichkeit des Angeklagten erkennen läßt; es darf deshalb auch nicht strafschärfend gewertet werden (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4).
  • BGH, 13.02.2004 - 2 StR 408/03

    Strafmilderung beim Meineid (fehlende Belehrung über

    Nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu u.a. BGHR StGB § 157 Abs. 1 Selbstbegünstigung 5 = StV 1995, 249, 250; BGH, Beschluß vom 21. März 1995 - 4 StR 87/95) wird die durch § 157 StGB eröffnete Strafmilderungsmöglichkeit nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angeklagte den Aussagenotstand durch seine früheren falschen Angaben schuldhaft herbeigeführt hat.
  • BGH, 11.10.2006 - 4 StR 340/06

    Strafvereitelung (Selbstbegünstigungsprivileg); uneidliche Falschaussage;

    Ebenso wenig wird § 157 StGB dadurch ausgeschlossen, dass der Angeklagte den Aussagenotstand durch seine falschen Angaben in einer früheren Vernehmung schuldhaft herbeigeführt hat (vgl. BGHSt 8, 301, 318 f.; BGH StV 1995, 249 m.w.N.).
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