Weitere Entscheidung unten: BGH, 09.02.1995

Rechtsprechung
   BGH, 22.03.1995 - 5 StR 680/94   

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https://dejure.org/1995,2436
BGH, 22.03.1995 - 5 StR 680/94 (https://dejure.org/1995,2436)
BGH, Entscheidung vom 22.03.1995 - 5 StR 680/94 (https://dejure.org/1995,2436)
BGH, Entscheidung vom 22. März 1995 - 5 StR 680/94 (https://dejure.org/1995,2436)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe - Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts - Frage des Bestehens eines Verwertungsverbots für den Inhalt eines Telefongespräches, das eine Privatperson auf Veranlassung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1995, 410
  • NStZ 1995, 519 (Ls.)
  • StV 1995, 283
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 08.10.1993 - 2 StR 400/93

    Mithören eines Telefongesprächs durch Polizeibeamten

    Auszug aus BGH, 22.03.1995 - 5 StR 680/94
    beim 2. Strafsenat an, ob an der entgegenstehenden Entscheidung BGHSt 39, 335 ff. festgehalten wird,.

    Der 2. Strafsenat hat in seinem Urteil vom 8. Oktober 1993 (BGHSt 39, 335) bemerkt, ein Polizeibeamter, der im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens ein Telefongespräch über einen Zweithörer mitverfolge, handele in der Regel nicht rechtswidrig, falls ihm dies vom Benutzer des Anschlusses, der die Mithörmöglichkeit bietet, gestattet ist; dies gelte auch dann, wenn er das Gespräch ohne Wissen des anderen Teilnehmers mithöre.

    Für die Annahme einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts bleibe (nur) Raum, wenn das Verhalten des Gesprächsteilnehmers, der einen Dritten mithören läßt, auf Täuschung angelegt sei, der Inhalt des Gesprächs vertraulichen Charakter habe oder - soweit dies nicht zutreffe - der Gesprächspartner ausdrücklich erkläre, daß er Wert auf Vertraulichkeit lege (BGHSt 39, 335, 345).

    Weder rechtsstaatliche Grundsätze noch strafprozessuale Bestimmungen schlössen es aus, im Rahmen der Aufklärung von Straftaten Methoden und Mittel anzuwenden, deren Gebrauch für den Tatverdächtigen nicht als polizeiliches Handeln erkennbar ist (BGHSt 39, 335, 346).

    Mit Blick auf § 136 a StPO führt der Senat aus: Der Polizeibeamte sei dem Verdächtigen gegenüber nicht in Erscheinung getreten; der Anruf der Zeugin habe auch nicht die konkludente Erklärung enthalten, das Gespräch werde nicht, insbesondere nicht durch einen Polizeibeamten mitverfolgt; dieser Umstand sei lediglich verschwiegen worden; eine Täuschung liege aber nicht schon darin, daß der Betroffene über einen Umstand im unklaren gelassen werde (BGHSt 39, 335, 348).

    Wer sich einer Privatperson gegenüber zum Tatvorwurf äußere, könne über die Freiwilligkeit dieses Tuns nicht im Zweifel sein (BGHSt 39, 335, 347).

    Dementsprechend weist auch der 2. Strafsenat in seinem Urteil vom 8. Oktober 1993 darauf hin, die Grenze strafprozessual und rechtsstaatlich zulässigen Handelns sei dort überschritten, wo zu der Heimlichkeit des Vorgehens der Gebrauch unlauterer von der Rechtsordnung mißbilligter Mittel hinzukommt (BGHSt 39, 335, 347).

    Das absolute Verwertungsverbot des § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO ist daher bei der bloßen Hörfalle nicht einschlägig (so auch der 2. Strafsenat in BGHSt 39, 335, 348 f.).

    Der erkennende Senat teilt nicht die Auffassung des 2. Strafsenats, daß das Schweigerecht des Beschuldigten durch das heimliche Vorgehen nicht berührt werde, weil der Verdächtige über die Freiwilligkeit seiner Äußerungen gegenüber einer Privatperson nicht im Zweifel sein könne (BGHSt 39, 335, 347).

    Den Ausführungen des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 8. Oktober 1993 (BGHSt 39, 335, 346 ff.) kann entnommen werden, daß das bloße Unterlassen der Belehrung in einer dem vorliegenden Sachverhalt ähnlichen Fallgestaltung kein Verwertungsverbot zur Folge hat.

  • BGH, 27.02.1992 - 5 StR 190/91

    nemo tenetur se ipsum accusare

    Auszug aus BGH, 22.03.1995 - 5 StR 680/94
    Auch bei Berücksichtigung des den Strafverfolgungsbehörden insoweit zustehenden Beurteilungsspielraums war der Beschwerdeführer deshalb als Beschuldigter anzusehen (vgl. BGHSt 37, 48, 51 f.; 38, 214, 227 f.).

    Bei einer solchen Vernehmung muß der Beschuldigte über das Schweigerecht belehrt werden (§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 163 a Abs. 4 Satz 2 StPO); ein Verstoß gegen diese Belehrungspflicht führt grundsätzlich zu einem Beweisverwertungsverbot (vgl. BGHSt 38, 214).

    Wird in solchen Fällen die bei einer förmlichen Vernehmung gesetzlich gebotene Belehrung über das Schweigerecht des Beschuldigten (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO), die ein faires Verfahren sichert (BGHSt 38, 214, 221), umgangen, steht dies der unterbliebenen Belehrung im Rahmen einer förmlichen Vernehmung (s. dazu BGHSt 38, 214) gleich, soll das Schweigerecht des Beschuldigten, das Verfassungsrang hat (BVerfGE 36, 105, 113; 56, 37, 43; BGHSt 38, 214, 220), nicht ausgehöhlt werden.

    Insoweit müssen für die Umgehung einer Belehrung dieselben Grundsätze gelten wie für das Unterlassen einer Belehrung (s. dazu BGHSt 38, 214, 226).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof bei zwei vergleichbaren Sachverhalten (unterbliebene Beschuldigtenbelehrung und Unfähigkeit des Beschuldigten, die Belehrung zu verstehen, BGHSt 38, 214 und BGHSt 39, 349) einen Einwand des Betroffenen gegen die Verwertung seiner Angaben verlangt, bei einem anderen ebenfalls vergleichbaren Sachverhalt (unterbundene Verteidigerkonsultation, BGHSt 38, 372 [BGH 29.10.1992 - 4 StR 126/92]) dagegen nicht.

  • BGH, 17.03.1983 - 4 StR 640/82

    Unbefugte Aufnahme des nicht öffentlich gesprochenen Wortes durch die Polizei -

    Auszug aus BGH, 22.03.1995 - 5 StR 680/94
    Der 4. Strafsenat hat in seinem Urteil vom 17. März 1983 (BGHSt 31, 304) ausgesprochen, daß der Inhalt eines von der Strafverfolgungsbehörde auf Tonträger aufgenommenen Telefongesprächs zwischen einem V-Mann und einem Tatverdächtigen als Beweismittel in der Regel jedenfalls dann nicht verwertbar ist, wenn die Aufzeichnung nicht gemäß §§ 100 a, 100 b StPO angeordnet worden ist, und der V-Mann dem Tatverdächtigen durch den Anruf gezielt zur Selbstbelastung verleitet hat, um ein Beweismittel für die Strafverfolgung zu schaffen.

    In der Verfahrensweise sei eine durch Täuschung bewirkte Provokation der fernmündlichen Selbstbelastung des Verdächtigen zu sehen, die in Verbindung mit der Umgehung der gesetzlich bestimmten richterlichen Zuständigkeit für die Anordnung der Aufzeichnungsmaßnahme insgesamt einen so schwerwiegenden Verfahrensverstoß darstelle, daß dem gewonnenen Ergebnis die Verwertbarkeit versagt werden müsse (BGHSt 31, 304, 308).

    Eine solche Umgehung von Verfahrensprinzipien durch Heimlichkeit widerspricht den Erwägungen in BGHSt 31, 304, 308 (vgl. oben II 3 a) ebenso wie den Ausführungen in BGHSt 34, 39, 45 f. (vgl. oben II 3 b).

    Das dort von den Ermittlungsbehörden initiierte Telefongespräch eines Zeugen mit dem Beschuldigten diente nicht nur der Aufklärung einer Straftat, sondern auch, sogar in erster Linie, der erfolgreichen Abwendung eines noch fortdauernden Erpressungsversuchs (vgl. zum Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr BGHSt 31, 304, 307; 34, 39, 51 f.).

  • BGH, 09.04.1986 - 3 StR 551/85

    Heimliche Tonbandaufnahmen eines Gesprächs des Angeklagten als Eingriff in das

    Auszug aus BGH, 22.03.1995 - 5 StR 680/94
    Der 3. Strafsenat hat es in seinem Urteil vom 9. April 1986 (BGHSt 34, 39) auch in Fällen schwerer Kriminalität für grundsätzlich unzulässig erklärt, außerhalb der gesetzlich geregelten Fernmeldeüberwachung das nichtöffentlich gesprochene Wort des Angeklagten mittels einer ihm gegenüber verborgen gehaltenen Abhöranlage auf Tonband aufzunehmen, um Art und Weise seiner Gesprächsführung als Beweismittel (Stimmprobe) gegen seinen Willen verwerten zu können.

    Das Verbot, eine Sprechprobe vom Beschuldigten zu erzwingen, wäre wirkungslos, wenn es dadurch umgangen werden könnte, daß der Beschuldigte durch ausdrückliche oder konkludente Täuschung darüber, daß sein nichtöffentlich gesprochenes Wort auf Tonträger fixiert wird und einer Stimmvergleichung dienen soll, zum Sprechen veranlaßt werden dürfte (BGHSt 34, 39, 45 f.).

    Eine solche Umgehung von Verfahrensprinzipien durch Heimlichkeit widerspricht den Erwägungen in BGHSt 31, 304, 308 (vgl. oben II 3 a) ebenso wie den Ausführungen in BGHSt 34, 39, 45 f. (vgl. oben II 3 b).

    Das dort von den Ermittlungsbehörden initiierte Telefongespräch eines Zeugen mit dem Beschuldigten diente nicht nur der Aufklärung einer Straftat, sondern auch, sogar in erster Linie, der erfolgreichen Abwendung eines noch fortdauernden Erpressungsversuchs (vgl. zum Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr BGHSt 31, 304, 307; 34, 39, 51 f.).

  • BGH, 21.07.1994 - 1 StR 83/94

    Zeugnisverweigerungsrecht und V-Mann

    Auszug aus BGH, 22.03.1995 - 5 StR 680/94
    Zum Begriff der Vernehmung im förmlichen Sinne gehört, daß der Vernehmende dem Zeugen in amtlicher Funktion gegenübertritt (BGH StV 1994, 521).

    Eine Privatperson, wie der Zeuge E. führt indes auch dann keine förmliche Vernehmung, wenn er, wie hier, gezielt auf den Beschuldigten und dessen Umfeld angesetzt und straff geführt wird oder wenn er im Rahmen des Gesprächs mit der Verhörsperson ihm aufgetragene Fragen stellt (vgl. BGH StV 1994, 521 f.); daran ist entgegen der Kritik von Dencker (StV 1994, 667, 675 insbes. Fußn. 69) festzuhalten.

    Auch der Annahme eines Beweisverwertungsverbotes ist insoweit vom 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in seinem Urteil vom 21. Juli 1994 entgegengetreten worden (BGHSt 40, 211 [BGH 21.07.1994 - 1 StR 83/94] = StV 1994, 521, 523 zur jedenfalls vergleichbaren Problematik der Angehörigenäußerungen außerhalb von Vernehmungen bei Angaben gegenüber heimlich ermittelnden Personen).

    Die vom 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 21. Juli 1994 (BGHSt 40, 211 [BGH 21.07.1994 - 1 StR 83/94]) zu heimlichen Ermittlungen bei Angehörigen des Verdächtigen und den sich anschließenden Fragen der §§ 52, 252 StPO gemachten Ausführungen betreffen ebenfalls die hier gegebene Fallkonstellation.

  • BVerfG, 13.01.1981 - 1 BvR 116/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aussagepflicht des Gemeinschuldners im

    Auszug aus BGH, 22.03.1995 - 5 StR 680/94
    An keiner Stelle hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß eine "verdeckte Vernehmung" - etwa mit Rücksicht auf den mit Verfassungsrang ausgestalteten nemo-tenetur-Grundsatz (vgl. BVerfGE 56, 37, 49) - von vornherein unzulässig ist.

    Wird in solchen Fällen die bei einer förmlichen Vernehmung gesetzlich gebotene Belehrung über das Schweigerecht des Beschuldigten (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO), die ein faires Verfahren sichert (BGHSt 38, 214, 221), umgangen, steht dies der unterbliebenen Belehrung im Rahmen einer förmlichen Vernehmung (s. dazu BGHSt 38, 214) gleich, soll das Schweigerecht des Beschuldigten, das Verfassungsrang hat (BVerfGE 36, 105, 113; 56, 37, 43; BGHSt 38, 214, 220), nicht ausgehöhlt werden.

  • BGH, 09.05.1985 - 1 StR 63/85

    Entscheidung des Vorsitzenden über Unterbrechung der Hauptverhandlung für mehr

    Auszug aus BGH, 22.03.1995 - 5 StR 680/94
    Der 1. Strafsenat hat in seinem Urteil vom 9. Mai 1985 - ebenfalls in Bezug auf § 136 a StPO - erwogen, einen "Vorgang einer Vernehmung gleichzustellen" (BGHSt 33, 217, 224) [BGH 09.05.1985 - 1 StR 63/85], als bei richterlich angeordneter Überwachung des Fernmeldeverkehrs der Beschuldigte durch polizeiliches Handeln zu einem Ferngespräch unter Privaten veranlaßt wurde.

    Darin liegt hier die Umgehung der sonst notwendigen förmlichen Vernehmung mit der Pflicht der Belehrung nach §§ 163 a, 136 StPO, ohne daß andere Ermittlungsmöglichkeiten (z.B. nach § 100 a StPO; siehe dazu BGHSt 33, 217, 223) [BGH 09.05.1985 - 1 StR 63/85] unternommen worden wären.

  • BGH, 22.02.1978 - 2 StR 334/77

    Auswirkungen der Beeinflussung der Aussage eines Beschuldigten/Zeugen durch

    Auszug aus BGH, 22.03.1995 - 5 StR 680/94
    Eine Fernwirkung kommt hier jedenfalls nicht in Betracht (vgl. dazu BGHSt 27, 355; 29, 244).
  • BGH, 18.04.1980 - 2 StR 731/79

    Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten - Berechtigung der

    Auszug aus BGH, 22.03.1995 - 5 StR 680/94
    Eine Fernwirkung kommt hier jedenfalls nicht in Betracht (vgl. dazu BGHSt 27, 355; 29, 244).
  • BGH, 28.04.1987 - 5 StR 666/86

    Polizeispitzel in der Untersuchungshaft

    Auszug aus BGH, 22.03.1995 - 5 StR 680/94
    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 28. April 1987 (BGHSt 34, 362 [BGH 28.04.1987 - 5 StR 666/86]) ausgesprochen, daß die genannten Vorschriften unmittelbar nur für "Vernehmungen" gälten; sie seien aber entsprechend auf den Fall anzuwenden, daß Strafverfolgungsbehörden mit verbotenen Mitteln (im konkreten Fall durch einen Mißbrauch des Rechtsinstituts der Untersuchungshaft) auf den Beschuldigten einwirken, damit er gegenüber einer Privatperson, die dann als Zeuge vernommen werden soll, bestimmte Angaben zu einer - im Zeitpunkt der Äußerung bereits abgeschlossenen - Tat mache (BGHSt 34, 362, 363 [BGH 28.04.1987 - 5 StR 666/86] m.N.).
  • BGH, 29.10.1992 - 4 StR 126/92

    Verwertungsverbot bezüglich einer Beschuldigtenaussage nachdem trotz

  • BGH, 12.10.1993 - 1 StR 475/93

    Verwertungsverbot bezüglich der Vernehmung des Beschuldigten bei Nichtverstehen

  • BGH, 20.06.1994 - 5 StR 289/94

    Zeuge vom Hörensagen - Urteilsbegründung - Beweisanzeichen

  • BGH, 30.04.1987 - 4 StR 30/87

    Vorführungsfrist bei Freiheitsentziehung

  • BGH, 31.05.1990 - 4 StR 112/90

    Vereidigung eines Zeugen in Abwesenheit des Angeklagten

  • BGH, 12.01.1996 - 5 StR 756/94

    Recht auf Hinzuziehung eines Verteidigers bei der Beschuldigtenvernehmung

    Indessen bedurfte es in dem vom 4. Strafsenat entschiedenen Fall hierzu keiner Ausführungen, weil - wie der Senat im Freibeweisverfahren nach Erörterung in der Revisionshauptverhandlung festgestellt hat (unrichtig gesehen noch im Anfragebeschluß des Senats vom 22. März 1995 - 5 StR 680/94 - , StV 1995, 283, 286) - der Verteidiger der Verwertung widersprochen hatte.

    Die vom Senat in seinem Vorlagebeschluß vom 20. Dezember 1995 - 5 StR 680/94 - vorgesehene Übergangslösung betrifft eine vernehmungsähnliche Situation; diese ist mit den hier vorliegenden Fallgestaltungen einer förmlichen Vernehmung nur bedingt vergleichbar.

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Rechtsprechung
   BGH, 09.02.1995 - 5 StR 547/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,3920
BGH, 09.02.1995 - 5 StR 547/94 (https://dejure.org/1995,3920)
BGH, Entscheidung vom 09.02.1995 - 5 StR 547/94 (https://dejure.org/1995,3920)
BGH, Entscheidung vom 09. Februar 1995 - 5 StR 547/94 (https://dejure.org/1995,3920)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • StV 1995, 283
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.11.1989 - 2 StR 418/89

    Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Sistierung zur Vernehmung

    Auszug aus BGH, 09.02.1995 - 5 StR 547/94
    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt, der der Entscheidung BGH NJW 1990, 1188 [BGH 17.11.1989 - 2 StR 418/89] zugrundeliegt.
  • BGH, 20.10.2014 - 5 StR 176/14

    Notwendige Verteidigerbestellung (Ermittlungsverfahren; verantwortliche

    cc) Allerdings haben die Polizeibeamten gegen § 115 Abs. 1 StPO verstoßen, indem sie die Angeklagte nach ihrer Ergreifung nicht unverzüglich dem zuständigen Gericht vorgeführt, die Vorführung vielmehr zum Zweck der Durchführung polizeilicher Beschuldigtenvernehmungen aufgeschoben haben (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 1995 - 5 StR 547/94, BGHR StPO § 128 Abs. 1 Vorführungsfrist 2; Urteil vom 17. November 1989 - 2 StR 418/89, NJW 1990, 1188).

    Damit ist dem Senat die Prüfung verwehrt, ob dieser Verfahrensfehler etwa zur Unverwertbarkeit der von der Angeklagten vor der Polizei, unter Umständen auch vor dem Haftrichter gemachten Angaben hätte führen müssen; hiergegen sprächen die Einhaltung immerhin der in Art. 104 Abs. 3 GG bestimmten Frist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 1995 - 5 StR 547/94, aaO), die nach Vorführung vor den Haftrichter und korrekter Belehrung gleichwohl erfolgte Aussage der Angeklagten, die den Beistand eines Verteidigers ausdrücklich nicht begehrte, sowie die Schwere des Tatvorwurfs.

  • BGH, 28.06.2018 - 3 StR 23/18

    Beweiswürdigung beim Tötungseventualvorsatz (Gesamtschau aller maßgeblichen

    Denn anders als bei der Festnahme auf der Grundlage eines bereits vorliegenden Haftbefehls, bei dem die Ermittlungsbeamten - mitunter ohne nähere Sachverhaltskenntnis und Entscheidungsbefugnis - den richterlichen Beschluss lediglich vollziehen und deshalb den Festgenommenen "unverzüglich' dem Richter vorzuführen haben (§ 115 Abs. 1 StPO; vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 1995 - 5 StR 547/94, StV 1995, 283; vom 20. Oktober 2014 - 5 StR 176/14, BGHSt 60, 38, 43), war der Richter bei der vorläufigen Festnahme nach § 127 Abs. 2 StPO mit der Sache noch nicht befasst.

    Da das Vorgehen der Ermittlungsbehörden vorliegend somit im Hinblick auf den Richtervorbehalt nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 MRK, § 128 Abs. 1 Satz 1 StPO keiner Beanstandung unterliegt, braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob ein Verstoß gegen das Gebot der "Unverzüglichkeit' der Vorführung überhaupt ein Verwertungsverbot nach sich zieht (zu § 115 StPO vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 1995 - 5 StR 547/94, StV 1995, 283).

  • BGH, 31.01.2007 - 5 StR 404/06

    Rechtsfehlerhafter Freispruch vom Vorwurf des Totschlages (lückenhafte

    Eine erneute Stellungnahme des Senats zur Zulässigkeit polizeilicher Vernehmungen in Fällen des dringenden Tatverdachts eines Verbrechens (vgl. BGHSt 47, 233, 237; NJW 2006, 1008, 1010), zur möglichen Unzulässigkeit polizeilicher Beschuldigtenvernehmungen vor einer ermittlungsrichterlichen Vernehmung (vgl. BGHR StPO § 128 Abs. 1 Vorführungsfrist 2), zu einer Vereitelung des Wunsches eines Beschuldigten nach Konsultation eines Verteidigers (vgl. BGHR StPO § 136 Abs. 1 Verteidigerbefragung 8 m.w.N.) und zur Verwertbarkeit einer Beschuldigtenvernehmung ohne Belehrung nach Art. 36 Abs. 1b Satz 3 WÜK ist deshalb nicht veranlasst.
  • BGH, 19.02.2019 - 3 StR 525/18

    Unzulässigkeit des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur

    Zwar rechtfertigen polizeiliche Ermittlungshandlungen, namentlich eine Beschuldigtenvernehmung, nicht die Verzögerung der Vorführung vor den Haftrichter (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 1995 - 5 StR 547/94, BGHR StPO § 128 Abs. 1 Vorführungsfrist 2; vom 20. Oktober 2014 - 5 StR 176/14, BGHSt 60, 38, 42 f.; ferner BGH, Urteile vom 17. November 1989 - 2 StR 418/89, NJW 1990, 1188; vom 28. Juni 2018 - 3 StR 23/18, NStZ 2018, 734, 735; KK/Graf, StPO, 7. Aufl., § 115 Rn. 4; BeckOK StPO/Krauß, § 115 Rn. 4).
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