Weitere Entscheidung unten: BGH, 26.04.1994

Rechtsprechung
   BGH, 01.03.1995 - 2 StR 691/94   

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https://dejure.org/1995,1085
BGH, 01.03.1995 - 2 StR 691/94 (https://dejure.org/1995,1085)
BGH, Entscheidung vom 01.03.1995 - 2 StR 691/94 (https://dejure.org/1995,1085)
BGH, Entscheidung vom 01. März 1995 - 2 StR 691/94 (https://dejure.org/1995,1085)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 2235
  • MDR 1995, 835
  • NStZ 1995, 491
  • StV 1995, 297
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.10.1970 - 1 StR 423/70

    Maßregel und Strafe

    Auszug aus BGH, 01.03.1995 - 2 StR 691/94
    Es liegt daher nahe, daß im Rahmen der Schuldangemessenheit (BGHSt 24, 132) auch die Wirkungen gleichzeitig verhängter Maßnahmen bei der Festsetzung der Strafhöhe erwogen werden müssen (vgl. Bruns Strafzumessungsrecht 2. Aufl. (1974) S. 225; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 46 Rdn. 26 b; Hanack in LK 11. Aufl. vor § 61 Rdn. 15 ff).
  • BGH, 26.04.1983 - 1 StR 28/83

    Einziehung - Nebenstrafe - Strafzumessung - Gesamtbetrachtung

    Auszug aus BGH, 01.03.1995 - 2 StR 691/94
    Dies gilt etwa für die Einziehung (§ 78 StGB), deren gleichzeitige Anordnung einen - gegebenenfalls in den Urteilsgründen zu erörternden - Strafzumessungsgrund bilden kann (BGH NJW 1983, 2710 [BGH 26.04.1983 - 1 StR 28/83] ; BGH StV 1994, 76).
  • BGH, 22.11.1994 - 4 StR 516/94

    Anforderungen an die Anordnung des erweiterten Verfalls (verfassungskonforme

    Auszug aus BGH, 01.03.1995 - 2 StR 691/94
    Bedenken, welche sich daraus ergeben, daß nach dem Wortlaut des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers bereits ein geringerer Grad richterlicher Gewißheit die Anordnung der Maßnahme rechtfertigt (Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 73 d Rdn. 4; Eser in Festschrift für Stree und Wessels (1993) S. 833, 845), stellen sich daher nicht (s. dazu auch BGH, Beschl. v. 22. November 1994 - 4 StR 516/94; zum Abdruck in BGHSt bestimmt).
  • BGH, 12.10.1993 - 1 StR 585/93

    Einziehung - Nebenstrafe - Begründung - Wirtschaftliche Folgen - Strafmilderung

    Auszug aus BGH, 01.03.1995 - 2 StR 691/94
    Dies gilt etwa für die Einziehung (§ 78 StGB), deren gleichzeitige Anordnung einen - gegebenenfalls in den Urteilsgründen zu erörternden - Strafzumessungsgrund bilden kann (BGH NJW 1983, 2710 [BGH 26.04.1983 - 1 StR 28/83] ; BGH StV 1994, 76).
  • BVerfG, 10.02.2021 - 2 BvL 8/19

    Rückwirkende strafrechtliche Vermögensabschöpfung verfassungsgemäß

    Die Entziehung deliktisch erlangten Vermögens war danach nicht Ausdruck vergeltender, sondern ordnender Gerechtigkeit (vgl. BVerfGE 110, 1 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 1. März 1995 - 2 StR 691/94 -, NStZ 1995, S. 491).
  • BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95

    Erweiterter Verfall

    Die Entziehung deliktisch erlangten Vermögens ist nicht Ausdruck vergeltender, sondern ordnender Gerechtigkeit (ähnlich BGH, NStZ 1995, S. 491; Güntert, Gewinnabschöpfung als strafrechtliche Sanktion, 1983, S. 11 ff., 17; Schmidt, in: LKStGB, 11. Aufl., § 73 Rn. 8; Jekewitz, GA 1998, S. 276, 277).

    Die Auffassung, der Verfall sei nur noch der Form nach eine Maßnahme, dem Inhalt nach dagegen eine tatvergeltende Zufügung eines Übels, weil das Gesetz nunmehr dem deliktisch bereicherten Täter - über die bloße Kondiktion hinaus - eine wirtschaftliche Einbuße zumute (vgl. Nachw. bei Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 73d Rn. 2 ff., § 73 Rn. 18 ff.; Fischer, in: Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 73d Rn. 4 ff., § 73 Rn. 3; Lackner, in: Lackner/Kühl, StGB, 24. Aufl., § 73 Rn. 4 ff.; Jescheck/Weigend, Lehrbuch des Strafrechts, 5. Aufl., S. 793; Horn, in: SKStGB, § 73 Rn. 5; Herzog, in: NomosStGB, § 73 Rn. 10 ff.; anders BGH, NStZ 1995, S. 491; Schmidt, in: LKStGB, 11. Aufl., § 73d Rn. 4, § 73 Rn. 8; Katholnigg, JR 1994, S. 353, 354; Baumann/Weber/Mitsch, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 10. Aufl., S. 716; Goos, wistra 2001, S. 313, 315), ist nicht zwingend.

  • BGH, 21.08.2002 - 1 StR 115/02

    Abschöpfung des Taterlöses bei Embargoverstößen

    Bruttoprinzip bedeutet, daß nicht bloß der Gewinn, sondern grundsätzlich alles, was der Täter für die Tat oder aus ihr erlangt hat, für verfallen zu erklären ist (BGH NStZ 1995, 491).

    Zwar wird das Bruttoprinzip zumeist bei Betäubungsmitteldelikten zur Anwendung kommen (vgl. BGH NStZ 1994, 123; NStZ 1995, 491; NStZ 1995, 495; NStZ 2000, 480; NStZ 2001, 312; NStZ-RR 2000, 57; BGH, Urteil vom 20. März 2001 - 1 StR 12/01; BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2000 - 1 StR 547/00 und vom 25. Juli 2001 - 5 StR 300/01).

    bb) Die Einführung des Bruttoprinzips hat an der Rechtsnatur des Verfalls als eine Maßnahme eigener Art nichts geändert; jedenfalls wird er auch dadurch nicht zu einer Strafe oder strafähnlichen Maßnahme (BGH NStZ 1995, 491; NJW 1998, 1723, 1728; NStZ 2001, 312 m.w.N.; ebenso Schmidt in LK 11. Aufl. § 73 Rdn. 7 ff.; a.A. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 73 Rdn. 3; Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. vor § 73 Rdn. 19; Lackner in Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 73 Rdn. 4b).

    Das gilt auch, soweit dieser nach dem Bruttoprinzip über den Vermögensvorteil hinaus angeordnet wird (BGH NStZ 1995, 491).

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Rechtsprechung
   BGH, 26.04.1994 - 1 StR 820/93   

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https://dejure.org/1994,3610
BGH, 26.04.1994 - 1 StR 820/93 (https://dejure.org/1994,3610)
BGH, Entscheidung vom 26.04.1994 - 1 StR 820/93 (https://dejure.org/1994,3610)
BGH, Entscheidung vom 26. April 1994 - 1 StR 820/93 (https://dejure.org/1994,3610)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Nachweis eines Verstoßes gegen § 275 StPO - Unvollständige Zustellung des Urteils - Unterlassen der Verhinderung einer Falschaussage

  • rechtsportal.de

    StGB § 46; StPO § 275, § 338 Nr. 7

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1995, 20
  • StV 1995, 297
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.01.1993 - 3 StR 491/92

    Hilfsbeweisantrag bezogen auf Indiztatsachen - Feststellung und Würdigung des

    Auszug aus BGH, 26.04.1994 - 1 StR 820/93
    Allein daraus, daß die Angeklagten nicht im Hinblick auf eine sie begünstigende Falschaussage ihr zulässiges Verteidigungsverhalten geändert haben, ergibt sich derartiges jedoch nicht (ständ. Rechtspr., vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 20 und Verteidigungsverhalten 12 jew. m.w. Nachw.).
  • BGH, 19.10.1993 - 1 StR 662/93

    Bindungswirkung von Absprachen außerhalb der Hauptverhandlung -

    Auszug aus BGH, 26.04.1994 - 1 StR 820/93
    Die tatsächliche Richtigkeit von Behauptungen, aus denen sich ein verfahrensrechtlicher Verstoß ergeben soll, muß erwiesen sein (BGHSt 16, 164, 167; BGH NStZ 1994, 196 m.w. Nachw.).
  • BGH, 28.06.1961 - 2 StR 154/61

    Geständnis auf Grund verbotener Vernehmungsmittel - Unverwertbarkeit eines

    Auszug aus BGH, 26.04.1994 - 1 StR 820/93
    Die tatsächliche Richtigkeit von Behauptungen, aus denen sich ein verfahrensrechtlicher Verstoß ergeben soll, muß erwiesen sein (BGHSt 16, 164, 167; BGH NStZ 1994, 196 m.w. Nachw.).
  • OLG Stuttgart, 27.01.2010 - 1 Ss 1506/09

    Strafschärfung: Nichtverhinderung einer vom Angeklagten nicht veranlassten

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - keine Feststellungen getroffen sind, die das Verhalten des Angeklagten nicht allein auf die Furcht vor Bestrafung zurückführen, sondern als Ausdruck besonderer Rechtsfeindlichkeit oder Uneinsichtigkeit kennzeichnen ließen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 20; BGH in StV 1995, 297; BGH Beschluss v. 29.5.1981 - 2 StR 191/81, zit. nach juris; Theune in LK StGB, 12. Aufl., Rn. 210 zu § 46; Fischer StGB, 57. Aufl., Rn 53 zu § 46).

    Auch die Kenntnis von einem besonderen Umfang der Konsequenzen einer Falschaussage für den Zeugen, hier wegen der erfolgten Vereidigung, rechtfertigt keine andere Beurteilung (vgl. BGH in StV 1995, 297).

  • BGH, 21.05.2019 - 5 StR 231/19

    Strafzumessung (straferhöhende Berücksichtigung des Duldens einer falschen

    Ein solches Prozessverhalten straferhöhend heranzuziehen, wäre nur dann zulässig, wenn es Ausdruck von Rechtsfeindlichkeit und Uneinsichtigkeit wäre (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1993 - 3 StR 491/92, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 20; siehe auch Urteil vom 20. März 2013 - 5 StR 344/12, NJW 2013, 1460, 1462; Beschlüsse vom 4. August 1992 - 1 StR 431/92, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 12; vom 26. April 1994 - 1 StR 820/93, StV 1995, 297).
  • BGH, 22.06.1999 - 1 StR 238/99

    Strafschärfung infolge Verteidigungsverhaltens; Untersuchungshaft;

    An sich zulässiges Verteidigungsverhalten kann auch dann nicht strafschärfend berücksichtigt werden, wenn sich hieraus für andere erheblich nachteilige Folgen ergeben (für eine allerdings anders gelagerte Fallgestaltung im Ergebnis ebenso BGH StV 1995, 297).
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