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Rechtsprechung
   BGH, 04.04.1995 - 1 StR 772/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,1412
BGH, 04.04.1995 - 1 StR 772/94 (https://dejure.org/1995,1412)
BGH, Entscheidung vom 04.04.1995 - 1 StR 772/94 (https://dejure.org/1995,1412)
BGH, Entscheidung vom 04. April 1995 - 1 StR 772/94 (https://dejure.org/1995,1412)
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Busüberfälle

§ 255 StGB, Bereicherungsabsicht, Nutzung als Fluchtfahrzeug;

§§ 211, 22, 24 StGB, Rücktrittshorizont

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Strafvorschrift - Begehungsweise - Vermögensnachteil - Verlust des Besitzes - Verlust des Eigentums - Maschinenpistole - Tötungsvorsatz - Totschlag - Unbeendeter Versuch - Erfolgsaussicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 15, § 24, § 212, § 253; StPO § 265

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1996, 39
  • NStZ-RR 1996, 35
  • StV 1995, 462
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 27.05.1982 - 4 StR 128/82

    Art und Weise, in denen ein Angeklagter auf die Veränderung des rechtlichen

    Auszug aus BGH, 04.04.1995 - 1 StR 772/94
    Der Hinweis muß so gehalten sein, daß er es dem Angeklagten und dem Verteidiger ermöglicht, die Verteidigung auf den neuen rechtlichen Gesichtspunkt einzurichten (BGHSt 2, 371; BGH, Urteil vom 29. Juni 1954 - 5 StR 287/54 - bei Hürxthal in KK 3. Aufl. § 265 Rdn. 8; BGH StV 1982, 408 = NStZ 1983, 34, 35 sowie StV 1984, 190, 191).

    Der Hinweis - allein oder in Verbindung mit dem Inhalt der zugelassenen Anklage - muß hinreichend erkennbar machen, durch welche Tatsachen die Tatbestandsmerkmale eines anderen Strafgesetzes erfüllt sein können (vgl. BGHSt 13, 320, 324; 18, 56, 57; BGH StV 1982, 408 = NStZ 1983, 34, 35).

  • BGH, 04.11.1988 - 1 StR 262/88

    Sexualverkehr des HIV-Infizierten

    Auszug aus BGH, 04.04.1995 - 1 StR 772/94
    Von seiner - von beiden Angeklagten bestrittenen - Mitwirkung hat sie sich überzeugt auf Grund einer Gesamtschau verschiedener Beweisanzeichen, die keinen Rechtsfehler aufweist (vgl. BGHSt 36, 1, 14) [BGH 04.11.1988 - 1 StR 262/88].

    In Einklang mit den Grundsätzen zur Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit (vgl. BGHSt 36, 1, 9 f. [BGH 04.11.1988 - 1 StR 262/88] sowie BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 39) legt das Landgericht dar, daß die Angeklagten bei ihrer äußerst gefährlichen Gewalthandlung nicht darauf vertrauten, es werde bei einer bloßen Verletzung der Businsassen bleiben.

  • BGH, 14.03.1991 - 4 StR 69/91

    Folgen einer nicht erfolgten Auseinandersetzung eines Schwurgericht mit der Frage

    Auszug aus BGH, 04.04.1995 - 1 StR 772/94
    Hält der Täter nach seinem Handeln den Erfolgseintritt zwar zunächst für möglich, gewinnt er aber unmittelbar darauf die Vorstellung, mit einer tödlichen Wirkung sei nicht zu rechnen, kommt ein unbeendeter Versuch in Betracht mit der Folge, daß der Täter, dessen Handlungsmöglichkeiten unverändert fortbestehen, durch freiwilliges Absehen von weiterem Tun strafbefreiend zurücktreten kann (BGHSt 36, 224 [BGH 19.07.1989 - 2 StR 270/89] sowie BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 24, 25, 27).
  • BGH, 27.05.1952 - 1 StR 160/52

    Hinweis an einen Angeklagten, welche von mehreren nebeneinander enthaltenen

    Auszug aus BGH, 04.04.1995 - 1 StR 772/94
    Der Hinweis muß so gehalten sein, daß er es dem Angeklagten und dem Verteidiger ermöglicht, die Verteidigung auf den neuen rechtlichen Gesichtspunkt einzurichten (BGHSt 2, 371; BGH, Urteil vom 29. Juni 1954 - 5 StR 287/54 - bei Hürxthal in KK 3. Aufl. § 265 Rdn. 8; BGH StV 1982, 408 = NStZ 1983, 34, 35 sowie StV 1984, 190, 191).
  • BGH, 16.02.1993 - 5 StR 463/92

    Teilfreispruch bei Tatmehrheit - Verfahrensrüge bei unterbliebener Belehrung -

    Auszug aus BGH, 04.04.1995 - 1 StR 772/94
    Hält der Täter nach seinem Handeln den Erfolgseintritt zwar zunächst für möglich, gewinnt er aber unmittelbar darauf die Vorstellung, mit einer tödlichen Wirkung sei nicht zu rechnen, kommt ein unbeendeter Versuch in Betracht mit der Folge, daß der Täter, dessen Handlungsmöglichkeiten unverändert fortbestehen, durch freiwilliges Absehen von weiterem Tun strafbefreiend zurücktreten kann (BGHSt 36, 224 [BGH 19.07.1989 - 2 StR 270/89] sowie BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 24, 25, 27).
  • BGH, 23.10.1991 - 3 StR 321/91

    Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch

    Auszug aus BGH, 04.04.1995 - 1 StR 772/94
    Hält der Täter nach seinem Handeln den Erfolgseintritt zwar zunächst für möglich, gewinnt er aber unmittelbar darauf die Vorstellung, mit einer tödlichen Wirkung sei nicht zu rechnen, kommt ein unbeendeter Versuch in Betracht mit der Folge, daß der Täter, dessen Handlungsmöglichkeiten unverändert fortbestehen, durch freiwilliges Absehen von weiterem Tun strafbefreiend zurücktreten kann (BGHSt 36, 224 [BGH 19.07.1989 - 2 StR 270/89] sowie BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 24, 25, 27).
  • BGH, 03.06.1964 - 2 StR 143/64
    Auszug aus BGH, 04.04.1995 - 1 StR 772/94
    Nähere Ausführungen zur inneren Tatseite waren hier um so eher entbehrlich, als die Angeklagten, was zur Vollendung der Tat nicht erforderlich gewesen wäre (BGHSt 19, 342), ihre Bereicherungsabsicht verwirklicht haben.
  • BGH, 24.04.1990 - 5 StR 111/90

    Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung weiterer

    Auszug aus BGH, 04.04.1995 - 1 StR 772/94
    Zu Recht ist das Landgericht der Auffassung, der durch Bedrohung des Busfahrers mit einer Maschinenpistole herbeigeführte Verlust des Besitzes an dem Bus stelle einen Vermögensnachteil dar (vgl. BGHSt 14, 386 sowie BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögensschaden 7).
  • BGH, 03.11.1959 - 1 StR 425/59
    Auszug aus BGH, 04.04.1995 - 1 StR 772/94
    Der Hinweis - allein oder in Verbindung mit dem Inhalt der zugelassenen Anklage - muß hinreichend erkennbar machen, durch welche Tatsachen die Tatbestandsmerkmale eines anderen Strafgesetzes erfüllt sein können (vgl. BGHSt 13, 320, 324; 18, 56, 57; BGH StV 1982, 408 = NStZ 1983, 34, 35).
  • BGH, 07.06.1994 - 4 StR 105/94

    Brandstiftung - Bewohntes Haus - Eventualvorsatz

    Auszug aus BGH, 04.04.1995 - 1 StR 772/94
    In Einklang mit den Grundsätzen zur Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit (vgl. BGHSt 36, 1, 9 f. [BGH 04.11.1988 - 1 StR 262/88] sowie BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 39) legt das Landgericht dar, daß die Angeklagten bei ihrer äußerst gefährlichen Gewalthandlung nicht darauf vertrauten, es werde bei einer bloßen Verletzung der Businsassen bleiben.
  • BGH, 16.10.1962 - 5 StR 276/62
  • BGH, 05.07.1960 - 5 StR 80/60

    Taxi - § 255 StGB, Gebrauchsanmaßung, vis absoluta, keine Vermögensverfügung, §

  • BGH, 25.09.1990 - 4 StR 359/90

    Strafbarkeit nach BtMG im Hinblick auf Selbstverantwortung und die Grundsätze der

  • BGH, 23.02.1961 - 4 StR 7/61

    verlorene Bahnfahrkarte - § 263 StGB, 'Absicht', 'sichere und erwünschte Folge'

  • BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93

    Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichung des

  • BGH, 19.07.1989 - 2 StR 270/89

    Annahme eines unbeendeten Versuchs bei korrigierter Vorstellung des Täters von

  • BGH, 10.05.1977 - 1 StR 167/77

    entwendete Strafakte - § 248a StGB ist unanwendbar bei Sachen ohne Verkehrswert

  • BGH, 03.05.1988 - 1 StR 148/88

    Anforderungen an die Feststellung der Bereicherungsabsicht - Absicht einer

  • BGH, 29.06.1954 - 5 StR 287/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 19.01.1984 - 4 StR 742/83

    Inhalt und Zeitpunkt der Hinweispflicht des Gerichtes bei einer mehrere

  • BGH, 27.01.2011 - 4 StR 502/10

    Urteil gegen zwei Mitglieder der "Hells Angels" wegen tödlichen Überfalls auf

    Sie setzt nach dem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung vertretenen wirtschaftlichen Vermögensbegriff deshalb voraus, dass der erstrebte Vorteil zu einer objektiv günstigeren Gestaltung der Vermögenslage für den Täter oder den Dritten führen soll (BGH, Urteil vom 3. März 1999 - 2 StR 598/99, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 9 mwN; ähnlich: BGH, Urteil vom 4. April 1995 - 1 StR 772/94, NStZ 1996, 39; Beschluss vom 2. Mai 2001 - 2 StR 128/01, NStZ 2001, 534), also eine Erhöhung des wirtschaftlichen Wertes des Vermögens angestrebt wird (BGH, Urteile vom 3. Mai 1988 - 1 StR 148/88, NJW 1988, 2623; vom 3. März 1999 - 2 StR 598/99, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 9 mwN).

    Jedoch ist der bloße Besitz in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur in den Fällen als Vermögensvorteil anerkannt, in denen ihm ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zukommt (BGH, Urteil vom 17. August 2001 - 2 StR 159/01, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögenswert 2), was regelmäßig lediglich dann zu bejahen ist, wenn mit dem Besitz wirtschaftlich messbare Gebrauchsvorteile verbunden sind, die der Täter oder der Dritte nutzen will (vgl. BGH, Urteil vom 16. August 1995 - 2 StR 303/95, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögenswert 1 mwN; SSW-StGB/Satzger, § 263 Rdn. 98; zum Besitz an einem Kraftfahrzeug: BGH, Urteil vom 5. Juli 1960 - 5 StR 80/60, BGHSt 14, 386, 388 f.; Beschluss vom 24. April 1990 - 5 StR 111/90, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögensschaden 7; Urteil vom 4. April 1995 - 1 StR 772/94, NStZ 1996, 39; Beschluss vom 12. Januar 1999 - 4 StR 685/98, NStZ-RR 1999, 103; ähnlich für den Betrug: BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 - 4 StR 58/08, NStZ 2008, 627).

  • BGH, 12.01.2011 - 1 StR 582/10

    Erforderlicher gerichtlicher Hinweis beim Austausch der Bezugstat eines

    Denn Zweck des § 265 StPO ist es, dem Angeklagten Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem neuen Vorwurf zu verteidigen, und ihn vor Überraschungen zu schützen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 4. April 1995 - 1 StR 772/94).
  • OLG Köln, 26.11.2012 - 2 Ws 792/12

    Auswirkungen der notwendigen Zweiaktigkeit des Geschehens beim Sichbemächtigen im

    Vorliegend hat der Angeschuldigte dem Vermögen des Zeugen Q - anders als in den von der Generalstaatsanwaltschaft zur Begründung ihrer Rechtsauffassung angeführten Fällen, die den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 05.07.1960 (BGHSt 14, 386) bzw. 04.04.1995 (BGH NStZ-RR 1996, 35) zugrunde lagen und in denen ausgeführt ist, dass auch im vorübergehenden Besitzverlust ein Vermögensnachteil im Sinne von §§ 253, 255 StGB liegen kann - keinen Nachteil zugefügt.

    Wenn dieses Argument auch zur Begründung einer Geiselnahme nach § 239b Abs. 1 StGB nicht ausreicht, deutet es dennoch zutreffend auf die notwendige Differenzierung zwischen den Fällen, die den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs BGHSt 14, 386 bzw. NStZ-RR 1996, 35 zugrunde lagen, und dem vorliegenden hin.

  • BGH, 07.11.2001 - 2 StR 428/01

    Versuchter Totschlag; Rücktritt; Unbeendeter Versuch; (Korrigierter)

    Nicht bedacht hat die Schwurgerichtskammer, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aber auch dann ein unbeendeter Versuch in Betracht kommt, wenn der Täter nach seinem Handeln den Erfolgseintritt zwar zunächst für möglich hält, unmittelbar darauf aber, sei es auch in Verkennung der tatsächlich eingetretenen Gefährdung, zu der Annahme gelangt, sein bisheriges Tun könne den Erfolg nicht herbeiführen und er nunmehr von weiteren fortbestehenden Handlungsmöglichkeiten absieht (BGHSt 36, 224; BGHR StGB § 24 II Versuch, unbeendeter 24, 25, 27; BGH StV 1995, 462; 1997, 128).
  • BGH, 05.05.1998 - 1 StR 140/98

    Mord an einem Verwandten aus Heimtücke und niedrigen Beweggründen

    Die diesbezüglich zu stellenden Anforderungen richten sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls unter Berücksichtigung von Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1995 - 1 StR 772/94; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 265 Rdn. 31; Gollwitzer aaO Rdn. 55).
  • OLG Jena, 27.09.2005 - 1 Ss 259/05

    Erpressung, räuberische

    Die Fahrt sollte so lange dauern, bis sie an einer noch auszusuchenden Stelle von einer dritten Person wieder aufgenommen werden konnten ( BGH NStZ 1996, 39).
  • BGH, 21.01.1997 - 5 StR 592/96

    Anforderungen an den richterlichen Hinweis, dass neben einer versuchten Tötung

    Der Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO muß in einem Fall wie dem vorliegenden ergeben, welche der möglichen Begehungsweisen der Tatrichter annehmen will (vgl. zu § 250 StGB BGH Urteil vom 4. April 1995 - 1 StR 772/94): Die im Urteil festgestellte Begehungsweise verstand sich für den Angeklagten nicht von selbst.
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Rechtsprechung
   BGH, 07.02.1995 - 1 StR 1/95   

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https://dejure.org/1995,3592
BGH, 07.02.1995 - 1 StR 1/95 (https://dejure.org/1995,3592)
BGH, Entscheidung vom 07.02.1995 - 1 StR 1/95 (https://dejure.org/1995,3592)
BGH, Entscheidung vom 07. Februar 1995 - 1 StR 1/95 (https://dejure.org/1995,3592)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Freiheitsberaubung - Tatbestandsverwirklichung - Strafmilderung - Strafänderung - Strafänderungsgrund - Minder schwerer Fall - Versuch - Strafbefreiender Rücktritt

  • rechtsportal.de

    StGB § 239, § 249, § 255, § 23

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1995, 462
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 26.10.1955 - 6 StR 106/55
    Auszug aus BGH, 07.02.1995 - 1 StR 1/95
    Ob allein der Wegfall des Schuldspruchs wegen Freiheitsberaubung zur Aufhebung des Strafausspruchs führen müßte (vgl. BGHSt 8, 191, 193), bedarf keiner Entscheidung, weil der Strafausspruch aus einem anderen Grund keinen Bestand haben kann.
  • BGH, 10.09.2020 - 4 StR 14/20

    Mittäterschaft (sukzessive Mittäterschaft: Voraussetzungen); Raub (Konkurrenzen

    Eine Freiheitsberaubung tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter einen Raub nur insoweit zurück, als sie das tatbestandsmäßige Mittel zu dessen Begehung ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 1995 - 1 StR 1/95, StV 1995, 462).
  • BGH, 09.07.2004 - 2 StR 150/04

    Freiheitsberaubung und Raub (Spezialität; Konkurrenzen); einheitliche

    Deshalb kommt § 239 StGB als der allgemeinere Tatbestand nicht zur Anwendung (BGHR StGB § 239 Abs. 1 Konkurrenzen 8).
  • BGH, 28.03.2007 - 5 StR 32/07

    Konkurrenzen (Konsumtion zwischen Raub und Freiheitsberaubung); verminderte

    Indes hat, wie vom Generalbundesanwalt beantragt, die jeweilige tateinheitliche Verurteilung wegen Freiheitsberaubung zu entfallen, weil sie vorliegend nur das tatbestandsmäßige Mittel zur Begehung des Raubes darstellt (vgl. BGHR StGB § 239 Abs. 1 Konkurrenzen 8; BGH NStZ-RR 2003, 168).
  • BGH, 27.10.2000 - 2 StR 381/00

    Voraussetzungen für Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Diese Erwägungen enthalten im Ergebnis nur die Feststellung, daß der Angeklagte vorsätzlich handelte und vom Versuch nicht - strafbefreiend - zurückgetreten ist; beide Gesichtspunkte begründen jedoch erst die Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags und können daher, in der Regel einer Strafrahmenmilderung nicht entgegenstehen (vgl. BGH StV 1995, 462; BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 8, 12).
  • BGH, 19.01.1999 - 5 StR 612/98

    Minder schwerer Fall des Totschlags

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach es dem Angeklagten nicht angelastet werden darf, daß er das Opfer nicht mit strafbefreiender Wirkung gemäß § 24 StGB gerettet hat (BGHR StGB § 46 Abs. 3 Vollendung 1; BGH NStZ 1983, 217 und 1989, 114; BGH bei Detter NStZ 1990, 176; BGH StV 1995, 634 und 1997, 129; BGH, Beschlüsse vom 11. August 1992 - 4 StR 343/92 -, vom 30. Oktober 1992 - 3 StR 466/92 -, vom 7. Februar 1995 - 1 StR 1/95 - und vom 26. Februar 1997 - 2 StR 659/96 -) greift hier nicht ein.
  • BGH, 26.02.1997 - 2 StR 659/96

    Strafschärfende Berücksichtigung des Nichtrücktritts des Täters

    Dem Täter kann nicht angelastet werden, daß er von seinem Vorhaben nicht mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist (vgl. u.a. BGH, Beschlüsse vom 30. August 1996 - 3 StR 229/96 -, vom 7. Februar 1995 - 1 StR 1/95 -, vom 30. Oktober 1992 - 3 StR 466/92 - und vom 11. August 1992 - 4 StR 343/92 -).
  • OLG Koblenz, 09.01.2007 - 1 Ss 353/06

    Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen: Gefährliche Körperverletzung,

    9 Die Freiheitsberaubung selbst steht nur mit der Körperverletzung in Tateinheit, nicht jedoch mit der versuchten räuberischen Erpressung, da sie für diese das tatbestandsmäßige Mittel der Gewalt bildete und somit als das allgemeine Delikt in dem speziellen Tatbestand mit aufgeht (BGHR StGB § 239 Abs. 1 Konkurrenzen 8).
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Rechtsprechung
   BGH, 08.02.1994 - 1 StR 772/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,7365
BGH, 08.02.1994 - 1 StR 772/94 (https://dejure.org/1994,7365)
BGH, Entscheidung vom 08.02.1994 - 1 StR 772/94 (https://dejure.org/1994,7365)
BGH, Entscheidung vom 08. Februar 1994 - 1 StR 772/94 (https://dejure.org/1994,7365)
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Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 1995, 462
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.04.1990 - 4 StR 143/90

    Maßstäbe zur Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe - Unzureichende

    Auszug aus BGH, 08.02.1994 - 1 StR 772/94
    Wesentliche Anhaltspunkte für diese Beurteilung können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Tatherrschaft 4).
  • BGH, 26.01.1993 - 1 StR 735/92

    Darlegungspflicht des Tatrichters von Tatsachen die zum Freispruch aus

    Auszug aus BGH, 08.02.1994 - 1 StR 772/94
    Das Landgericht hat den Angeklagten in erneuter Hauptverhandlung - nach Aufhebung des Freispruchs in dem Urteil des Landgerichts München II vom 10. April 1992 und Zurückverweisung durch das Urteil des Senats vom 26. Januar 1993 - 1 StR 735/92 - wegen Beihilfe zum Mord unter Einbeziehung der in dem Urteil des Landgerichts München II vom 10. April 1992 wegen Untreue in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Betrug, verhängten Einzelfreiheitsstrafen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.
  • BGH, 18.01.1994 - 1 StR 769/93

    Friedhofsschändung - § 25 Abs. 2 StGB, Vorbereitungshandlung, § 26 StGB,

    Auszug aus BGH, 08.02.1994 - 1 StR 772/94
    Die gemeinschaftliche Ausführung der Tat (§ 25 Abs. 2 StGB ) setzt also nicht etwa voraus, daß jeder Mittäter selbst ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal verwirklicht hat; es genügt nach ständiger Rechtsprechung eine an dere Mitwirkung, zu der auch eine Vorbereitungshandlung gehört, durch die der Mittäter den tatausführenden Beteiligten in dessen Tatentschluß bestärkt (vgl. BGH, Urt. vom 18. Januar 1994 - 1 StR 769/93).
  • BGH, 06.02.1987 - 2 StR 670/86

    Inhalt einer ordnungsgemäßen gerichtlichen Beurteilung des Vorliegens einer

    Auszug aus BGH, 08.02.1994 - 1 StR 772/94
    Eine diesen Grundsätzen entsprechende wertende Gesamtbetrachtung der für die Vorbereitung und Durchführung der Tat bedeutsamen Umstände (vgl. etwa BGH in NStZ 1987, 364 ) läßt das angefochtene Urteil vermissen.
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