Weitere Entscheidung unten: BGH, 25.08.1994

Rechtsprechung
   BGH, 02.05.1995 - 5 StR 156/95   

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BGH, 02.05.1995 - 5 StR 156/95 (https://dejure.org/1995,1527)
BGH, Entscheidung vom 02.05.1995 - 5 StR 156/95 (https://dejure.org/1995,1527)
BGH, Entscheidung vom 02. Mai 1995 - 5 StR 156/95 (https://dejure.org/1995,1527)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Schadenausgleich - Materieller Ausgleich - Immaterieller Ausgleich - Folgern einer Straftat - Täter-Opfer-Ausgleich - Schadenswiedergutmachung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1995, 492
  • StV 1995, 464
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (1)

  • Drs-Bund, 18.02.1994 - BT-Drs 12/6855
    Auszug aus BGH, 02.05.1995 - 5 StR 156/95
    Voraussetzung ist ein - häufig durch einen Dritten vermittelter - immaterieller Ausgleich zwischen dem Täter und seinem Opfer oder doch "auf der Grundlage umfassender Ausgleichsbemühungen" ein ernsthaftes Bestreben des Täters, einen solchen Ausgleich herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 12/6855 S. 21, 22).
  • BGH, 04.12.2014 - 4 StR 213/14

    Täter-Opfer-Ausgleich (Voraussetzungen; Anwendbarkeit auf Delikte, die

    aa) Obgleich § 46a StGB nach seinem Wortlaut in beiden Varianten für alle Delikte gilt (BGH, Beschluss vom 18. August 2009 - 2 StR 244/09, NStZ-RR 2009, 369), können sich aus den verschiedenen tatbestandlichen Voraussetzungen, die in den Nummern 1 und 2 der Bestimmung festgeschrieben sind, Anwendungsbeschränkungen ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 1995 - 5 StR 156/95, NStZ 1995, 492).

    Im Gegensatz zu § 46a Nr. 2 StGB, der vorwiegend den materiellen Schadensausgleich betrifft und deshalb hier nicht einschlägig ist, zielt § 46a Nr. 1 StGB vorrangig auf den Ausgleich der immateriellen Folgen einer Straftat ab (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 8. August 2012 - 2 StR 526/11, NJW 2013, 483 Tz. 17; Beschluss vom 2. Mai 1995 - 5 StR 156/95, NStZ 1995, 492).

  • BGH, 25.05.2001 - 2 StR 78/01

    Zusammentreffen von Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung;

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezieht sich dabei § 46 a Nr. 1 StGB vor allem auf den Ausgleich der immateriellen Folgen einer Straftat, die auch bei Vermögensdelikten denkbar sind, während § 46 a Nr. 2 StGB den materiellen Schadensersatz betrifft (BGH StV 1995, 464 f.; 2000, 129; BGHR StGB § 46 a Nr. 1 Ausgleich 1 = NStZ 1995, 492; BGH NStZ 1999, 610; 2000, 205 f.; BGH, Beschl. vom 20. Februar 2001 - 4 StR 551/00).

    Ob diese strenge Unterscheidung und die damit verbundene Einengung der Vorschrift, die aus dem Wortlaut und der gesetzgeberischen Intention abgeleitet wird (vgl. u.a. BGHR StGB § 46 a Nr. 1 Ausgleich 1), in dieser Schärfe aufrechterhalten werden sollte (vgl. dazu kritisch Schöch in 50 Jahre Bundesgerichtshof - Festgabe aus der Wissenschaft S. 309 ff., 323, 335), erscheint dem Senat zweifelhaft.

  • BGH, 09.08.2016 - 1 StR 121/16

    Begründung der Kriminalstrafe (Vergeltungsgedanke: Bedeutung für die

    Obwohl § 46a StGB nach seinem Wortlaut an sich in beiden Varianten für alle Delikte in Frage kommt, können sich aus den unterschiedlichen tatbestandlichen Voraussetzungen von Nummern 1 und 2 jeweils Beschränkungen im Anwendungsbereich ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 1995 - 5 StR 156/95, NStZ 1995, 492).
  • BGH, 09.09.2004 - 4 StR 199/04

    Voraussetzungen für eine Strafrahmenmilderung infolge eines

    b) Im übrigen hat das Landgericht nicht bedacht, daß § 46 a Nr. 2 StGB den materiellen Schadensersatz betrifft, während sich der für eine Strafrahmenmilderung erforderliche Ausgleich der immateriellen Folgen einer Straftat, um die es hier vor allem geht (Schmerzensgeldanspruch), jedenfalls vorrangig nach Nr. 1 des § 46 a StGB bestimmt (vgl. BGHR StGB § 46 a Nr. 1 Ausgleich 1).
  • BGH, 25.10.2000 - 5 StR 399/00

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Steuerhinterziehung / Vorenthalten von

    Diese Vorschrift bezieht sich vor allem auf die immateriellen Folgen einer Straftat, die zwar auch bei Vermögensdelikten denkbar sind (BGHR StGB § 46a Nr. 1 - Ausgleich 1; BGH NStZ 2000, 205); erforderlich ist aber jedenfalls ein kommunikativer Prozeß zwischen Täter und Opfer, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein muß (BGH NStZ aaO).
  • BGH, 18.11.1999 - 4 StR 435/99

    Untreue; Strafzumessung; Täter-Opfer-Ausgleich; Wiedergutmachung;

    b) Die von der Strafkammer hier angewendete Nr. 1 des § 46a StGB bezieht sich allerdings vor allem auf den Ausgleich der immateriellen Folgen einer Straftat, der indes auch bei Vermögensdelikten denkbar ist (BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 1 = NStZ 1995, 492; KG StV 1997, 473; vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 46 a Rdn. 4).
  • BGH, 25.07.1995 - 1 StR 205/95

    Immaterielle Folgen der Straftat - Materielle Folgen der Straftat -

    Sie enthält zwei Fallgruppen: § 46a Nr. 1 StGB bezieht sich vor allem auf den Ausgleich der immateriellen Folgen einer Straftat, während § 46a Nr. 2 StGB den materiellen Schadensersatz betrifft (vgl. BGH, Beschl. vom 2. Mai 1995 - 5 StR 156/95 -).
  • BGH, 20.11.2007 - 4 StR 408/07

    Erörterungsmangel zum Täter-Opfer-Ausgleich (Wiedergutmachung; ernstes Bemühen um

    Der neu entscheidende Tatrichter wird jedoch sorgfältig zu prüfen haben, ob angesichts der hier vorliegenden Deliktsart und der vorzunehmenden Gesamtbewertung von Taten, Täter und Umfang der Wiedergutmachungsbemühungen eine Strafrahmenmilderung in Betracht kommt (vgl. BGHSt 48, 134, 137 ff.; BGH StV 2000, 129; BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 1, 6).
  • BGH, 15.01.2020 - 2 StR 412/19

    Täter-Opfer-Ausgleich (Feststellungen zum Umfang materieller und immaterieller

    Selbst bei einem schwerwiegenden Sexualdelikt ist ein Täter-Opfer-Ausgleich möglich, mag auch eine entsprechende, zumindest annähernd gelungene Konfliktlösung aus tatsächlichen Gründen schwerer erreichbar sein (vgl. Senat, Urteil vom 31. Mai 2002, aaO) und es regelmäßig nicht genügen, dass der Täter sich lediglich zu entschuldigen versucht und, wenn auch unter Aufnahme eines Kredits, Schmerzensgeldzahlungen leistet (BGH, Beschluss vom 2. Mai 1995 ? 5 StR 156/95, NStZ 1995, 492; zu den Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 ? 1 StR 405/02, BGHSt 48, 134, 141; vgl. auch Senat, Urteil vom 6. Februar 2008 ? 2 StR 561/07, NStZ 2008, 452; BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 ? 1 StR 405/02, NStZ 2003, 365; Senatsbeschlüsse vom 20. September 2002 ? 2 StR 336/02, NStZ 2003, 199, 200 und vom 25. Juni 2008 ? 2 StR 217/08, NStZ-RR 2008, 304; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2018 ? 1 StR 422/18 Rn. 33).
  • BGH, 28.04.2009 - 4 StR 591/08

    Anwendung und Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a StGB bei

    Zwar ist die Anwendung dieser Vorschrift bei Vermögensdelikten nicht schon von vorneherein ausgeschlossen (BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 1).
  • KG, 30.12.1996 - 1 Ss 15/96
  • BGH, 23.07.2001 - 1 StR 266/01

    Verwerfung der Revision als unbegründet; Täter-Opfer-Ausgleich; Wiedergutmachung

  • BGH, 11.12.2008 - 3 StR 483/08

    Rücktritt vom Versuch des Totschlags (Beweiswürdigung); Täter-Opfer-Ausgleich

  • BGH, 08.09.1999 - 3 StR 327/99

    Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs; Bestimmung des Strafrahmens bei

  • BGH, 27.08.1997 - 3 StR 183/97

    Anwendung des falschen Strafrahmens - Besonders schwerer Fall durch

  • OLG Hamm, 27.01.2005 - 1 Ss 34/05

    Strafzumessung; Schadenswiedergutmachung; Bewährung

  • BGH, 22.08.1995 - 1 StR 476/95

    Einordnung eines Schadensersatzvergleichs als Täter-Opfer-Ausgleich

  • OLG Brandenburg, 14.04.2022 - 1 OLG 53 Ss 17/22

    Zulässigkeit des Absehens von nachträglicher Gesamtstrafenbildung wegen

  • BayObLG, 28.02.1996 - 4St RR 33/96

    Revision gegen den Straffolgenausspruch in einem strafgerichtlichen Verfahren;

  • BGH, 09.12.1997 - 1 StR 591/97
  • BGH, 16.01.2001 - 1 StR 564/00

    Voraussetzungen für den Täter-Opfer-Ausgleich

  • KG, 29.12.1998 - 1 Ss 368/97
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Rechtsprechung
   BGH, 25.08.1994 - 5 StR 156/94   

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https://dejure.org/1994,3340
BGH, 25.08.1994 - 5 StR 156/94 (https://dejure.org/1994,3340)
BGH, Entscheidung vom 25.08.1994 - 5 StR 156/94 (https://dejure.org/1994,3340)
BGH, Entscheidung vom 25. August 1994 - 5 StR 156/94 (https://dejure.org/1994,3340)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Annahme einer fortgesetzten Handlung bei Steuerhinterziehung über mehrere Jahre - Folgen der Verjährung einiger Steuerstraftaten auf andere Straftaten - Anforderungen an die Einstellung wegen überlanger Verfahrensdauer

  • rechtsportal.de

    AO § 370

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1995, 19
  • StV 1995, 464
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93

    Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten

    Auszug aus BGH, 25.08.1994 - 5 StR 156/94
    Die vom Landgericht auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorgenommene rechtliche Würdigung als fortgesetzte Handlung entspricht nicht dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1994 (GSSt 2 u. 3/93 - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen -, wistra 1994, 185) und der für die Steuerhinterziehung getroffenen Folgeentscheidung des Senats vom 20. Juni 1994 - 5 StR 595/93 - (zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen), wonach an der Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung für den Tatbestand der Steuerhinterziehung nicht festgehalten wird.
  • BGH, 20.06.1994 - 5 StR 595/93

    Aufgabe der Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung im Bereich des

    Auszug aus BGH, 25.08.1994 - 5 StR 156/94
    Die vom Landgericht auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorgenommene rechtliche Würdigung als fortgesetzte Handlung entspricht nicht dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1994 (GSSt 2 u. 3/93 - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen -, wistra 1994, 185) und der für die Steuerhinterziehung getroffenen Folgeentscheidung des Senats vom 20. Juni 1994 - 5 StR 595/93 - (zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen), wonach an der Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung für den Tatbestand der Steuerhinterziehung nicht festgehalten wird.
  • BVerfG, 14.07.1994 - 2 BvR 1072/94

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Dauer eines Strafverfahrens

    Auszug aus BGH, 25.08.1994 - 5 StR 156/94
    Angesichts des geringen noch zu berücksichtigenden Schuldumfangs, der auch insoweit lange zurückliegenden Tatzeit (Eingang der Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 1980 beim Finanzamt am 6. Juli 1982; Erlaß des letzten Folgebescheids an einen der Kommanditisten am 5. September 1983), der zahlreichen, auch vom Landgericht bedachten strafmildernden Umstände (UA S. 58, 59) sowie der erheblichen zusätzlichen Verfahrensverzögerungen nach Erlaß des Urteils am 21. Januar 1993 (Eingang der rechtzeitig eingelegten und begründeten Revision beim Generalbundesanwalt erst am 18. März 1994) hat der Senat im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der überlangen Verfahrensdauer (vgl. nur BVerfG wistra 1993, 219 sowie BVerfG - 2 BvR 1072/94 - Beschluß vom 14. Juli 1994) angeregt, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer insoweit nach § 153 Abs. 2 StPO einzustellen.
  • BGH, 09.12.1987 - 3 StR 104/87

    5 Jahre verzögerte Zuleitung an den BGH - § 347 StPO, willkürliche und

    Auszug aus BGH, 25.08.1994 - 5 StR 156/94
    Der Senat hat deshalb erwogen, das Verfahren nach den in BGHSt 35, 137 [BGH 09.12.1987 - 3 StR 104/87] entwickelten Grundsätzen zu beenden.
  • BVerfG, 19.04.1993 - 2 BvR 1487/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Dauer eines Strafverfahrens -

    Auszug aus BGH, 25.08.1994 - 5 StR 156/94
    Angesichts des geringen noch zu berücksichtigenden Schuldumfangs, der auch insoweit lange zurückliegenden Tatzeit (Eingang der Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 1980 beim Finanzamt am 6. Juli 1982; Erlaß des letzten Folgebescheids an einen der Kommanditisten am 5. September 1983), der zahlreichen, auch vom Landgericht bedachten strafmildernden Umstände (UA S. 58, 59) sowie der erheblichen zusätzlichen Verfahrensverzögerungen nach Erlaß des Urteils am 21. Januar 1993 (Eingang der rechtzeitig eingelegten und begründeten Revision beim Generalbundesanwalt erst am 18. März 1994) hat der Senat im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der überlangen Verfahrensdauer (vgl. nur BVerfG wistra 1993, 219 sowie BVerfG - 2 BvR 1072/94 - Beschluß vom 14. Juli 1994) angeregt, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer insoweit nach § 153 Abs. 2 StPO einzustellen.
  • BVerfG, 25.07.2003 - 2 BvR 153/03

    Überlange Dauer eines Strafverfahrens infolge rechtsstaatswidriger

    Insoweit wird das Landgericht zu berücksichtigen haben, dass auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Anwendung des § 59 StGB im Fall überlanger Verfahrensdauer und rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung nicht ausgeschlossen ist (vgl. BGHSt 27, 274 ; StV 1995, S. 19 ).
  • BGH, 22.08.2001 - 3 StR 191/01

    Betrug; Verleitung zu Börsenspekulationen (Telefonvertrieb); Kausalität

    Zwar sprechen durchaus gewichtige Umstände - vor allem die lange Verfahrensdauer, die allerdings nicht ohne weiteres einen "besonderen Umstand" im Sinne des § 59 Abs. 1 Nr. 2 StGB darstellt (vgl. BGHSt 27, 274, 275 f.; BGH StV 1995, 19, 20; KG NZV 1997, 127) - zu Gunsten des Angeklagten.
  • BGH, 29.04.1997 - 5 StR 168/97

    Verhältnis zwischen Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung -

    Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof bei sehr langer Verfahrensdauer, die auf rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen zurückzuführen sein kann, es grundsätzlich für erforderlich erachtet, Art und Ausmaß dieser Verzögerungen zu prüfen, im Urteil gegebenenfalls festzustellen und im einzelnen bei der Strafzumessung nachvollziehbar zu berücksichtigen (BGH StV 1994, 653; BGH wistra 1994, 345; BGH NJW 1995, 1166, 1167 [BGH 06.12.1994 - 5 StR 305/94]; BGH, Beschl. v. 5. Juni 1996 - 5 StR 275/95 - m.w.N).
  • BGH, 23.07.1997 - 5 StR 288/97

    Versuchte Hinterziehung von Steuern - Auszahlung der Vorsteuerbeträge - Aufhebung

    Dies genügt nicht den Anforderungen der zuständigen Kammer des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluß vom 7. März 1997 - 2 BvR 2173/96 - unter Hinweis auf BverfG NJW 1984, 967; NJW 1992, 2472; NJW 1993, 3254; NJW 1995, 1277 jeweils unter Bezugnahme auf EGMR EuGRZ 1983, 378 vgl. auch BGH StV 1994, 653; BGH wistra 1994, 345; BGH NJW 1995, 1166, 1167 [BGH 06.12.1994 - 5 StR 305/94]; BGH, Beschluß vom 5. Juni 1996 - 5 StR 275/95 - m.w.N.).
  • KG, 07.10.1996 - 1 Ss 118/96

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens; Grundlagen der

    Der Bundesgerichtshof (vgl. BGH StV 1995, 19, 20) hat zwar in Anlehnung an seine schon früher entwickelten Grundsätze zur Verfahrensbeendigung bei willkürlicher und schwerwiegender Verletzung des Beschleunigungsgebotes (vgl. BGHSt 35, 134 = StV 1988, 236 ) anerkannt, daß bei einer lange zurückliegenden Tatzeit und überlanger Verfahrensdauer im Hinblick auf Art. 6 MRK auch eine Entscheidung nach § 59 StGB in Betracht kommen kann.
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