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Rechtsprechung
   OLG Köln, 20.09.1994 - 2 Ws 365/94, 2 Ws 429/94   

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https://dejure.org/1994,2054
OLG Köln, 20.09.1994 - 2 Ws 365/94, 2 Ws 429/94 (https://dejure.org/1994,2054)
OLG Köln, Entscheidung vom 20.09.1994 - 2 Ws 365/94, 2 Ws 429/94 (https://dejure.org/1994,2054)
OLG Köln, Entscheidung vom 20. September 1994 - 2 Ws 365/94, 2 Ws 429/94 (https://dejure.org/1994,2054)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1995, 302
  • NStZ 1995, 151
  • StV 1995, 476
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Stuttgart, 17.09.1993 - 2 Ws 128/93

    Bewährungszeit; Statthaftigkeit; Beschwerde; Strafaussetzung; Widerruf; Anordnung

    Auszug aus OLG Köln, 20.09.1994 - 2 Ws 365/94
    Zur Frage des statthaften Rechtsmittels schließt sich der Senat in Übereinstimmung mit der neuesten obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Stuttgart MDR 94, 195; OLG Düsseldorf JMBl. NW 94, 142 = - gekürzt - MDR 94, 931) der nunmehr - soweit veröffentlicht - wohl herrschenden Ansicht an.

    Demgegenüber wird aber neuerdings wieder betont, daß gegen die Ablehnung des Widerrufs der Strafaussetzung nur die eingeschränkte einfache Beschwerde nach Maßgabe des § 453 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO statthaft sei (OLG Stuttgart MDR 94, 195; OLG Düsseldorf JMBl NRW 94, 142).

    aa) § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO als Ausnahmevorschrift (OLG Düsseldorf JMBl. NW 94, 142) enthält eine enumerative Aufzählung, die abschließend diejenigen Entscheidungen nach § 453 Abs. 1 aufführt, in denen allein die sofortige Beschwerde statthaft ist (OLG Düsseldorf aaO.; OLG Stuttgart MDR 94, 195).

    Der Senat tritt insoweit - wie auch das OLG Düsseldorf (JMBl. NW 94, 142) - den hiergegen gerichteten Ausführungen des OLG Stuttgart (MDR 94, 195; ebenso auch Fischer in Karlsruher Kommentar, § 453 Rdn. 10) bei.

    Es bleibt somit dabei, daß der Staatsanwaltschaft beim Absehen von einem beantragten Widerruf nur eine eingeschränkte Anfechtungsmöglichkeit zusteht, so daß die Frage des Widerrufs mit der erstinstanzlichen Entscheidung in der Regel geklärt ist und nur in den seltenen Fällen einer Gesetzwidrigkeit des Absehens vom Widerruf der Strafaussetzung (etwa bei Verkennung der in § 56 f Abs. 1 StGB enthaltenen Rechtsbegriffe oder fehlender Erörterung der Voraussetzungen des § 56 f Abs. 2 StGB ) eine Abänderung der erstinstanzlichen ablehnenden Entscheidung in Frage kommen kann (OLG Stuttgart MDR 94, 195).

    Da die Strafvollstreckungskammer also weder die in § 56 f Abs. 1 StGB enthaltenen Rechtsbegriffe verkannt hat noch es an einer Erörterung der Voraussetzungen des § 56 f Abs. 2 StGB hat fehlen lassen (hierzu OLG Stuttgart MDR 94, 195) und da weiterhin die in dem angefochtenen Beschluß zu Ziffer 2. bis 4. getroffenen Maßnahmen sich im Rahmen des nach § 56 f Abs. 2 StGB Zulässigen bewegen, ist die Beschwerde der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.

  • OLG Hamm, 10.12.1987 - 4 Ws 602/87
    Auszug aus OLG Köln, 20.09.1994 - 2 Ws 365/94
    Im Schrifttum wird ganz überwiegend die Ansicht vertreten, daß gegen die Ablehnung des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung nicht die sofortige Beschwerde nach § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO , sondern die einfache Beschwerde nach § 453 Abs. 2 Satz 1 StPO gegeben ist (Fischer in Karlsruher Kommentar, StPO , 3. Aufl., § 453 Rdn. 10 - wohl noch nicht so eindeutig Chlosta in Karlsruher Kommentar, 2. Aufl. aaO. - Wendisch in Löwe-Rosenberg, StPO , 24. Aufl., § 453 Rdn. 16 a.E.; Müller in KMR, Kommentar zur StPO , § 453 Rdn. 9; Funck NStZ 1989, 46 ).

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung war zwar in jüngerer Zeit die Ansicht im Vordringen begriffen, daß die Zurückweisung des Antrags auf Widerruf der Strafaussetzung der sofortigen Beschwerde unterliege (OLG Hamm NStZ 88, 291 mit abl. Anm. Funck NStZ 1989, 46 ; OLG Düsseldorf MDR 1989, 666 - nunmehr ausdrücklich wieder aufgegeben von OLG Düsseldorf JMBl. NW 94, 142 - OLG Hamburg StV 1990, 270 - anders noch OLG Hamburg MDR 80, 600 - OLG Saarbrücken MDR 92, 505).

    cc) Schon wegen ihrer Unvereinbarkeit mit dem Gesetzeswortlaut vermag auch weder die Ansicht des OLG Hamm (NStZ 88, 291), wonach die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde "denknotwendig" auch für negative Entscheidungen gegeben sei, noch diejenige des OLG Hamburg (StV 1990, 270 ) und dem folgend des OLG Saarbrücken (MDR 92, 205), wonach die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde wegen der im laufenden Widerrufsverfahren erforderlichen Rechtssicherheit geboten sei, zu überzeugen.

    c) Soweit allerdings innerhalb der herrschenden Meinung - die für den Fall der Ablehnung des Widerrufs der Strafaussetzung die einfache Beschwerde nach § 453 Abs. 2 Satz 1 StPO und nicht die sofortige Beschwerde für gegeben hält - teilweise die Ansicht vertreten wird, daß das Rechtsmittel hinsichtlich der Beschwerdegründe nicht den Beschränkungen des § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO unterliege (Müller in KMR § 453 Rdn. 12; Funck NStZ 1989, 46 ; vgl. auch Wendisch in Löwe-Rosenberg § 453 Rdn. 15), vermag der Senat dem nicht zu folgen.

  • OLG Hamburg, 20.02.1990 - 2 Ws 30/90

    Sofortige Beschwerde; Antrag der Staatsanwaltschaft; Widerruf der

    Auszug aus OLG Köln, 20.09.1994 - 2 Ws 365/94
    In der obergerichtlichen Rechtsprechung war zwar in jüngerer Zeit die Ansicht im Vordringen begriffen, daß die Zurückweisung des Antrags auf Widerruf der Strafaussetzung der sofortigen Beschwerde unterliege (OLG Hamm NStZ 88, 291 mit abl. Anm. Funck NStZ 1989, 46 ; OLG Düsseldorf MDR 1989, 666 - nunmehr ausdrücklich wieder aufgegeben von OLG Düsseldorf JMBl. NW 94, 142 - OLG Hamburg StV 1990, 270 - anders noch OLG Hamburg MDR 80, 600 - OLG Saarbrücken MDR 92, 505).

    cc) Schon wegen ihrer Unvereinbarkeit mit dem Gesetzeswortlaut vermag auch weder die Ansicht des OLG Hamm (NStZ 88, 291), wonach die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde "denknotwendig" auch für negative Entscheidungen gegeben sei, noch diejenige des OLG Hamburg (StV 1990, 270 ) und dem folgend des OLG Saarbrücken (MDR 92, 205), wonach die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde wegen der im laufenden Widerrufsverfahren erforderlichen Rechtssicherheit geboten sei, zu überzeugen.

  • OLG Düsseldorf, 02.03.1994 - 3 Ws 74/94
    Auszug aus OLG Köln, 20.09.1994 - 2 Ws 365/94
    Zur Frage des statthaften Rechtsmittels schließt sich der Senat in Übereinstimmung mit der neuesten obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Stuttgart MDR 94, 195; OLG Düsseldorf JMBl. NW 94, 142 = - gekürzt - MDR 94, 931) der nunmehr - soweit veröffentlicht - wohl herrschenden Ansicht an.
  • OLG Saarbrücken, 14.10.1991 - 1 Ws 374/91
    Auszug aus OLG Köln, 20.09.1994 - 2 Ws 365/94
    In der obergerichtlichen Rechtsprechung war zwar in jüngerer Zeit die Ansicht im Vordringen begriffen, daß die Zurückweisung des Antrags auf Widerruf der Strafaussetzung der sofortigen Beschwerde unterliege (OLG Hamm NStZ 88, 291 mit abl. Anm. Funck NStZ 1989, 46 ; OLG Düsseldorf MDR 1989, 666 - nunmehr ausdrücklich wieder aufgegeben von OLG Düsseldorf JMBl. NW 94, 142 - OLG Hamburg StV 1990, 270 - anders noch OLG Hamburg MDR 80, 600 - OLG Saarbrücken MDR 92, 505).
  • OLG Düsseldorf, 22.07.1988 - 3 Ws 452/88

    Nachtragsentscheidung; Strafaussetzung; Widerruf der Strafaussetzung;

    Auszug aus OLG Köln, 20.09.1994 - 2 Ws 365/94
    In der obergerichtlichen Rechtsprechung war zwar in jüngerer Zeit die Ansicht im Vordringen begriffen, daß die Zurückweisung des Antrags auf Widerruf der Strafaussetzung der sofortigen Beschwerde unterliege (OLG Hamm NStZ 88, 291 mit abl. Anm. Funck NStZ 1989, 46 ; OLG Düsseldorf MDR 1989, 666 - nunmehr ausdrücklich wieder aufgegeben von OLG Düsseldorf JMBl. NW 94, 142 - OLG Hamburg StV 1990, 270 - anders noch OLG Hamburg MDR 80, 600 - OLG Saarbrücken MDR 92, 505).
  • OLG Hamm, 24.02.2009 - 3 Ws 23/09

    Sofortige Beschwerde

    Anderenfalls bestünde dauerhaft Unsicherheit darüber, ob die Staatsanwaltschaft die Ablehnungsentscheidung doch noch mit der (einfachen) Beschwerde anficht und es doch noch zu einer Strafvollstreckung kommt (OLG Düsseldorf NStZ-RR 2002, 28; OLG Hamburg NStZ-RR 2005, 221; OLG Stuttgart NStZ 1995, 53, 54; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 453 Rdn. 13 m.w.N.; a.A.: OLG Köln NStZ 1995, 151; Appl in KK-StPO 6. Aufl. § 453 Rdn. 16 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 02.10.2001 - 3 Ws 409/01

    Antrag der Staatsanwaltschaft; Widerruf der Strafaussetzung; Verlängerung der

    Einerseits wird unter Hinweis auf den Wortlaut des Gesetzes die unbefristete Beschwerde nach § 453 Abs. 2 Sätze 1 und 2 StPO für statthaft gehalten (OLG Stuttgart, MDR 1994, 195; Senat, Beschluss vom 2. März 1994 in MDR 1994, 931; OLG Köln, NStZ 1995, 151; Fischer in KK-StPO, 4. Aufl., § 453 Rdnr.16; Wendisch in Löwe/Rosenberg StPO, 24. Aufl., § 453 Rdnr.15, 32; Stöckel in KMR-StPO, § 453 Rdnr.33, 40).
  • OLG Naumburg, 19.09.2001 - 1 Ws 343/01

    Vollstreckung der Freiheitsstrafe; Strafaussetzung zur Bewährung; Widerruf der

    Von der Gegenmeinung wird die Anwendung der sofortigen Beschwerde abgelehnt und die einfache Beschwerde für zulässig gehalten (OLG Hamm, 3. Strafsenat, Beschluss vom 27.04.1989 -3 Ws 257/89, zitiert in JURIS; OLG Stuttgart MDR 1994, 195, OLG Düsseldorf MDR 1994, 931; OLG Köln NStZ 1995, 151; KK/ Fischer StPO, 4. Aufl., Rdn. 16 zu § 453; KMR/ Stöckel StPO, Rdn. 33 zu § 453, AK/ Rössner, Rdn. 7 zu § 453, SK/ Paeffgen Rdn. 18 zu § 453, Funck NStZ 1995, 568).
  • OLG Karlsruhe, 19.11.2010 - 2 Ws 407/10

    Führungsaufsicht: Rechtsmittel gegen die Ablehnung von Weisungen

    Da die Ablehnung von Weisungen von dem Katalog der Ausnahmevorschrift des 453 Abs. 2 S. 3 StPO nicht erfasst ist, ist dies vorliegend die einfache Beschwerde nach § 453 Abs. 2 S. 1 StPO, die - auch bei Ablehnung einer beantragten Maßnahme - nach § 453 Abs. 2 StPO auf die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit beschränkt ist (OLG Nürnberg NStZ 1999, 158 f.; vgl. OLG Celle NStZ 1983, 430 f.; OLG München NStZ 1988, 524; OLG Köln StV 1995, 476, 478; OLG Frankfurt NStZ-RR 2006, 327 f.; OLG Nürnberg NStZ 1999, 158 f.; SK-Paeffgen zu § 453 Rn 17).
  • OLG Koblenz, 15.05.2002 - 1 Ws 269/02

    Strafvollstreckungskammer, örtliche Zuständigkeit, Aufnahme, erster Zugriff,

    Da das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft innerhalb der für die sofortige Beschwerde gemäß § 311 Abs. 2 StPO geltenden Wochenfrist eingelegt worden ist, kann offen bleiben, ob gegen die Ablehnung des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung grundsätzlich oder nur bei sachlicher Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen die sofortige Beschwerde nach § 453 Abs. 2 S. 3 StPO (vgl. OLG Hamburg MDR 90, 564; OLG Stuttgart NStZ 95, 53; OLG Zweibrücken OLGSt § 462 a StPO Nr. 16; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Auflage § 453 Rdn. 13) oder die einfache Beschwerde nach § 453 Abs. 2 S. 1 und 2 StPO (OLG Köln NStZ 95, 151) der statthafte Rechtsbehelf ist.
  • KG, 27.07.2020 - 5 Ws 91/20

    Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gegen die (antragsgemäße) Verlängerung der

    Einerseits wird unter Hinweis auf den Wortlaut des Gesetzes die unbefristete Beschwerde nach § 453 Abs. 2 Sätze 1 und 2 StPO für statthaft gehalten (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. September 1993 - 2 Ws 128/93 - juris; OLG Köln, Beschluss vom 20. September 1994 - 2 Ws 365/94, 2 Ws 429/94 - juris; Appl in KK-StPO, 8. Aufl., § 453 Rn. 16).
  • OLG Hamm, 10.02.2011 - 5 Ws 166/10

    Beschwerde, Staatsanwaltschaift, Widerrufsantrag, Ablehnung, Beschwerdefrist

    Anderer Auffassung ist - soweit ersichtlich - lediglich das vom Generalstaatsanwalt Düsseldorf in seiner Beschwerdebegründung zitierte OLG Köln (NStZ 1995, 151), das sich darauf stützt, § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO enthalte als Ausnahmevorschrift eine enumerative Aufzählung, die abschließend diejenigen Entscheidungen nach.
  • OLG Celle, 23.04.1996 - 3 Ws 105/96
    a) Nachdem die Oberlandesgerichte Hamm (NStZ 1988, 291 ), Düsseldorf (MDR 1989, 666 ) und Saarbrücken (MDR 1992, 505) sowie das Hans.OLG Hamburg (MDR 199D, 564) - zum Teil unter Aufgabe früherer anderer Rechtsprechung - als Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung des Widerrufs der Strafaussetzung die sofortige Beschwerde nach § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO angenommen hatten, gehen neuerdings einige Oberlandesgerichte - zum Teil unter erneuter Aufgabe ihrer bisherigen gegenteiligen Rechtsprechung - im Hinblick auf den Wortlaut dieser Bestimmung davon aus, sie betreffe nur die positive Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung, nicht aber deren Ablehnung (vgl. OLG Stuttgart MDR 1994, 195 ; OLG Düsseldorf MDR 1994, 931 = JMBI.NW 1994, 142; OLG Köln MDR 1995, 302 = NStZ 1995, 151 = StV 1995, 476 ).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 13.07.1995 - 5 Ws 1/95   

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OLG Frankfurt, 13.07.1995 - 5 Ws 1/95 (https://dejure.org/1995,7575)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13.07.1995 - 5 Ws 1/95 (https://dejure.org/1995,7575)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13. Juli 1995 - 5 Ws 1/95 (https://dejure.org/1995,7575)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gröbliche Zuwiderhandlung gegen Auflagen; Fluchtgefahr; Verstärkung des Haftgrundes

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    StPO § 116 Abs. 4

Papierfundstellen

  • NStZ 1997, 115
  • StV 1995, 476
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Hamm, 07.04.2015 - 5 Ws 114/15

    Fluchtgefahr, Hungerstreik, Flucht, Invollzugsetzung

    Maßgeblich ist, ob der Beschuldigte durch sein Verhalten den vorhandenen Haftgrund (Fluchtgefahr) wieder derart verstärkt hat, dass der Haftbefehl vollzogen werden muss (OLG Frankfurt, StV 1995, 476; KG Berlin, Beschluss vom 09. September 2002 zu 1 AR 1077/02, zitiert nach juris Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 116 Rn. 23).
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   AG Kamen, 13.07.1995 - 4 Gs 126/95   

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AG Kamen, 13.07.1995 - 4 Gs 126/95 (https://dejure.org/1995,7490)
AG Kamen, Entscheidung vom 13.07.1995 - 4 Gs 126/95 (https://dejure.org/1995,7490)
AG Kamen, Entscheidung vom 13. Juli 1995 - 4 Gs 126/95 (https://dejure.org/1995,7490)
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Volltextveröffentlichung

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Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • StV 1995, 476
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