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OLG Düsseldorf, 24.08.1993 - 5 Ss 227/93 - 64/93 I |
Zitiervorschläge
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. August 1993 - 5 Ss 227/93 - 64/93 I (https://dejure.org/1993,9162)
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- StV 1995, 69
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Köln, 24.03.1994 - Ss 114/94 So braucht es ein Betroffener nicht hinzunehmen, daß sich durch eine Verhinderung des Verteidigers seine Verteidigungsmöglichkeit, ohne daß er dies voraussehen konnte oder noch abwenden könnte, so verschlechtert, daß ihm eine weitere Verhandlung ohne den Beistand seines Verteidigers nicht zugemutet werden kann (BVerfG NJW 1984, 883; Bay0bLG VRS 76, 290; OLG Düsseldorf VRS 86, 125, 126; OLG Zweibrücken VRS 83, 366 ).
- OLG Koblenz, 25.01.2000 - 1 Ss 9/00
Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Verteidigers
Dazu besteht insbesondere Anlass, wenn der Angeklagte darauf vertrauen konnte, ihm werde ein Verteidiger beistehen, und dessen Verhinderung auf ein unvorhergesehenes Ereignis zurückzuführen ist (BayObLG VRS 67, 438; StV 89, 94 [Autopannenbedingte Verhinderung des Verteidigers in einem geringfügigen Bußgeldverfahren]; OLG Düsseldorf StV 95, 69). - OLG Koblenz, 18.10.2004 - 2 Ss 232/04
Hauptverhandlung - Unvorhergesehenes Nichterscheinen des Verteidigers
Anerkannt ist, dass eine Veränderung der Sachlage i.S.d. § 265 Abs. 4 StPO auch durch Verfahrensvorgänge wie die unvorhersehbare und nicht vermeidbare Verhinderung des Verteidigers eintreten kann, sofern dadurch die Durchführung der Hauptverhandlung für den Angeklagten unzumutbar erscheint (vgl. OLG Düsseldorf in StV 1995, 69; OLG Koblenz…, Beschluss vom 25. Januar 2000 - 1 Ss 9/00 - Engelhardt in Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Auflage, § 265 Rdn. 31). - OLG Köln, 24.03.1994 - Ss 114/94 (Z) 60
Rechtliches Gehör; Verletzung; Rüge; Entscheidungserhebliche Tatsachen und …
So braucht es ein Betroffener nicht hinzunehmen, daß sich durch eine Verhinderung des Verteidigers seine Verteidigungsmöglichkeit, ohne daß er dies voraussehen konnte oder noch abwenden könnte, so verschlechtert, daß ihm eine weitere Verhandlung ohne den Beistand seines Verteidigers nicht zugemutet werden kann (BVerfG NJW 1984, 883; BayObLG VRS 76, 290; OLG Düsseldorf VRS 86, 125, 126; OLG Zweibrücken VRS 83, 366).