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   OLG Stuttgart, 21.09.1994 - 1 Ws 197/94   

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https://dejure.org/1994,3098
OLG Stuttgart, 21.09.1994 - 1 Ws 197/94 (https://dejure.org/1994,3098)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.09.1994 - 1 Ws 197/94 (https://dejure.org/1994,3098)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21. September 1994 - 1 Ws 197/94 (https://dejure.org/1994,3098)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausländischer Beschuldigter; Untersuchungshaft; Telefongespräch; Angehörige; Dolmetscher; Gerichtskosten; Gerichtliche Auslagen; Besonderes Interesse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 119 Abs. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 1995, 260
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Frankfurt, 05.02.1992 - 3 Ws 65/92

    Untersuchungsgefangener; Telefongespräche ; Person außerhalb

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.09.1994 - 1 Ws 197/94
    Angesichts dieser Umstände und der gebotenen Gleichbehandlung von Gefangenen ist es deshalb erforderlich, Telefongespräche von diesen mit Personen außerhalb der Vollzugsanstalt, auch mit nahen Angehörigen, nur eingeschränkt zuzulassen und nur dann zu genehmigen, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse des Untersuchungsgefangenen an einer telefonischen Kommunikation besteht (Theodor Grunau, Untersuchungshaftvollzugsordnung , 2. Auflage 1972, S. 95; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 41. Auflage 1993, § 119 Rdnr. 14; OLG Frankfurt StV 1982, 476, StV 1986, 398, StV 1992, 281 ; OLG Düsseldorf StV 1989, 254 ; Boujong in Karlsruher Kommentar, StPO , 3. Auflage 1993, § 119 Rdnr. 56, OLG Stuttgart Beschluß vom 25. Januar 1994, 1 Ws 14/94).

    Die angefochtene Entscheidung war deshalb aufzuheben; es wird dem Angeklagten gestattet, auf seine eigenen Kosten in der Justizvollzugsanstalt unter Hinzuziehung eines vereidigten Dolmetschers alsbald ein Ferngespräch mit seinen Eltern zu führen; die Kosten des Dolmetschers sind gerichtliche Auslagen und damit Teil der Gerichtskosten (OLG Frankfurt StV 1986, 24 , StV 92, 281; OLG Düsseldorf NStZ 1991, 403 ,- OLG Stuttgart StV 1990, 79).

  • OLG Frankfurt, 30.08.1985 - 2 Ws 172/85
    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.09.1994 - 1 Ws 197/94
    Die angefochtene Entscheidung war deshalb aufzuheben; es wird dem Angeklagten gestattet, auf seine eigenen Kosten in der Justizvollzugsanstalt unter Hinzuziehung eines vereidigten Dolmetschers alsbald ein Ferngespräch mit seinen Eltern zu führen; die Kosten des Dolmetschers sind gerichtliche Auslagen und damit Teil der Gerichtskosten (OLG Frankfurt StV 1986, 24 , StV 92, 281; OLG Düsseldorf NStZ 1991, 403 ,- OLG Stuttgart StV 1990, 79).
  • OLG Frankfurt, 13.03.1986 - 3 Ws 185/86
    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.09.1994 - 1 Ws 197/94
    Angesichts dieser Umstände und der gebotenen Gleichbehandlung von Gefangenen ist es deshalb erforderlich, Telefongespräche von diesen mit Personen außerhalb der Vollzugsanstalt, auch mit nahen Angehörigen, nur eingeschränkt zuzulassen und nur dann zu genehmigen, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse des Untersuchungsgefangenen an einer telefonischen Kommunikation besteht (Theodor Grunau, Untersuchungshaftvollzugsordnung , 2. Auflage 1972, S. 95; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 41. Auflage 1993, § 119 Rdnr. 14; OLG Frankfurt StV 1982, 476, StV 1986, 398, StV 1992, 281 ; OLG Düsseldorf StV 1989, 254 ; Boujong in Karlsruher Kommentar, StPO , 3. Auflage 1993, § 119 Rdnr. 56, OLG Stuttgart Beschluß vom 25. Januar 1994, 1 Ws 14/94).
  • OLG Düsseldorf, 19.01.1989 - 4 Ws 13/89
    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.09.1994 - 1 Ws 197/94
    Angesichts dieser Umstände und der gebotenen Gleichbehandlung von Gefangenen ist es deshalb erforderlich, Telefongespräche von diesen mit Personen außerhalb der Vollzugsanstalt, auch mit nahen Angehörigen, nur eingeschränkt zuzulassen und nur dann zu genehmigen, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse des Untersuchungsgefangenen an einer telefonischen Kommunikation besteht (Theodor Grunau, Untersuchungshaftvollzugsordnung , 2. Auflage 1972, S. 95; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 41. Auflage 1993, § 119 Rdnr. 14; OLG Frankfurt StV 1982, 476, StV 1986, 398, StV 1992, 281 ; OLG Düsseldorf StV 1989, 254 ; Boujong in Karlsruher Kommentar, StPO , 3. Auflage 1993, § 119 Rdnr. 56, OLG Stuttgart Beschluß vom 25. Januar 1994, 1 Ws 14/94).
  • OLG Karlsruhe, 30.01.1995 - 1 Ws 14/94

    Heinrich Pommerenke

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.09.1994 - 1 Ws 197/94
    Angesichts dieser Umstände und der gebotenen Gleichbehandlung von Gefangenen ist es deshalb erforderlich, Telefongespräche von diesen mit Personen außerhalb der Vollzugsanstalt, auch mit nahen Angehörigen, nur eingeschränkt zuzulassen und nur dann zu genehmigen, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse des Untersuchungsgefangenen an einer telefonischen Kommunikation besteht (Theodor Grunau, Untersuchungshaftvollzugsordnung , 2. Auflage 1972, S. 95; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 41. Auflage 1993, § 119 Rdnr. 14; OLG Frankfurt StV 1982, 476, StV 1986, 398, StV 1992, 281 ; OLG Düsseldorf StV 1989, 254 ; Boujong in Karlsruher Kommentar, StPO , 3. Auflage 1993, § 119 Rdnr. 56, OLG Stuttgart Beschluß vom 25. Januar 1994, 1 Ws 14/94).
  • BVerfG, 06.04.1976 - 2 BvR 61/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gestattung von Besuchen von Ehegatten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.09.1994 - 1 Ws 197/94
    Dabei ist der Tatsache Rechnung zu tragen, daß ein Untersuchungsgefangener noch nicht verurteilt ist und deshalb allein den unvermeidlichen Beschränkungen unterworfen werden darf (BVerfG NJW 1976, 1311 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Düsseldorf, 12.03.1991 - 3 Ws 26/91
    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.09.1994 - 1 Ws 197/94
    Die angefochtene Entscheidung war deshalb aufzuheben; es wird dem Angeklagten gestattet, auf seine eigenen Kosten in der Justizvollzugsanstalt unter Hinzuziehung eines vereidigten Dolmetschers alsbald ein Ferngespräch mit seinen Eltern zu führen; die Kosten des Dolmetschers sind gerichtliche Auslagen und damit Teil der Gerichtskosten (OLG Frankfurt StV 1986, 24 , StV 92, 281; OLG Düsseldorf NStZ 1991, 403 ,- OLG Stuttgart StV 1990, 79).
  • OLG Stuttgart, 01.09.1989 - 3 Ws 195/89
    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.09.1994 - 1 Ws 197/94
    Die angefochtene Entscheidung war deshalb aufzuheben; es wird dem Angeklagten gestattet, auf seine eigenen Kosten in der Justizvollzugsanstalt unter Hinzuziehung eines vereidigten Dolmetschers alsbald ein Ferngespräch mit seinen Eltern zu führen; die Kosten des Dolmetschers sind gerichtliche Auslagen und damit Teil der Gerichtskosten (OLG Frankfurt StV 1986, 24 , StV 92, 281; OLG Düsseldorf NStZ 1991, 403 ,- OLG Stuttgart StV 1990, 79).
  • BVerfG, 07.03.2012 - 2 BvR 988/10

    Untersuchungshaft; Rechtsschutzbedürfnis bei der Verfassungsbeschwerde; faires

    Unabhängig von der Frage, inwieweit dies Beschränkungen der Häufigkeit telefonischer Kontaktaufnahme zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger aus Gründen der Anstaltsordnung zulässt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. September 1994 - 1 Ws 197/94 -, StV 1995, S. 260 f.; KG, Beschluss vom 2. November 2001 - 1 AR 1192/00 u.a. -, juris; OLG Rostock, Beschluss vom 2. April 2003 - I Ws 118/03 -, juris; LG Dresden, Beschluss vom 6. September 2011 - 5 Qs 110/11 -, StraFo 2011, S. 393 ; zur notwendigen Sicherstellung der Verteidigereigenschaft OLG Köln, Beschluss vom 12. August 2010 - 2 Ws 498/10 -, NStZ 2011, S. 55), ist danach für die nicht von § 148 Abs. 2 StPO erfassten Fälle jedenfalls eine Überwachung stattfindender Telefonate zwischen einem Beschuldigten und seinem nicht selbst tat- oder teilnahmeverdächtigen Verteidiger ausgeschlossen (vgl. BGHSt 33, 347 m.w.N. zur Frage der Überwachung nach § 100a StPO; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. 2011, § 148 Rn. 16; Laufhütte, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 148 Rn. 7; Julius, in: Heidelberger Kommentar zur StPO, 4. Aufl. 2009, § 148 Rn. 9; Lüderssen/Jahn, in: Löwe-Rosenberg, StPO, Bd. 4, 26. Aufl. 2007, § 148 Rn. 14).
  • OLG Hamm, 05.11.1996 - 3 Ws 514/96
    Insoweit ist zudem in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, daß der Richter auch Besuche ohne Überwachung gestatten kann, wenn der Haftzweck, die Person der Beteiligten und die Ordnung der Anstalt es zulassen (OLG Köln, StV 1995, 260 ; OLG Düsseldorf, StV 1983, 111; OLG Frankfurt, StV 1983, 289, 465; LR-Wendisch, StPO , 24. Aufl., § 119 Rdnr. 42; KK-Boujong, StPO , 3. Aufl., § 119 Rdnr. 26).

    Beim Vorliegen von Verdunkelungsgefahr wird daher die Anordnung akustischer Besuchsüberwachung naheliegen, beim Haftgrund der Fluchtgefahr dagegen nur dann, wenn konkrete Hinweise dafür bestehen, daß gerade zwischen dem Untersuchungsgefangenen und seinen Besuchern Fluchtpläne abgesprochen werden könnten (OLG Köln, StV 1995, 260 ).

  • OLG Hamm, 10.09.2002 - 3 Ws 466/02

    Akustische Besuchsübewachung

    Insoweit ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass der Richter auch Besuche ohne Überwachung gestatten kann, wenn der Haftzweck, die Person der Beteiligten und die Ordnung der Anstalt es zulassen (Senat, a.a.O.; OLG Köln, StV 1995, 260; OLG Düsseldorf, StV 1983, 111; OLG Frankfurt, StV 1983, 289, 465; LR-Wendisch, StPO, 24. Aufl., § 119 Rdnr. 42; KK-Boujong, StPO, 4. Aufl., § 119 Rdnr. 26).

    Bei Vorliegen von Verdunkelungsgefahr wird daher die Anordnung akustischer Besuchsüberwachung naheliegen, beim Haftgrund der Fluchtgefahr dagegen nur dann, wenn konkrete Hinweise dafür bestehen, dass gerade zwischen dem Untersuchungsgefangenen und seinen Besuchern Fluchtpläne abgesprochen werden könnten (Senat, Beschluss vom 05.11.1996 - 3 Ws 514/96 OLG Hamm - OLG Köln, StV 1995, 260).

  • OLG Hamm, 19.09.1996 - 3 Ws 485/96
    Insoweit ist zudem in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, daß der Richter auch Besuche ohne Überwachung gestatten kann, wenn der Haftzweck, die Person der Beteiligten und die Ordnung der Anstalt es zulassen (OLG Köln, StV 1995, 260 ; OLG Düsseldorf, StV 1983, 111; OLG Frankfurt, StV 1983, 289, 465; LR-Wendisch, StPO , 24. Aufl., § 119 Rdnr. 42; KK-Boujong, StPO , 3. Aufl., § 119 , Rdnr. 26).

    Dies bedeutet, daß anders als etwa beim Haftgrund der Verdunklungsgefahr bei dem Haftgrund der Fluchtgefahr nicht schon der Zweck der Untersuchungshaft eine Besuchsüberwachung nahelegt, es sei denn, es gäbe konkrete Hinweise dafür, daß zwischen dem Untersuchungsgefangenen und seinen Besuchern Fluchtpläne abgesprochen werden könnten (OLG Köln, StV 1995, 260 ).

  • LG Nürnberg-Fürth, 12.01.2011 - 7 Qs 96/10

    Umfang des Akteneinsichtsrechts im Strafverfahren

    Angesichts dieser Umstände und der gebotenen Gleichbehandlung von Gefangenen ist es deshalb erforderlich, Telefongespräche von diesen mit Personen außerhalb der Anstalt, auch mit nahen Angehörigen, nur eingeschränkt zuzulassen und nur dann zu genehmigen, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse des Untersuchungsgefangenen an einer telefonischen Kommunikation besteht (vgl. OLG Stuttgart StV 1995, 260; OLG Frankfurt StV 1992, 281).
  • OLG Hamm, 05.06.2001 - 3 Ws 208/01

    beschränkende Auflage, Telefonerlaubnis, Telefonat aus der Untersuchungshaft,

    Allerdings rechtfertigen, wie der Senat bereits mehrfach und in ständiger Rechtsprechung sowie in Übereinstimmung mit der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung im Übrigen entschieden hat, die von den Justizvollzugsanstalten und der Staatsanwaltschaft angeführten organisatorischen Gründe für sich genommen nicht die Versagung der begehrten Telefongenehmigung (vgl. Senat, Beschluss vom 28.01.1997 - 3 Ws 58/97 OLG Hamm; OLG Hamm, NStZ-RR 1996, 303; OLG Stuttgart, StV 1995, 260; vgl. auch BVerfG, NJW 1993, 3059; NStZ 1994, 604 = StV 1994, 585; BGHSt 42, 95).
  • OLG Koblenz, 19.11.2001 - 1 Ws 1427/01

    Untersuchungshaft, Telefonate, regelmäßige Telefongespräche

    Ein besonderes berechtigtes Interesse kann deshalb nur bei Hinzutreten weiterer Besonderheiten, wie z.B. fehlenden Besuchskontakten wegen großer räumlicher Entfernung oder der Erforderlichkeit, dringende Familienangelegenheiten zu besprechen, angenommen werden (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Stuttgart StV 95, 260).
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